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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 22. Juni 2011
(BGBl. I Nr. 32 vom 28.06.2011 S. 1202)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 312 folgende Angabe eingefügt:

" § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts".

2. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieses Buches" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

3. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter " , in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2) - in der jeweils geltenden Fassung - nicht anzuwenden ist," durch die Wörter "außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz" ersetzt.

4. Nach § 312 wird folgender § 312a eingefügt:

" § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur für Arbeit nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1) verpflichtet ist. Der Arbeitgeber hat dabei den von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.

(2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3 und 4."

5. Nach § 368 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1 a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere

1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

2. Aufklärung, Beratung und Information."

6. Nach § 404 Absatz 2 Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

"19a. entgegen § 312a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,".

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6 entsprechend. Ist auch danach kein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Buches gegeben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin (Ost) beschäftigt."

2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Deutsche" durch das Wort "Personen" ersetzt.

3. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist," durch die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. (weggefallen)

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