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43 Sofortige Vollziehung

(1) Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für Bauvorhaben, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) vordringlicher Bedarf festgestellt ist, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur innerhalb eines Monats gestellt und begründet werden. Hierauf sollte aus Gründen der Rechtssicherheit in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen werden.

(2) Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für Bauvorhaben, für die im Fernstraßenausbaugesetz kein vordringlicher Bedarf festgestellt worden ist, haben aufschiebende Wirkung. Darunter fallen Maßnahmen, die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, wie z.B. einzelne Verbesserungsmaßnahmen gemäß § 3 FStrAbG, sowie Maßnahmen, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne von § 6 FStrAbG besteht. In diesen Fällen sind Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nicht kraft Gesetzes, sondern erst dann vollziehbar, wenn der Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO behördlich angeordnet worden ist. Die aufschiebende Wirkung endet nach Maßgabe von § 80b VwGO.

(3) Die Straßenbaubehörde kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines noch nicht unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer noch nicht unanfechtbaren Plangenehmigung oder von Teilen der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde beantragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an dem sofortigen Beginn der Bauarbeiten besteht und der Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht abgewartet werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Straßenbauvorhaben dazu dient, Gefährdungen der Verkehrssicherheit oder Umweltbeeinträchtigungen in Ortslagen zu beseitigen und der Baubeginn nicht ohne schwerwiegende Folgen hinausgeschoben werden kann.

In dem Antrag sind die Gründe für die Notwendigkeit eines sofortigen Baubeginns der gesamten Maßnahme, eines Streckenabschnittes oder eines Bauwerkes, die betroffenen Grundstücksberechtigten, der Umfang der Inanspruchnahme und die Mittelbereitstellung darzustellen.

(4) Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung oder von Teilen der Entscheidung angeordnet werden kann (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Anordnung ist geboten, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung des Straßenbauvorhabens gegenüber den Interessen der Betroffenen am Fortbestand der unveränderten Verhältnisse bis zur Ausschöpfung des Rechtsweges überwiegt. Die sofortige Vollziehung kann mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung verbunden oder gesondert angeordnet werden. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist eingehend zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen solche Gründe angeführt werden, die nach Gewicht und Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Bauvorhaben selbst, sondern auch seine sofortige Verwirklichung zu tragen.

Wird die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet, so ist die Anordnung den Anfechtungsklägern zuzustellen.

(5) Ist die sofortige Vollziehung behördlich angeordnet worden, kann der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Anordnungsentscheidung gestellt und begründet werden. Auf diese Frist ist in der Anordnung hinzuweisen. Ist der Hinweis unterblieben, läuft die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.

44 Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Der Träger der Straßenbaulast kann bei der Enteignungsbehörde Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 18f FStrG) stellen, wenn

  1. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung zugestellt ist oder als zugestellt gilt und entweder unanfechtbar oder vollziehbar ist,
  2. das Grundstück oder Grundstücksteile für die beabsichtigte Ausführung des Straßenbauvorhabens einschließlich der festgestellten Folge-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig sind,
  3. der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist und
  4. der Eigentümer oder Besitzer sich geweigert hat, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.

(2) Dem Antrag sind

  1. eine Mehrfertigung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,
  2. ein Ausschnitt aus einem dazugehörigen Plan, in der Regel im Maßstab 1 :1000, in dem das Grundstück oder Teile desselben dargestellt sind, und
  3. der Nachweis über die Zustellung bzw. Ersatzzustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung

beizufügen. Ist die Fläche, in deren Besitz eingewiesen werden soll, noch nicht vermessen, so ist sie durch zeichnerische Darstellung bzw. durch geeignete Beschreibung kenntlich zu machen. Die Übereinstimmung mit dem zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Plangenehmigung gehörenden Plan hat der Antragsteller zu bescheinigen.

In dem Antrag ist darzulegen, dass sich der Grundstücksberechtigte geweigert hat, eine Vereinbarung über die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu schließen.

(3) Die Enteignungsbehörde hat bei Vorliegen der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen den Träger der Straßenbaulast entsprechend dem Antrag in den Besitz des benötigten Grundstücks oder der Grundstücksteile einzuweisen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam (§ 18f Abs. 4 Satz 2 FStrG).

(4) Das Verfahren und die Entschädigungsregelung richten sich nach § 18f Abs. 2 bis 5 FStrG. Beteiligt am Verfahren sind die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigte, Nießbraucher).

45 Enteignung

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist nur zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG, § 74 VwVfG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens einschließlich der Folge-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig ist (§ 19 Abs. 1 FStrG); sie ist nach dem landesrechtlich geltenden Enteignungsrecht durchzuführen (§ 19 Abs. 5 FStrG).

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 19 Abs. 2 FStrG). Die Enteignungsbehörde hat den Plan so hinzunehmen, wie er festgestellt bzw. genehmigt ist. Das Enteignungsverfahren kann nur insoweit durchgeführt werden, als der festgestellte oder genehmigte Plan die benötigten Grundflächen - auch als Etwa- Flächen - ausweist.

(3) Werden Flächen benötigt, die der festgestellte oder genehmigte Plan nicht ausweist, bedarf es vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens, sofern sich die Eigentümer mit der Abtretung der Flächen nicht schriftlich einverstanden erklärt haben (§ 19 Abs. 2 a FStrG). Nummer 21 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

Verzeichnis der Muster

  1. Feststellung über das Unterbleiben einer UVP; Unterrichtung der Öffentlichkeit
  2. Aufforderung an die beteiligten Behörden und Stellen im Rahmen der Vorbereitung einer Plangenehmigung
  3. Aufforderung an die privaten Betroffenen im Rahmen der Vorbereitung einer Plangenehmigung
  4. Vorarbeiten auf Grundstücken; Benachrichtigung der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten
  5. Vorarbeiten auf Grundstücken; ortsübliche Bekanntmachung
  6. Zeichenerklärung für die Planunterlagen
  7. Bauwerksverzeichnis
  8. Grunderwerbsverzeichnis
  9. Antrag an die Anhörungsbehörde auf Durchführung des Anhörungsverfahrens
  10. Schreiben an die Baugenehmigungsbehörde
  11. Anhörungsverfahren; Aufforderung zur Auslegung der Planunterlagen
  12. Anhörungsverfahren; Beteiligung der nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine
  13. Anhörungsverfahren; Aufforderung an die beteiligten Behörden und Stellen zur Stellungnahme
  14. Anhörungsverfahren; ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Planes
  15. Anhörungsverfahren; Mitteilung an Betroffene, die ihre Wohnung oder ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet haben
  16. Anhörungsverfahren; Rückleitungsschreiben der Gemeinde
  17. Vereinfachtes Anhörungsverfahren; Benachrichtigung bekannter Betroffener
  18. Vereinfachtes Anhörungsverfahren; Benachrichtigung der Betroffenen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, vom Erörterungstermin
  19. Anhörungsverfahren; Änderung des ausgelegten Planes; Benachrichtigung Betroffener - gegebenenfalls Behörden -, die durch die Änderung erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt werden
  20. Anhörungsverfahren; Aufhebung des Erörterungstermins; ortsübliche Bekanntmachung, wenn der Termin bereits in der Bekanntmachung der Planauslegung bestimmt worden ist und keine/keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben wurden
  21. Anhörungsverfahren;
    1. ortsübliche Bekanntmachung des Erörterungstermins-Nummer 23 Abs. 1-
    2. öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins-Nummer 23 Abs. 1-
  22. Anhörungsverfahren; Benachrichtigung der Einwender, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, von dem Erörterungstermin
  23. Anhörungsverfahren; Benachrichtigung der Einwender über das Absehen vom Erörterungstermin; Gelegenheit zur Stellungnahme
  24. Vorlage an die Planfeststellungsbehörde
  25. Vorlage an die Planfeststellungsbehörde nach Absehen vom Erörterungstermin
  26. Bekanntmachung der Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
  27. Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des Planes - bei bis zu 50 Zustellungen gemäß § 17 Abs. 6 FStrG, § 74 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 VwVfG
  28. Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des Planes - bei mehr als 50 Zustellungen gemäß § 17 Abs. 6 FStrG, § 74 Abs. 5 VwVfG
  29. Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/ Plangenehmigungen bei Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs bei Zustellung
  30. Rechtsbehelfsbelehrung bei Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs bei öffentlicher Bekanntmachung
  31. Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/ Plangenehmigungen bei Maßnahmen, für die kein vordringlicher Bedarf festgestellt wurde, bei Zustellung
  32. Rechtsbehelfsbelehrung bei Maßnahmen, für die kein vordringlicher Bedarf festgestellt wurde, bei öffentlicher Bekanntmachung
Muster 1 Richtl.-Nr. 11 Abs. 7
(Feststellung über das Unterbleiben einer UVP; Unterrichtung der Öffentlichkeit)
.............................................................., den ....................
(Zulassungsbehörde)
Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Der/Die/Das ... (Straßenbaubehörde) beabsichtigt ... (Kurzbeschreibung der Maßnahme).
Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o. a. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
(gegebenenfalls näher ausführen)
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Im Auftrag
........................................................
(Unterschrift)


Muster 2 Richtl.-Nr. 5 Abs. 1
(Aufforderung an die beteiligten Behörden und Stellen im Rahmen der Vorbereitung einer Plangenehmigung)
....................................................................................., den ..............................
(Straßenbaubehörde oder Planfeststellungsbehörde)
An
.................................................................................................................
(beteiligte Behörde bzw. Stelle)

Plangenehmigung für ... (Bauvorhaben) von ... bis ... in der/den Gemeinde(n)

Das o. a. Bauvorhaben soll durch eine Plangenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz zugelassen werden.

Die Planunterlagen können vom ... bis ... in der Zeit von ... Uhr bis ... Uhr bei ... eingesehen werden/Eine Ausfertigung des Planes ist gegen Rückgabe beigefügt/Ein Auszug aus den Planunterlagen ist gegen Rückgabe beigefügt; die vollständigen Planunterlagen können vom ... bis ... in der Zeit von ... Uhr bis ... Uhr bei ... eingesehen werden.*

Unter Hinweis auf § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz vom ... (...) wird Ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum ... zu dem Plan Stellung zu nehmen, soweit Ihr Aufgabenbereich berührt wird. Sie werden gebeten, die beigefügten Planunterlagen zurückzugeben.*


Im Auftrag
...........................................................................
(Unterschrift)
 
* Nichtzutreffendes ist zu streichen.


Muster 3 Richtl.-Nr. 5 Abs. 1
(Aufforderung an die privaten Betroffenen im Rahmen der Vorbereitung einer Plangenehmigung)
............................................................................, den ....................
(Straßenbaubehörde oder Planfeststellungsbehörde)
Herrn/Frau
.............................................
(private Betroffene)

Plangenehmigung für ... (Bauvorhaben) von ... bis ... in der/den Gemeinde(n) ...
Anlg.: 1 Ausfertigung Planunterlagen gegen Rückgabe*
Sehr geehrte(r) Frau/Herr
das o. a. Bauvorhaben soll durch eine Plangenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz zugelassen werden.

Die Planunterlagen können vom ... bis ... in der Zeit von ... Uhr bis ... Uhr bei ... eingesehen werden./Eine Ausfertigung des Planes ist gegen Rückgabe beigefügt./Ein Auszug aus den Planunterlagen ist gegen Rückgabe beigefügt; die vollständigen Planunterlagen können vom ... bis ... in der Zeit von ... Uhr bis ... Uhr bei ... eingesehen werden.*

Soweit Ihre Belange berührt werden, wird Ihnen unter Hinweis auf § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz vom ... (...) Gelegenheit gegeben, bis zum .... zu dem Plan Stellung zu nehmen bzw. sich mit dem Plan einverstanden zu erklären.

Sie werden gebeten, die beigefügten Planunterlagen zurückzugeben.*

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...............................................................
(Unterschrift)
 
* Nichtzutreffendes ist zu streichen.


Muster 4 Richtl.-Nr. 5 Abs. 1
(Vorarbeiten auf Grundstücken; Benachrichtigung der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten)
............................................................................, den ....................
(Straßenbaubehörde )
Gegen Zustellungsnachweis
Herrn/Frau
.............................................

Plangenehmigung für ... (Bauvorhaben)
hier: Vorarbeiten auf Grundstücken

Sehr geehrte(r) Frau/Herr

die Straßenbauverwaltung plant in der Gemeinde ... zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben. Um die Planung ordnungsgemäß vorbereiten zu können, ist es notwendig, auf dem/den Grundstück(en) Gemarkung ... Flur ... Flurstück(e) ... in der Zeit vom ... bis ... folgende Vorarbeiten durchzuführen: ....

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind Sie nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als Grundstücksberechtigte/r verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten , werden selbstverständlich ausgeglichen.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt der/die/das/ ... (Behörde) auf Ihren Antrag oder auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

(Sofern im Einzelfall erforderlich bzw. zweckmäßig, ist folgender Satz einzufügen: Nach Abschluss der Arbeiten werden die in Anspruch genommenen Flächen rekultiviert.)

Duch diese Untersuchung wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden.*

Wenn Ihr Grundstück verpachtet ist, bitten wir, uns Namen und Anschrift des Pächters baldmöglichst bekannt zu geben. Duldungspflicht zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Untersuchungen.

Rechtsbehelfsbelehrung: (nach Landesrecht)

...

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...............................................................
(Unterschrift)
 
* Bei Vorarbeiten nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist dieser Satz zu streichen (siehe Nummer 14 Abs. 1 Satz 2).


Muster 5 Richtl.-Nr. 14
(Vorarbeiten auf Grundstücken; ortsübliche Bekanntmachung)
............................................................................, den ....................
(Straßenbaubehörde)
Bekanntmachung
Planung für ... (Bauvorhaben)
hier: Vorarbeiten auf Grundstücken
Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt, in der Gemeinde ... zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben durchzuführen. Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit vom ... bis zum ... Vorarbeiten durchgeführt werden, und zwar:

.....

Folgende Grundstücke sind betroffen:

... (Gemarkung, Flur, Flurstück)

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind Sie nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als Grundstücksberechtigte/r verpflichtet, sie zu dulden. Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, sie zu dulden (§ 16a FStrG). Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt der/die/das ... (Behörde) auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

Durch diese Untersuchung wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden.*

Rechtsbehelfsbelehrung: (nach Landesrecht)

...

Im Auftrag
..............................................................
(Unterschrift)
 
* Bei Vorarbeiten nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist dieser Satz zu streichen (siehe Nummer 14 Abs. 1 Satz 2).


Muster 6 Richtl.-Nr. 15
(Zeichenerklärung für die Planunterlagen)
Übersichtskarte 1 :10.000
  Landesgrenze
Gemarkungsgrenze
Kreisgrenze
Wasserschutzgebiet
Bundesautobahn
Bundesstraße (2-bahnig)
Bundesstraße (2-streifig)
Landesstraße
Kreisstraße
Wichtige Ortsstraße
Eisenbahnlinie
Geplanter Straßenaus- bzw. Neubau
Lagepläne 1: 1.000/500
Einschnittsböschung
Mulde oder Straßenseitengraben
Bankett
Stand-/Mehrzweckstreifen
Richtungsfahrbahn
Mittelstreifen, Grünstreifen
Rohrdurchlass
Dammböschung
Gefällebrechpunkt mit Angabe
von Gefälle (Steigung) in Prozent,
Länge der Gefälle-(Steigungs-)Strecke
und Station des Punktes
Gewässer
Gepl. Gebäudeabbruch
Abbruch einer bestehenden Mauer
Neubau einer Mauer
Brückenwiderlager
Höhenpläne 1:1.000/100
  Einschnittstrecke
Dammstrecke
Grunderwerbspläne 1 :1.000/500
  Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
  Vorübergehend
Dauernd } zum Straßenbau benötigte Fläche
Vorübergehend
Lfd.-Nr. der in dem Grunderwerbsverzeichnis aufgeführten Planbetroffenen
Hinweis:
Im Übrigen gelten die
  • Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE),
  • DIN 18 702, Erstellung von Lageplänen,
  • Planzeichenverordnung für Bauleitpläne (PlanzV 90),
  • Musterkarten für die einheitliche Gestaltung Landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau - Ausgabe 1998 -,
  • Dokumentation zur Modellierung der Geo-Informationen des amtlichen Vermessungswesens, Abschnitt 2 ALKIS®-SignaturenKatalog - (Bearbeiter: Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland - AdV -),
  • Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung RAS-Verm sowie Anhang 3 - Zeichenvorschrift


Muster 7 Richtl.-Nr. 15
(Verzeichnis der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen - Bauwerksverzeichnis)
für... (Bauvorhaben)
Lfd.
Nr
.
km
(Strecke oder
Achsenschnittpunkt)
Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer oder Unterhaltspflichtiger
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
1 90,814 Überführung der
Eisenbahnstrecke
Altstadt- Neustadt
a) und b) DB Netz AG Das vorhandene Brückenbauwerk soll Eisenbahnstrecke abgebrochen und an derselben Stelle ein neues Bauwerk mit einer lichten Weite von 14,00 m und einer lichten Höhe von 4,70 m errichtet werden. Die Kosten des Abbruchs und des Neubaues trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) aufgrund der Vereinbarung mit der DB Netz AG vom und ... Die Unterhaltung des neuen Bauwerks übernimmt nach derselben Vereinbarung die Deutsche Bahn AG.
2 91,200 Einmündung
der K 7
a) Kreis ...................
b) ............................
(Straßenbaulastträger)
Die Einmündung wird zur Anpassung an die veränderte Lage der Bundesstraße, (Straßenbaulastträger)entsprechend dem Lageplan Blatt um etwa 50 m nach Osten verschoben und als Trichtermündung mit einer Verkehrsinsel ausgebildet. Die Kosten der Änderung der Einmündung trägt nach FStrG ... Die Unterhaltung der neuen Einmündung obliegt nach ... FStrG
3 90,105 Kreuzung der B 8
durch eine Abwasser-
leitung der Chem. Fabrik
Altstadt AG
a) und b) Chem. Fabrik
Altstadt AG
Die vorhandene Ummantelung der Rohrleitungen für die Abwässer der chemischen Fabrik im Bereich des bisherigen Straßenkörpers wird innerhalb der beiderseitigen Verbreiterung der Bundesstraße verlängert. Auf die Vereinbarung vom ... mit der Chem. Fabrik Altstadt AG wird hingewiesen.
4  90,500
-90,200
Telekommunikations-
linie im nördlichen Seitenstreifen
a) und b) Betreiber der
Telekommunikationslinie
Die Telekommunikationslinie wird in den Seitenstreifen an der Nordseite der neuen Fahrbahn verlegt. Auf § 53 Abs. 3 TKG wird hingewiesen.
5  90,500
-91,200
Zufahrten zu den Anliegergrundstücken
Fl. Nrn. 2031 - 2047, 2052, 2063 - 2081, 2083
a) und b) die Anlieger
(lt.Grunderwerbsverzeichnis)
Die vorhandenen Zufahrten müssen wegen der Verbreitung der Bundesstraße beseitigt werden. An Stelle der Zufahrten zu den Grundstücken Fl. Nrn. 2031 - 2042 wird ein Privatweg entlang der Bundesstraße angelegt und an dieser bei km 90, 732 angeschlossen. Die übrigen Zufahrten werden etwa an der alten Stelle wiederhergestellt. Der ...(Straßenbaulastträger) übernimmt nach § ... FStrG die Kosten der Herstellung des Privatweges und der Wiederherstellung der Zufahrten im bisherigen Umfang. Die Unterhaltung der Zufahrten obliegt dem jeweiligen Eigentümer des erschlossenen Grundstückes, die Unterhaltung des Privatweges obliegt den Anliegen gemeinsam.
6 91,200 Einmündung der neuen
Bundesstraße in die
bisherige B 8
a) -
b) ............................
(Straßenbaulastträger)
Die Kosten der neuen Einmündung trägt gemäß § ... FStrG .... (Straßenbaulastträger). Die Unterhaltung bestimmt sich nach § .... FStrG.
7 91,420 Verlegung und
Überbrückung des
Seebaches
Bachbett:
a) und b) Wasserverband
Altstadt-Mauern
Durchlass
a) -
b) ............................
(Straßenbaulastträger)
Das Gewässer III. Ordnung (Bachbett) wird entsprechend dem Lageplan verlegt; das alte Bachbett wird zugeschüttet. Es wird ein Durchlass mit einer lichten Weite von 3 m und einer lichten Höhe von 2,20 m errichtet. Die Unterhaltung des Durchlasses obliegt der Bundesrepublik (Bundesstraßenverwaltung) und die des Gewässers dem Wasserverband Altstadt-Mauer.
8 92,425 Unterführung der
Gemeindestraße
Fl. Nr. 120
a) und b)
Gemeinde Altstadt
Die Gemeindestral3e wird in der bisherigen Trasse abgesenkt und mit Hilfe eines Brückenbauwerkes unter der Bundesstraße hindurchgeführt. Die Kosten der Absenkung und des Bauwerks trägt gemäß § 12 Abs. 1 FStrG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung); die Unterhaltung des Bauwerkes obliegt nach § 13 Abs. 2 FStrG der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung).
Die Unterhaltung der Gemeindestraße einschließlich der neu entstandenen Wegböschungen obliegt der Gemeinde Altstadt.
9 92,535 Gemeindestraße
Fl. Nr. 121
a) und b)
Gemeinde Altstadt
Die Gemeindestraße wird an die Bundesstraße nicht angeschlossen. Sie wird südlich der Bundesstraße parallel zu dieser bis zum Anschluss an die Gemeindestraße El. Nr. 120 verlängert. An der Nordseite der Bundesstraße endet die Gemeindestraße Fl. Nr. 121 an der Böschung der Bundesstraße. Die Kosten der Verlängerung trägt der ... (Straßenhaulastträger). Die Unterhaltung der Verlängerungsstrecke obliegt der Gemeinde Altstadt.


Lfd.
Nr.


1
km
(Strecke oder
Achsenschnittpunkt)

2
Bezeichnung


3
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer
oder Unterhaltspflichtiger

4
Vorgesehene Regelung


5
10 92,650 Untererführung der
Viehtrift Grundstück
Fl. Nr. 2982
Viehtrift
a) und b)
Interessengemeinschaft
Altstadt- Mauern
Durchlass.
a) -
b) ............................
(Straßenbaulastträger)
Zur Unterführung der Viehtrift unter der Bundesstraße wird ein Plattendurchlass mit einer lichten Weite von 3,50 m und einer lichten Höhe von 2,70 m gebaut. Bau und Unterhaltung obliegen ... (Straßenbaulastträger).
11 93,700 Überführung der B 8
über die L 508
a) -
b) Bauwerk: Bundesrepublik
Deutschland
(Bundesstraßenverwaltung)
Die verlegte B 8 wird mittels eines Kreuzungsbauwerks über die L 508 geführt. Die Kosten der Kreuzung trägt gemäß (Bundesstraßenverwaltung) § 12 Abs. 1 FStrG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die Unterhaltung obliegt für das Kreuzungsbauwerk der Bundesstraßenverwaltung ..., für die übrigen Teile der Kreuzungsanlage dem ... (Straßenbaulastträger) (§ 13 Abs. 2 FStrG).
12 95,535
92,655
93,378
93,625
Durchlässe a) -
b) ............................
(Straßenbaulastträger)
Zur Gewährleistung der Vorflut, die an diesen Stellen von der Bundesstraße unterbrochen wird, wird im Straßenkörper je ein Rohrdurchlass mit einem Durchmesser von 80 cm eingebaut. Die Kosten des Baues und der Unterhaltung der Durchlässe übernimmt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die Unterhaltung des Gewässers obliegt dem jeweiligen Unterhaltungspflichtigen.
13 93,750 Einmündung der neuen
Teilstrecke der B 8
in die bisherige Terasse
wie Nummer 6 wie Nummer 6
14 93,820 Schutzrohr mit
Revisionsschächten für 2
die Bundesstraße
kreuzende Wasserleitung
a) und b)
Gemeinde Altstadt
Zum Zwecke der Wartung der die Bundesstraße kreuzenden zwei parallel verlaufenden Wasserleitungen NW 2000 einer Steuerleitung werden im Kreuzungsbereich ein 12 m langes begehbares Schutzrohr D 150 cm verlegt und an den beiden Enden jeweils ein Revisionsschacht im Lichten 80/80 cm errichtet. Auf die Vereinbarung vom ... mit der Gemeinde Altstadt wird hingewiesen.
Aufgestellt ............................................., den ........
(Straßenbaubehörde)
Im Auftrag
.................................................................................
(Unterschrift)
weiter .

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