Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 115-401 - Branche Bürobetriebe
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 05/2018zurückgezogen)




Zur aktuellen Fassung


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


1 Wozu diese Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch "Branchenregel" genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.

An wen wendet sich diese DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten.

Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Betrieben mit Büros und Bildschirmarbeit. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen.

An dieser DGUV Regel 115-401 Branche "Bürobetriebe" haben die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Industrieverband Büro und Arbeitswelt e.V. (IBA) mitgearbeitet.

2 Grundlagen für den Arbeitsschutz

2.1 Was für alle gilt!

Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.

Rechtliche Grundlagen

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitssicherheitsgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Gefahrstoffverordnung
  • PSA-Benutzungsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
  • "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (Technische Regel für Betriebssicherheit, TRBS 1201)
  • "Befähigte Personen" (TRBS 1203)
  • "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR V3a.2)
  • "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3)
  • "Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2)
  • "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3)
  • "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" (ASR A4.3)


Weitere Informationen

  • DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb"
  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"
  • DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Verantwortung und Aufgabenübertragung

Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.

Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbesondere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.

Sicherheitsbeauftragte

Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten z.B. darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Qualifikation für den Arbeitsschutz

Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und-Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen

Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z.B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten.

Unterweisung

Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und ges- und arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Betriebsärztin, -arzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen

Zugang zu Vorschriften und Regeln

Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.

Brandschutz- und Notfallmaßnahmen

Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.

Erste Hilfe

Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.

Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Fortbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.

Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer?

Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer
Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetriebe 5 %
b) in sonstige Betriebe 10 %
c) in Kindertageseinrichtungen eine Ersthelferin
d) in Hochschulen bzw. ein Ersthelfer je Kindergruppe 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII


Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel

Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.

Planung und Beschaffung

Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.

Barrierefreiheit

Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastungen und Beanspruchungen führen.

Gesundheit im Betrieb

Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen verringern helfen, zahlen sich doppelt aus - sowohl für die Mitarbeiter als auch den Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheitsbewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.

Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände

Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten.

Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelände, gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.

Integration von zeitlich befristet Beschäftigten

Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten - auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.

Allgemeine Informationen

2.2 Was für die Branche gilt

Rechtliche Grundlagen

Mitbestimmungsrechte
  • Betriebsverfassungsgesetz ( BetrVG)
  • Bundespersonalvertretungsgesetz ( BPersVG)
  • Personalvertretungsgesetze der Länder
  • § 176 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Reinigung und Hygiene

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • § 6 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)
  • § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge, Teil 4 (2)
  • Bekanntmachung von Empfehlungen von Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen"
  • Bekanntmachung von Empfehlungen von Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) Nr. 5.1 "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge"
  • Bekanntmachung von Empfehlungen von Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) Nr. 14.1 "Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens"

Unterbrechung Bildschirmtätigkeit

  • § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i. V .m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1, N r. 6.1

Barrierefreie Arbeitsmittel

  • § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)
  • § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)


Betriebliche Interessenvertretung

Sofern in Ihrem Unternehmen ein Betriebs- oder Personalrat besteht, sind Sie verpflichtet, diesen in vielen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einzubinden. Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebs- oder Personalrates gehören die Überwachung der zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Schutzvorschriften und auch die Förderung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz. Grundsätzlich sind bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte berührt.

Die frühzeitige Information und die Einbindung der betrieblichen Interessenvertretung der Beschäftigten (Betriebs- oder Personalrat, Mitarbeitervertretung, Schwerbehindertenvertretung) können bei den vielfältigen Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Vorteil sein.

Reinigung

Regelmäßige Reinigungsarbeiten sind in Ihrem Unternehmen bestimmt eine Selbstverständlichkeit. Wussten Sie, dass Reinigungsmittel auch Gefahrstoffe sein können? Häufig enthalten Reinigungsmittel Lösemittel, Säuren oder Laugen. Achten Sie deshalb darauf, dass möglichst Reinigungsmittel ohne Gefahrstoffe eingesetzt werden. Wenn Sie einen Dienstleister mit den Reinigungsarbeiten beauftragen, sollten Sie mit diesem eine entsprechende Vereinbarung schließen.

Wichtige Informationen zu den Bestandteilen von Reinigungsmitteln und davon ausgehenden möglichen Gefährdungen können Sie den Sicherheitsdatenblättern zu den Produkten entnehmen. Diese müssen vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Die Sicherheitsdatenblätter enthalten Informationen zum Umgang und zur Anwendung des Reinigungsmittels sowie Hinweise zu Maßnahmen, um Gefährdungen zu vermeiden. Sie sind ein wichtiges Hilfsmittel, um Betriebsanweisungen zu erstellen und Beschäftigte zu unterweisen.

Hinweis:
Viele Sicherheitsdatenblätter und weitere Hilfsmittel (auch zu Reinigungsmittel) stehen Ihnen in der Wingis-Online Datenbank zur Verfügung.

www.wingis-online.de


Achten Sie darauf, dass Reinigungsmittel nicht zusammen mit Lebensmitteln aufbewahrt werden (z.B. der Entkalker steht neben Zucker und Kaffee im Schrank des Pausenraums). Reinigungsmittel sollten so aufbewahrt werden, dass sie nur den Personen zugänglich sind, die mit den Reinigungsarbeiten beauftragt sind. Sie sollten in geschlossenen Behältern aufbewahrt werden. Es handelt sich dabei möglichst um Originalbehälter oder die Originalverpackung und nicht um Behälter, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt verwechselt werden kann.

Lassen Sie die bei Reinigungsarbeiten verwendeten elektrischen Geräte (z.B. Staubsauger) regelmäßig auf einen betriebssicheren Zustand und elektrische Sicherheit überprüfen.

Reinigung von Arbeitsmitteln, Hygiene

Grundsätzlich ist eine regelmäßige Reinigung von Arbeitsmitteln vorzusehen. Bitte beachten Sie dabei die Reinigungshinweise des Herstellers und achten Sie darauf, dass die Reinigungsmittel hautverträglich sind.

Durch die gemeinsame Verwendung von Tastatur, Maus und headset von mehreren Personen können Krankheitserreger übertragen werden.

Stellen Sie Ihren Beschäftigten möglichst persönliche Arbeitsmittel zur Verfügung. Werden Arbeitsplätze von mehreren Personen benutzt, muss der Arbeitsplatz für einen schnellen Wechsel von Tastatur, Maus und headset geeignet sein. Andernfalls ist darauf zu achten, dass die Arbeitsmittel häufiger gereinigt werden. Üblicherweise erfolgt dies zu Beginn oder am Ende einer Arbeitsschicht.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Beschäftigte in Büros arbeiten in der Regel an Bildschirmarbeitsplätzen. Diesen Beschäftigten müssen Sie in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (sogenannte Angebotsvorsorge). Diese umfasst immer ein ärztliches Gespräch und eine ärztliche Beratung und, sofern die Beschäftigten dies wünschen, einen Sehtest.

Vermuten Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen Gesundheitsbeschwerden und ihrer Tätigkeit, müssen Sie ebenfalls eine arbeitsmedizinische Vorsorge (als Wunschvorsorge) ermöglichen, es sei denn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhalten ausschließlich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Diese entscheiden über eine Weitergabe.

Pausen - Unterbrechungen der Bildschirmtätigkeit

Für ein beschwerdefreies und produktives Arbeiten im Büro wird die Tätigkeit am besten so organisiert, dass die tägliche Arbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten (Pausen) unterbrochen wird. Die Forderung nach regelmäßiger Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch Tätigkeitsanteile, die vom Bildschirm unabhängig sind, wird durch das Konzept der Mischarbeit verwirklicht. Hierbei werden verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungen kombiniert, wodurch einseitige Belastungen vermieden werden. Dies betrifft insbesondere den Bewegungsapparat, die Augen und die Psyche.

Bei der Arbeit im Büro sollte auf wechselnde Körperhaltungen Wert gelegt werden.

Sind unterschiedliche Tätigkeitsanteile mit wechselnden Belastungen nicht möglich, ist eine Unterbrechung der täglichen Arbeit am Bildschirmgerät durch regelmäßige kurze Erholungszeiten zu ermöglichen.

Mehrere kürzere Erholungszeiten haben einen höheren Erholungseffekt als wenige längere Erholungszeiten gleicher Gesamtdauer. Das Zusammenziehen oder das Aufsparen von Erholungszeiten zur Verkürzung der täglichen Gesamtarbeitszeit haben keinen Erholungseffekt und ist deshalb ungeeignet. Günstig ist, wenn in den Erholungszeiten Bewegungsübungen durchgeführt werden können.

In der Praxis haben sich Erholungszeiten bewährt, die pro Stunde mindestens 5 min betragen.

Barrierefreie Arbeitsmittel

Damit Einrichtungen, Produkte und Software auch von Menschen mit Behinderungen selbstständig genutzt werden können, müssen diese barrierefrei sein. Dabei schwingt im Begriff "barrierefrei" stets auch die Bedeutung von "universell nutzbar" mit. Es geht also nicht um Lösungen speziell für Menschen mit Behinderung, sondern um ein erweitertes Nutzungskonzept, das möglichst alle Zielgruppen einbezieht. Beispielsweise sollte die in Ihrem Büro eingesetzte Software an die weitestreichenden Bedürfnisse (z.B. Kontrast, Darstellungsgröße, Informationsaufbereitung) der potenziellen Nutzer anpassbar sein.

"Barrierefrei sind ... Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen ..., wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind."

Definition "Barrierefreiheit" nach BGG § 4



Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln kann die Einhaltung der Mindestanforderungen an Sicherheit und Ergonomie durch das GS-Zeichen nachgewiesen werden. Sie sollten nur Arbeitsmittel mit GS-Zeichen beschaffen und sich auch das zugehörige Zertifikat aushändigen lassen.

Arbeitsmittel sind z.B. Bildschirm, Tastatur, Maus aber auch Büromöblierung und Beleuchtung.

Nichtraucherschutz

Tabakrauch enthält eine Vielzahl von Stoffen, von denen viele eindeutig als krebserzeugend eingestuft werden. Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie daher verpflichtet, die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Sie können Ihrer Schutzpflicht durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen nachkommen. Möglich sind beispielsweise Trennung von Rauchern und Nichtrauchern, Schaffung von Raucherzonen oder lüftungstechnische Maßnahmen. Sie können auch ein allgemeines Rauchverbot erlassen, beachten Sie gegebenenfalls das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretung. Eine Verpflichtung, ungestörtes Rauchen zu gewährleisten, besteht nicht. Sinnvollerweise werden solche Maßnahmen mit Angeboten zu Raucher- Entwöhnungsprogrammen kombiniert.

Denken Sie beim Einrichten einer Raucherzone auch an den Brandschutz. Stellen Sie geeignete, brandsichere, bestenfalls selbstlöschende Aschenbecher bereit. Achten Sie bei der Entleerung der Aschenbecher darauf, dass dies in geeignete Behältnisse geschieht. Grundsätzlich sind Raucherzonen von brennbaren Materialien freizuhalten.

3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

3.1 Arbeitsorganisation und Führung

Mit einer guten Arbeitsorganisation schaffen Sie die Voraussetzungen für ein reibungsloses und erfolgreiches Zusammenspiel von Mensch, Technik, Informationsflüssen und Organisationseinheiten in Ihrem Unternehmen. Bei der Arbeitsgestaltung und Gefährdungsbeurteilung sollten Sie insbesondere Arbeitsinhalten, -abläufen und sozialen Beziehungen Aufmerksamkeit widmen.

Rechtliche Grundlagen


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten entstehen Gefährdungen vor allem durch

Für die Beschäftigten kann sich daraus das Risiko folgender Beanspruchungsfolgen und Gesundheitsrisiken erhöhen:

Maßnahmen

Maßnahmen Arbeitsaufgabe und Arbeitsinhalte

Maßnahmen Kommunikation, Kooperation und soziale Beziehungen


Gesundheitsbewusstes Verhalten beginnt bei Ihnen selbst!

Weitere Informationen

  • GDA-Arbeitsprogramm Psyche (Hrsg.): Arbeitsschutz in der Praxis. Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Berlin, 2016
  • VBG (Hrsg.): Ges- und und erfolgreich führen. Informationen für Führungskräfte (= VBG-Fach wissen, Version 1.0/2013-04). Hamburg
  • DGUV (Hrsg.): Fachkonzept: Führung und psychische Gesundheit. Berlin, 2014
  • VBG (Hrsg.): Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Handlungshilfe für die betriebliche Praxis (= VBG-Fachwissen, Version 1.0/2015-05). Hamburg.
  • DIN EN 614 "Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Gestaltungsgrundsätze", Teil 2 "Wechselwirkungen zwischen der Gestaltung von Maschinen und den Arbeitsaufgaben", Ausgabedatum: 2008-12


3.2
Arbeitsstätte

Wie gelangen Ihre Beschäftigten sicher an ihre Arbeitsplätze? Was passiert, wenn es brennt oder ein anderer Notfall auftritt? Wie wird das Gebäude geräumt? In diesem Kapitel erhalten Sie übergreifende Informationen zur Arbeitsstätte, in der sich die Büroräume Ihres Unternehmens befinden.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3, 6 und 15 bis 17 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) i.V.m. Anhang 1 "Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel" und Anhang 2 "Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen" Abschnitt 2 "Aufzugsanlagen"
  • §§ 3 bis 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderung und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 1 bis 3
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.5/1,2 "Fußböden"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.7 "Türen und Tore"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"


Gefährdungen

Ihre Beschäftigten können verschiedenen Gefährdungen ausgesetzt sein:

Maßnahmen

Tabelle 1: Rutschhemmung und Verdrängungsraum von Bodenbelägen (Auszug aus ASR A1.5/1,2 Anhang 2)

Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege Bewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen
Eingangsbereiche, innen R 9
Eingangsbereiche, außen R 11 oder R 10 V 4
Treppen, innen R 9
Außentreppen R 11 oder R 10 V 4
Schrägrampen, innen (z.B. Rollstuhlrampen, Ausgleichsschrägen, Transportwege) Eine R-Gruppe höher als für den Zugangsbelag erforderlich V-Wert des Zugangsbelags, falls zutreffend
Toiletten R 9
Umkleide- und Waschräume R 10
Pausenräume (z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen) R 9
Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen (siehe ASR A4.3) R 9
Kaffee- und Teeküchen R 10
Gehwege R 11 oder R 10 V 4
Schrägrampen (z.B. für Rollstühle) R 12 oder R 11 V 4
Garagen, Hoch- und Tiefgaragen ohne Witterungseinfluss (Fußgängerbereiche, die nicht von Rutschgefahr betroffen sind z.B. durch Nässe) R 10
Garagen, Hoch- und Tiefgaragen mit Witterungseinfluss R 11 oder R 10 V 4
Parkflächen im Freien R 11 oder R 10 V 4

Beachten Sie, dass es durch Bodenbeläge mit deutlichen Unterschieden in der Rutschhemmung zu Stolper- und Rutschgefahren für Ihre Beschäftigten kommen kann. Deshalb sollte sich die Oberflächenbeschaffenheit der Bodenbeläge von angrenzenden Fußböden in der Rutschhemmung um nicht mehr als eine R-Gruppe unterscheiden (Tabelle 1).
Wenn die Flucht- und Rettungswegführung in Ihren Büroräumen oder innerhalb des Gebäudes unübersichtlich ist (z.B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung) oder wenn sich häufig ortsunkundigen Personen in Ihren Büroräumen aufhalten (z.B. Besucherinnen und Besucher, Zeitarbeitskräfte) muss ein Flucht- und Rettungsplan vorhanden sein.

Tabelle 2: Geländer- und Brüstungshöhen

Absturzhöhe Höhe Geländer oder Brüstung
ab 1 m bis 12 m mindestens 1 m; Brüstungen dürfen auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe mindestens 0,20 m beträgt
mehr als 12 m mindestens 1,10 m


Aufzüge

Abb. 1 Glasfläche mit barrierefreier Kennzeichnung in Augenhöhe


Abb. 2 Markierungen auf Glanzglasflächen



Um Gebäude barrierefrei zu gestalten werden Türen und immer häufiger auch Fenster mit elektrischen Antrieben zum Öffnen und Schließen ausgestattet. Damit Ihre Beschäftigten vor Verletzungen geschützt werden sind diese Türen und Fenster mit Sicherungssystemen ausgestattet. Achten Sie darauf, dass eine regelmäßige Überprüfung erfolgt, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten

Glasflächen

Berücksichtigen Sie weitergehende Anforderungen von Menschen mit Behinderungen an Ihre Arbeitsstätte wie z.B. die Alarmierung von Personen mit Höreinschränkungen.

Weitere Informationen

VBG (Hrsg.): Arbeitsstätten sicher planen und gestalten (= VBG-Fachwissen; Version 3.1/2015-01), Hamburg.


3.2.1
Beleuchtung

Die Beleuchtung im Büro muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen Ihrer Beschäftigten angepasst sein, nur dann ist ein beschwerdefreies Arbeiten an Bildschirmen gewährleistet. Konzentration und Wohlbefinden der Beschäftigten werden maßgeblich durch Beleuchtung und Tageslichteinfall beeinflusst.

§ Rechtliche Grundlagen

  • § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 3.4 und 6.1
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 "Beleuchtung"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten"
  • DGUV Information 215-211 "Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund" (bisher BGI/GUV-I 7007)
  • DGUV Information 215-442 "Beleuchtung im Büro - Hilfen für die Planung der künstlichen Beleuchtung in Büroräumen" (bisher BGI 856)
  • DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro" (bisher BGI 827)
  • DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht", Teil 8 "Arbeitsplatzleuchten - Anforderungen, Empfehlung und Prüfung", Ausgabedatum: 2007-07
  • DIN EN 12464 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten", Teil 1 "Arbeitsstätten in Innenräumen", Ausgabedatum: 2011-08


Gefährdungen

Mögliche Gefährdungen sind:

Die Auswirkungen für Ihre Beschäftigten können z.B. sein:

Maßnahmen

Eine ergonomische Bürobeleuchtung dient der Leistungsfähigkeit und der Gesundheit Ihrer Beschäftigten.


Eine Arbeitsstätte verfügt z.B. dann über ausreichend Tageslicht, wenn das Verhältnis von lichtdurchlässiger Fläche zur Raumgrundfläche mindestens 1:10 beträgt.

Abb. 3 Teilflächenbezogene Beleuchtung


Tabelle 3: Mindestbeleuchtungsstärken in Anlehnung an ASR 3.4 Anhang 1

Schreiben, Lesen, Bildschirmarbeit, Erste Hilfe Räume 500 Lux
Technisches Zeichnen (Handzeichnen) 750 Lux
Umgebungsbereich Bildschirmarbeitsplatz, Ablegen, Kopieren, Empfangstheke 300 Lux
Verkehrsflächen und Flure 50 Lux
Verkehrsflächen und Flure im Bereich von Absätzen und Stufen 100 Lux
Archive, Pausenräume, Teeküche, Toiletten 200 Lux

Die beste Wahl der künstlichen Lichtquelle stellt Deckenbeleuchtung mit Leuchtstofflampen oder LEDs dar. LEDs haben einen geringeren Energieverbrauch, sind langlebiger, sorgen sofort für eine 100 % gleichmäßige Lichtleistung, Starter und Vorschaltgerät entfallen.

3.2.2 Klima

Ein behagliches Raumklima hat großen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen. In diesem Abschnitt wird dargestellt, welche Werte für die Klimafaktoren, wie Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftbewegung und Wärmestrahlung umzusetzen sind, damit Ihre Beschäftigten das Raumklima als behaglich empfinden.

Rechtliche Grundlagen

  • § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 3 und 6.1
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.5/1,2 "Fußböden"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 "Raumtemperatur"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.6 "Lüftung"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-510 "Beurteilung des Raumklimas" (bisher BGI/GUV-I 7003)
  • DGUV Information 215-520 "Klima im Büro - Antworten auf die häufigsten Fragen" (bisher BGI/GUV-I 7004)
  • DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro" (bisher BGI 827)


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Maßnahmen

Isolation (Wärmedämmung)

Lüftung

Luftfeuchte

Bei einer Fensterlüftung ergibt sich die relative Luftfeuchte durch den Luftaustausch. Eine zusätzliche Befeuchtung der Raumluft ist aus gesundheitlichen Gründen nicht empfehlenswert. Wichtig ist, dass Ihre Beschäftigten ausreichend Flüssigkeit zu sich nehmen. Raumlufttechnische Anlagen mit Luftbefeuchtern sollten so ausgelegt sein, dass die relative Luftfeuchte maximal 50 Prozent beträgt. Eine zu hohe Luftfeuchte begünstigt die Bildung von Schimmelpilzen.


Lufttemperatur in Arbeitsräumen

Behaglichkeitsempfinden

Das Behaglichkeitsempfinden kann individuell differieren und ist abhängig von z.B. Geschlecht, Aktivitätsgrad, Alter, Bekleidung und der Aufenthaltsdauer im Raum. Es unterliegt tages- und jahreszeitlichen Schwankungen.


Tabelle 4
: Maßnahmen entsprechend der Lufttemperaturen im Raum (in Anlehnung an ASR A3.5 "Raumtemperaturen")

Temperaturbereich Maßnahmen
bis 26 °C
  • keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich
ab 26 °C bis 30 °C
Maßnahmen sollen ergriffen werden
  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes
  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Reduzierung von thermischen Lasten
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke
ab 30°C bis 35°C
Maßnahmen müssen ergriffen werden
ab 35 °C
  • der Arbeitsraum ist ohne technische Maßnahmen (z.B. Luftdusche) und organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphase) als solcher nicht nutzbar


Abb. 4
Übersicht zu Raumklimafaktoren in einem Arbeitsraum


3.2.3 Lärm und Akustik

Ein Gespräch unter Kollegen, die Beantwortung telefonischer Anfragen oder die Besprechung einer anderen Arbeitsgruppe im selben Büroraum, dies alles kann zu Lärmbelastungen der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen führen. Hinzu kommen Geräusche, z.B. durch Drucker, Klimatechnik sowie Straßen- und Verkehrslärm. Eine gute Raumakustik reduziert diese Störungen.

Rechtliche Grundlagen

  • § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, N r. 3.7
  • §§ 3, 6 und 7 der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.7 "Lärm"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)
  • DGUV Information 215-443 "Akustik im Büro - Hilfe für die Akustische Gestaltung von Büros" (bisher BGI 5141)
  • DIN 45645 "Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen", Teil 2 "Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten unterhalb des Pegelbereiches der Gehörgefährdung", Ausgabedatum: 2012-09
  • DIN 18041 "Hörsamkeit in Räumen - Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung", Ausgabedatum: 2016-03


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Achten Sie darauf, dass auch in den anderen Räumen in Abhängigkeit von den ausgeübten Tätigkeiten der Beurteilungspegel so gering wie möglich gehalten wird. Dabei sollten die Werte in Tabelle 5 nicht überschritten werden.

Maßnahmen

Arbeitsmittel


headsets sollten über eine Pegelbegrenzung verfügen, sodass die übertragenen Signale auf ein unschädliches Maß begrenzt werden (Spitzenpegel 118 dB(A)). Ihre Beschäftigten sollten die Lautstärke durch eine Regelmöglichkeit den individuellen Bedürfnissen und der jeweiligen Situation (z.B. schlechte Verbindung, laut sprechende Person) anpassen können.

Beeinflussung der Raumakustik

Lombardeffekt

Ein hoher Hintergrundgeräuschpegel führt dazu, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer lauter sprechen und dadurch der Lärmpegel im Raum weiter zunimmt (Lombardeffekt). Der Effekt funktioniert auch in umgekehrter Richtung: Werden Hintergrundgeräusche durch raumakustische Maßnahmen reduziert, sprechen auch Ihre Beschäftigten leiser und die Lärmbelastung nimmt weiter ab.


Tabelle 5 Beurteilungspegel für verschiedene Tätigkeiten

Beurteilungspegel Merkmale der Tätigkeit z.B. Beispiele
< 55 dB(A)
  • Hohe Konzentration
  • Schöpferisches Denken
  • Entscheidungsfindung
  • Problemlösung
  • Hohe Sprachverständlichkeit
  • Wissenschaftliches und kreatives Arbeiten
  • Entwickeln von Software
  • Entwerfen, Übersetzen, Diktieren
  • Aufnehmen und Korrigieren von schwierigen Texten
  • Tätigkeiten im Call center
55 - 70 dB(A)
  • Mittlere Konzentration
  • Ähnliche wiederkehrende Aufgabe bzw. Arbeitsinhalte
  • Leicht zu bearbeitende Aufgaben
  • Für Kommunikationszwecke erforderliche Sprachverständlichkeit
  • Tätigkeiten mit Publikumsverkehr
  • Arbeiten im Archiv, Lager- oder Technikraum
70 - 80 dB(A)
  • Geringe Konzentration
  • Hoher Routineanteil
  • Geringere Anforderung an die Sprachverständlichkeit
  • Reinigungsarbeiten mit Staubsauger oder Hochdruckreiniger,
  • Hausmeistertätigkeit


Achten Sie darauf, dass sich Ihre Beschäftigten nicht durch Telefonate und Gespräche gegenseitig stören. Sorgen Sie dafür, dass an Arbeitsplätzen mit überwiegend geistigen Tätigkeiten ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) und die Nachhallzeit (0,6 Sekunden in Gruppen- und Großraumbüros sowie 0,8 Sekunden in Ein- und Zweipersonenbüros) nicht überschritten wird, indem Sie


Je höher und breiter die Schallschirme sind, desto besser schirmen sie den Schall ab. Besonders wirksam sind Schirme mit massivem Kern und absorbierender Schicht auf beiden Seiten.
Schallabsorptionsgrad

Der Schallabsorptionsgrad ist eine wichtige Kenngröße für Materialien. Er gibt an, wie viel Schall an der Oberfläche "geschluckt" wird. Bei einem Absorptionsgrad von 1 wird der auftretende Schall vollständig absorbiert. Ein Absorptionsgrad von 0 heißt, dass der Schall vollständig reflektiert wird (vgl. Abbildung 6).


Achten Sie beim Neubau oder der Neuplanung von Räumen darauf, dass die Raumakustik ein Bestandteil der Planung ist. Beziehen Sie Fachleute für Raumakustik ein, wenn Sie Änderungen an bestehenden Räumen vornehmen lassen möchten.

Abb. 5 Möglichkeiten zur Verbesserung der Raumakustik: Schallabsorbierende Lamellenstores und Möbel mit Schallabsorptionsfläche sowie schallabsorbierender Teppichboden


Abb. 6 Absorption und Reflexion von Schall


3.3 Büro- und Bildschirmarbeit

3.3.1 Raumgestaltung

Äußern sich Ihre Beschäftigten häufiger über beengte Verhältnisse? Sind die Verkehrs- und Fluchtwege breit genug, damit man im Brandfall problemlos in Sicherheit kommt? Ausreichend große Flächen sind die Voraussetzung für ein ergonomisches und effizientes Arbeiten Ihrer Beschäftigten. In diesem Kapitel erhalten Sie Informationen zur Flächennutzung.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderung und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 1, 2, 3 und 6.1
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Büro- und Bildschirmarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BG I 650)
  • DGUV Information 215-441 "Büroraumplanung - Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros" (bisher BGI 5050)


Gefährdungen

In beengten Räumlichkeiten bestehen für Ihre Beschäftigten folgende Gefährdungen:

Maßnahmen

Um die oben beschriebenen Gefährdungen in Ihrem Büro zu vermeiden, sind für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze folgende Richtwerte festgelegt:

Diese Flächen setzen sich aus folgenden Einzelflächen zusammen (Abbildung 7):

Planen Sie zusätzliche Flächen für Pausen- und Besprechungsbereiche ein. Achten Sie auf eine barrierefreie Gestaltung. Hierdurch können größere Flächen notwendig sein.


Achten Sie bei der Aufstellung der Tische auf eine Blickrichtung parallel zur Fensterfront (Abbildung 9). Hierdurch sollen störende Blendung sowie Reflexionen auf dem Bildschirm durch Tageslicht vermieden werden. (vgl. Kapitel 3.2.1)

Abb. 7 Flächen am Büroarbeitsplatz


Abb. 8 Beispiel für zulässige Überlagerungen von Flächen


Verkehrs- und Fluchtwege

Tabelle 6: Mindestbreiten von Verkehrs- und Fluchtwegen

Mindestbreiten von Verkehrs- und Fluchtwegen*
(Ermittlung in Abhängigkeit der Anzahl der Benutzerinnen und Benutzer)
Anzahl der Benutzerinnen und Benutzer * Lichte Breite mögliche Einschränkungen der lichten Breite nur an Türen in Fluren
bis 5 875 mm
an keiner Stelle weniger als800 mm
maximal um 75 mm, d. h. mindestens 800 mm Breite
bis 20 1000 mm maximal um 150 mm
bis 200 1200 mm
bis 300 1800 mm
bis 400 2400 mm
*) Bei der Ermittlung der Anzahl müssen Sie auch Personen berücksichtigen, die zu kurzen Besprechungen oder Meetings an den Arbeitsplatz kommen.

Abb. 9 Anordnung Bildschirm


Raumhöhe

Tabelle 7: Mindestraumhöhen

Grundfläche lichte Höhe von Büroräumen
< 50 m2 mindestens 2,50 m
> 50 m2 mindestens 2,75 m
> 100 m2 mindestens 3,00 m
> 2000 m2 mindestens 3,25 m


3.3.2 Möblierung

Büromöbel wie Tische, Stühle, Schränke und Regale sind wichtige Arbeitsmittel in Ihrem Unternehmen. Sie müssen sicher und funktional sein. Gleichzeitig sollen sie dazu geeignet sein, Bewegungsmangel entgegenzuwirken. Geeignete Büroarbeitsstühle unterstützen die natürliche Haltung des Menschen im Sitzen.

Rechtliche Grundlagen


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Maßnahmen

Büroarbeitstische

Beschaffen Sie Tische, die eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und anderen Arbeitsmitteln ermöglichen (ausreichend große Arbeitsfläche).


Der Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Tätigkeiten schafft zusätzliche Bewegungsmöglichkeiten. Deshalb ist es empfehlenswert, Sitz-/Steharbeitstische, die diesen Wechsel ermöglichen, einzusetzen (Verstellbereich 650 mm bis 1250 mm, Abbildung 10).

Büroarbeitsstühle

Abb. 10 Vollständig höhenverstellbare Büroarbeitstische


Abb. 11 Links Rolle für harte Bodenbeläge (zweifarbig); rechts Rolle für weiche Bodenbeläge (einfarbig)


Tabelle 8: Auswahlhilfe für ergonomisch gestaltete Büroarbeitsstühle

Bezeichnung Maßbereich
Sitzhöhe < 400 bis 530 mm
Verstellbereich Sitzhöhe > 120 mm
Sitztiefe 370 bis 470 mm
Sitzbreite > 450 mm
Lordosenstütze Abstützpunkt verstellbar im Bereich 170 bis 230 mm über Sitzfläche
Oberkante der Rückenlehne über der Sitzfläche > 450 mm
Rückenlehnenbreite > 400 mm
Rückenlehnenneigung verstellbar, mehr als 15°


Keine Dauerlösung!

Sorgen Sie dafür, dass alternative Sitzmöbel (z.B. Sitzbälle, Pendelhocker) von Ihren Beschäftigten nur als temporäres Trainings- und Übungsgerät genutzt werden. Aufgrund erhöhter Unfallgefahr, rasch eintretender Ermüdung der Muskulatur und fehlender Einstellmöglichkeiten sind diese nicht als Büroarbeitsstuhl geeignet.


Abb. 12
Verstellmöglichkeiten an einem Büroarbeitsstuhl


Schränke, Regale und weitere Ablagemöglichkeiten

Standsicher sind im Allgemeinen:

Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)
  • VBG (Hrsg.): Die Qual der Wahl - wie beschaffe ich den passenden Stuhl? (= VBG-Praxis-Kompakt, Version 1.2/2015-03), Hamburg.
  • Normenreihe DIN EN 527 "Büromöbel - Büro-Arbeitstische"
  • Normenreihe DIN EN 1023 "Büromöbel - Raumgliederungselemente"
  • Normenreihe DIN EN 14073 "Büromöbel - Büroschränke"
  • Normenreihe DIN EN 1335 "Büromöbel - Büro-Arbeitsstuhl"


Abb. 13 Verhältnis der Sockeltiefe zur Höhe der obersten Ablage


3.3.3 Bildschirm

Eines der wichtigsten Arbeitsmittel am Büroarbeitsplatz ist der Bildschirm. Qualität und Geräteeinstellungen des Bildschirms entscheiden zum erheblichen Teil darüber, wie beschwerdefrei Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten können. So kann z.B. eine falsche Höheneinstellung zu Haltungsbeschwerden, eine zu hohe Bildschirmhelligkeit zu Augenproblemen führen.

Rechtliche Grundlagen

  • § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 6.1 bis 6.5


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)


Gefährdungen

Am Bildschirmarbeitsplatz können durch nicht ergonomische Bildschirmgestaltung oder ungünstige Bildschirmeinstellungen Gefährdungen für die Augen oder des Bewegungsapparates, insbesondere Verspannungen durch Zwangshaltungen, entstehen.

Mögliche Gefährdungen sind:

Maßnahmen

Reduzieren Sie diese Gefährdungen durch die Umsetzung der folgenden Maßnahmen.

Abb. 14 Anordnung des Bildschirms


Abb. 15 Störende Spiegelungen und Reflexionen


Bildschirme werden bezüglich ihrer Reflexionseigenschaften in drei Reflexionsklassen eingeteilt.

Die bisher gebräuchlichen Reflexionsklassen werden heute nicht mehr angegeben. Stattdessen finden Sie die Bedingungen, unter denen die Reflexionen des Bildschirms messtechnisch ermittelt werden (erste Spalte der Tabelle unten). Im GS-Zertifikat entspricht die Angabe "Lichtquelle mit großflächiger Öffnung = 200 cd/m2 und Lichtquelle mit kleinflächiger Öffnung = 2000 cd/m2" der alten Reflexionsklasse I. Sie können diesen Bildschirm in allen Büroumgebungen einsetzen.


Tabelle 9: Einteilung von Bildschirmen in Reflexionsklassen

Leuchtdichte von gerichtet
reflektierten Lichtquellen (cd/m2)
Passende Umgebung Alte Reflexionsklasse nach
DIN EN ISO 13406-2
Lgrossfl = 200 und Lkleinfl = 2000 Geeignet für allgemeinen Bürogebrauch * I
Lgrossfl = 200 oder Lkleinfl = 2000 Geeignet für die meisten, aber nicht alle Büroumgebungen ** II
Lgrossfl = 125 oder Lkleinfl = 200 Erfordert eine spezielle, kontrollierte Umgebungsbeleuchtung *** III
großfl = großflächige Lichtquelle; kleinfl = kleinflächige Lichtquelle
* Bildschirme dieses Typs können in jeder Büroumgebung eingesetzt werden.
** Bei diesen Bildschirmen ist bei nicht idealen Beleuchtungsbedingungen oder fensternaher Aufstellung der Geräte eventuell mit störenden Reflexionen auf dem Bildschirm zu rechnen.
*** Bei diesen Bildschirmen sind Störungen durch Reflexionen in der Regel so stark, dass diese Geräte für Büroarbeit in normalen Büroumgebungen nicht infrage kommen. Diese Störungen lassen sich nur durch eine vollständig diffuse Beleuchtung, die technisch kaum realisierbar ist, vermeiden, wenn man gleichzeitig verhindert, dass sich helle Flächen (Wände, Fenster) im Bildschirm spiegeln können.


Beachten Sie, dass Ihre Beschäftigten die Farben mit steigender Beleuchtungsstärke auf dem Bildschirm schlechter unterscheiden können, vor allem bei gut entspiegelten Bildschirmen.


Wenn Ihre Beschäftigten mit mehreren Fenstern oder eingescannten Dokumenten arbeiten, hängt es von der Arbeitsaufgabe ab, ob ein Großbildschirm (z.B. 22, 24 oder 27 Zoll) oder zwei Bildschirme benutzt werden. DIN A4-Dokumente lassen sich auf einem 19 Zoll-Bildschirm im Hochformat gut darstellen und bei Dokumenten mit kleinen Schriftzeichen auch leicht vergrößern.
Damit Ihre Beschäftigten beim Arbeiten mit Großbildschirmen oder mehreren Bildschirmen übermäßige Kopf- und Augenbewegungen mit eventuellen Beschwerden vermeiden, sollten Sie möglichst schmale und niedrige Bildschirmkombinationen verwenden. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte mit einem durch eine Gleitsichtbrille eingeschränkten Blickfeld. Bei Mehr-Bildschirm-Lösungen sollten die Bildschirme schmale Gehäuse rahmen haben und dicht beieinander stehen. Setzen Sie Bildschirme mit geringer Blickwinkelabhängigkeit ein (d. h. keine TN (Twisted Nematic)-Anzeige).
Beschäftigte benötigen unter Umständen zur Verbesserung der Sehleistung bei Arbeiten an Bildschirmen eine spezielle Bildschirmbrille (in der Regel nicht vor dem 40. Lebensjahr). Lassen Sie sich und Ihre Beschäftigten von Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt beraten.

3.3.4 Eingabemittel

Am Büroarbeitsplatz werden als Eingabemittel hauptsächlich Tastaturen und Mäuse verwendet. Auch hier sollten Sie auf eine ergonomische Gestaltung achten. Eine nicht ergonomische Gestaltung oder eine falsche Ein- oder Aufstellung kann zu Beschwerden im Muskel-Skelett-System sowie zu Augenproblemen führen.

Rechtliche Grundlagen

  • § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 6.3 und 6.4


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BG I 650)
  • VBG (Hrsg.): Alternative Eingabemittel an Bildschirmarbeitsplätzen. Informationen für Arbeitsmediziner und Betriebsärzte (= VBG-Fachwissen; Version 1.1/2013), Hamburg.
  • DIN EN ISO 9241 "Ergonomie der Mensch-System-Interaktion", Teil 410: "Gestaltungskriterien für physikalische Eingabegeräte", Ausgabedatum: 2012-12


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen Gefährdungen für

Risikofaktoren für das Auftreten solcher Beschwerden sind:

Maßnahmen

Mit folgenden Maßnahmen reduzieren Sie die oben genannten Gefährdungen.

Tastatur


Setzen Sie Volltastaturen mit alphanumerischem und numerischen sowie Editier- und Funktionsbereich ein, wenn Texteingaben, numerische Eingaben oder das Editieren von Daten notwendig sind. Wählen Sie Kompakttastaturen ohne numerischen Block, wenn nur wenige numerische Eingaben notwendig sind oder die Mausbedienung im Vordergrund steht. Ihre Beschäftigten haben dann eine entspannte und neutrale Armhaltung (Abbildung 17).

Abb. 16 Anordnung der Tastatur auf der Arbeitsfläche


Achten Sie bei der Beschaffung von Tastaturen auf eine gut lesbare Tastenbeschriftung.
Zu einer gut lesbaren Tastenbeschriftung (vgl. Abbildung 18) gehören eine ausreichende Schriftgröße von mindestens 2,9 mm Zeichenhöhe (besser 3,2 mm) und dunkle Schriftzeichen auf hellem Untergrund mit gutem Kontrast. (vgl. Abbildung 18)

Abb. 17 Position einer Volltastatur (oben) und einer Kompakttastatur mit besserer Erreichbarkeit der Fläche für die Mausbedienung (unten)


Vorteile von hellen Tastaturen

Helle Tastaturen mit dunkler Beschriftung passen besser zur Positivdarstellung am Bildschirm (d. h. dunkle Zeichen auf hellem Untergrund). Sie vermeiden störende Helligkeitsunterschiede und ersparen dadurch den Augen Ihrer Beschäftigten unnötige Helligkeitsanpassungen (Adaptationen). Tastenoberflächen glänzen bei längerer Benutzung entweder infolge von Abnutzung oder durch Fingerschweiß. Dies fällt bei hellen Tasten weniger auf als bei dunklen Tasten.


Abb. 18 Anforderungen an Tastaturen


Maus
Beschaffen Sie Mäuse, die der Handgröße angepasst sind und ein Auflegen des Handballens auf der Arbeitsfläche ermöglichen. Symmetrische Mäuse sind mit jeder Hand bedienbar, es gibt auch spezielle Mäuse für Links- oder Rechtshänder (vgl. Abbildung 19).

Abb. 19 Mausgrößen

Alternative Eingabemittel
Für Beschäftigte mit chronischen Erkrankungen oder Bewegungseinschränkungen kann die Anschaffung spezieller alternativer Eingabemittel (z.B. Vertikalmaus, geteilte Tastatur) im Einzelfall erforderlich sein. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt beraten!


3.3.5 Softwareergonomie

Software beeinflusst im Büro die Arbeitsleistung und die Produktivität. Eine hohe Nutzungsqualität der eingesetzten Software entscheidet mit über die Qualität der Arbeitsergebnisse. Physische und psychische Belastung, Zufriedenheit und Motivation Ihrer Beschäftigten werden durch eine ergonomisch gestaltete Software positiv beeinflusst.

Abb. 20 Die Softwaregestaltung beeinflusst die Aufgabenbearbeitung


Rechtliche Grundlagen


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-450 "Softwareergonomie"
  • DIN EN ISO 9241 "Ergonomie der Mensch-System- Interaktion" (verschiedene Teile)


Gefährdungen

Durch nicht ergonomisch gestaltete Software können physische und psychische Gefährdungen auftreten:

Maßnahmen

Allgemeine Maßnahmen

Maßnahmen zum Interaktionsdesign

Abb. 21 Softwareausschnitt ist wegen zu vieler Werkzeuge nicht aufgabenangemessen


Abb. 22 Negativ- und Positivbeispiel für Fehlertoleranz


Maßnahmen zum Informationsdesign

Abb. 23 Hinweis zum Kontrast-Analyzer

Hinweis:
Den Kontrast-Analyzer und die Mess-Folien-Vorlage zum Selbstdrucken finden Sie unter www.vbg.de/softwareergonomie.
Beachten Sie, dass der Kontrast-Analyzer den Kontrast aus den programmierten Werten ermittelt. Der reale Kontrast am Bildschirm kann davon abweichen.

Abb. 24 Ungünstige Farbkombinationen


Abb. 25 Schriftarten


Tabelle 10: Zeichenhöhe für Großbuchstaben

Sehabstände
Sehabstand Empfohlene Zeichenhöhe in mm
500 3,2 bis 4,5
600 3,9 bis 5,5
700 4,5 bis 6,4
800 5,2 bis 7,3

Abb. 26 Beispiel zur Anwendung der Organisationsprinzipien

3.3.6 Gesundheit im Büro

An Arbeitsplätzen im Büro können langes Sitzen, Bewegungsmangel sowie besondere Anforderungen an das Sehvermögen die Gesundheit Ihrer Beschäftigten beeinträchtigen. Beschwerden im Bereich des Muskel-Skelettsystems sowie Augenbeschwerden sind nicht selten. Zudem kann es zu psychischen Beeinträchtigungen kommen.

Rechtliche Grundlagen

  • § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 6.1
  • § 3 Verordnung zur arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit Anhang Teil 4 (2)
  • Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge"
  • Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 5.1 "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge"
  • Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 14.1 "Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens".


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)
  • VBG (Hrsg.): GMS - Gesundheit mit System; Leitfaden für ein betriebliches Gesundheitsmanagement (= VBG-Fachwissen; Version 2.0/2016-06), Hamburg
  • VBG (Hrsg.): Gesundheit im Büro (= VBG-Fachwissen; Version 5.1/2017-02), Hamburg
  • VBG (Hrsg.): Gymnastik im Büro. Fit durch den Tag (= VBG-Info; Version 1.1/2010-12), Hamburg.


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen vor allem Gefährdungen durch:

In Fehlzeitenstatistiken stehen Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems an vorderster Stelle. Auch Beschäftigte im Büro klagen häufig über Muskel- Skelettbeschwerden, vor allem Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule mit Beteiligung des Schulter-Arm-Systems sowie der Lendenwirbelsäule. Bewegungsmangel erhöht zudem das Risiko für das Auftreten von Übergewicht, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes. Bei einem nicht oder nicht ausreichend korrigierten Sehfehler können Ermüdungserscheinungen im Bereich der Augen auftreten.

Psychische Beeinträchtigungen beeinflussen das Wohlbefinden der Beschäftigten und können zur Entstehung von Erkrankungen beitragen.


Maßnahmen

Mit folgenden Maßnahmen können Sie dazu beitragen, die Arbeitsplätze Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ges- und zu gestalten und damit die Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen:


Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist gut, ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch besser. Dies fördert die Bewegung der Wirbelsäule, trägt zur Versorgung der Bandscheiben bei, löst Verspannungen, regt das Herz-Kreislauf-System an und fördert die Konzentration. Unterstützen Sie Ihre Beschäftigen dabei.

Bewegungstraining oder Massage

Das betriebliche Angebot eines Bewegungstrainings ist empfehlenswert, um zu einer Reduzierung von Beschwerden und zur Belastungsminderung Ihrer Beschäftigten beizutragen. Damit lassen sich durch Bewegungsmangel entstandene gesundheitliche Defizite vermindern. Massagen setzen demgegenüber nicht ursächlich an den Bedingungen für die Entstehung von Muskelverspannungen an, sondern lindern nur kurzfristig die Symptome.

Arbeitsmedizinische Vorsorge durch Betriebsärztin oder Betriebsarzt

Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie Beschäftigten, die an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten, in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Vorsorge für diese Tätigkeit anbieten. Aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge kann sich ergeben, dass Sie den Beschäftigten in erforderlichem Umfang eine spezielle Sehhilfe (sogenannte Bildschirmarbeitsplatzbrille) zur Verfügung stellen müssen.

3.4 Empfangsbereich

Der Empfang ist die erste Anlaufstelle in Ihrem Unternehmen. Er soll ansprechend und einladend auf Besucherinnen und Besucher wirken. Ihre Beschäftigten sind in diesem Bereich besonderen Belastungen ausgesetzt. Zum Beispiel kann durch häufiges Öffnen und Schließen der Tür Zugluft entstehen. In diesem Kapitel erhalten Sie Hinweise zum Einrichten der Arbeitsplätze am Empfang.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3 bis 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderung und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 1 bis 3 und 6
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.5/1,2 "Fußböden"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 "Beleuchtung"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 "Raumtemperatur"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.6 "Lüftung"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)
  • DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro" (bisher BGI 827)


Gefährdungen

In den meisten Fällen sind Arbeitsplätze am Empfang mit Bildschirmen ausgestattet. Beachten Sie deshalb die im Kapitel 3.3 beschriebenen Gefährdungen und setzen Sie die dort beschriebenen Maßnahmen auch bei den Arbeitsplätzen am Empfang um. Darüber hinaus können für Ihre Beschäftigten am Empfang noch weitere Gefährdungen bestehen:

Maßnahmen


Durch Einrichtung eines Windfangs am Eingang können Sie den Einfluss von Zugluft am Empfangsarbeitsplatz reduzieren. Insbesondere bei einem hohen Glasanteil in der Fassade des Empfangsbereichs können Sie durch geeignete Sonnenschutzvorrichtungen das Aufheizen reduzieren.
Häufig werden im Empfangsbereichen Materialien eingesetzt (z.B. Glas, Natursteinfußböden, Sichtbeton), die sich ungünstig auf die Raumakustik auswirken (hohe Nachhallzeit). Durch den Einsatz von Akustiksegeln, Schallabsorbern an Wänden und schallabsorbierenden Möbeln und Einrichtungselementen können Sie für eine gute Raumakustik am Empfang sorgen. Das werden auch Ihre Kundinnen und Kunden zu schätzen wissen.

3.5 Kommunikationsbereiche

Eine effiziente Kommunikation trägt maßgeblich zur Produktivität Ihres Unternehmens und einem guten Betriebsklima bei. Dabei spielt das persönliche Gespräch eine wichtige Rolle. Denn obwohl heute viele Informationen per Mail oder über digitale Netzwerke ausgetauscht werden, bleibt es ein wichtiger Bestandteil der Büroarbeit. Dafür benötigen Sie geeignete Bereiche.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3, 3 a und 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i. V. m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 1 und 3
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 "Beleuchtung"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 "Raumtemperatur"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.6 "Lüftung"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)
  • DGUV Information 215-441 "Büroraumplanung - Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros" (bisher BGI 5050)
  • DIN 18041 "Hörsamkeit in Räumen - Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung", Ausgabedatum: 2016-03


Gefährdungen

Maßnahmen

Egal, ob im kleinen Kreis oder eine große Besprechung mit Kunden - Kommunikationsbereiche sind in der heutigen Zeit unverzichtbar.

Raumkonzept


Für kurze Besprechungen und den spontanen Austausch unter Ihren Beschäftigten ist das Angebot von Stehtischen, Sitzgruppen oder einer Kaffeebar sinnvoll. Diese können auch für Unterbrechungen während längerer Besprechungen genutzt werden.

Besprechungsräume

Abb. 27 Arbeitsflächen und Bein-/ Fußräume von Kommunikationsplätzen


Abb. 28 Benutzerflächen an Besprechungsplätzen


  • Hinweis:
    Beachten Sie, dass Rollstuhlfahrer unter dem Tisch eine freie Breite von 900 mm benötigen. Eine Benutzerfläche von mindestens 1200 mm Tiefe sowie eine Wendefläche von 1500 mm x 1500 mm müssen Sie vorsehen.

Wählen Sie Möbel und Stühle, die standsicher sind.
Damit die Räume auch für längere Meetings genutzt werden können, sollten Sie Büroarbeitsstühle einsetzen. Bei häufig wechselnden Personenzahlen kann der Einsatz von Stapelstühlen sinnvoll sein.

Abb. 29 Kombibüro mit Besprechungsbereich und Kommunikationsinsel


Medientechnik

Umgebungsfaktoren

Ergänzend zu den allgemeinen Hinweisen in den Kapiteln 3.2.1 bis 3.2.3 sollten Sie die nachfolgenden Aspekte berücksichtigen.

3.6 Technikbereich

Im Technikbereich sind Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in direktem Kontakt mit Druckern, Kopierern, Faxgeräten, Aktenvernichtern, Scannern und Servern. Hiervon können unterschiedliche Gefährdungen ausgehen. In diesem Kapitel sind die Gefährdungen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung beschrieben.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3 bis 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • §§ 3 bis 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderung und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 1 bis 3
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (bisher BGV A3 und GUV-V A3)


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Büro- und Bildschirmarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)


Gefährdungen

Von Bürogeräten können für Ihre Beschäftigten folgende Gefährdungen ausgehen:

Maßnahmen


Beachten Sie, dass beim Einsatz von CO2-Feuerlöscher in engen Räumen eine Erstickungsgefahr für die Beschäftigten bestehen kann.

Wasser- bzw. Schaumlöscher nach DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" können bei elektrischen Geräten bis 1000 V eingesetzt werden, wenn ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 m eingehalten wird.

Emissionen von Druckern und Kopiergeräten

Emissionen aus Druckern und Kopiergeräten sind immer wieder Gegenstand intensiver Berichterstattung in den Medien. Drucker und Kopiergeräte können geringe Mengen an Staub, flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Ozon emittieren. In vielen modernen Geräten entsteht heute aufgrund des technischen Fortschrittes praktisch kein messbares Ozon mehr.

Bei den Staubemissionen kann es sich sowohl um Papier- und Hausstaub als auch um geringste Mengen Tonerstaub handeln, wobei der Papierstaubanteil bei Weitem überwiegt. Verschiedene Untersuchungen belegen, dass die Emission von regelmäßig gewarteten Geräten im unbedenklichen Bereich liegt.


3.7
Sozialbereiche

Ansprechend gestaltete Pausenräume und funktional eingerichtete Teeküchen sind für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Zeichen Ihrer Wertschätzung. Sie dienen auch der Kommunikation. Damit dort keine Gesundheitsschäden, wie z.B. Verbrühungen und Infektionen entstehen, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3 bis 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderung und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 1 bis 4
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.5/1,2 "Fußböden"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A4.1 "Sanitärräume"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume"
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (bisher BGV A3 und GUV-V A3)


Gefährdungen

In Sozialbereichen können für Ihre Beschäftigten folgende Gefährdungen bestehen:

Maßnahmen

Hinweis: Beachten Sie, dass auch von den Beschäftigten mitgebrachte, am Netzstrom betriebene Geräte, z.B. Kaffeemaschinen, Ventilatoren und Radios, ebenfalls regelmäßig hinsichtlich der elektrischen Sicherheit überprüft werden müssen.

Durch einen separaten Stromkreis für Elektrogeräte mit Brandgefährdungen (z.B. Herde, Kaffeemaschinen, Wasserkocher) können diese getrennt von allen anderen Elektrogeräten, beispielsweise durch eine Zeitsteuerung, ein- und ausgeschaltet werden. Als Unternehmerin oder Unternehmer sollten Sie eine solche Schaltung durch eine Elektrofachkraft installieren lassen.

Abb. 30 Beispiel zur Kennzeichnung von Sanitärräumen


Sanitärräume

Tabelle 11: Auszug aus ASR A4.1 "Sanitärräume"

weibliche oder männliche Beschäftigte Mindestanzahl bei niedriger Gleichzeitigkeit Mindestanzahl bei hoher Gleichzeitigkeit
Toiletten/Urinale Handwasch-
gelegenheiten
Toiletten/Urinale Handwasch-
gelegenheiten
bis 5 1*) 1 2 1
6 bis 10 1*) 1 3 1
11 bis 25 2 1 4 2
26 bis 50 3 1 6 2
51 bis 75 5 2 7 3
76 bis 100 6 2 9 3
101 bis 130 7 3 11 4
131 bis 160 8 3 13 4
161 bis 190 9 3 15 5
191 bis 220 10 4 17 6
221 bis 250 11 4 19 7
je weitere 30
Beschäftigte
+1
je weitere 90
Beschäftigte
+1
je weitere 30
Beschäftigte
+2
je weitere 90
Beschäftigte
+2
*) für männliche Beschäftige wird zuzüglich 1 Urinal empfohlen


Pausenbereiche

In Ihrem Unternehmen ist ein Pausenraum erforderlich, wenn dort mehr als zehn Personen beschäftigt sind. Sie können auf Pausenräume verzichten, sofern die Büroräume während der Pause frei von arbeitsbedingten Störungen (z.B. durch Publikumsverkehr, Telefonate) sind. Pausenräume haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

Wenn Sie schwangere Frauen oder stillende Mütter beschäftigen, müssen Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.


3.8 Lagerbereich

Für einen reibungslosen Ablauf in Ihrem Unternehmen ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten immer über die notwendigen Arbeitsmaterialien verfügen. Deshalb halten Sie verschiedene Arbeitsmaterialien vor und lagern Dokumente zu laufenden und abgeschlossenen Vorgängen. Im folgenden Kapitel sind wichtige Informationen zum sicheren Betreiben Ihres Lagers und Archivs zusammengetragen.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3 bis 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • §§ 3 bis 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderung und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 1 bis 3
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
  • DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte" (bisher BGR 234)


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-441 "Büroraumplanung - Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros" (bisher BGI 5050)
  • DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen", Ausgabe: 2008-09


Abb. 31
Beispiel für Piktogramme Leiter


Gefährdungen

In Lagerbereichen können für Ihre Beschäftigten folgende Gefährdungen bestehen:

Maßnahmen

Abb. 32 Muster für Regalanlage


Tabelle 12: Mindestbeleuchtungsstärken in Anlehnung an ASR 3.4 Anhang 1

Arbeitsbereich im Lager/ Archiv Mindestwert der Beleuchtungsstärke
Lagerräume mit Suchaufgaben 100 lx
Lagerräume mit Leseaufgaben 200 lx
Versand- und Verpackungsbereiche 300 lx

3.9 Verkehrssicherheit im Außendienst

Eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr erfordert jederzeit die volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen. Im Fahrzeug verbaute Sicherheitssysteme können Ihre Beschäftigten hierbei erfolgreich unterstützen. Jede Art von Ablenkung ist bei der Benutzung eines Fahrzeuges zu vermeiden. Bereits kurze Unaufmerksamkeiten führen häufig zu schweren Unfällen.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 1- 23 und 34 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • §§ 16, 19 und 29- 67 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO)
  • §§ 1 bis 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • §§ 2 bis 7 und 15 bis 17 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • §§ 4 bis 30 und 33ff DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" (bisher BGV D29 und GUV-V D29)


Weitere Informationen

  • DGUV Information 211-040 "Einsatz mobiler Informations- und Kommunikationstechnologie an Arbeitsplätzen"


Gefährdungen

Der Außendienst Ihrer Beschäftigten ist in der Regel durch wechselnde Arbeitsumgebungen und Termindruck bei der Reisetätigkeit gekennzeichnet. Dabei können Gefährdungen und Belastungen entstehen durch:

Maßnahmen

Ihre Beschäftigten im Außendienst handeln und entscheiden bei der Tätigkeit im hohen Maße eigenverantwortlich. Legen Sie im Vorfeld die Wahl der Verkehrs- und Arbeitsmittel, den Transport von Lasten, die Dauer der Reise und die zu berücksichtigenden Gesundheitsaspekte fest.
Hauptauslöser bei Verkehrsunfällen sind zu hohe Geschwindigkeit, Nichtbeachtung der Vorfahrt, ungenügender Sicherheitsabstand und Unachtsamkeit. Der "Arbeitsplatz Straße" ist gefährlich: 62 % aller tödlichen Arbeits- und Wegeunfälle geschehen laut DGUV im Straßenverkehr.

Überprüfen Sie die gültige Fahrerlaubnis und Eignung Ihrer Beschäftigten. Sorgen Sie für eine fahrzeugspezifische Einweisung und Unterweisung. Fahrsicherheitstrainings können sicheres Fahrverhalten unterstützen. Veranlassen Sie gegebenenfalls bei Auslandstätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge, bei der der Impfschutz überprüft wird.

Zur Qualität im Außendienst trägt eine gute Unternehmenskultur bei, die zu stabilen Mitarbeiter- und Kundenbeziehungen führt. Sorgen Sie in Ihrem Betrieb für eine gute Außendienstorganisation, bei der die geltenden Arbeitszeitregelungen eingehalten werden.

Dazu gehören unter anderem:

Legen Sie die Fahrzeugausstattung wie z.B. Sicherheitsausrüstung, der Witterung angepasste Bereifung und ergonomische Ausstattung fest. Stellen Sie geeignete Hilfsmittel zur Ladungssicherung zur Verfügung. Fahrerassistenzsysteme bringen einen Sicherheitsgewinn und sollten bei Neubeschaffungen von Fahrzeugen Berücksichtigung finden. Nur aktivierte Fahrerassistenzsysteme können den Benutzer unterstützen.
An der Windschutzscheibe angebrachte Mobilgeräte können während der Fahrt zu Sichtbehinderungen führen. Bereits ein vergleichsweise kleines handelsübliches Navigationsgerät führt bei einer Sehdistanz von 15 m Entfernung zu einem blinden Fleck von 2 m x 3 m. Mobile Geräte, gleich ob Navigationsgeräte, Handys, tablets oder Notebooks gelten zudem als Ladung und müssen gesichert werden.

Ablenkungen aller Art stellen bei der Fahrtätigkeit eine latente Gefährdung dar. Dabei spielen mobile Informations- und Kommunikationstechnologien eine beachtliche Rolle. Meldungen von Navigationsgeräten, Telefonate und weitere Multimedia-Applikationen führen zu Ablenkungen, so dass z.B. Verkehrssituationen nicht richtig beurteilt oder Warnsignale nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können.

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten eine Abfahrtskontrolle durchführen. Hierzu gehört die Prüfung, ob alle Geräte, Sitze und Spiegel richtig eingestellt sind. Weiterhin das Verstauen loser Gegenstände im Kofferraum, sowie das Sichern der Ladung.

Eine Verwendung von geeigneten Halterungen für Bildschirmgeräte ist zu bevorzugen. Bei der Platzierung von mobilen Geräten müssen die Wirkungsbereiche der Airbags berücksichtigt werden.

Nach staatlichem Recht ist der Fahrzeugführerin bzw. dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon bei laufendem Motor aufnimmt oder hält.

Weisen Sie Ihre Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer an:

3.10 Büroarbeit im Außendienst - Mobile Arbeit

Auch wenn der überwiegende Anteil der Büroarbeit (noch) am Schreibtisch erledigt wird, nimmt der Anteil der Beschäftigten zu, die notwendigerweise einen Teil ihrer Büroarbeit im Außendienst erledigen (mobile Arbeit). Dabei ist die Büroarbeit unterwegs nur die zweitbeste Lösung. Konzentriertes Arbeiten am gut ausgestatteten Büroarbeitsplatz ist zumeist effizienter und ergonomischer.

Rechtliche Grundlagen


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)
  • DIN EN ISO 9241 "Ergonomie der Mensch-System- Interaktion", Teil 410: "Gestaltungskriterien für physikalische Eingabegeräte", Ausgabedatum: 2012-12


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen, z.B. durch eine nicht ergonomische Sitzhaltung, schlechte Bildschirm- und Tastaturgestaltung:

Maßnahmen

Die häufig angetroffene "Arbeitshaltung" mit Notebook oder tablet-PC auf dem Schoß ist für längeres Arbeiten nicht zu empfehlen. Diese Haltung begünstigt das Auftreten von Schulter- und Nackenverspannungen und es kann zu Kopfschmerzen oder anderen Beschwerden kommen. Zudem werden einige Notebooks auf der Unterseite sehr warm, deshalb empfiehlt sich eine solche Nutzung auch aus diesem Grund nicht.


Bei einem Telearbeitsplatz, im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, handelt es sich um einen von Ihnen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich eines Beschäftigten. Sie haben für die notwendige Ausstattung (Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationseinrichtungen) des Telearbeitsplatzes zu sorgen. Berücksichtigen Sie bei der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes das Kapitel 3 "Büro- und Bildschirmarbeit".


Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen müssen Sie auch die mobile Büroarbeit Ihrer Mitarbeiter berücksichtigen.

Kleine Geräte, wie Netbooks, Subnotebooks, Ultra Mobile PCs oder tablet-PCs, sind wegen der kleinen, oft unentspiegelten Bildschirmanzeige und der kleinen bzw. virtuellen Tastatur für Bürotätigkeiten nur sehr eingeschränkt geeignet.


Notebooks

Achten Sie bei der Beschaffung von Notebooks neben dem GS-Zeichen, auch auf

Erfordert die Tätigkeit im Außendienst, dass mehrere Personen gleichzeitig den Bildschirm betrachten - zum Beispiel zu Präsentationszwecken -, sollten Sie Notebooks mit großem Betrachtungswinkel verwenden.

Sollen Notebooks auch im Büro eingesetzt werden, dann sorgen Sie dafür, dass Anschlüsse für externe Tastatur, Maus und Bildschirm oder für eine sogenannte Dockingstation vorhanden sind.

Maus

Wenn Ihre Beschäftigten viel mit Touchpad oder Trackpoint arbeiten, sollten Sie zusätzliche Mäuse anschaffen. Voraussetzung für deren Benutzung ist allerdings eine geeignete Arbeitsfläche, wie ein Tisch. Sorgen Sie dafür, dass statt sogenannter Notebook-Mäuse nur ergonomisch geformte, an die Handgröße angepasste Mäuse verwendet werden.

Drucker

Beschaffen Sie mobile Drucker, wenn unterwegs Dokumente auszudrucken sind. Wichtig ist auch die Art der Verbindung zum Notebook (kabelgebunden oder drahtlos als Wlan und Bluetooth-Systeme). Zu empfehlen sind leichte Geräte (unter 2 kg) mit guter Druckqualität.

tablet-PC

Wenn Sie tablet-PCs im Außendienst einsetzen möchten, sollten Sie bei der Gerätebeschaffung auf folgende Eigenschaften achten:


Müssen Ihre Beschäftigten im Außendienst umfangreichere Eingaben erledigen, ist eine virtuelle Tastatur mit kleinen Tasten nicht geeignet und sollte durch eine externe Tastatur sowie eine Maus ergänzt werden. Oft ist dann ein Notebook die bessere Wahl. Auch Notebooks mit abnehmbarer, klappbarer oder versenkbarer Tastatur, die wie ein tablet-PC genutzt werden können, bieten sich als Alternative an.

Für die Arbeit am stationären Büroarbeitsplatz ist ein Notebook oder tablet-PC ohne Peripheriegeräte nicht geeignet. Um Konformität mit der Arbeitsstättenverordnung zu erreichen und ergonomisch arbeiten zu können, müssen Sie eine externe Tastatur und Maus sowie einen zusätzlichen Bildschirm anschließen. Dies gilt insbesondere für Ihre Beschäftigten im Außendienst, die zuhause oder beim Kunden umfangreichere Büroarbeiten erledigen.

Smartphone

4 Glossar

Arbeitsstätte Arbeitsstätten sind:
  1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  3. Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

(2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:

  1. Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
  2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
  3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
Beinraum Ist der unverstellte Bereich unter der Tischplatte, der für Beine und Füße zur Verfügung steht.
Benutzerfläche Benutzerflächen im Bürobereich sind unverstellte Bodenflächen an Arbeits- und Besprechungsplätzen oder einzelnen Möbeln, die zu einer funktions- und sachgerechten Ausübung der jeweiligen Tätigkeit für den Benutzer mindestens erforderlich sind.
Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) Betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle Maßnahmen des Betriebes, die das Ziel haben, durch Stärkung der Gesundheitskompetenz und Gestaltung gesundheitsförderlicher Bedingungen (Verhalten und Verhältnisse) die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu verbessern. Hierbei kann es sich auch um punktuelle, zeitlich befristete Einzelmaßnahmen handeln.
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) Betriebliches Gesundheitsmanagement umfasst die systematische Entwicklung und Steuerung betrieblicher Strukturen und Prozesse mit dem Ziel, durch gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeit und Organisation und Befähigung zum gesundheitsförderlichen Verhalten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern.
Beurteilungspegel Der Beurteilungspegel ist der zeitliche Mittelwert des Schalldruckpegels der an einem Arbeitsplatz oder während einer Tätigkeit auftretenden Schallereignisse über einen festgelegten Zeitraum (zum Beispiel über eine Stunde oder einen Arbeitstag)
Elektrofachkraft Bezeichnet in deutschsprachigen Ländern eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen sowie Kenntnissen der einschlägigen Bestimmungen, die übertragenen elektrotechnische Arbeiten beurteilen kann und ausführen darf.
Emotionsarbeit Personenbezogene Tätigkeiten mit Dritten (z.B. Kundinnen und Kunden, Klientinnen und Klienten, Patientinnen und Patienten) können es erforderlich machen, eigene Emotionen sowie die Dritter zu verstärken, abzuschwächen oder umzuwandeln. Ziel ist es dabei, mit etwa verärgerten oder schlecht gelaunten Kundinnen und Kunden sachlich zu kommunizieren und dabei (1) entstehende nicht angemessene eigene Emotionen zu unterdrücken, (2) so auf Dritte zuzugehen, dass erst gar keine negativen Emotionen entstehen (z.B."immer Lächeln", "Wind aus den Segeln nehmen") und (3) so auf Dritte einzuwirken, dass sich ihre negativen Emotionen (z.B. Ärger, Wut, Traurigkeit) nicht nur abschwächen, sondern in positive Emotionen (Freude, Begeisterung) umwandeln, um etwa die Bindung zu Kunden zu stärken. Durch Emotionsarbeit kann es zu Beeinträchtigungen (z.B. psychische Sättigung, Stress) kommen, die sich durch Aufgabenwechsel, zusätzliche Pausen, Training und Supervision reduzieren lassen.
Emotionale Inanspruchnahme Eine emotionale Inanspruchnahme findet dann statt, wenn der Arbeitsprozess zu Empfindungen anregt und durch den Einsatz von Anstrengung und Energie positive oder negative Gefühle oder Stimmung (z.B. Ärger oder Freude) entstehen.
Farbwiedergabeindex Der Farbwiedergabeindex (Ra) ist eine dimensionslose Kennzahl und gibt Auskunft, wie Farben im Licht einer Lampe wiedergegeben werden. Je höher der Wert, desto naturgetreuer ist die Farbwiedergabe.
Hörsamkeit Hörsamkeit im Bürobereich bezeichnet die Eignung eines Raums für verschiedene Formen der Kommunikation.
LED steht für Licht emittierende Diode (LED) und sind Halbleiter-Bauteile, die beim hindurchfliesen von Strom leuchten.
Leserlichkeit Die Leserlichkeit ist ein Maß für die Erkennbarkeit von Text und Zeichen. Ein Text mit einer guten Leserlichkeit lässt sich schnell und fehlerfrei lesen. Die Leserlichkeit hängt mit der Gestaltung von Buchstaben, Zeilen, Kontrasten und Flächen direkt zusammen.
Leuchtdichte L Hierbei handelt es sich um die Lichtstärke bezogen auf eine Flächeneinheit, angegeben in Candela pro Quadratmeter (cd/m2).
Lichtdurchlässige Flächen sind Flächen in Fenstern, Türen, Wänden oder Oberlichtern, die aus Glas, Kunststoff oder anderen transparenten Materialien bestehen.
Nachhallzeit Unter der Nachhallzeit versteht man die Zeit, die vergeht, bis sich der Schalldruckpegel zum Beispiel nach einem Knall um 60 dB reduziert hat.
Nutzungskontext Nach DIN EN ISO 9241-11 beschreibt der Begriff Nutzungskontext den gesamten Zusammenhang zwischen Menschen und ihrer Arbeitsaufgabe und den zugehörigen Arbeitsmitteln (Hardware, Software und Materialien). Der Nutzungskontext wird auch durch die physische und soziale Umgebung beeinflusst, in der Arbeitsmittel genutzt werden oder Tätigkeiten stattfinden.
Psychische Sättigung Ein Zustand der nervösunruhevollen, stark affektbetonten Ablehnung einer sich wiederholenden Tätigkeit oder Situation, bei der das Erleben des Aufder-Stelle-Tretens oder des Nichtweiter-Kommens besteht. (DIN EN ISO 10075-1). Eine zunächst als angenehm oder neutral empfundene Tätigkeit verliert durch häufige Wiederholungen den positiven Aufforderungscharakter für die handelnde Person. Es entsteht dann eine ausgeprägte Abneigung gegenüber dieser Handlung. In der Studie "Psychische Sättigung", der finnischen Psychologin Anitra Karsten heißt es: Diese Abneigung "steigert sich unter Umständen so weit, dass die Person trotz eines gewissen äußeren Zwanges und trotz guten Willens und großer Anstrengung die Arbeit fortzuführen, diese Arbeit nicht mehr ausführen 'kann' und daher abbricht".
Psychosozial (Arbeitsbedingungen) Psychosoziale Bedingungen beziehen sich auf psychische Faktoren (Wahrnehmen, Denken, Handeln, Empfinden) in einem sozialen Zusammenhang (d.h. gerechte Aufgabenverteilung in einer Arbeitsgruppe; Normen innerhalb von Arbeitsgruppen regeln Erwartungen an die Arbeitsleistung).
Rutschhemmung Rutschhemmung ist eine Eigenschaft der Fußbodenoberfläche, die das Ausrutschen wirksam verhindert.
Serifenlose Schrift Die hier verwendete Schriftart ist serifenlos, da sie keine abschließenden Querstriche an den Buchstabenenden besitzen. Dieser Satz ist hingegen eine Serifenschrift.
Tages-Lärmexpositionspegel Der Tages-Lärmexpositionspegel ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.
UGR-Wert Die Abkürzung UGR steht für Unified Glare Rating. Der UGR-Wert ist eine rechnerische dimensionslose Kennzahl, die etwas über den Grad der psychologischen Blendung einer Beleuchtungsanlage für eine definierte Beobachterposition im Raum aussagt.
Verdrängungsraum Der Verdrängungsraum eines Bodenbelags ist der zur Gehebene hin offene Hohlraum unterhalb der Gehebene zur Aufnahme oder Ableitung von gleitfördernden Stoffen.
Vorgesehene Bildschirmbeleuchtungsstärke Maximal zulässige Beleuchtungsstärke auf dem Bildschirm durch die Umgebungsbeleuchtung.
Wunschvorsorge Nach § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 5a Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf seinen Wunsch hin zu ermöglichen, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn auf Grund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.


Minimalanforderungen für Bildschirmarbeitsplätze (Übersicht)


1 Temperatur (20 °C -22 °C) 8 Bildschirmhöhe (so niedrig wie möglich, oberste Zeile maximal auf Augenhöhe)
2 Luftgeschwindigkeit (max. 0,15 m/s) 9 Beinraum (Beinraumkurve mindestens 85 cm besser 120 cm oder mehr))
3 Relative Luftfeuchte (max. 50 %) 10 Position des Bildschirms zur Fensterfront (Blickrichtung parallel)
4 freie Bewegungsfläche (mindestens 1,5 m2 mindestens 1 m tief und breit) 11 Akustik (55 dB(A) - 70 dB(A) Nachhallzeit zwischen 0,5 - 0,8 s)
5 Tischabmessungen (mindestens 160 x 80 cm) 12 Beleuchtung (500 lx - 750 lx; Farbwiedergabe)
6 Tischhöhe (mindestens 74 ± 2 cm, besser vollständig Höhenverstellbar) 13 Büroarbeitsstuhl
7 Sehabstand (mindestens 50 cm) 14 geeignete Reflexionsgrade (0,15 - 0,75)


Bildnachweis

Abb. 7, 8, 21, 27- 29, 30: Verwaltungs Berufsgenossenschaft (VBG)

Abb. 1, 6, 19, 22- 26: DGUV


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion