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13 Vorbereitung der Planunterlagen
(1) Schon bei der Vorbereitung des Planes wird mit den - je nach Lage des Falles - beteiligten Behörden und Stellen (z.B. Gemeinden, Kreisen, Bergbehörden, Denkmalschutzbehörden, Eisenbahn-Bundesamt, Flurbereinigungsbehörden, Forstbehörden, Immissionsschutzbehörden, Landesplanungsbehörden, Landwirtschaftsbehörden, Naturschutzbehörden, Betreibern von Telekommunikationslinien, Verkehrsunternehmen, Versorgungsunternehmen, Wasserbehörden, Wasser- und Schifffahrtsbehörden, Wehrbereichsbehörden) geklärt, inwieweit andere Planungen oder öffentliche Belange dieser Behörden und Stellen einschließlich der Umweltbelange durch das Bauvorhaben berührt werden. Bei Bauvorhaben in Baugebieten oder in solchen Gebieten, die im Zusammenhang bebaut sind, muss durch Anfrage bei der Gemeinde geklärt werden, ob Bebauungspläne nach § 9 BauGB vorhanden sind, die Festsetzungen für die Bundesfernstraßen enthalten oder wesentlich für die Beurteilung des Verkehrslärms sein können. Die privaten Betroffenen werden ermittelt, das Grunderwerbsverzeichnis auf den letzten Stand gebracht und die Katasterkarten - gegebenenfalls unter Amtshilfe von Gemeinde und Kreis - ergänzt. Es ist zu prüfen, ob die betriebliche Existenz eines Planbetroffenen (Haupterwerbsbetrieb) gefährdet oder vernichtet werden kann; vgl. Nummer 10 Abs. 4. Auf die Nummern 30 und 32 wird hingewiesen.
(2) Berührt das Bauvorhaben Bauwerke, Wege, Gewässer oder sonstige Anlagen, werden deren tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in geeigneter Weise ermittelt, z.B. durch Anfrage bei den Trägern, durch Ortsbesichtigung oder Einsicht in die Straßenverzeichnisse. Dasselbe gilt, wenn Kreuzungen von Bundesfernstraßen mit anderen Verkehrswegen oder Anlagen (z.B. Straßen, Schienenwegen, Bundeswasserstraßen, Gewässern) neu zu schaffen oder zu ändern sind; wegen der Einzelheiten siehe u. a. §§ 12 bis 13a FStrG, die Vorschriften des EKrG nebst der 1. EKrV, § 41 WaStrG, die Vorschriften des WHG und der Landeswassergesetze sowie die StraWaKR, StraKR.
Beispiele:
(3) In den Fällen des Absatzes 2 werden mit den Beteiligten, insbesondere den Baulastträgern, Unterhaltungspflichtigen, Eigentümern sowie Nutzungsberechtigten Vereinbarungen getroffen, in denen - vorbehaltlich der Planausführung - die Tragung der Herstellungs- oder Änderungskosten, die Kostenbeteiligung und die künftige Unterhaltung der Anlagen (einschließlich der Unterhaltungskosten) geregelt werden. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung und die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken, Im Plan ist unter Darlegung der bestehenden und zu ändernden Verhältnisse eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Es ist zu prüfen, ob bestehende Sondernutzungen, z.B. für Zufahrten, widerrufen werden müssen (Nummer 30 Abs. 1).
(4) Bei der Vorbereitung des Planes ist ferner zu prüfen, ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Rechte anderer - auch während der Bauzeit- erforderlich sind, ob diese technisch durchführbar sind oder ihnen überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen, insbesondere weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind oder unverhältnismäßig hohe Aufwendungen verursachen würden. Bei der Prüfung sind auch Forderungen der Beteiligten mit einzubeziehen.
Wird Lärmschutz erforderlich, ist zu prüfen und darzulegen, ob dieser durch Maßnahmen an der Straße und/oder an den baulichen Anlagen sicherzustellen ist. Es wird auf die "Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" - VLärmSchR 97 - (ARS 26/97 des BMV vom 02.06.1997) hingewiesen.
(5) Es ist zu prüfen, ob Dritte zu den Kosten des Bauvorhabens beizutragen haben; gegebenenfalls ist mit diesen eine Vereinbarung zu schließen; s. auch Nummer 8 Abs. 2. Kostenregelungen in der Planfeststellung zu Lasten Dritter bedürfen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage.
Beispiele:
Kostenregelungen (z.B. bezüglich Leitungsverlegungen) sind nicht in das Bauwerksverzeichnis aufzunehmen, soweit über die Kostenfolgen anhand privatrechtlicher Verträge (z.B. Gestattungsverträge) zu befinden ist. Auf diese Verträge soll nachrichtlich hingewiesen werden.
14 Vorarbeiten auf Grundstücken
(1) Für Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, das Anbringen von Markierungszeichen und für sonstige Vorarbeiten (z.B. Bestandsaufnahmen) zur Vorbereitung des Planes besteht eine Duldungspflicht der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a FStrG.
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 3 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit. Unter Vorarbeiten fallen nicht solche Maßnahmen, die bereits einen Teil der Ausführung des Straßenbauvorhabens selbst darstellen.
(2) Vorarbeiten sind ohne weiteres zulässig, wenn die Eigentümer sowie gegebenenfalls sonstige Nutzungsberechtigte mit Umfang und Zeitpunkt einverstanden sind. Anderenfalls hat die Straßenbaubehörde die Absicht, die Arbeiten durchzuführen, den Pflichtigen unmittelbar schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben (Muster 4 und 5). Ob neben dem sonstigen Nutzungsberechtigten auch der Eigentümer zu benachrichtigen ist, hängt vom Ausmaß der vorzunehmenden Arbeiten ab. In dringenden Fällen kann die Bekanntgabe mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden werden.
(3) Aus der Bekanntgabe müssen die Betroffenen den voraussichtlichen Umfang der beabsichtigten Arbeiten (z.B. Vermessungen, Probebohrungen) und den Zeitpunkt der Durchführung erkennen können, damit sie sich auf die bevorstehenden Arbeiten einrichten und den Zustand des Grundstücks vor Beginn der Arbeiten feststellen können. In der Bekanntgabe soll darauf hingewiesen werden, dass den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten für die durch die Vorarbeiten entstandenen unmittelbaren Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zusteht (§ 16a Abs. 3 FStrG). Falls der Zustand eines Grundstücks durch die vorbereitende Maßnahme in nicht unerheblicher Weise verändert werden soll, ist vorher eine Beweissicherung vorzunehmen.
Lehnt der Pflichtige die Vorarbeiten weiterhin ab, kann die Weigerung nach Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 13 FStrG). Für die zwangsweise Durchsetzung der Vorarbeiten sind die Vollstreckungsgesetze der Länder maßgebend.
15 Planunterlagen für das Anhörungsverfahren
(1) Die Planunterlagen für das Anhörungsverfahren (Feststellungsentwurf) umfassen die auf die Planfeststellung abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß RE und sonstige Unterlagen ("Der Plan").
Der Plan umfasst in der Regel:
Die nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG erforderlichen Angaben sind in die entsprechenden Unterlagen aufzunehmen.
Zusätzliche Unterlagen sind in der Regel nicht erforderlich.
Mehrere Pläne können in einem Plan vereint werden, wenn die Darstellung klar und verständlich bleibt.
(2) Die Planunterlagen müssen so klar und verständlich sein (z.B. farbige Darstellung der Trasse einschließlich der Böschungen, Dammlagen oder Einschnitte, abzubrechende Gebäude, Gemeindegrenzen, Planfeststellungsgrenzen), dass bei der Auslegung im Anhörungsverfahren sich jedermann darüber unterrichten kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er durch das Straßenbauvorhaben in seinen Belangen berührt wird. Insbesondere müssen die Planunterlagen den Umfang der von dem Bauvorhaben auf Dauer oder vorübergehend (z.B. Flächen für die Lagerung von Baumaterial oder Ablagerung von Boden, für Arbeitsstreifen, für die Anlage von Baustraßen sowie für Umfahrungsstrecken) in Anspruch zu nehmenden Grundstücke und Anlagen erkennen lassen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die Eigentumsgrenzen müssen entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster dargestellt sein.
(3) Bei der Auslegung der Planunterlagen sind die Belange des Datenschutzes zu wahren.
(4) Ein Verzeichnis der einzelnen Planunterlagen mit Anzahl, Nummer und Maßstab der Pläne wird vorangestellt. Die Planunterlagen müssen das nach den RE vorgesehene Schriftfeld mit Aufstellungs- und sonstigen Vermerken enthalten.
16 Einleitung des Anhörungsverfahrens
(1) Die planaufstellende Behörde übersendet die Planunterlagen (Nummer 15) der Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG) und teilt mit, welche Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange und anerkannte Vereine) nach ihrer Auffassung zu beteiligen sind (Muster 9). Sie übersendet der örtlich zuständigen Baugenehmigungsbehörde den Lageplan und weist auf § 9 Abs. 4 FStrG und § 9a Abs. 1 FStrG hin (Muster 10).
(2) Die Planunterlagen sollen in so vielen Ausfertigungen übersandt werden, dass in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, eine Ausfertigung ausgelegt werden kann. Für jede beteiligte Behörde und Stelle soll nach Möglichkeit eine Ausfertigung der Planunterlagen - gegebenenfalls in digitalisierter Form - vorgesehen werden, eventuell beschränkt auf die ihren Aufgabenbereich berührenden Teile. Für die Anhörungsbehörde sind in der Regel Mehrfertigungen des Planes vorzusehen.
(3) Die Anhörungsbehörde prüft, ob die Planunterlagen vollständig sind und den Anforderungen nach Nummer 15 genügen. Sind die Planunterlagen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Unrichtigkeiten, wirkt die Anhörungsbehörde bei der planaufstellenden Behörde auf eine Ergänzung oder Berichtigung der Planunterlagen hin.
(4) Die Anhörungsbehörde veranlasst innerhalb eines Monats nach Eingang der Planunterlagen deren Auslegung in den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, und weist auf das Vorkaufsrecht nach § 9a Abs. 6 FStrG hin (Muster 11). Sie unterrichtet gleichzeitig nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG die anerkannten Vereine von der Auslegung der Planunterlagen unter Übersendung einer Übersichtskarte, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften (insbesondere nach Landesrecht) weitergehende Regelungen getroffen sind (Muster 12).
17 Stellungnahme der beteiligten Behörden und Stellen
(1) Die Anhörungsbehörde fordert innerhalb eines Monats nach Eingang der Planunterlagen die beteiligten Behörden und Stellen unter Beifügung der entsprechenden gegebenenfalls auf den jeweiligen Aufgabenbereich beschränkten Planunterlagen zur Stellungnahme auf (§ 17 Abs. 3a FStrG). Zur Abgabe der Stellungnahme bestimmt sie eine Frist, die drei Monate nicht übersteigen darf- § 17 Abs. 3b Satz 1 FStrG - (Muster 13).
(2) Beteiligt sind die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben berührt wird. Hierzu gehören insbesondere die Behörden, deren Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Verleihung oder sonstige Verwaltungsentscheidung infolge dieser Planfeststellung nicht erforderlich ist oder mit denen öffentlich-rechtliche Beziehungen zu regeln sind (z.B. Kreuzungsrechtsverhältnisse) Gemeinden und Kreise, auf deren Gebiet das Vorhaben sich voraussichtlich auswirkt, sind stets zu beteiligen.
(3) Die beteiligten Behörden und Stellen sollen sich in ihren Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken.
18 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Könnte ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG (Nummer 11 Abs. 2) in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben oder hat der Nachbarstaat um Unterrichtung ersucht, sind die §§ 8 und 9a UVPG sowie gegebenenfalls bilaterale Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Nachbarstaat zu beachten.
Das Ergebnis der Erforderlichkeit einer grenzüberschreitenden UVP ist aktenkundig zu machen.
19 Auslegung des Planes, Bekanntmachung
(1) Die Planunterlagen (Nummer 15) werden - soweit nicht nach Nummer 20 zu verfahren ist - auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, durch die Gemeinden innerhalb von drei Wochen nach Zugang (§ 17 Abs. 3 b Satz 2 FStrG) einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Bei der Berechnung der Auslegungsfrist wird der Tag, an dem ab Dienstbeginn die Planunterlagen ausgelegt worden sind, mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB). Die Planunterlagen müssen während der Dienststunden unter Berücksichtigung der ortsüblichen Handhabung jederzeit vollständig eingesehen werden können.
(2) Die Gemeinden machen das Bauvorhaben mit dem nach § 73 Abs. 5 VwVfG und § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG (Einwendungsausschluss) vorgeschriebenen Inhalt vor Beginn der Auslegung auf ihre Kosten ortsüblich bekannt; in der Bekanntmachung (Muster 14) ist darauf hinzuweisen, dass
Betroffene, die ihren Sitz oder ihre Wohnung nicht im Gebiet einer der in Absatz 1 genannten Gemeinden haben und ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können, sollen durch die Gemeinde rechtzeitig vorher von der Auslegung unter Übersendung des Bekanntmachungstextes benachrichtigt werden (Muster 15). Bei Vorhaben, die dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz unterliegen, ist eine Benachrichtigung nicht ortsansässiger Betroffener nur dann geboten, wenn deren Person und Aufenthalt bekannt ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Erörterungstermin auch schon in der Bekanntmachung des Vorhabens bestimmt werden (§ 73 Abs. 7 VwVfG). Hierbei ist die Frist von drei Monaten gemäß § 17 Abs. 3c Satz 1 FStrG zu beachten.
(4) Die Gemeinde gibt unverzüglich nach Ablauf der Einwendungsfrist der Anhörungsbehörde die Planunterlagen mit den bei ihr erhobenen Einwendungen zurück (Muster 16).
20 Vereinfachtes Anhörungsverfahren
(1) Ist der Kreis der Betroffenen klar abgrenzbar und bekannt, kann ein vereinfachtes Anhörungsverfahren stattfinden. An der klaren Abgrenzung und Erkennbarkeit der Betroffenen fehlt es in der Regel bei Verfahren mit Lärmauswirkungen in Höhe der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte. In diesen Verfahren können auch die Inhaber obligatorischer Nutzungsrechte (Mieter, Pächter), die in den Planunterlagen nicht erfasst werden, eigene Lärmschutzansprüche geltend machen. Verfahren mit Lärmauswirkungen in Höhe der einschlägigen Immissionsgrenzwerte eignen sich daher nicht für ein vereinfachtes Anhörungsverfahren.
(2) Im vereinfachten Anhörungsverfahren wird auf die Auslegung der Planunterlagen und die ortsübliche Bekanntmachung (Nummer 19) verzichtet (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Stattdessen teilt die Anhörungsbehörde den Betroffenen mit (Muster 17),
Werden Einwendungen rechtzeitig erhoben, bestimmt die Anhörungsbehörde unverzüglich nach Ablauf der Einwendungsfrist (Satz 2 Buchstabe b) einen Erörterungstermin und teilt ihn den Betroffenen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, mit (Muster 18), es sei denn, sie sieht im Falle des § 17 Abs. 3c Satz 3 FStrG von einer förmlichen Erörterung ab. Die Anhörungsbehörde unterrichtet ferner diejenigen, deren Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist eingegangen sind.
Den Anforderungen an die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG ist damit Rechnung getragen.
(3) Die Regelungen über die Beteiligung der Behörden und Stellen (vgl. Nummer 17) sind sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung der nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine (vgl. Nummer 16 Abs. 4).
21 Verfahren bei Änderung des Planes nach Auslegung
(1) Wird eine Änderung des ausgelegten Planes erforderlich und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde, einer Stelle oder Belange Dritter einschließlich der nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und Einsicht in den geänderten Plan, z.B. durch Übersendung der geänderten Planunterlagen, zu gewähren sowie Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben (§ 73 Abs. 8 VwVfG). Nummer 20 Abs. 2 Buchstabe c gilt entsprechend. Falls Einwendungen rechtzeitig erhoben oder Stellungnahmen abgegeben werden, ist gemäß Nummer 23 zu verfahren (Muster 19).
(2) Der geänderte Plan (z.B. Deckblätter) hat nach Form und Inhalt den RE zu entsprechen und muss mit Aufstellungsdatum versehen und unterschrieben sein. Ist der Kreis der durch die Änderung Betroffenen nicht bekannt (vgl. Nummer 20), so ist der geänderte Plan unverzüglich auszulegen; dabei ist Nummer 19 zu beachten.
(3) Wirkt sich die Änderung des Planes auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte Plan auch in dieser Gemeinde auszulegen, falls dies nicht nach Nummer 20 unterbleiben kann. Die Nummern 19 und 20 gelten entsprechend.
(4) Soll aufgrund von Stellungnahmen oder Einwendungen von dem ausgelegten Plan wesentlich abgewichen werden oder sind die Abweichungen mit erheblichen Mehrkosten verbunden und hält die Straßenbaubehörde die Änderung für erforderlich oder zweckmäßig, so holt sie zunächst die Einwilligung der für die Genehmigung des Entwurfs zuständigen Behörde, im Falle des Sichtvermerks durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dessen erneuten Sichtvermerk ein.
(5) Haben Behörden oder Stellen bereits während der Entwurfsbearbeitung Vorschläge gemacht, die berücksichtigt wurden, so sollen weitergehende oder von ihren ursprünglichen Vorschlägen abweichende Forderungen nur berücksichtigt werden, wenn neue Erkenntnisse und Tatsachen die weitergehenden oder andersartigen Vorschläge rechtfertigen.
(6) Ein erneutes Beteiligungsrecht der nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine wird ausgelöst, wenn neue, den Natur- und Landschaftsschutz betreffende Untersuchungen angestellt werden, deren Ergebnisse in das Verfahren eingeführt werden und die Planungsentscheidung darauf gestützt werden soll. § 73 Abs. 8 VwVfG ist anzuwenden.
(7) Ändert der Träger des Vorhabens im Laufe des Verfahrens die nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen und sind hierdurch zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen, ist die Öffentlichkeit gemäß den Anforderungen des § 73 Abs. 3, 4 bis 7 VwVfG erneut zu beteiligen.
22 Verfahren, falls keine Einwendungen erhoben werden
(1) Sind Einwendungen gegen den Plan nicht erhoben worden und haben auch die beteiligten Behörden und Stellen keine Bedenken vorgebracht, so legt die Anhörungsbehörde die Planunterlagen in (länderseitig zu regeln) . . . facher Ausfertigung mit ihrer Stellungnahme sowie einer zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG unverzüglich der Planfeststellungsbehörde vor. Vorlage und Stellungnahme entfallen, sofern die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde ist.
(2) Ist nach § 73 Abs. 7 VwVfG der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG (Nummer 19 Abs. 2) bestimmt worden, ist die Aufhebung durch ortsübliche Bekanntmachung notwendig (Muster 20). Sie soll mindestens eine Woche vor dem ursprünglich bestimmten Erörterungstermin erfolgen. Die beteiligten Behörden und Stellen sind, soweit erforderlich, von der Aufhebung zu benachrichtigen.
23 Verfahren bei rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan
(1) Die Anhörungsbehörde setzt den Erörterungstermin so fest, dass sie die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abschließen kann; Nummer 19 Abs. 3 bleibt unberührt. Es ist zweckmäßig, dass die Anhörungsbehörde die Einwendungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde zur Äußerung übersendet.
Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Muster 21). Beteiligte Behörden und Stellen, der Träger der Straßenbaulast und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, oder deren Vertreter bei mehr als 50 gleichförmigen Einwendungen werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt (Muster 22).
Bei mehr als 50 Benachrichtigungen (außer der Behörden und des Straßenbaulastträgers) können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Muster 2 1). Die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt nicht die ortsübliche Bekanntmachung.
(2) Sind im Anhörungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, so soll die Anhörungsbehörde sie auffordern, innerhalb eines Monats einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Kommen sie der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so kann die Anhörungsbehörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 18 VwVfG). Darauf soll in der Aufforderung hingewiesen werden.
Endet die Vertretungsmacht des Vertreters der Unterzeichner gleichförmiger Einwendungen, so kann die Anhörungsbehörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Anhörungsbehörde die Aufforderung öffentlich bekannt machen. Wird der Aufforderung nie fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§§ 17 Abs. 4, 72 Abs. 2 VwVfG).
(3) Die Anhörungsbehörde unterrichtet ferner diejenigen, deren Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist eingegangen und deshalb ausgeschlossen sind (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Will die Anhörungsbehörde gleichförmige Einwendungen ausschließen, weil sie den Formerfordernissen nach § 17 Abs. 1 oder 2 VwVfG nicht genügen, muss sie diese Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung mitteilen (§ 72 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
(4) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Anhörungsbehörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in den örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht (§ 72 Abs. 2 Satz 2, § 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG). Im Falle der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins muss die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt mindestens eine Woche vorher erfolgen.
(5) Der Erörterungstermin soll zweckmäßigerweise in der Gemeinde - bei größeren Gemeinden in dem Ortsteil - abgehalten werden, in der/dem der Schwerpunkt des Bauvorhabens liegt. Ist die Mehrzahl von Einwendungen bzw. Stellungnahmen aus einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Ortsteil erhoben worden, so ist der Erörterungstermin zweckmäßigerweise dort anzuberaumen. Für die Festsetzung von Ort und Zeit ist die Anhörungsbehörde zuständig. Sie kann in begründeten Fällen die Erörterung auch. außerhalb der üblichen Dienststunden am Abend durchführen.
(6) Bei Änderung einer Bundesfernstraße kann die Anhörungsbehörde von der Durchführung eines Erörterungstermins absehen (§ 17 Abs. 3c Satz 3 FStrG); die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. In diesem Fall hat sie den Einwendern, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG), Gelegenheit zu geben, sich nochmals gegenüber der Anhörungsbehörde oder der Planfeststellungsbehörde zu äußern; hierfür ist ihnen eine angemessene Frist zu setzen (Muster 23). Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme einschließlich der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist gegenüber der Planfeststellungsbehörde ab unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Äußerungen (Muster 25).
(7) Ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde, bedarf es keiner Stellungnahme der Anhörungsbehörde.
24 Erörterungstermin
(1) Der Erörterungstermin hat u. a. den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.
(2) Ein Vertreter der Anhörungsbehörde leitet die Verhandlung, die nicht öffentlich ist (§ 68 Abs. 1 VwVfG), und bestimmt deren Ablauf. Er ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, von dem Erörterungstermin ausschließen (§ 68 Abs. 3 VwVfG). Ein eventueller Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsleiters wegen Befangenheit zwingt nicht dazu, die Erörterungsverhandlung zu unterbrechen, bis eine Entscheidung des Behördenleiters erfolgt ist.
(3) Zu Beginn der Erörterung veranlasst der Verhandlungsleiter, dass die planaufstellende Behörde das Straßenbauvorhaben vorstellt. Die Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen kann in Gruppen (z.B. Behörden, Stellen, anerkannte Vereine, Private) erfolgen. Wird nach Gruppen getrennt verhandelt, kann den Einwendern die Möglichkeit eingeräumt werden, während des gesamten Erörterungstermins anwesend zu sein.
(4) Bei Erörterung der fristgerecht erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wirkt der Verhandlungsleiter darauf hin, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden (§ 68 Abs. 2 VwVfG). § 17 Abs. 4 FStrG (materielle Präklusion) bleibt unberührt.
(5) Dem Verlangen eines Beteiligten, dass mit ihm in Abwesenheit anderer verhandelt wird, ist zu entsprechen, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht.
(6) Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss den Anforderungen des § 68 Abs. 4 VwVfG entsprechen.
Sie muss insbesondere enthalten,
Das Gleiche gilt für die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen.
25 Beendigung des Anhörungsverfahrens
(1) Soweit Einwendungen oder Stellungnahmen berücksichtigt werden sollen, ändert oder ergänzt die Straßenbaubehörde die Planunterlagen entsprechend (z.B. durch Deckblätter) und übersendet sie der Anhörungsbehörde. Diese prüft, ob aufgrund der Änderungen des Planes eine zusätzliche Anhörung, gegebenenfalls nach Nummer 20, erforderlich ist. Haben sich Einwendungen oder Stellungnahmen unter Beachtung von Nummer 21 Abs. 4 erledigt, werden die Unterlagen entsprechend berichtigt.
(2) Die Anhörungsbehörde leitet die vollständigen Planunterlagen, die Stellungnahmen und Einwendungen, etwaige sonstige Unterlagen, die Niederschrift über den Erörterungstermin, ihre eigene Stellungnahme und eine zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Erörterungstermin (§ 17 Abs. 3c Satz 2 FStrG) in (länderseitig zu regeln) .. .facher Ausfertigung zu (Muster 24). Die zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG kann auch im Planfeststellungsbeschluss erfolgen. Die Anhörungsbehörde soll sich in ihrer Stellungnahme auch dazu äußern, welche Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sie für erforderlich hält. Im Übrigen soll sich die eigene Stellungnahme der Anhörungsbehörde auf eine Zusammenfassung und Würdigung des Anhörungsverfahrens beschränken.
(3) Ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde, wird lediglich eine Niederschrift über den Erörterungstermin gefertigt.
(4) Soweit sich eine endgültige Regelung noch nicht treffen lässt (z.B. weil Vereinbarungen noch nicht abgeschlossen worden sind) und deshalb ein Vorbehalt in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden soll, geht die Anhörungsbehörde in ihrer Stellungnahme darauf ein; auf Nummer 31 Abs. 3 wird hingewiesen.
(5) Die Anhörungsbehörde sendet eine Durchschrift ihrer Stellungnahme nebst der Niederschrift über den Erörterungstermin der Straßenbaubehörde. Den beteiligten Behörden und Stellen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. deren Vertretern ist auf Antrag der sie betreffende Teil der Niederschrift über den Erörterungstermin zu übersenden.
26 Einstellung des Verfahrens
Soll das Verfahren auf Antrag der planaufstellenden Behörde ohne Planfeststellungsbeschluss beendet werden, ist es einzustellen.
Hat der Plan bereits ausgelegen, verfügt die Anhörungsbehörde die Einstellung des Verfahrens und veranlasst unverzüglich die ortsübliche Bekanntmachung der Einstellung (Muster 26) und gibt sie den Beteiligten bekannt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Für das Verfahren gelten die Nummern 19 und 20 entsprechend.
Hat die Anhörungsbehörde der Planfeststellungsbehörde die Anhörungsunterlagen bereits vorgelegt und soll das Planfeststellungsverfahren eingestellt werden, verfügt die Planfeststellungsbehörde die Einstellung des Verfahrens. Für die Bekanntmachung gilt Satz 2 entsprechend.
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