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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

DGUV Grundsatz 304-001 / BGG/GUV-G 948 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 07/2005; 06/2009; 06/2012; 02/2015; 09/2016; 03/2019zurückgezogen)



Archiv: 06/2009; 06/2012; 02/2015: 09/2016

Zur aktuellen Fassung

1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern und Ersthelferinnen einschließlich der Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Den Unfallversicherungsträgern obliegt es nach § 23 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass sie selbst die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung Versicherter in der Ersten Hilfe haben. Die Unfallversicherungsträger kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Stellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern ermächtigen sowie die entsprechenden Lehrgangsgebühren übernehmen; siehe § 23 Abs. 2 SGB VII.

Die Ausbildung umfasst mindestens 9 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung mindestens 9 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert. Sind weitergehende Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe notwendig, z.B. Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, so fallen diese nicht in den Bereich der Aus- bzw. Fortbildung, sondern in den Bereich der Weiterbildung.

Der Unternehmer darf nach § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von den Unfallversicherungsträgern für die Ersthelferausbildung ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Anforderungskriterien für die Ermächtigung werden in Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der vorstehend genannten DGUV Vorschrift 1 genannt. Hiernach bedürfen Stellen, die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern durchführen, zu ihrer Ermächtigung eines Nachweises der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und einer schriftlichen Vereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

Ziel des Ermächtigungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

2 Kriterien für die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

2.1 Allgemeine Grundsätze

Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.

Betreibt eine Ausbildungsstelle mehrere Betriebsstätten, so ist durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Standorten die der Ermächtigung zugrunde liegenden Standards verbindlich eingehalten werden. Gleiches gilt für Inhouse-Schulungen beim Auftraggeber.

2.1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.

Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH), Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff. SGB X mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt.

Entsprechend sind Anträge an die vorstehend genannte Berufsgenossenschaft zu richten.

War eine Ausbildungsstelle bereits ermächtigt und erfüllt die Voraussetzungen zur Verlängerung der Ermächtigung nicht mehr oder die Ermächtigung wurde widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Ermächtigung gestellt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

2.1.2 Prüfung

Der Unfallversicherungsträger sowie vom Unfallversicherungsträger beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

Siehe Abschnitt 1.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Ermächtigung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin bestehen, z.B. Fortbildung der Lehrkräfte. Die Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Ermächtigungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Ermächtigung ergeben, verstoßen wird.

Eine Übertragung der Dienstleistungserbringung an andere, im Sinne des § 7 SGB IV nicht als Beschäftigte geltende Personen ist nur zulässig, wenn die Akquise, die Organisation, die Sachmittelausstattung (entsprechend Abschnitt 2.3 dieses Grundsatzes) und die Rechnungsstellung auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch die ermächtigte Stelle erfolgt. Eine Weisungsbefugnis im Rahmen der Vorgaben des DGUV Grundsatzes 304-001 durch die ermächtigte Stelle muss gegeben sein.

2.1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zugrunde liegt, ist unverzüglich dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Siehe Abschnitt 1.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.2 Personelle Voraussetzungen

2.2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation.

Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Siehe Abschnitt 2.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärzte für Anästhesiologie zu nennen.

Die Ärztin oder der Arzt führt die medizinische Fachaufsicht über die Inhalte der Ausbildung, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Leitfäden - siehe Abschnitt 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge - sicherzustellen. Insbesondere hat er/sie dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

Stellen, die Aus- und Fortbildungen in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung über die ärztliche Fachaufsicht. Dieser schriftlichen Vereinbarung ist eine Kopie der Approbation sowie der fachlichen Qualifikation beizufügen.

Ein Gestaltungsbeispiel für eine Vereinbarung zur Übernahme der ärztlichen Fachaufsicht ist unter www.dguv.de/fberstehilfe zu finden.

2.2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z.B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen fortzubilden.

Siehe Abschnitt 2.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Ersthelfern eingesetzt werden sollen:

Persönliche Voraussetzungen

Medizinisch-fachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation

Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung

2.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.

Siehe Abschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Maßgeblich für den Nachweis der Einsatzerfahrung sind mindestens 8 Einsätze/Schichten im Jahr im Umfang von jeweils mindestens 4 Stunden durch die benannte Lehrkraft.

Gleiches gilt für eine Tätigkeit im Sanitätsdienst. Im Sinne dieses Absatzes können lediglich Tätigkeiten im Bereich der präklinischen Versorgung berücksichtigt werden.

Ein Gestaltungsbeispiel für den Nachweis ist unter www.dguv.de/fberstehilfe zu finden.

2.2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Siehe Abschnitt 2.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmenden abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.

2.3 Sachliche Voraussetzungen (Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Siehe Abschnitt 3.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Räumlichkeiten

Der Raum muss wenigstens 50 m2 Grundfläche aufweisen.
Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese ist unter www.baua.de zu finden.

Demonstrations- und Übungsmaterial

Es müssen mindestens folgende Demonstrations- und Übungsmaterialien vorhanden sein:

Die Übungsmaterialien müssen sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden. Eine nochmalige Nutzung bereits verwendeter Verbandmaterialien ist nicht zulässig. Spezielle Übungssets sowie Übungsmaterialien mit abgelaufenen Verfalldatum können verwendet werden.

Desinfektion und allgemeine Hygiene

Bei der Desinfektion ist dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Flächen der auswechselbaren Gesichtsmasken (insbesondere Mund-, Rachen- und Nasenraum) wirksam erreicht werden. Die bakterizide, fungizide und viruzide (behüllte und unbehüllte Viren) Wirkungsweise muss sichergestellt sein.

Als sichere Desinfektionsverfahren können das Tauchbadverfahren oder eine maschinelle Desinfektion betrachtet werden.

Für die wirksame Desinfektion ist die ermächtigte Stelle verantwortlich. Das angewandte Desinfektionsmittel und -verfahren ist fachkundig auszuwählen und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben in einer Handlungsanweisung festzulegen. Die nachweisliche Rückverfolgbarkeit der Desinfektion muss in Form eines Desinfektionsprotokolles erfasst werden.

Darüber hinaus ist der vom Hersteller des Übungsphantoms vorgeschriebene Luftwegewechsel einzuhalten und nach der Übung die Brusthaut desinfizierend abzuwischen.

Die Vorgaben des Arbeitsschutzes, insbesondere der Biostoffverordnung und Gefahrstoffverordnung sind zu berücksichtigen.

2.4 Organisatorische Voraussetzungen

2.4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

Siehe Abschnitt 4.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fort gebildet werden.

Siehe Abschnitt 4.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Zu der Ausbildungsleistung können nur betriebliche Ersthelfende gerechnet werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung hat nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch- didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff zu entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe- Lehrgang festgelegt ist.

Siehe Abschnitt 4.3 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 9 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung mindestens 9 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert. Insgesamt sind zusätzlich mindestens drei Pausen vorzusehen, deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.

Die Teilnehmenden an einer Erste-Hilfe-Fortbildung dürfen nicht in eine Erste-Hilfe- Ausbildung integriert werden.

Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. In diesem Sinne können auch Lehrunterlagen (Leitfaden und Unterrichtsbegleitmaterialien) einer gemäß Abschnitt 3 geeigneten Stelle eingesetzt werden. Hierzu ist die Genehmigung der herausgebenden Stelle erforderlich. Ersatzweise können eigene Lehrunterlagen entwickelt werden, die einer Überprüfung durch die Qualitätssicherungsstelle bedürfen und die an aktuelle Entwicklungen angepasst werden müssen.

Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden. Diese Ziele werden in einem reinen Präsenzlehrgang vermittelt, der eine enge Verzahnung zwischen Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt.

Entsprechendes gilt für die Fortbildung; siehe Anhang 3.

Im Leitfaden sind Aussagen zu dem Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen. Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgendes:

Anhang 4 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.

Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs bereit und in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes Erste Hilfe einschließlich lebensrettender Maßnahmen - auch unter Verwendung einfacher Hilfsmittel z.B. aus dem Verbandkasten (DIN 13157 bzw. DIN 13169) - durchzuführen.

2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe" (bisherige BGI/GUV-I 829) entspricht.

Siehe Abschnitt 4.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Eine Liste der bisher freigegebenen Teilnehmerunterlagen ist unter www.dguv.de/fberstehilfe zu finden.

2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Siehe Abschnitt 4.5 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Bescheinigung muss mindestens folgende Daten beinhalten:

Die Bescheinigung kann einen Passus zur Gleichwertigkeit der Erste-Hilfe- Ausbildung nach § 26 DGUV Vorschrift 1 und der Schulung in Erster Hilfe nach § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthalten. Dieser muss entfernt werden, falls die für das Fahrerlaubniswesen oder Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle der Ausbildungsstelle untersagt, Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchzuführen.

Der Besitzer der Teilnahmebescheinigung ist immer diejenige Person, auf dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt ist.

Die Qualitätssicherungsstelle stellt den ermächtigten Stellen eine entsprechende Vorlage in elektronischer Form zur Verfügung.

Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung siehe Anhang 5.

2.4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers vorzulegen.

Siehe Abschnitt 4.6 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Mit der Lehrgangsdokumentation ist zusätzlich die Anzahl aller an der Veranstaltung Teilnehmender, unabhängig vom Kostenträger, zu erfassen. Die verwendeten Gesichtsmasken müssen zur Rückverfolgbarkeit der Desinfektion auf der Lehrgangsdokumentation vermerkt sein. Ferner sind der zeitliche Verlauf, sowie die aus dem QSEH-Portal vergebene Registriernummer einzutragen.

Die Dokumentation wird in Form eines Mantelbogens (kursbezogene Daten) mit beigefügten Teilnehmerdatenblättern (personenbezogene Daten) empfohlen.

Gestaltungsbeispiele für die Lehrgangsdokumentation sind unter www. dguv.de/fberstehilfe zu finden.

2.5 Besondere Voraussetzungen für die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

Diese Ausbildung enthält Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene und Kinder und bedarf neben den oben genannten Voraussetzungen auf die Aus bildungsform abgestimmte Lehrgangsinhalte, weitere sachliche Ausstattungen, eine Zusatzqualifikation der Lehrkräfte sowie die Aushändigung einer Informationsschrift, die mindestens der Information "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (BGI/GUV-I 5146) entspricht.

Siehe Abschnitt 5 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Schulung eignet sich insbesondere für Personal in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.

Neben den unter den Abschnitten 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Voraussetzungen sind weitere Kriterien zu erfüllen:

Zu 2.2.2: Lehrkräfte

Erforderlich ist eine Lehrkräfte-Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (UE).
Hierbei müssen sowohl die strukturellen Merkmale dieser Ausbildungsform erläutert, wie auch Kenntnisse über kinderbezogene Notfälle und Kinderkrankheiten vermittelt werden.

Zu 2.3: Sachliche Voraussetzungen

Zu 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Zu 2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmenden an einer Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" entspricht.

Zu 2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmenden an einer solchen Schulung ist eine Teilnahmebescheinigung "Erste-Hilfe- Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" auszuhändigen. (Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung siehe Anhang 5).

3 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe (Multiplikatorenschulung)

Gemäß Abschnitt 2.2 der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe durch geeignete Stellen zu erfolgen.

3.1 Allgemeine Grundsätze

Es gelten die Grundsätze analog Abschnitt 2.1.

3.2 Personelle Voraussetzungen

3.2.1 Medizinischer und pädagogischer Hintergrund

Antragstellende haben nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung einer hierfür geeigneten Pädagogin oder eines Pädagogen steht.

Geeignet sind Pädagoginnen oder Pädagogen mit einem abgeschlossenem Studium, die besondere Erfahrung im Bereich der Konzipierung und Umsetzung von Bildungsgängen für die Erwachsenenbildung nachweisen können.

Bei Antragstellung ist nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes bzw. einer hierfür geeigneten Ärztin steht.

Geeignet sind Ärztinnen oder Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen sie eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärzte für Anästhesiologie zu nennen. Die Ärztin oder der Arzt führt die medizinische Fachaufsicht über die Inhalte der Ausbildung, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Curricula - siehe Abschnitt 3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge - sicherzustellen. Insbesondere hat sie/er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

3.2.2 Lehrbeauftragte und weiteres Personal

Um eine reibungslose Durchführung der Lehrkräfteschulung zu gewährleisten, muss folgendes Personal in der Bildungseinrichtung vorgehalten werden:

Qualifikation der Lehrbeauftragten

Medizinisch-fachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation

Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung

3.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Die Bildungseinrichtung bzw. deren Träger muss

Die Erfahrung im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst ist auch gegeben, wenn einer der Lehrbeauftragten in der Regel seit mindestens drei Jahren in diesem Bereich tätig ist und Einsatzerfahrung nachweisen kann.

Maßgeblich für den Nachweis der Einsatzerfahrung sind mindestens 8 Einsätze/Schichten im Jahr im Umfang von jeweils mindestens 4 Stunden durch den benannten Lehrbeauftragten.

Gleiches gilt für eine Tätigkeit im Sanitätsdienst. Im Sinne dieses Absatzes können lediglich Tätigkeiten im Bereich der präklinischen Versorgung berücksichtigt werden.

3.2.4 Versicherungsschutz

Bei Antragstellung ist nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmenden abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.

3.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Räumlichkeiten

Folgende räumliche Voraussetzungen sind zu erfüllen:

Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese ist unter www.baua.de zu finden.

Demonstrations- und Übungsmaterial

Folgende Materialien sind vorzuhalten:

Desinfektion und allgemeine Hygiene

Zur Desinfektion und Hygiene sind die Vorgaben aus Abschnitt 2.3 dieses Grundsatzes zu berücksichtigen.

3.4 Organisatorische Voraussetzungen

3.4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen mindestens 8 und dürfen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen. Bei mehr als 15 Teilnehmenden muss eine zweite Lehrbeauftragte oder ein zweiter Lehrbeauftragter anwesend sein.

3.4.2 Ausbildungsleistung

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte aus- oder fortgebildet werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 56 Unterrichtseinheiten. Die verpflichtend durchzuführende Fortbildung beinhaltet mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch). Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag sollen in der Regel nicht mehr als 9 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.

Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, das für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. Die Inhalte des Anhangs 1 sind zu berücksichtigen.

Der Träger hat vor Beginn der Ausbildung von Lehrkräften sicherzustellen, dass die Beherrschung der deutschen Sprache in der schriftlichen und gesprochenen Form gegeben ist, sowie die medizinisch-fachliche Qualifikation entsprechend Abschnitt 2.2.2 dieses Grundsatzes erfüllt wird.

Der Träger hat vor Beginn der Fortbildung von Lehrkräften darauf hinzuweisen, dass eine gültige Lehrberechtigung vorliegen muss, um mit mindestens 16 Unterrichtseinheiten eine entsprechende Verlängerung der Lehrberechtigung zu erlangen. Ist die Lehrberechtigung abgelaufen, so ist eine Fortbildung im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

3.4.4 Informationsdienst

Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmenden an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und dies der Qualitätssicherungsstelle nachzuweisen.

Der Informationsdienst kann z.B. per Newsletter erfolgen.

3.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmenden ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.

Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:

Der Besitzer der Teilnahmebescheinigung ist immer diejenige Person, auf dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt ist.

Gestaltungsbeispiele von Teilnahmebescheinigungen siehe Anhang 7.

3.4.5 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Dokumentation wird in Form eines Mantelbogens (kursbezogene Daten) mit beigefügten Teilnehmerdatenblättern (personenbezogene Daten) empfohlen.

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.


.

Anforderungen an die pädagogische Qualifikation von Lehrkräften Erste Hilfe Anhang 1


Zur Erlangung der in Abschnitt 2.2.2 genannten Kompetenzen sind zwei Themenbereiche mit insgesamt mindestens 56 Unterrichtseinheiten vorgesehen.

Folgende Themenbereiche sind dabei zu vermitteln:

Themenbereich I:
Grundlagen der Methodik und Didaktik (mindestens 24 Unterrichtseinheiten)

Die Rolle der Lehrkraft, z.B.:

Grundlagen der Didaktik, z.B.:

Kommunikation, z.B.:

Visualisieren und Präsentieren, z.B.:

Die Gruppe, z.B.:

Seminarstrukturierung, z.B.:

Weiterentwicklung, z.B.:

Themenbereich II:
Fachdidaktische Umsetzung Erste Hilfe (mindestens 32 Unterrichtseinheiten)

Unterrichtsbeispiele

Umsetzung der allgemeinen Methodik und Didaktik in Erste-Hilfespezifischen Unterrichtsbeispielen anhand eines Beispielleitfadens mit anschließender qualifizierter ausführlicher Nachbesprechung (mind. 2 Unterrichtsversuche unter Einsatz unterschiedlicher Methoden, z.B. Fallbeispiel, Gruppenarbeit, Stationsausbildung, Teilnehmenden-Aktivierung allgemein, Lehrgespräch, Moderation, Gruppenarbeit, Frontalunterricht, Vortrag etc.).

Mit besonderem Augenmerk auf

Lehrprogrammbezogene Einweisung Unfallversicherungsträger

Prüfung


.

Ausbildung betrieblicher Ersthelfender; Lernziele und praktische Inhalte Anhang 2


Zielsetzung

Die Teilnehmenden können grundsätzliche Maßnahmen bei Notfallsituationen nach anerkannten und geltenden Standards systematisch anwenden. Die Vermittlung erfolgt praxisnah und kompetenzorientiert. Die Maßnahmen sollten im Gesamtablauf unter Einschluss der psychischen Betreuung der vom Notfall betroffenen Personen geübt werden.

Die Teilnehmenden sollen

Praktische Inhalte


.

Fortbildung betrieblicher Ersthelfender; Lernziele und praktische Inhalte Anhang 3


Zielsetzung

Das Erste-Hilfe-Training fokussiert sich auf die Sicherung der in der Grundausbildung erworbenen Kompetenzen. Darauf aufbauend werden Maßnahmen vermittelt und die Bewältigung von Notfallsituationen trainiert. Die Auswahl der hierfür zusätzlich optional zur Verfügung stehenden Themen erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmenden/Unternehmen (siehe Auflistung "optionale Themen").

Obligatorische Themen

Die Teilnehmenden sollen

Praktische Inhalte

Optionale Themen
Die Auswahl erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmenden/Unternehmen.


.

Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens Anhang 4


Wundversorgung mit vorhandenen Verbandmitteln durchführen Zeitansatz: 60-70 Minuten
Lernziel

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen nach dieser Unterrichtseinheit die Grundsätze der Wundversorgung und können diese bei der Versorgung von verschiedenen Wunden mit dem Material aus dem Betriebsverbandkasten anwenden.

Zu vermittelnde Inhalte Methodische und inhaltliche Hinweise für die Lehrkraft Medien und Material
Grundsätze der Wundversorgung
  • Eigenschutz beachten:
  • Helfer/in zieht immer Einmalhandschuhe an
  • nicht in die Wunde fassen
  • Wunde keimfrei abdecken
  • Wundauflage fixieren
  • Verband nicht zu fest anlegen (keine Stauung)
  • keine Verwendung von Salben, Sprays etc.
  • Dokumentation im
  • Verbandbuch
  • ggf. Vorstellung beim Arzt/ Ärztin bzw. Durchgangsarzt/-ärztin
Gruppenarbeit
  • Kurzes Vorstellen des Verbandmaterials aus dem Betriebsverbandkasten mit Hinweisen, was ist steril etc. (sofern noch nicht erfolgt). Grundsätze (Verletzte/r sitzt oder liegt, Helfer/in steht/kniet neben dem/der Verletzten, ...)
  • Bei dieser Unterrichtssequenz haben die TN die Möglichkeit, sich den Umgang mit unterschiedlichen Verbandmaterialien selbst zu erarbeiten. Dazu werden in einer Gruppenarbeit gedachte Wunden an verschiedenen Körperteilen mit den vorgegebenen Verbandmaterialien eigenständig versorgt.
  • Der Teilnehmendenkreis wird in 4 Gruppen eingeteilt.

usw. ...

Pinnwand

4 Arbeitsblätter Wundversorgung

1 Verbandkasten DIN 13157

4 Übungsverbandkästen für Gruppenarbeit

je Kasten:

  • 3 Verbandpäckchen
  • 2 Mullbinden klein
  • 2 Mullbinden groß
  • 4 Wundauflagen
  • 3 Streifen Wundschnellverband
  • 2 Dreiecktücher
  • 4 Paar Handschuhe
  • 1 Rolle Pflasterstreifen
  • 1 Schere
  • 1 Verbandtuch
  • Kopie aus Verbandbuch oder
  • 4 Seiten aus dem Meldeblock
  • 1 Kugelschreiber

Mülleimer oder -beutel für Abfälle,
Material zur Gruppeneinteilung

Arbeitsblätter
Gruppe 1

Bitte versorgen Sie mit dem Verbandmaterial aus dem Übungsverbandkasten folgende vier gedachte Verletzungen in Ihrer Gruppe.

Denken Sie sich zu jeder Verletzung einen möglichen Unfallhergang aus - wie ist die Verletzung entstanden?

  1. Kopfplatzwunde an der Stirn
  2. Schnittverletzung in der Handinnenfläche
  3. Aufgeschlagener Fußknöchel
  4. Eingerissenes Ohrläppchen

Nehmen Sie nach der Versorgung der Wunde einen entsprechenden Verbandbucheintrag vor. Bitte stellen Sie Ihr Ergebnis anschließend im Plenum vor.

usw. ...

Hinweise zur Beobachtung

  • Beachtung des Eigenschutzes
  • Keimarmer Umgang mit dem Material
  • Psychische Betreuung des bzw. der Betroffenen

usw. ...


.

Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung Anhang 5


Bescheinigung

über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe

[ ] Ausbildung* für betriebliche Ersthelfende

[ ] Fortbildung für betriebliche Ersthelfende

[ ] Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

Name, Vorname geb. am:
hat an dem 9 Unterrichtseinheiten (Nettounterrichtszeit 9 x 45 Minuten) umfassenden Lehrgang am _ _ _ _ _ _ in der Zeit von _ _ _ _ _ _ Uhr bis _ _ _ _ _ _ Uhr unter der Leitung von erfolgreich teilgenommen.
Teilnehmerunterlagen ausgehändigt: [ ] Ja [ ] Nein
_ _ _ _ _ _ , den _ _ _ _ _ _
Ort Datum
Stempel der
ausbildenden
Stelle

Unterschrift der Lehrkraft
Name der ermächtigten Stelle:
Kennziffer der ermächtigten Stelle gemäß § 26 DGUV Vorschrift :
Registriernummer der Schulung:
* Die Teilnahme an der Ausbildung in betrieblicher Erster Hilfe gilt als Schulung in Erster Hilfe gem. § 19 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV).


.

Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder; Lernziele und praktische Inhalte Anhang 6


Zielsetzung

Die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder fokussiert sich auf die Vermittlung lebensrettender Maßnahmen und einfacher Maßnahmen an Erwachsenen und Kindern (obligatorische Themen). Je nach Zielgruppe können darauf aufbauend weitere Erste-Hilfe-Maßnahmen für Kinder vermittelt und die Bewältigung von Notfallsituationen trainiert werden. Die Auswahl der hierfür zusätzlich optional zur Verfügung stehenden Themen erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmenden/Unternehmen (siehe Auflistung "optionale Themen").

Obligatorische Themen

Die Teilnehmenden sollen

Praktische Inhalte

Optionale Themen

Die Auswahl erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmenden/Unternehmen.


.

Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung an einer Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe Anhang 7


Teilnahmebescheinigung
Name Vorname geb. am:
hat vom _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ an einem Lehrgang
  • Ausbildung Lehrkraft Erste Hilfe (24 UE*)
    (Themenbereich I: pädagogische Grundlagen) (*1 UE = 45 Minuten)
  • Ausbildung Lehrkraft Erste Hilfe (32 UE*)
    (Themenbereich II: Fachdidaktik Erste Hilfe) (*1 UE = 45 Minuten)

unter der Leitung von _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ mit Erfolg teilgenommen.

_ _ _ _ _ _ , den _ _ _ _ _ _
Ort Datum
Stempel der
ausbildenden
Stelle

Unterschrift des Lehrbeauftragten
Name der geeigneten Stelle:
Kennziffer der geeigneten Stelle:
Registriernummer der Schulung:


Teilnahmebescheinigung
Name Vorname geb. am:
hat vom _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ an einem Lehrgang

Fortbildung Lehrkraft Erste Hilfe

im Umfang von _ _ _ _ _ _ Unterrichtseinheiten (1 UE = 45 Minuten)

mit folgenden Themen:

unter der Leitung von _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ mit Erfolg teilgenommen.
Stempel der
ausbildenden
Stelle
Ort, Datum Unterschrift des Lehrbeauftragten
Name der geeigneten Stelle:
Kennziffer der geeigneten Stelle:
Registriernummer der Schulung:


.

Literaturverzeichnis Anhang 8


Nachstehend sind die besonders zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschriften:

Informationen

3. Normen/VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin


________


1) Ausbilderdemonstration (AD); die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt.
2) Teilnehmerübungen (TÜ); die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmenden (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt.


ENDE

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