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III. Die Planfeststellung und ihre Rechtswirkungen
27 Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses, Meinungsverschiedenheiten
(1) Die Planfeststellungsbehörde prüft die Planunterlagen sowie Ablauf und Ergebnisse des Anhörungsverfahrens. Sie überzeugt sich davon, dass die Formvorschriften eingehalten und die Einwendungen gegen den Plan ausreichend erörtert wurden, dass alle beteiligten Behörden und Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und den nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereinen Gelegenheit zur Beteiligung gegeben wurde. Bestehen zwischen ihr und einer Bundesbehörde in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht Meinungsverschiedenheiten, die sie selbst nicht ausräumen kann, so ist vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Weisung des Bundesministers für Verkehr einzuholen (§ 17 Abs. 5 Satz 2 FStrG).
(2) Will die Planfeststellungsbehörde von einer im Anhörungsverfahren von der planaufstellenden Behörde gegebenen Zusage abweichen, so bedarf es einer erneuten Anhörung der Beteiligten.
(3) Soll aufgrund von Stellungnahmen oder Einwendungen von dem ausgelegten Plan wesentlich abgewichen werden oder sind die Abweichungen mit erheblichen Mehrkosten verbunden, gilt Nummer 21 Abs. 4 entsprechend.
28 Planfeststellungsbeschluss - allgemeine Regelungen und Entscheidungen
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan unter Beachtung des Grundsatzes der Problembewältigung und der in Nummer 10 Abs. 3 genannten Grundsätze fest. Sie bewertet die Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung (s. Nummer 25 Abs. 2) und berücksichtigt diese Bewertung bei ihrer Entscheidung.
Sie entscheidet dabei auch über
(2) Einwendungen, die Entschädigungsforderungen für Eingriffe in das Grundeigentum oder in sonstige dingliche und/oder obligatorische Rechte - Entziehung oder Belastung - betreffen, sind Gegenstand der Planfeststellung nur insoweit, als eine Entscheidung dem Grunde nach notwendig ist, Im Übrigen erfolgt die Entscheidung über diese Ansprüche im Entschädigungsverfahren.
Bei mittelbaren Rechtsbeeinträchtigungen durch nachteilige Veränderung der Grundstückssituation, die sich als ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG darstellen, ist über Ausgleichsansprüche dem Grunde nach in der Planfeststellung zu entscheiden. Hinsichtlich der Höhe genügt die Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Faktoren.
Eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums liegt vor, wenn erhebliche und deshalb billigerweise nicht mehr zumutbare Rechtsbeeinträchtigungen von dem Vorhaben ausgehen und die Auflage von an sich erforderlichen Schutzvorkehrungen (vgl. Nummer 29) nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterbleibt, weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben nicht zu vereinbaren sind.
(3) Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen noch nicht abschließend geregelt werden oder werden bestimmte Bauabschnitte, Bauwerke oder sonstige Regelungen von der Planfeststellung ausgenommen, so wird das in dem Beschluss zum Ausdruck gebracht und einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (§ 74 Abs. 3 VwVfG). .Voraussetzung für den Vorbehalt ist, dass sich die spätere Entscheidung auf Teilfragen bezieht, die ihrer Natur nach abtrennbar sind, und durch den Vorbehalt das geplante Bauvorhaben in seiner Grundkonzeption, insbesondere in seiner Linienführung nach Grund- und Aufriss, nicht in Frage gestellt wird. Das Gleiche gilt für Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
Beispiel:
(4) Bei der Abfassung des Planfeststellungsbeschlusses sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
29 Auflagen
(1) Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG können
erforderlich sein. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Auflagen ist von dem Zustand der Straße auszugehen, wie er sich nach Verwirklichung des Bauvorhabens aufgrund der Planfeststellung ergeben wird. Es können weitere Auflagen für die Bauausführung in Betracht kommen.
Erforderlich ist eine Anordnung von Schutzauflagen, wenn erhebliche und deshalb billigerweise nicht mehr zumutbare Rechtsbeeinträchtigungen von dem Vorhaben ausgehen.
Beispiele:
(2) Die Planfeststellungsbehörde prüft bei ihrer Entscheidung über Auflagen, ob diese - sofern sie erforderlich sind - technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Letzteres erfordert eine Abwägung zwischen den Aufwendungen, die die Auflage einschließlich Folgekosten verursacht, und der Schutzwürdigkeit der gefährdeten Güter.
Beispiel:
Ergibt die Prüfung, dass die geforderten Auflagen untunlich (unverhältnismäßig) oder mit dem Straßenbauvorhaben unvereinbar sind (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), so ist dies im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen darzulegen und ausdrücklich festzustellen. Den Betroffenen ist ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld dem Grunde nach zuzuerkennen (vgl. Nummer 28 Abs. 2).
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung genügt die Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Faktoren. Im Übrigen ist der betroffene Eigentümer auf Verhandlungen mit der Straßenbaubehörde außerhalb der Planfeststellung zu verweisen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 19a FStrG).
(3) Die Erwägungen nach Absatz 2 sind bei Anordnung von Lärmschutzanlagen sinngemäß anzustellen. Werden durch das Bauvorhaben die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten, ist dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung von Lärmschutzanlagen an der Straße aufzuerlegen, es sei denn, dass die Kosten der Schutzanlagen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 BImSchG). In diesen Fällen sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Erstattung von Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen festzustellen. Dem Träger der Straßenbaulast ist aufzugeben, nach Feststellung des Anspruchs im Einzelfall, die erbrachten notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Wegen der Erstattung ist der betroffene Eigentümer auf Verhandlungen mit der Straßenbaubehörde außerhalb der Planfeststellung zu verweisen
Soweit Lärmschutzmaßnahmen unterbleiben oder nicht ausreichen, ist dem Betroffenen nach § 42 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld dem Grunde nach zuzuerkennen. Wegen der Höhe der Entschädigung vgl. Absatz 2.
Die "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" - VLärmSchR 97 - sind zu beachten.
30 Weitere Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss
(1) Im Planfeststellungsbeschluss kann die Änderung einer Sondernutzung geregelt oder eine Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Unter dem Vorbehalt der Planausführung kann eine Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStrG verbindlich in Aussicht gestellt werden, wenn aufgrund des Planes Anlagen notwendig werden, für die eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.
Beispiel:
Die Sondernutzungserlaubnis mit eventuell erforderlichen Auflagen, der Festsetzung der Gebühren und sonstigen Einzelheiten erteilt die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde, die dabei an den Planfeststellungsbeschluss gebunden ist. Auf die Nutzungsrichtlinien wird hingewiesen.
(2) Die Änderung oder Beseitigung vorhandener Zufahrten oder Zugänge kann unter Berücksichtigung des § 8a FStrG in der Planfeststellung geregelt werden. Das Gleiche gilt, wenn bei Straßenbauvorhaben neue Zufahrten oder Ersatzwege (z.B. Wirtschaftswege oder Anliegerwege) angelegt werden müssen, um die Benutzung der Anliegergrundstücke zu sichern oder Zufahrten zu ersetzen. Soweit über Einzelheiten der Anlage im Planfeststellungsbeschluss noch nicht entschieden werden kann, erteilt darüber die für die Sondernutzungserlauhnis zuständige Behörde einen Bescheid. Sie ist bei der Erteilung des Bescheides an den Planfeststellungsbeschluss gebunden. Sofern es sich nicht um widerruflich erlaubte Zufahrten handelt, ist hinsichtlich einer Entschädigungsregelung § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG zu beachten. Auf die Zufahrtenrichtlinien wird hingewiesen.
(3) Ist die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs vorgesehen, z.B. durch Erklärung einer Bundesstraße zur Kraftfahrzeugstraße, und wird deshalb die Herstellung von Ersatzwegen notwendig, so hat der nach Landesrecht für den Ersatzweg zuständige Träger der Wegebaulast gegen den Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraße Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten des Ersatzweges, sofern letzterer nicht die Herstellung auf Antrag selbst übernimmt (§ 7 Abs. 2a FStrG). Über den Anspruch wird in der Planfeststellung entschieden.
(4) Soll eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht (§ 7a FStrG), so wird über die Herstellung und die Kosten für den Mehraufwand in der Planfeststellung entschieden.
(5) Werden Kreuzungen von Bundesfernstraßen mit anderen Verkehrswegen oder Anlagen (z.B. Straßen, Bundeswasserstraßen, Schifffahrtskanäle) neu hergestellt oder geändert oder wird durch das Straßenbauvorhaben in sonstiger Weise in den Bestand von Verkehrswegen oder Anlagen eingegriffen, werden die Vereinbarungen über deren Bau, Änderung und Unterhaltung in den Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich aufgenommen. Liegen derartige Vereinbarungen nicht vor, so wird über die Rechtsbeziehung der Beteiligten einschließlich der Verteilung der Kosten in der Planfeststellung entschieden.
Beispiele:
(6) Waldungen und Gehölze können zu Schutzwaldungen nach § 10 FStrG in Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erklärt werden.
(7) Muss eine Bundesfernstraße infolge der Landbeschaffung für militärische Zwecke verlegt, ersetzt oder sonst geändert werden, so wird in der Planfeststellung auch über die Kostentragung für dieses Bauvorhaben nach § 5 des Landbeschaffungsgesetzes entschieden.
(8) Über Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen kann auch im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden (vgl. Nummer 8 Abs. 4).
31 Im Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffende Entscheidungen
(1) Die Mitbenutzung von Straßen für Leitungen der öffentlichen Versorgung und Entsorgung richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 10 FStrG vorliegen. Das Gleiche gilt für andere im öffentlichen Interesse verlegte Leitungen, z.B. Mineralölfernleitungen (vgl. Nummer 20 der Nutzungsrichtlinien).
Im Planfeststellungsbeschluss, insbesondere im Bauwerksverzeichnis, sind bezüglich der vorgenannten Leitungen keine Kostenregelungen zu treffen. Es können lediglich Hinweise auf außerhalb des Verfahrens abgeschlossene oder noch abzuschließende Vereinbarungen sowie auf gesetzliche Kostenregelungen gegeben werden.
In der Planfeststellung ist jedoch darüber zu entscheiden, ob und wie Leitungen geändert (z.B. verlegt - gegebenenfalls einschließlich Grunderwerb -, gesichert) oder beseitigt werden.
Telekommunikationslinien gehören nicht zu den Leitungen im vorgenannten Sinne (vgl. Nummer 32 Abs. 2 Buchstabe a); sie unterliegen dem TKG und damit nur dem öffentlichen Recht.
(2) Kostenentscheidungen nach dem EKrG ergehen durch besondere Anordnung nach § 10 EKrG.
(3) Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens kann durch Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet werden. Wurde im Anhörungsverfahren die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens angeregt, so muss die Stellungnahme der Anhörungsbehörde erkennen lassen, von wem und für welchen Zweck ein Flurbereinigungsverfahren angeregt worden ist.
(4) Die Errichtung und Unterhaltung von Wildschutzzäunen (siehe Wildschutzzaun-Richtlinien) können dem Träger der Straßenbaulast im Planfeststellungsbeschluss in der Regel nicht auferlegt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die Errichtung nach der objektiven Gefahrenlage und im Hinblick auf den vorhandenen Wildbestand sich als notwendig erweist.
(5) Sind in einem Planfeststellungsbeschluss Lärmschutzauflagen angeordnet worden, kann der Träger der Straßenbaulast zur Überprüfung der Wirksamkeit der Lärmschutzregelung nicht zu lärmtechnischen Nachmessungen verpflichtet werden.
(6) Im Planfeststellungsbeschluss sind verkehrsrechtliche Regelungen nicht zu treffen, sofern sie nicht als konzeptioneller Teil der planfestzustellenden Straße anzusehen sind.
(7) Die Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Nebenbetriebs für Maßnahmen des Straßenbaus richtet sich nach dem jeweiligen Konzessionsvertrag (siehe § 18 des Musterkonzessionsvertrages).
32 Rechtswirkungen der Planfeststellung
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden; das gilt auch für die landesrechtlich geregelten Belange.
(2) Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich, insbesondere nicht die
Im Übrigen wird auf Nummer 28 Abs. 1 Buchstabe a hingewiesen.
(3) Für die Planfeststellung beim Zusammentreffen mehrerer Bauvorhaben siehe Nummer 4.
(4) Nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche Dritter auf Unterlassung des Bauvorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der festgestellten Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG; siehe aber Nummer 40).
33 Rechtswirkungen der Plangenehmigung
Die Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Nummer 32 Abs. 1,2 und 4 gilt entsprechend (§ 17 Abs. 7/ § 17 Abs. 1a Satz 4 FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 4 VwVfG). Die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung richtet sich nach § 75 Abs. 4 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 17 Abs. 1a Satz 4 FStrG ).
34 Verhältnis zum Privatrecht
Die Planfeststellung und die Plangenehmigung greifen unbeschadet Nummer 32 Abs. 4 nicht in Privatrechte ein, schaffen jedoch die Grundlage für die Enteignung (§ 19 Abs. -1 und 2 FStrG). Sie machen Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten nicht überflüssig.
35 Zustellung und Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses
(1) Der Planfeststellungsbeschluss wird als Verwaltungsakt mit seinem Zugang wirksam. Er ist den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 17 Abs. 6 FStrG). Eine Zustellung an den Träger des Vorhabens ist dann erforderlich, wenn die Planfeststellungsbehörde nicht seiner Verwaltung angehört. Maßgebend sind die Verwaltungszustellungsgesetze der Länder. Wurde eine UVP durchgeführt, so ist die Zulassungsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens entsprechend § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt zu machen (§ 9 Abs. 2 UVPG).
(2) Eine Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes sind in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt (vgl. Nummer 16 Abs. 4), zwei Wochen zur Einsicht auszulegen (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). per festgestellte Plan ist den Gemeinden so rechtzeitig zu übersenden, dass der auszulegende Plan während der Rechtsbehelfsfrist eingesehen werden kann. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht (Muster 27). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
(3) Im Falle des vereinfachten Anhörungsverfahrens (Nummer 20) ist der Planfeststellungsbeschluss allen Betroffenen zuzustellen; die Auslegung des Beschlusses und des festgestellten Planes kann unterbleiben, sofern eine UVP nicht durchgeführt wurde.
(4) In den Fällen der Nummer 7 ist der Planfeststellungsbeschluss der Gemeinde und der Genehmigungsbehörde (§ 11 BauGB) zu übersenden. Gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss nicht im Einklang steht und daher entsprechend angepasst werden muss.
(5) Ist der Planfeststellungsbeschluss mehr als 50 Beteiligten zuzustellen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). Die öffentliche Bekanntmachung (Muster 28) muss enthalten:
Die Bekanntmachung (Muster 28) wird im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Planfeststellungsbehörde (länderseitig geregelt), in örtlichen Tageszeitungen und ortsüblich veröffentlicht. Die Auslegung einer Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG) soll frühestens eine Woche nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem das amtliche Veröffentlichungsblatt und die örtlichen Tageszeitungen mit der Bekanntmachung erschienen sind. Von einer individuellen Zustellung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit dann abgesehen werden;
36 Bekanntgabe der Plangenehmigung
Die Plangenehmigung ist dem Träger des Bauvorhabens zu übersenden und den Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 41 VwVfG).
37 Rechtsbehelf
Gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) erhoben werden. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben (§ 17 Abs. 6 b FStrG).
Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung, wenn für die Baumaßnahme nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (s. Nummer 43). Verpflichtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung. In der Rechtsbehelfs- -belehrung ist auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO hinzuweisen. Auf die Muster 29 bis 32 und die Sonderregelungen nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz wird verwiesene
IV. Regelungen (Verfahren) nach Abschluss der Planfeststellung
38 Außer-Kraft-Treten bzw. Verlängerung des Planes
(1) Der (festgestellte/genehmigte) Plan tritt außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden ist. Als Beginn der Durchführung des Planes ist jede nach außen erkennbare Tätigkeit zu seiner Verwirklichung anzusehen (z.B. planmäßiger Grunderwerb, Abbruch von Gebäuden, Verlegung von Versorgungsleitungen, nicht dagegen verwaltungsinterne Bauentwurfsplanung bzw. Einstellung in die Finanzplanung).
Unanfechtbarkeit ist dann gegeben, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht angefochten worden ist oder wenn im Falle der Anfechtung des Beschlusses oder der Genehmigung eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die Planfeststellungsbehörde unterrichtet den Vorhabenträger auf Anfrage über den Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit.
(2) Der festgestellte Plan kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden (§ 17 Abs. 7 FStrG). Die Straßenbaubehörde beantragt die Verlängerung bei der Planfeststellungsbehörde so rechtzeitig (in der Regel ein Jahr vor Außer-Kraft-Treten), dass der Plan vor Ablauf der Fünfjahresfrist verlängert werden kann. Vor der Entscheidung ist eine auf diesen Antrag beschränkte Anhörung nach Maßgabe von § 73 VwVfG durchzuführen. Der materielle Inhalt des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ist nicht zu überprüfen. Die Planfeststellungsbehörde verlängert die Geltungsdauer. Die Entscheidung über die Verlängerung ist vor Ablauf der Fünfjahresfrist entsprechend § 17 Abs. 6 FStrG, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben.
Für die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung gelten die Bestimmungen für den Planfeststellungsbeschluss entsprechend (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 70 VwVfG und § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO). Die im Verlängerungsbeschluss festzusetzende Frist der weiteren Geltungsdauer beginnt nach Ablauf der ersten 5 Jahre.
Bei der Plangenehmigung richtet sich die Verlängerungsmöglichkeit nach § 75 Abs. 4 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 17 Abs. 1a Satz 4 FStrG).
39 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung
(1) Wird ein Bauvorhaben nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Durchführung des Bauvorhabens schon begonnen worden ist (§ 77 VwVfG). In diesem Fall sind in dem Aufhebungsbeschluss dem Träger der Straßenbaulast die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.
(2) Für die Zustellung und Auslegung des Aufhebungsbeschlusses gelten Nummer 35 und Nummer 36 entsprechend (§ 17 Abs. 6 FStrG, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG).
(3) Von der Aufhebung des Beschlusses ist die Enteignungsbehörde, soweit diese tätig geworden ist, zu unterrichten (vgl. auch § 18f Abs. 6 FStrG).
40 Planänderung vor Fertigstellung des Bauvorhabens
(1) Ein festgestellter/genehmigter Plan ist, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, nicht unabänderlich. Für Planänderungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung ist ein neues Verfahren nach Maßgabe der §§ 17 FStrG, 73 und 74 VwVfG durchzuführen (§ 76 Abs. 1 VwVfG); auf § 3b Abs. 3 und § 3e Abs. 1 UVPG wird hingewiesen. Von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens kann abgesehen und eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1a, 1b FStrG vorliegen (siehe Nummer 5). In dem neuen Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung ist der festgestellte Plan insoweit aufzuheben, als er mit dem neuen Plan nicht übereinstimmt.
(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung, insbesondere wenn Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben (§ 76 VwVfG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 FStrG). Nummer 6 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der festgestellte/genehmigte Plan kann auch durch Planfeststellungen/Plangenehmigungen aufgrund anderer Gesetze oder gegebenenfalls durch Bebauungsplan (§ 17 Abs. 3 FStrG) geändert werden.
Beispiel:
41 Änderung nach Ausführung des Bauvorhabens durch Vorhaben Dritter
(1) Werden andere Anlagen (Wege und dergleichen) oder Gewässer aus anderen als straßenbaulichen Gründen später geändert, so sind die dafür vorgeschriebenen Verfahren (Erlaubnisse, Planfeststellungen usw.) durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die anderen Vorhaben anlässlich des Baues oder der Änderung der Bundesfernstraße schon Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz waren. In diesen Fällen ist die straßenrechtliche Zulassungsentscheidung nicht förmlich zu ändern.
(2) Wird der Träger der Straßenbaulast betroffen, ist er in dem vom Träger des anderen Bauvorhabens durchgeführten Verfahren zu beteiligen. Ist als Folgemaßnahme auch die Straße zu ändern, wird nach Nummer 3 Abs. 2 verfahren. Die Straßenbaubehörde prüft in diesen Fällen, ob die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Träger des anderen Bauvorhabens nicht schon in dem seiner zeitigen Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung und im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen abschließend geregelt worden sind (vgl. auch § 75 Abs. 2 VwVfG) oder Vereinbarungen vorliegen.
42 Nachträgliche Wirkungen auf Rechte anderer
(1) Treten nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung objektiv nicht vorhersehbare Wirkungen tatsächlicher Art des Bauvorhabens auf das Recht eines anderen auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die nachträgliche Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die die nachteiligen Auswirkungen ausschließen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG). Nummer 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Anträge auf Vorkehrungen, auf Errichtung und Unterhaltung von Anlagen oder auf Entschädigung sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Diese entscheidet hierüber durch Beschluss (§ 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Kommt anstelle von Vorkehrungen oder Anlagen eine Entschädigung in Betracht, so ist nach Nummer 29 Abs. 2 Satz 3 bis 7 zu verfahren.
(3) Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn
Sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind (§ 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).
(4) Werden Vorkehrungen oder Anlagen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder nach Erteilung der Plangenehmigung auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, von denen Gefährdungen des Verkehrs ausgehen, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Kosten dieser Vorkehrungen oder Anlagen zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen auf dem Grundstück durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind (§ 75 Abs. 2 Satz 5 VwVfG).
(5) Soweit Vorkehrungen oder Anlagen nach dem Beschluss der Planfeststellungsbehörde notwendig sind, ist zu prüfen, ob dafür ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, eine Plangenehmigung erteilt werden kann oder eine Entscheidung gemäß § 17 Abs. 2 FStrG zu treffen ist.
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