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Regelwerk; BGV / DGUV-V

DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- BG ETEM Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse -
Unfallverhütungsvorschrift

(Ausgabe 01/2011aufgehoben)




Zur aktuellen Fassung

Redaktioneller Hinweis:
siehe auch: Hintergrundinformation für die Beratungspraxis
ersetzt:
BGV A2 BG der Feinmechanik und Elektrotechnik (10/2008)
BGV A2 Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft (10/2008)
BGV A2 Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (01/2009)

Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse hat am 8. Dezember 2010 in Köln folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen

  1. der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der ehemaligen Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. Januar 2003 bzw.
  2. der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, VBG 122) der ehemaligen Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Februar 2003 bzw.
  3. der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der ehemaligen Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Juli 2004 bzw.
  4. der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der ehemaligen Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft vom 1. April 1998 in der Fassung vom 1. Oktober 2003 vorliegen.

vorliegen.

(3) Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach § 2 Abs. 3 kann bis zum 31. Dezember 2011 nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift nach den entsprechenden Regelungen der Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2)

(4) Entfällt.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2)

außer Kraft.


.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Fristen wiederholt.

Der Umfang der Grundbetreuung ist nicht durch verbindliche Einsatzzeiten festgelegt. Als Orientierung für den zeitlichen Umfang der regelmäßig durchzuführenden Grundbetreuung können die Richtwerte der nachfolgenden Tabelle, Spalte 3 dienen.

Tabelle: Längstmögliche Fristen und empfohlene Umfänge der Grundbetreuung

1 2 3
Betreuungsgruppe Längstmögliche Frist zur Wiederholung der Grundbetreuung Richtwert für den zeitlichen Umfang der Grundbetreuung
I 1 Jahr 8 Stunden
II 3 Jahre 8 Stunden
III 5 Jahre 8 Stunden


Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen erfolgt anhand des WZ-Schlüssels gemäß Anlage 2, Abschnitt 4 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Ergänzend zur Grundbetreuung können anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


1. Allgemeines

Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.

Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.

Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.

Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.

Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.

2. Grundbetreuung

Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:

  Gruppe I Gruppe II Gruppe III
Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) 2,5 1,5 0,5


Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:

1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
  1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
  2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
  2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen
3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
  3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
  3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
  3.3 Information und Aufklärung
  3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation
  4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
  4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
  4.4 Kommunikation und Information sichern
  4.5 Berücksichtung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
  4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
  4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen
5 Untersuchung nach Ereignissen
  5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
  5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
  5.3 Verbesserungsvorschläge
6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen
  6.2 Beantwortung von Anfragen
  6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
  6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren
7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
  7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
  7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
  7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern
  8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
  8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz
  8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung
  8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften
  8.6 Sitzung des Arbeitsschutzausschusses
9 Selbstorganisation
  9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)
  9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen
  9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten
  9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen


3. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:

1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
  1.1 Besondere Tätigkeiten
  1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
  1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
  1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
  1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
  1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
  1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
  1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements


2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
  2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
  2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
  2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
  2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
  2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
  3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
  3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.

Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.

4. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen

Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt 2 aus.

Auszug für die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.

Lfd. Nr. WZ

2008 Kode

WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Grup-
pe I
2,5 h
Grup-
pe II
1,5 h
Grup-
pe III
0,5 h
149 C ABSCHNITT C - VERARBEITENDES GEWERBE      
230 13 Herstellung von Textilien      
231 13.1 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei   X  
234 13.2 Weberei   X  
237 13.3 Veredlung von Textilien und Bekleidung   X  
240 13.9 Herstellung von sonstigen Textilwaren     X
255 14 Herstellung von Bekleidung      
256 14.1 Herstellung von Bekleidung (ohne Pelzbekleidung)     X
271 14.2 Herstellung von Pelzwaren     X
274 14.3 Herstellung von Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff     X
279 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen      
280 15.1 Herstellung von Leder und Lederwaren (ohne Herstellung von Lederbekleidung)      
281 15.11 Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen   X  
283 15.12 Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung)     X
285 15.2 Herstellung von Schuhen     X
303 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus      
304 17.1 Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe   X  
309 17.2 Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe   X  
320 18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern      
321 18.1 Herstellung von Druckerzeugnissen      
322 18.11 Drucken von Zeitungen   X  
324 18.12 Drucken a. n. g.   X  
326 18.13 Druck- und Medienvorstufe     X
328 18.14 Binden von Druckerzeugnissen u. damit verbundene Dienstleistung   X  
330 18.2 Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern   X  
383 21.2 Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen   X  
392 22.2 Herstellung von Kunststoffwaren   X  
402 23.1 Herstellung von Glas und Glaswaren   X  
453 23.91 Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage   X  
458 24 Metallerzeugung und -bearbeitung      
476 24.4 Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen   X  
489 24.5 Gießereien X    
498 25 Herstellung von Metallerzeugnissen      
512 25.4 Herstellung von Waffen und Munition   X  
515 25.5 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen   X  
522 25.6 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g.      
523 25.61 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung      
  25.61.1 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung (ohne Galvanotechnik / elektrochemische Oberflächenbehandlung)   X  
  25.61.2 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung (Galvanotechnik / elektrochemische Oberflächenbehandlung) X    
526 25.62 Mechanik a. n. g.   X  
527 25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen   X  
538 25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren   X  
551 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen      
552 26.1 Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten   X  
558 26.2 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten   X  
561 26.3 Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik   X  
564 26.4 Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik   X  
567 26.5 Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Herstellung von Uhren   X  
574 26.6 Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten   X  
577 26.7 Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten   X  
580 26.8 Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern   X  
583 27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen      
584 27.1 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen      
585 27.11 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren      
  27.11.1 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren (größer 5 kVA) X    
  27.11.2 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren (bis 5 kVA)   X  
588 27.12 Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen   X  
589 27.2 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren   X  
592 27.3 Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial   X  
599 27.4 Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten   X  
602 27.5 Herstellung von Haushaltsgeräten   X  
607 27.9 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.   X  
610 28 Maschinenbau      
611 28.1 Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen   X  
622 28.2 Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen   X  
636 28.3 Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen   X  
639 28.4 Herstellung von Werkzeugmaschinen   X  
647 28.9 Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige   X  
671 29.3 Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen   X  
676 30 Sonstiger Fahrzeugbau      
682 30.2 Schienenfahrzeugbau      
684 30.20.1 Herstellung von Lokomotiven und anderen Schienenfahrzeugen X    
686 30.3 Luft- und Raumfahrzeugbau   X  
708 31.09 Herstellung von sonstigen Möbeln   X  
711 32 Herstellung von sonstigen Waren      
712 32.1 Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen   X  
719 32.2 Herstellung von Musikinstrumenten   X  
725 32.4 Herstellung von Spielwaren   X  
728 32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien   X  
733 32.9 Herstellung von Erzeugnissen a. n. g.   X  
738 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen      
739 33.1 Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen   X  
756 33.2 Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g.   X  
759 D ABSCHNITT D - ENERGIEVERSORGUNG      
760 35 Energieversorgung      
761 35.1 Elektrizitätsversorgung   X  
772 35.2 Gasversorgung   X  
781 35.3 Wärme- und Kälteversorgung   X  
784 E ABSCHNITT E - WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN      
785 36 Wasserversorgung   X  
791 37 Abwasserentsorgung   X  
802 38.21 Abfallbehandlung und -beseitigung   X  
805 38.22 Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle X    
816 F ABSCHNITT F - BAUGEWERBE      
817 41 Hochbau      
818 41.1 Erschließung von Grundstücken; Bauträger   X  
827 42 Tiefbau      
831 42.12 Bau von Bahnverkehrsstrecken X    
836 42.21 Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau   X  
853 43.2 Bauinstallation      
854 43.21 Elektroinstallation   X  
856 43.22 Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation   X  
858 43.29 Sonstige Bauinstallation; Elektrotechnische Großinstallation X    
861 43.3 Sonstiger Ausbau   X  
881 G ABSCHNITT G - HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN      
882 45 Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen      
888 45.2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen   X  
894 45.3 Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör     X
902 46 Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)      
942 46.18.6 Handelsvermittlung von Karton, Papier und Pappe, Schreibwaren, Bürobedarf, Geschenk- und Werbeartikeln, Verpackungsmitteln und Tapeten     X
943 46.18.7 Handelsvermittlung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Musikalien und sonstigen Druckerzeugnissen     X
978 46.4 Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern     X
985 46.43.1 Großhandel mit Foto und optischen Erzeugnissen     X
1004 46.49.4 Großhandel mit Karton, Papier, Pappe, Schreibwaren, Bürobedarf, Bücher, Zeitschriften und Zeitungen     X
1006 46.5 Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik     X
1054 46.9 Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt     X
1059 47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)      
1086 47.4 Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)     X
1093 47.5 Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)     X
1108 47.6 Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)     X
1121 47.7 Einzelhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen)     X
1161 H ABSCHNITT H - VERKEHR UND LAGEREI      
1162 49 Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen      
1169 49.3 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr     X
1178 49.4 Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte   X  
1183 49.5 Transport in Rohrfernleitungen   X  
1241 I ABSCHNITT I - GASTGEWERBE      
1242 55 Beherbergung      
1243 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen   X  
1262 56 Gastronomie      
1263 56.1 Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.     X
1282 J ABSCHNITT J - INFORMATION UND KOMMUNIKATION      
1283 58 Verlagswesen      
1284 58.1 Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)     X
1289 58.13 Verlegen von Zeitungen     X
1295 58.2 Verlegen von Software     X
1300 59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik      
1301 59.1 Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb; Kinos     X
1310 59.2 Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien     X
1316 60.1 Hörfunkveranstalter     X
1322 61 Telekommunikation      
1323 61.1 Leitungsgebundene Telekommunikation   X  
1326 61.2 Drahtlose Telekommunikation   X  
1329 61.3 Satellitentelekommunikation   X  
1332 61.9 Sonstige Telekommunikation   X  
1336 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie     X
1347 63 Informationsdienstleistungen      
1348 63.1 Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale     X
1353 63.9 Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen     X
1358 K ABSCHNITT K - ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN      
1386 65.1 Versicherungen     X
1433 M ABSCHNITT M - ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN      
1449 70.1 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben     X
1458 71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung      
1459 71.1 Architektur- und Ingenieurbüros     X
1470 71.2 Technische, physikalische und chemische Untersuchung     X
1473 72 Forschung und Entwicklung      
1474 72.1 Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin   X  
1483 73.1 Werbung     X
1491 74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten      
1492 74.1 Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design     X
1497 74.2 Fotografie und Fotolabors     X
1505 74.9 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.     X
1513 N ABSCHNITT N - ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN      
1543 78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften      
1547 78.2 Befristete Überlassung von Arbeitskräften (gewerblich)   X  
1550 78.3 Befristete Überlassung von Arbeitskräften (kaufm.- verw.)     X
1576 81.21 Allgemeine Gebäudereinigung     X
1590 82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.      
1591 82.1 Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops     X
1596 82.2 Call center     X
1599 82.3 Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter     X
1606 82.92 Abfüllen und Verpacken   X  
1714 R ABSCHNITT R - KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG      
1724 90.03 Künstlerisches und Schriftstellerisches Schaffen (Journalisten, Pressefotografen)     X
1752 93.11 Betrieb von Sportanlagen     X
1765 S ABSCHNITT S - ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN      
1786 95 Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern      
1787 95.1 Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten   X  
1792 95.2 Reparatur von Gebrauchsgütern      
1793 95.21 Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik   X  
1795 95.22 Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten   X  
1797 95.23 Reparatur von Schuhen und Lederwaren     X
1801 95.25 Reparatur von Uhren und Schmuck     X
1805 96 Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen      
1807 96.01 Wäscherei und chemische Reinigung     X
1809 96.02 Frisör- und Kosmetiksalons     X
1815 96.04 Saunas, Solarien, Bäder u. Ä.     X


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