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Regelwerk, Naturschutz, Bau

BayAbgrG - Bayerisches Abgrabungsgesetz
- Bayern -

Vom 27. Dezember 1999
(GVBl. 1999 S. 532; 20.12.2007 S. 958 07; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14 ber. S. 405; 10.07.2018 S. 523 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2020 S. 663 20)
Gl.-Nr.: 2132-2-I


Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen und sonstige Abgrabungen einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, sowie der dem Abgrabungsbetrieb dienenden Gebäude und Nebenanlagen.

Art. 2 Allgemeine Anforderungen

Abgrabenden sind so auszuführen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Im Vollzug dieses Gesetzes ist ein bestmöglicher Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung heimischer Bodenschätze zur Sicherung der Rohstoffversorgung und den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzustreben.

Art. 3 Abgrabungsbehörden 14 ber. 14a

Untere Abgrabungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. Höhere Abgrabungsbehörden sind die Regierungen. Oberste Abgrabungsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

Art. 4 Aufgaben und Befugnisse der Abgrabungsbehörden

(1) Die Aufgaben der Abgrabungsbehörden sind Staatsaufgaben. Für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.

(2) Die Abgrabungsbehörden wachen darüber, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die für die Anlagen nach Art. 1 gelten, sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Abgrabungsaufsichtliche Genehmigungen und Maßnahmen gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die ein Besitzrecht nach Erteilung einer abgrabungsaufsichtlichen Genehmigung oder nach Erlass einer abgrabungsaufsichtlichen Maßnahme erlangt haben. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes Beauftragten sind berechtigt, in Ausübung ihres Amts Grundstücke und Anlagen nach Art. 1 auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.

Art. 5 Sachliche Zuständigkeit 07 20

Sachlich zuständig ist die untere Abgrabungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Anlagen nach Art. 1 ist unter den Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die höhere Abgrabungsbehörde sachlich zuständig.

Art. 6 Genehmigungspflicht 07

(1) Die Ausführung einer Abgrabung bedarf der Genehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen

  1. Abgrabungen mit einer Grundfläche bis zu 500 m2 und einer Tiefe bis zu 2 m,
  2. Abgrabungen, die einer anderen öffentlich-rechtlichen Zulassung bedürfen,
  3. Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB), wenn
    1. der Bebauungsplan Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält,
    2. für die Abgrabung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans eine nach Art. 8 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist,
    3. die Abgrabung den Festsetzungen des Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO nicht widerspricht,
    4. die Erschließung gesichert ist und
    5. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt,
  4. Abgrabungen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 8 durchzuführen ist, unter den Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO,
  5. Grabungen im Sinn des Art. 7 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG), für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 8 durchzuführen ist,
  6. bauliche Anlagen nach Art. 1, wenn sie nach Art. 57 oder 58 BayBO keiner Genehmigung bedürfen,

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 darf mit der Ausführung der Abgrabung auch begonnen werden, wenn die Gemeinde vor Ablauf der Frist nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. e erklärt, dass sie eine vorläufige Untersagung der Ausführung der Abgrabung nicht beantragen wird.

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