umwelt-online: BGV D18 - Nahrungsmittelmaschinen (1)
Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D18 - Nahrungsmittelmaschinen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 77)

(Ausgabe 10/1989; 01/1997; 04/1999)



(aufgehoben, nur zur Information)

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.38

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Nahrungsmittelmaschinen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Fleischereimaschinen und Räucheranlagen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Nahrungsmittelmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, Anlagen, Apparate, Werkzeuge und Geräte, mit denen Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel vorbereitet, aufbereitet, hergestellt, be- oder verarbeitet und Rückstände, Abfälle und Nebenprodukte aus diesen behandelt oder entfernt werden, sowie Maschinen und Anlagen zur Reinigung von hierfür erforderlichen Einrichtungen.

(2) Werkzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind insbesondere solche zum

  1. Schälen,
  2. Ausbohren, Entsteinen, Entstielen,
  3. Zerkleinern, Reiben, Schneiden, Schnitzeln, Sägen, Teilen, Ausstechen, Mahlen,
  4. Trennen, Sieben, Sichten, Auslesen, Sortieren, Filtern, Klassieren,
  5. Kneten, Mengen, Mischen, Rühren,
  6. Formen, Pressen, Drücken, Stüpfeln, Wirken, Walzen,
  7. Wickeln, Einschlagen, Spinnen,
  8. Reinigen.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nahrungsmittelmaschinen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Nahrungsmittelmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/365/EWG), oder der Richtlinie des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) sowie der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Nahrungsmittelmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG oder 90/396/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der jeweiligen Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinien durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der jeweiligen Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Nahrungsmittelmaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind. Soweit Nahrungsmittelmaschinen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG fallen, endet die Frist am 31. Dezember 1995.

(5) Nahrungsmittelmaschinen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Kenndaten

An Nahrungsmittelmaschinen müssen Hersteller, Lieferer oder Einführer deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein; an kraftbetriebenen Nahrungsmittelmaschinen zusätzlich

  1. Typ und Erzeugnisnummer,
  2. Baujahr, soweit nicht in der Erzeugnisnummer enthalten,
  3. Anschlußdaten für die Energiezufuhr.

§ 5 Gefahrstellen, heiße oder kalte Oberflächen

(1) Hervorstehende Maschinenteile, die zu einer Verletzung führen können, müssen vermieden oder gesichert sein.

(2) Heiße oder kalte Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, müssen gegen zufälliges Berühren so gesichert sein, daß Verletzungen ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Teile von Nahrungsmittelmaschinen, bei denen die Gefahr durch Verbrennung oder Kälteeinwirkung erkennbar ist.

§ 6 Gefahrstellen an Werkzeugen

(1) An Nahrungsmittelmaschinen müssen die Gefahrstellen an Werkzeugen vermieden oder gesichert sein durch

  1. Begrenzung der dort wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe bis eine Spaltweite von weniger als 8 mm erreicht ist,
  2. Begrenzung des Hubes bewegter Teile auf eine Öffnungsweite von höchstens 8 mm,
  3. Verkleidungen, Verdeckungen, die ein Um-, Über- und Untergreifen zur Gefahrstelle verhindern, Umzäunungen,
  4. ortsbindende Schutzeinrichtungen,
  5. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion oder
  6. bewegliche, gekoppelte, tunnelförmige Schutzhauben allein oder in Kombination mit Lichtschranken über Zu- oder Abführeinrichtungen, wenn die Maße der nachstehenden Tabelle eingehalten sind:
A < 40 45 50 55 60 65 70 105 185 225 255
B > 225 250 300 350 400 450 500 550 850 850 850
C > 225 250 250 270 290 320 350 450 550 600 650

Maße in mm

a = Öffnungweite der Schutzhaube bis zum Ansprechen der Schalteinrichtung
B = Sicherheitsabstand bis zur Gefahrstelle
C = Sicherheitsabstand bis zur Gefahrstelle in Kombination mit einer oder mehreren Lichtschranken; dabei darf die Schutzhaubenlänge 200 mm nicht unterschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Sicherung der Gefahrstellen an Werkzeugen durch Verdeckungen, die den direkten Zugriff verhindern, ausreichend, wenn die Verletzungswahrscheinlichkeit gering ist und mögliche Verletzungen nur geringfügig sein können.

(3) Können wegen der Besonderheiten des Arbeitsverfahrens oder der Arbeitsweise insbesondere im Wirkbereich Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 nicht verwendet werden, müssen die Gefahrstellen an Werkzeugen von Nahrungsmittelmaschinen durch Verdeckungen, die den direkten Zugriff verhindern, gesichert sein. Ist auch dies nicht möglich, muß eine zusätzliche Befehlseinrichtung zum Stillsetzen vor dem gesamten Gefahrbereich vorhanden sein.

(4) Trichter, die das Eingreifen in Gefahrstellen verhindern sollen, müssen folgende Forderungen erfüllen:

  1. Das Maß gegen Eingriff in die Gefahrstelle muß, gemessen vom Fußboden, bei Auftritten vom Standplatz, bis zur Trichterkante und von der Trichterkante bis zur Gefahrstelle mindestens 2250 mm betragen. Dabei darf der Abstand vom Standplatz bis zur Oberkante des Trichters 1100 mm nicht unterschreiten.
  2. Beweglich angebrachte Trichter müssen gekoppelt sein, wenn ihr Entfernen aus der Schutzstellung den Eingriff in die Gefahrstelle ermöglicht.

(5) An Maschinen mit einziehender Schnecke und Einfüllschacht muß die Gefahrstelle zwischen Schacht und Schnecke durch Abmessungen und Formgebung des Einfüllschachtes gesichert sein.

§ 7 Trennende und fangende Schutzeinrichtungen

(1) Trennende und fangende Schutzeinrichtungen müssen so befestigt sein, daß sie nur mit Werkzeug oder Schlüssel geöffnet werden können, oder sie müssen gekoppelt sein.

(2) Trennende und fangende Schutzeinrichtungen, die betriebsbedingt arbeitstäglich geöffnet werden müssen, müssen leicht zu öffnen und gekoppelt sein. Eine Kopplung ist nicht erforderlich an trennenden Schutzeinrichtungen kontinuierlich arbeitender Maschinen, bei denen zur Störungsbeseitigung in den Gefahrbereich eingegriffen werden muß und der Produktionsablauf nicht unterbrochen werden darf.

(3) Durch das Schließen von trennenden Schutzeinrichtungen dürfen gefahrbringende Bewegungen nicht eingeleitet werden können. Dies gilt nicht an übersichtlichen Maschinen, wenn durch das Schließen der Schutzeinrichtung die Gefahrstellen vollständig gesichert sind.

§ 8 Trichter und Tröge mit freiliegenden Transportschnecken

(1) An Nahrungsmittelmaschinen mit freiliegenden Transportschnecken

  1. muß der Eingriff in die Gefahrstellen im Trichter oder Trog durch einen Deckel verhindert sein oder
  2. müssen die Gefahrstellen gesichert sein

(2) Trichter oder Tröge, die Gefahrstellen sichern, müssen so beschaffen sein, daß das Konstruktionsmaß gegen Eingriff in die Gefahrstelle mindestens 2250 mm beträgt. Das Konstruktionsmaß wird vom Fußboden oder bei Auftritten vom Standplatz aus bis zur Trichter- oder Trogkante und von der Trichter- oder Trogkante bis zur Gefahrstelle gemessen. Dabei darf der Abstand vom Standplatz bis zur Oberkante des Trichters oder Troges 1100 mm nicht unterschreiten.

(3) Trichter oder Tröge müssen beweglich angebracht und gekoppelt sein, wenn zum Reinigen oder Rüsten über eine Trichter- oder Trogkante in mehr als 1 400 mm Höhe hinweggegriffen werden muß.

§ 9 Kopplungen, Nachlauf

(1) Die Kopplungen von Schutzeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß die folgenden Forderungen erfüllt sind:

  1. Bei Beginn der gefahrbringenden Bewegungen muß die Schutzeinrichtung zwangläufig wirksam sein und
  2. bei Entfernen, Öffnen oder Ansprechen der Schutzeinrichtung müssen gefahrbringende Bewegungen zwangläufig beendet werden.

(2) Die Kopplung von Schutzeinrichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 muß zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 so beschaffen sein, daß gefahrbringende Bewegungen beendet sind, bevor die Gefahrstellen erreicht werden können.

§ 10 Steuerungen

An Nahrungsmittelmaschinen, bei denen nach jedem Arbeitstakt in den Gefahrbereich gegriffen werden muß und infolge von Störungen an Steuerungen mit schweren Verletzungen zu rechnen ist, müssen folgende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sein:

  1. zusätzliche Stromkreise, die der Sicherheit dienen, oder
  2. Redundanzen.

§ 11 Warneinrichtungen

Werden zum Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung verwendet, sind Warneinrichtungen nach § 10 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) nicht erforderlich.

§ 12 Einrichtungen zum Rüsten, zum Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, zum Instandhalten

(1) Können Arbeiten zum Rüsten, zum Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und zum Instandhalten nicht bei Stillstand durchgeführt werden, muß, sofern dabei ungesicherte gefahrbringende Bewegungen in Gang gesetzt werden, an Nahrungsmittelmaschinen eine der folgenden Einrichtungen vorhanden sein:

  1. Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung,
  2. Einrichtungen zum Herabsetzen der Geschwindigkeit oder
  3. Einrichtungen zum Handbetrieb.

(2) Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, mit denen ungesicherte gefahrbringende Bewegungen in Gang gesetzt werden können, müssen an den Stellen vorhanden sein, an denen die Arbeiten anfallen und die Gefahrstellen beobachtet werden können. Diese Schalteinrichtungen dürfen die Schutzeinrichtungen nur in dem Bereich überbrücken, in dem der Tippbetrieb stattfindet.

(3) An kontinuierlich arbeitenden Nahrungsmittelmaschinen, die zum Beheben von Störungen im Arbeitsablauf aus verfahrenstechnischen Gründen nicht stillgesetzt werden können, müssen den störanfälligen Arbeitsstationen ausreichend bemessene Bereiche für die gefahrlose Störungsbeseitigung nachgeordnet sein. Benachbarte Gefahrstellen müssen durch Verdeckungen gesichert sein.

(4) Müssen infolge aufgetretener Störungen Nahrungsmittelmaschinen stillgesetzt werden und kann aus verfahrenstechnischen Gründen der Produktstrom nicht unmittelbar unterbrochen werden, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die zulaufenden Produkte für die Dauer der Störung aufnehmen können.

(5) Ist zum Rüsten, Beheben von Störungen, Warten und Inspizieren ein Einsteigen in Nahrungsmittelmaschinen erforderlich, müssen vorhanden sein:

  1. Geeignete, sicher begehbare Zugänge und
  2. Einrichtungen, mit denen die gefahrbringenden Bewegungen stillgesetzt und gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen gesichert werden können.

Ist ein Einsteigen in Nahrungsmittelmaschinen arbeitstäglich erforderlich, muß das Stillsetzen der gefahrbringenden Bewegung zwangläufig erfolgen. Kann der Gefahrbereich von der Befehlseinrichtung zum Ingangsetzen nicht eingesehen werden, müssen zusätzlich Vorort-Freigabeschalter, die den Eingestiegenen vor unbeabsichtigtem Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen durch Dritte sichern, vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen in der Nähe des Zuganges so angebracht sein, daß sie vom Gefahrbereich aus nicht betätigt werden können und der Gefahrbereich eingesehen werden kann. Kann der Gefahrbereich auch vom Vorort-Freigabeschalter nicht eingesehen werden, muß mit dem Betätigen des Vorort-Freigabeschalters ein deutlich wahrnehmbares und in seiner Bedeutung erkennbares Signal gegeben werden. Die Zeit zwischen Beginn des Signals und dem Ingangsetzen der gefahrbringenden Bewegung muß so bemessen sein, daß Personen ausreichend Zeit haben, sich in Sicherheit zu bringen.

§ 13 Sicherung gegen Zufallen von Maschinenteilen

An Nahrungsmittelmaschinen müssen hochklappbare Maschinenteile gegen Zufallen gesichert sein.

§ 14 Verfahrbare Maschinen

Verfahrbare Nahrungsmittelmaschinen und deren Teile müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden können.

§ 15 Handgeführte Nahrungsmittelmaschinen

(1) Befehlseinrichtungen für handgeführte Nahrungsmittelmaschinen müssen mit selbsttätiger Rückstellung ausgerüstet sein. Ein ungewollter Anlauf muß erschwert sein.

(2) An handgeführten Nahrungsmittelmaschinen müssen Griffe vorhanden und so gestaltet sein, daß die Maschinen sicher geführt werden und die Hände nicht auf Antriebswellen oder Werkzeuge abrutschen können.

§ 16 Beschickungs-, Hebe- und Transporteinrichtungen

(1) An Nahrungsmittelmaschinen müssen Beschickungseinrichtungen vorhanden sein, wenn die Höhe der Einfüllöffnung mehr als 1400 mm beträgt oder die zumutbaren Werte für das Heben und Tragen von Lasten überschritten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Beschickungseinrichtungen erst für Einfüllöffnungshöhen von mehr als 1650 mm vorhanden sein, wenn diese Höhe aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist eine Beschickungseinrichtung nicht erforderlich, wenn das Beschicken der Maschinen von Hand einen geringen Umfang hat.

(4) Beschickungseinrichtungen nach Absatz 1 müssen so beschaffen sein, daß ungewollte Lageänderungen nicht eintreten können.

(5) Für Hub-, Absenk- und Kippeinrichtungen, die Teile von Nahrungsmittelmaschinen sind, gilt die UVV "Hebebühnen" (VBG 14) mit folgenden Ausnahmen:

  1. § 3 Abs. 1,
  2. § 4 Abs. 1,
  3. § 5 Abs. 1,
  4. § 7 Abs. 1,
  5. § 8 Abs. 1,
  6. § 9 Abs. 7,
  7. § 10 Abs. 1 und
  8. § 26.

(6) Für Hub-, Absenk- und Kippeinrichtungen, die ausschließlich im Verbund mit Nahrungsmittelmaschinen betrieben werden, gilt die UVV "Hebebühnen" (VBG 14) mit folgenden Ausnahmen:

  1. § 7 Abs. 1 und
  2. § 8 Abs. 1

(7) Lastaufnahmemittel zur Aufnahme von Behältern müssen so beschaffen sein, daß diese aus keiner Lage des Lastaufnahmemittels abstürzen können.

(8) Durch das Absenken des Lastaufnahmemittels dürfen Versicherte nicht verletzt werden können.

(9) An Hebevorrichtungen für Einfüllhöhen über 2500 mm über Flur muß der Raum unter dem Lastaufnahmemittel umwehrt sein.

§ 17 Begehbare Räume von Nahrungsmittelmaschinen

Türen zu begehbaren Räumen von Nahrungsmittelmaschinen, die selbsttätig ins Schloß fallen können, müssen so beschaffen sein, daß sie von innen zu öffnen sind.

§ 18 Arbeitsplätze an Maschinen

(1) An Nahrungsmittelmaschinen müssen Auftritte oder Arbeitsbühnen fest angebracht sein, wenn das Bedienen, Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, wöchentliche oder häufigere Reinigen, Warten oder Inspizieren von der Zugangsebene nicht durchgeführt werden kann.

(2) Durch feste Auftritte oder Arbeitsbühnen an Maschinen darf die Wirkung von Schutzeinrichtungen oder Einrichtungen mit Schutzfunktion nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

(3) Ständige Arbeitsplätze von 0,2 m bis 1,0 m Höhe über Flur müssen mit einem mindestens einstäbigen Geländer von 1 m Höhe ausgerüstet sein.

(4) Zu hochgelegenen Arbeitsplätzen und Laufstegen müssen sichere Aufstiege vorhanden sein.

(5) Einstiegsöffnungen in Behältern und engen Räumen müssen eine Nennweite von mindestens 600 mm haben. Beträgt die Stutzenlänge nicht mehr als 250 mm, ist abweichend von Satz 1 eine Nennweite von 500 mm ausreichend.

§ 19 Hilfseinrichtungen

(1) Sind zum ordnungsgemäßen Betreiben von Nahrungsmittelmaschinen oder zum Ein- oder Ausbau von Werkzeugen Hilfseinrichtungen erforderlich, müssen diese an der jeweiligen Maschine vorhanden sein.

(2) Für schwere Maschinenteile, die betriebsbedingt ein- und ausgebaut oder gehoben werden müssen, müssen zusätzlich zu Absatz 1 Hebe-, Transport- oder andere Hilfseinrichtungen vorhanden sein.

§ 20 Reinigung

(1) Nahrungsmittelmaschinen müssen so beschaffen sein, daß sie leicht und sicher gereinigt werden können. Die Sicherheit der Maschinen, Anlagen und Apparate darf durch die in der Betriebsanleitung festgelegten Reinigungsmittel und Reinigungsverfahren nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bei an zentrale Reinigungsanlagen angeschlossenen Nahrungsmittelmaschinen muß

  1. der unbeabsichtigte Austritt von Reinigungsmitteln verhindert sein, sofern Personen gefährdet werden können,
  2. ein Rohrleitungsplan vorhanden sein und
  3. die Steuerung erfolgsbestätigt sein.

§ 21 aufgehoben

§ 22 aufgehoben

§ 23 Kohlendioxid, Stickstoff

(1) Bei der Verwendung von Kohlendioxid oder Stickstoff zum Vorspannen, Entleeren oder zur Inertisierung von Behältern müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten der Gase in gefahrdrohender Menge in den Arbeitsraum verhindern.

(2) An befahrbaren Behältern, die mit Kohlendioxid entleert oder inertisiert werden, müssen das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Kohlendioxid: Erstickungsgefahr! Zum Befahren Erlaubnisschein erforderlich!" angebracht sein.

(3) An befahrbaren Behältern, die mit Stickstoff entleert oder inertisiert werden, müssen das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Stickstoff: Erstickungsgefahr! Zum Befahren Erlaubnisschein erforderlich!" angebracht sein.

§ 24 Gärungskohlendioxid

(1) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, um das in Behältern bei alkoholischer Gärung anfallende Kohlendioxid durch natürliche oder technische Lüftung abzuführen. Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen technischer Lüftungsanlagen müssen außerhalb der Aufstellungsräume von Gärbehältern in unmittelbarer Nähe des Zuganges liegen und den Schaltzustand deutlich erkennen lassen.

(2) An geschlossenen Gärbehältern müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, durch die ein Überströmen von Kohlendioxid in andere Gärbehälter verhindert wird.

(3) An den Zugängen von Räumen mit Gärbehältern, müssen an gut erkennbarer Stelle das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Kohlendioxid: Erstickungsgefahr" angebracht sein.

§ 25 aufgehoben

B. Besondere Bestimmungen

§ 26 Handwerkzeuge

(1) Handmesser und Wetzstähle müssen Sicherheitsgriffe haben.

(2) Zum Aufbewahren von Handmessern, Bellen und Handsägen müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein.

§ 27 Universalküchenmaschinen

(1) An Universalküchenmaschinen mit rotierenden Schneid-, Reib- und Schnitzelwerkzeugen müssen die Gefahrstellen zwischen Werkzeug und Gehäuse sowie die Schneidstellen an den Werkzeugen durch Verdeckungen gesichert sein.

(2) An Universalküchenmaschinen mit rotierenden Schneid-, Reib- und Schnitzelwerkzeugen mit Schnittstärken bis zu 10 mm muß der Zuführschacht folgende Maße aufweisen sowie ein dem Querschnitt angepaßter Stopfer vorhanden sein:

Durchmesser der Zuführöffnung Schachttiefe bis zur Gefahrstelle
bis 50 mm mindestens 95 mm
bis 55 mm mindestens 100 mm
bis 60 mm mindestens 110 mm
bis 80 mm mindestens 150 mm

Bei Öffnungen über 80 mm Durchmesser muß die Schachttiefe bis zur Gefahrstelle mindestens 150 mm betragen und ein nicht wegnehmbarer Andrücker vorhanden sein, der den gesamten Querschnitt ausfüllt und selbsttätig in Schutzstellung fällt. Bei drehbar gelagertem Andrücker darf die Schachttiefe zum Drehpunkt hin geringer als 150 mm sein, sofern sich die Scherstelle zwischen Messer und Gehäuse nicht in diesem Bereich befindet.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Maschinen mit Schneidwerkzeugen mit einer Schnittstärke bis 3 mm und bei Maschinen mit Reib- und Schnitzelwerkzeugen mit einer Schnittstärke bis 5 mm der Andrücker wegnehmbar sein.

(4) Abweichend von Absatz 2 sind Stopfer und Andrücker nicht erforderlich, wenn das Schneidgut selbsttätig der Schneidstelle zugeführt und ein lotrechter Zugriff zum Messer verhindert ist.

(5) An Universalküchenmaschinen mit rotierenden Schneid-, Reib- und Schnitzelwerkzeugen mit Schnittstärken über 10 mm und an Universalküchenmaschinen mit Messertrommeln muß der Zuführschacht folgende Maße aufweisen sowie ein dem Querschnitt angepaßter Stopfer vorhanden sein:

Durchmesser der Zuführöffnung Schachttiefe bis zur Gefahrstelle
bis 50 mm mindestens 95 mm
bis 55 mm mindestens 100 mm
bis 60 mm mindestens 110 mm

Bei Zuführöffnungen über 60 mm Durchmesser muß die Gefahrstelle nach § 6 Abs. 1 oder 4 gesichert sein.

(6) An Universalküchenmaschinen mit rotierenden Schneid-, Reib- und Schnitzelwerkzeugen müssen Zufuhrschächte zur Aufgabe von Bohnen Öffnungsweiten von höchstens 15 mm und Schachttiefen von mindestens 30 mm haben.

(7) An Universalküchenmaschinen mit stehenden Schneid-, Reib-, Schnitzel-, Passier- und Pürierwerkzeugen müssen die Gefahrstellen zwischen rotierendem Zuführflügel und Werkzeugen sowie festen Maschinenteilen gesichert sein durch

  1. entsprechende Gestaltung des Zuführtrichters oder
  2. Fingerabweiser am Zuführflügel.

(8) An Universalküchenmaschinen müssen die Gefahrstellen zwischen rotierender Auswurfvorrichtung und feststehenden Maschinenteilen

  1. durch elastische Materialien vermieden oder
  2. gesichert sein durch
weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion