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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter
- Bayern -
Vom 18. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 1 vom 15.01.2024 S. 2)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Digitale Bauantragsverordnung ( DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2024 (GVBl. S. 592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Satz 1 bis 3, §§ 9, 10 und § 13 finden auch bei Einreichung in Papierform Anwendung.
wird aufgehoben.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 bis 3
Abweichend von Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Bauantrags zu beteiligen. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBO findet keine Anwendung.
werden aufgehoben.
b) In Satz 4 wird die Satznummerierung "4" gestrichen.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Entscheidung frühestens drei Wochen nach Zugang der Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuchs bei der Bauaufsichtsbehörde beginnt.
wird aufgehoben.
b) In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.
§ 13 GenehmigungsverfahrenAbweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ist der Abgrabungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. Soweit die Gemeinde nicht Abgrabungsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Abgrabungsantrags zu beteiligen. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG findet keine Anwendung.
wird aufgehoben.
6. § 15 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort", Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen
c) Satz 2
§ 14a tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
wird aufgehoben.
(1) Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2025 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter vom 16. Juni 1998 (GVBl. S. 302, BayRS 2030-2-1-3-F), die durch § 1 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl. S. 79) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 16. Januar 2025 außer Kraft.
ID: 250092
| ENDE |
(Stand: 05.02.2025)
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