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Regelwerk

A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - BGV
(18) BG Nahrungsmittel und Gaststätten

aufgehoben/ersetzt durch BGV A2



§ 1 Geltungsbereich

Diese UVV gilt für Unternehmer, die nach § 2 dieser UVV zur Durchführung einer arbeitsmedizinischen Betreuung nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( ASiG) verpflichtet sind.

Da zu § 1:

Die durchzuführende arbeitsmedizinische Betreuung hat die Aufgaben des § 3 ASiG abzudecken und soll entsprechend der ILO-Convention 161 multidisziplinär, d.h. je nach Bedarf durch die Zusammenarbeit verschiedener Fachdisziplinen unter Leitung eines Arbeitsmediziners durchgeführt werden.

§ 2 Arbeitsmedizinische Betreuung

(1) Jeder Unternehmer hat eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Bestimmungen des ASiG zu gewährleisten. Mit der Wahrnehmung der in § 3 ASiG bezeichneten Aufgaben hat der Unternehmer den arbeitsmedizinischen Dienst der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten zu beauftragen. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Beauftragung hat der Unternehmer vom Gefährdungspotential des Arbeitsplatzes auszugehen, das nach den Bestimmungen der Anlage zu ermitteln ist.

(2) Die Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Betreuung eines Betriebes durch den arbeitsmedizinischen Dienst der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten entfällt, wenn der Unternehmer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß er seine Pflicht nach dem ASiG erfüllt hat.

Bis zum 31.12.1996 entfällt die Betreuung durch den arbeitsmedizinischen Dienst der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (AMD) auch dann, wenn in Betrieben der Gruppe 1 weniger als zwei Arbeitnehmer, in Betrieben der Gruppen 2 und 3 drei oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind.

DA zu § 2 Abs. 1:

Um eine effektive arbeitsmedizinische Betreuung der kleinen und mittleren Betriebe zu gewährleisten, hat die Vertreterversammlung die Einrichtung des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten - AMD - mit einer Anschlußverpflichtung in der Satzung beschlossen. Der AMD organisiert und betreibt die arbeitsmedizinische Betreuung. Einzelne Aufgaben auf medizinischem und technischem Gebiet überträgt der AMD auf andere arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste.

Die Zusammenfassung aller gewonnenen Erkenntnisse führt zur Schaffung eines "Expertensystems", das durch seine Multiplikationsfunktion der Betreuung aller Betriebe zugute kommt.

Bei der Wahrnehmung der in § 3 ASiG bezeichneten Aufgaben legt der AMD den in der Anlage aufgeführten "Aufgabenkatalog für die arbeitsmedizinische Betreuung" der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten zugrunde.

DA zu § 2 Abs. 2:

Voraussetzung für die Befreiung des Unternehmers von der Verpflichtung zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung durch den Arbeitsmedizinischen Dienst der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten ist die Beachtung der folgenden Grundsätze:

Zur arbeitsmedizinischen Betreuung können Betriebsärzte als ständig oder teilweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer angestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 ASiG verpflichtet hat. Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste.

Der Unternehmer sollte bei der Bestellung eines Betriebsarztes mit diesem vereinbaren, daß der von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten aufgestellte branchenspezifische Aufgabenkatalog für die arbeitsmedizinische Betreuung Grundlage der vom Betriebsarzt zu erbringenden Leistungen ist. Bei laufenden Verträgen sollten diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt angepaßt werden. Bei der Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes sollte entsprechend verfahren werden.

Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung ist die Arbeitsschutzbehörde des Landes (siehe § 12 ASiG).

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 beendet wird.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1.1.1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
  2.  
    1. bis zum 31.12.1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
    2. bis zum 31.12.1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin

absolviert haben und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a oder b eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

DA zu § 3 Abs. 1 und 2:

Nach § 4 des Arbeitssicherheitsgesetzes darf der Unternehmer nur Ärzte zum Betriebsarzt bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Besitzt der Arzt die von der zuständigen Ärztekammer erteilte Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", gilt der Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkunde als erbracht.

DA zu § 3 Abs. 3:

Ärzte, die die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" erwerben wollen, müssen nach der vom 90. Deutschen Ärztetag 1987 neugefaßten Muster-Weiterbildungsordnung eine mindestens zweijährige klinische Tätigkeit, davon zwölf Monate klinische oder poliklinische Weiterbildung im Gebiet Innerer Medizin, die Teilnahme an einem dreimonatigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens sechs Abschnitte geteilt werden darf, und neun Monate Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin nachweisen. Es wird empfohlen, einen Teil der klinischen Tätigkeit in einer unfallchirurgischen Abteilung mit D-Arzt-Anerkennung, in einer Klinik oder Poliklinik für Berufskrankheiten oder einem Institut für Arbeitsmedizin, soweit die Struktur des Instituts eine klinische Tätigkeit ermöglicht, zu absolvieren.

Anstelle der neunmonatigen Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin kann eine mindestens zweijährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit (z.B. als Gewerbearzt) treten, wenn der Arzt eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer nach § 3 Abs. 3 vorweisen kann.

Die neugefaßte Muster- Weiterbildungsordnung wird durch Beschluß der Kammerversammlungen der Landesärztekammern sowie durch Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde in geltendes Weiterbildungsrecht umgewandelt, wodurch sie Rechtsgeltung für den einzelnen Arzt erlangt.

Nach Abschluß der zweijährigen, durchgehenden Tätigkeit und der Beendigung des gesamten theoretischen arbeitsmedizinischen Kurses muß der Arzt die Bescheinigung, über die erworbene Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin ", ausgestellt durch die zuständige Ärztekammer, vorlegen können.

Die Entscheidung, welcher Betrieb für die nach § 3 Abs. 3 vorgesehene Weiterbildung geeignet ist, wird ebenfalls von der zuständigen Ärztekammer getroffen.

DA zu § 3 Abs. 4:

Unberührt von der Regelung des § 3 bleibt die aufgrund berufsgenossenschaftlicher und staatlicher Vorschriften erforderliche Ermächtigung für die Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen, Nach gehende Untersuchungen).

§ 4 entfällt

§ 5 Fortbildung

Der Unternehmer hat den Betriebsärzten die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123), gültig ab 1. Januar 1977, in der Fassung vom 1. April 1989, außer Kraft.

Anlage

Das Gefährdungspotential wird für die einzelnen Branchen bestimmt und ergibt sich aus der Bewertung des Unfallgeschehens, der gemeldeten Berufskrankheiten und den Gefährdungen aufgrund angewandter Technologien, Arbeitsverfahren und verwendeter Arbeitsstoffe.

Die technische Betriebsleitung, die Produktions- und Abteilungsleitungen, Werkstätten, sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe rechnen zu der Gruppe, in die der Gewerbezweig eingestuft ist.

Das Gefährdungspotential für die Gewerbezweige bzw. Betriebsbereiche wird durch eine Belastungsziffer bestimmt, die untenstehender Tabelle zu entnehmen ist. Diese Belastungsziffer ist daran orientiert, welchen zeitlichen Umfang eine arbeitsmedizinische Betreuung in Anspruch nehmen sollte und drückt den Bruchteil einer Stunde je zu Betreuendem und Jahr aus, der ohne Vorliegen besonderer Umstände als ausreichend angesehen werden kann. Die Zahl, mit der die Belastungsziffer multipliziert werden muß, um den Wert 1 zu erreichen, drückt das längste Intervall in Jahren aus, das zwischen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung in einer Betriebsart liegen sollte.

Betriebsart Gefährdungspotential
Belastungsziffer
Gruppe 1 0,5
Gruppe 2 0,33
Gruppe 3 0,2

Gruppe 1

Produktionsräume (Backstuben) von Backbetrieben
Produktionsräume (Backstuben) von Konditoreien
Küchenbetriebe, Küchen in Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
Schokoladenherstellung
Zuckerwarenherstellung
Dauerbackwaren
Kaffeeröstereien
Fischindustrie
Feinkostherstellung
Margarineherstellung
Konservenherstellung
Nährmittelherstellung
Futtermittelherstellung
Obstmostereien
Mineralbrunnen
Erfrischungsgetränke
Kühlhäuser
Mehlmühlen
Schrotmühlen
Schäl- und Reismühlen
Ölmühlen
Molkereien-Käsereien
Essigherstellung
Stärkeherstellung
Mälzereien
Brauereien

Gruppe 2

Teigwarenherstellung
Industrielle Speiseeisherstellung
Kaffee-Ersatzherstellung
Herstellung von Suppenerzeugnissen
Essenzenherstellung
Sektkellereien
Brennereien
Spirituosenherstellung
Zigarrenherstellung
Zigarettenherstellung
Rauchtabakherstellung

Gruppe 3

Läden, Verkaufsstellen von Bäckereien
Läden, Verkaufsstellen und Cafés von Konditoreien
Kleingewerbliche Speiseeisherstellung
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe ohne Küchen
Puddingpulverherstellung
Herstellung von Senf und Gewürzen
Folgende Abteilungen bzw. Betriebsbereiche aller Gewerbezweige:
Lager für verpackte Roh-, Zwischen- und Endprodukte, sowie für verpackte Hilfs- oder Abfallstoffe
Verkaufsstellen, Läden Vertretungen
Verwaltungen Vertriebe

Alle übrigen Gewerbezweige, soweit sie nicht ausdrücklich in den Gruppen 1-3 genannt sind.

Backstuben im Sinne dieser Vorschrift sind Räume, in denen Backwaren hergestellt werden.

Küchen im Sinne dieser Vorschrift sind Räume, in denen warme Speisen vorbereitet und hergestellt werden.

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