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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 4. März 2020
(BGBl. I Nr. 11 vom 12.03.2020 S. 437)



DIP-ID: Nr. 19/253394 (Gesetzentwurf)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
WoBerichtsG - Wohnungslosenberichterstattungsgesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 1a
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung".

2. Nach § 368 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist."

3. Folgender § 449 wird angefügt:

" § 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde."

Artikel 1b
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " §§ 314 bis 328" durch die Angabe " §§ 314 bis 329" ersetzt.

2. Folgender § 329 wird angefügt:
(Red. Anm.: § 329 ist jetzt § 416; Änderung vom 14.10.2020 S. 2115 siehe =>)

" § 329 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde."

Artikel 1c
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 wie folgt gefasst:

" § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung".

2. § 276 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 276 (aufgehoben) " § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde."

Artikel 2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 12 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:

"14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes für die Erhebung über wohnungslose Personen."

Artikel 2a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

In § 59 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, werden die Wörter "die § 250 Abs. 1 und 3 und § 251" durch die Wörter " § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 329 des Fuenften Buches" ersetzt.

Artikel 2b
Änderung des Seearbeitsgesetzes

In § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes

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