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Zu § 7 Abs. 1:

  1. Steuerstand ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird.
  2. Steuereinrichtungen sind z.B. bei Schützensteuerung: Druckknopfschalter, Meisterschalter;
    bei Direktsteuerung: Walzenschalter, Nockenschalter;
    bei mechanischer Steuerung: Schalthebel.s
  3. Diese Forderung ist erfüllt, wenn
    1. Führerhäuser so geräumig sind, daß die für die Bedienung notwendigen Handgriffe und Tätigkeiten behinderungsfrei ausgeführt werden können,
    2. der Kranführer einen ausreichenden Überblick über den jeweiligen Arbeitsbereich des Kranes hat,
    3. bei flurbedienten Kranen ohne ortsfesten Steuerstand sichere Bedienungswege für den Kranführer vorhanden sind,
    4. die Steuereinrichtungen so ausgebildet und gekennzeichnet sind, daß ein Verwechseln der Bewegungsrichtungen des Kranes vermieden wird,
    5. die Steuereinrichtungen von Kranen, die wahlweise vom Führerhaus oder von Flur aus bedient werden können, gegeneinander verriegelt sind,
    6. soweit möglich, Kranführersitze vorgesehen werden, die körpergerecht ausgeführt und bei Bedarf gefedert sowie in der Höhe verstellbar sind,
    7. bei Auslegerkranen die Steuerstände so angeordnet oder gesichert sind, daß der Kranführer nicht durch den Ausleger gefährdet wird.

Kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane sind nach § 12 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach den Abschnitten 1.2.3 und 1.2.4 des Anhangs 1 der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG) - EG-Maschinen-Richtlinie - mit einer Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet, durch deren Betätigung Beginn und Ende der Energiezufuhr für die Kranbewegungen bestimmt werden können.

Die Stellteile der Befehlseinrichtungen (Steuereinrichtungen) liegen nach § 11 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.2.2 des Anhangs 1 der EG-Maschinen-Richtlinie auf dem Steuerstand im Handbereich des Kranführers oder an einem Ort, von dem aus der Arbeitsbereich des Kranes überblickt werden kann. Die Stellteile der Befehlseinrichtungen für kraftbetriebene Hubwerke sind nach § 8 UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) 50 beschaffen, daß sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen; dies gilt nicht für die Stellteile in mitfahrenden Steuerständen von Brücken., Portalkranen und Schienenlaufkatzen. Steuerungen sind nach § 11 Abs. 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.2.3 des Anhangs 1 der EG-Maschinen-Richtlinie so beschaffen, daß Krane nicht von mehreren Steuerständen aus gleichzeitig gesteuert werden können, d.h. z.B. Zustimmungsschaltungen oder Wahlschalter haben; dies ist nicht erforderlich für LKW-Ladekrane mit seitlichen Steuerständen, bei denen die Stellteile mechanisch miteinander verbunden und die Steuerstände gegenseitig einsehbar sind. Siehe auch "Sicherheitsregeln für höhenbewegliche Steuerstände von Kranen" (BGR 108).

Zu § 7 Abs. 2:

Die Bestimmung ist erfüllt, wenn Führerhäuser

  1. von Kranen, die im Freien oder in nichtbeheizten Hallen laufen, mit Heizungen ausgerüstet sind,
  2. von Kranen, die über starke Wärmequellen, z.B. Tieföfen, laufen, eine Klimatisierung haben,
  3. von Turmdrehkranen zusätzlich einen wärmeisolierenden Fußboden haben.

Zu § 7 Abs. 3:

  1. Der Aushang der Betriebsvorschriften ersetzt nicht die notwendige Unterweisung des Kranführers; er soll dem Kranführer die Möglichkeit geben, die Betriebsvorschriften jederzeit nachzulesen.
  2. Die Bestimmung ist bei flurbedienten Kranen erfüllt, wenn die Betriebsvorschriften in der Nähe des Netzanschlußschalters oder des üblichen Abstellplatzes des Kranes angebracht sind.

Zu § 8 Abs. 1:

Die Bestimmung ist z.B. erfüllt, wenn

  1. bei Steuerständen ab 0,6 m über Flur besondere Aufstiege vorhanden sind,
  2. bei direktem Aufstieg in ein Führerhaus (z.B. Auto- oder Mobilkran) genügend lange Haltestangen am Eingang angebracht sind,
  3. bei Kranen, die auf hochliegenden Kranbahnen laufen (z.B. Brückenkrane), Fahrbahnlaufstege mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m x 0,4 m neben, oberhalb oder unterhalb der Kranbahn entlang führen,
  4. führerhausbediente Krane in Brückenkonstruktion (z.B. Brückenkrane oder Portalkrane), die keinen unmittelbaren Zugang vom Fahrbahnlaufsteg zum Führerhaus haben, mit Kranträgerlaufbühnen mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m x 0,4 m ausgerüstet sind,
  5. bei Turmdrehkranen hochgelegene Führerhäuser über Steigleitern mit einem ungehinderten freien Durchstieg von mindestens 0,4 m x 0,5 m erreicht werden können, wobei bei Innenleitern die Turmkonstruktion den Rückenschutz übernehmen kann, sofern der Abstand von der Aufstiegsseite der Leiter zur gegenüberliegenden Seite nicht mehr als 0,7 m beträgt. Besondere Bestimmungen für Steigleitern sind in § 15 Abs. 5 der BG-Vorschrift "Leitern und Tritte (BGV D36) enhalten

Zu § 8 Abs. 2:

  1. Die Bestimmung ist erfüllt, wenn für jeden Kran eine über eine Treppe erreichbare Bühne vorhanden ist, von der der Steuerstand unmittelbar oder über eine Kranträgerlaufbühne betreten werden kann.
  2. Die Forderung nach einem Notabstieg wird erfüllt durch ausziehbare Leitern, Abseilgeräte, Seilschlauchleitern oder - bei Steuerständen, deren Boden nicht mehr als 5 m über Flur liegt - durch Knotentaue.
  3. Deckenkrane sind Krane, deren Laufschienen am Dach oder an der Deckenkonstruktion hängend angeordnet sind.
  4. Notabstiege müssen in allen Stellungen des Kranes benutzbar sein. Daraus ergibt sich, daß Krane, die die Erleichterung bezüglich des Erreichens und Verlassens der Steuerstände in Anspruch nehmen, nicht eingesetzt werden dürfen, wenn sie über Gruben, Bädern, Hafenbecken usw. verkehren.

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(Stand: 16.06.2018)

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