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Zu § 39 Abs. 1:

Siehe auch § 19 Abs. 5.

Zu § 39 Abs. 2:

Nach § 19 Abs. 6 darf die zulässige Achslast ungebremster einachsiger Anhängefahrzeuge 3000 kg nicht übersteigen.

Zu § 40 Abs. 1:

Siehe auch § 28 und BG-Information "Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen" (BGI 599).

Zu § 40 Abs. 4:

Unter- "auflaufen lassen" versteht man das Heranführen des Anhängefahrzeuges durch Abrollen im Gefälle an das stehende Zugfahrzeug. Diese Arbeitsweise führt immer wieder zu tödlichen Unfällen.

Zu § 41 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. auch erfüllt, wenn zum Erreichen und Verlassen von Ladeflächen Leitern nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 benutzt werden.

Das Auf- und Absteigen über Reifen, Feigen oder Radnaben sowie das Abspringen ist somit unzulässig; siehe auch § 25 Abs. 4.

Zu § 41 Abs. 2:

Dies schließt ein, dass Laufstege, Stand- und Arbeitsflächen freigehalten und nicht zur Unterbringung von Ausrüstungsgegenständen zweckentfremdet werden.

Zu § 41 Abs. 3:

Nichtfahrzeugeigene Einrichtungen können z.B. sein

Siehe auch § § 24 und 25.

Zu § 42 Abs. 1:

Mulden von Dumpern, Hochsitze von Lkw-Ladekranen usw. bieten keinen sicheren Aufenthalt für das Mitfahren von Personen. Gleiches gilt für das Stehen auf Ladeflächen und das Sitzen auf Bordwänden.

Zu § 42 Abs. 2 Nr. 1:

Siehe auch § 21 Abs. 2 StVO.

Zu § 42 Abs. 5:

Geeignet für den Aufenthalt während der Fahrt sind solche Dachschlafkabinen, die den besonderen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen des Abschnittes 4.3.2 "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136) entsprechen.

Zu § 43 Abs. 1:

Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1 sind solche mit einer behördlichen Betriebserlaubnis; bei diesen richtet sich die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten nach § 35a  StVZO oder nach der "Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechts-Vorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge" (77/541/EWG).

Teilnahme am nichtöffentlichen Verkehr sind Fahrten innerhalb der Arbeitsstätten wozu auch Verkehrswege und Baustellen gehören.

Bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr richtet sich die Gurtanlegepflicht nach § 21a StVO.

Zu § 43 Abs. 2:

Zu den Krafträdern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift zählen auch Mofas und Mopeds.

Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bereitstellung von Schutzhelmen ergibt sich aus § 29 Abs. 1 "Grundsätze der Prävention" BGV A1. Schutzhelme für die Führer von Krafträdern und deren Mitfahrer siehe "Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds" (ECE-Regelung Nr. 22 mit Änderung 03).

Im innerbetrieblichen Verkehr mit einer festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ist auch der Arbeitsschutzhelm nach DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" mit angelegtem Kinnriemen geeignet.

Zu § 44 Abs. 1:

Diese Forderung beinhaltet auch, dass der Antriebsmotor von Fahrzeugen nur vom Platz des Fahrzeugführers aus und nicht von einem Standort außerhalb des Führerhauses gestartet werden darf, sofern nicht besondere Einrichtungen (z.B. Anlasssperren) vorhanden sind, die ein unbeabsichtigtes Bewegen des Fahrzeuges verhindern.

Zu § 44 Abs. 2:

Zum sicheren Führen von Fahrzeugen sind z.B. Sandaletten (ohne Fersenriemen), Holzpantinen, Clogs nicht geeignet.

Zu § 44 Abs. 3:

Diese Forderung beinhaltet auch, dass

Zu § 45 Abs. 1:

Zu Fahrwegen und Bereichen für Müllsammelfahrzeuge (Abfallsammelfahrzeuge) siehe auch BG-Regel "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft; Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall" (BGR 238-1).

Zu § 45 Abs. 3:

Siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau".

Zu § 45 Abs. 4:

Einrichtungen sind z.B. ausreichend dimensionierte, mindestens 0,25 m hohe Anschläge mit einer Gefahrenkennzeichnung nach § 12  der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) oder Aufschüttungen.

Zu § 46 Abs. 1:

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen, z.B. beim Wenden, stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass diese nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Kann darauf nicht verzichtet werden, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Zum Rückwärtsfahren bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr siehe § 9 Abs. 5 StVO.

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