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Regelwerk

Änderungstext

Sozialschutz-Paket III
Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Vom 10. März 2021
(BGBl. I Nr. 10 vom 17.03.2021 S. 335)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

" § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

" § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

c) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

" § 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2. § 41a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht
  1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4,
  2. soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt oder
  3. wenn die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grundlage

des tatsächlichen monatlichen Einkommens beantragt.

Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.

"(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen."

3. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b) In Absatz 1 wird die Angabe "31. März 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2021" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeitsuchende" die Wörter "für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben," eingefügt.

d) Absatz 6

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

wird aufgehoben.

4. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. März 2021" durch die Wörter "zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.

c) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

d) Absatz 2

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

wird aufgehoben.

5. § 70 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 70 (aufgehoben) " § 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird."

Artikel 2
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst:

" § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

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