Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Bau- und Planungsrecht |
![]() |
BVErl - Bauvorlagenerlass
- Hessen -
Vom 24. Juli 2025
(StAnz. Nr. 33 vom 11.08.2025 S. 870 i.K.)
Bezug: Bauvorlagenerlass vom 20. Januar 2022 (StAnz. S. 223), zuletzt geändert am 1. März 2024 (StAnz. S. 349)
Die Hessische Bauordnung ( HBO) regelt die Abwicklung der bauaufsichtlichen Verfahren sowie die Anforderungen an notwendige Bauvorlagen in den baurechtlich bedeutsamen Grundzügen. Dieser Erlass soll dazu beitragen, die bauaufsichtlichen Verfahren zu vereinheitlichen und zu beschleunigen.
Durch die im Jahr 2018 erfolgte Änderung der Form- und Verfahrensvorschriften in der HBO wurden die Hürden für die Einführung elektronischer Verfahren weitgehend beseitigt. Medienbruchfreie elektronische Verfahren sind möglich. Das Land Hessen hat in Zusammenarbeit mit Vertretern der unteren Bauaufsichtsbehörden sowie dem beauftragten Dienstleister ekom21 eine Portallösung für elektronische Verfahren, das Bauportal Hessen (DigiBauG) entwickelt; nähere Informationen siehe Anlage 2 Nr. 24. Bei Nutzung des DigiBauG findet eine webbasierte Kommunikation statt, bei der die notwendigen Angaben über eine geschützte Verbindung unter Nutzung elektronischer Formulare eingegeben und diese digital unmittelbar in das Fachverfahren der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden. Hier entfällt die Verpflichtung der Nutzung von Vordrucken. Im Bauportal wird jedoch nach der vollständigen Dateneingabe in den entsprechenden Kapiteln ein "Abbild" des jeweiligen BAB-Formulars systemseitig automatisiert erzeugt, welches heruntergeladen werden kann.
Bei anderen elektronischen Verfahren hängt die Verwendung der Formulare von der jeweiligen Portallösung der unteren Bauaufsichtsbehörde ab. Denkbar sind sowohl webbasierte Anwendungen entsprechend dem DigiBauG als auch Lösungen, bei denen die Vordrucke der Anlage 1 ausgefüllt und anschließend in elektronischer Form an die Bauaufsicht übermittelt werden.
Für bauaufsichtliche Verfahren, die nicht in elektronischer Form abgewickelt werden, werden die Vordrucke der Anlage 1 hiermit weiterhin für alle Verfahren verbindlich eingeführt. Auf Änderungen in den Vordrucken BAB 10, 18, 27, 34, 35, 36 und 42 wird hingewiesen. Die Änderungen betreffen beispielsweise im Vordruck BAB 34 Anpassungen an Regelungen der H-VV TB.
Für Vorhaben, die vor dem 19. August 2025 eingeleitet oder begonnen wurden, können bis zum 1. April 2026 auch noch die alten Vordrucke verwendet werden. Damit soll ein Mehraufwand vermieden werden, falls die alten Vordrucke für die Einreichung bereits vorbereitet wurden.
Die Vordrucke in Anlage 2 Nr. 26 werden zur Verwendung empfohlen; auch sie sollen für analoge Verfahren unverändert übernommen werden. Des Weiteren wird in Anlage 3 auf Vordrucke, Checklisten und Merkblätter hingewiesen, die sich aus der Schnittstelle zwischen bauaufsichtlichen Verfahren und Pflichten nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. nach § 19 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV, § 92 Gebäudeenergiegesetz - GEG) ergeben. Sie sollen die Bauherrschaft auf weitere Anforderungen an Gebäude hinweisen und dazu beitragen, dass Gebäude insgesamt ordnungsgemäß errichtet werden.
Mangelhafte Bauvorlagen geben immer wieder Anlass zur Zurückweisung von bauaufsichtlichen Anträgen oder führen zu unnötigen Verzögerungen. Um dies zu vermeiden, sind von den Bauvorlageberechtigten ordnungsgemäße und inhaltlich qualifizierte Bauvorlagen vorzulegen, damit sich Genehmigungszeiten nicht unnötig verlängern. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind aufgefordert, sich dieser Aufgabe zu stellen und dazu beizutragen, dass dieses Ziel erreicht wird. Dazu dienen auch die als Anlage 2 und 3 dieses Erlasses bekannt gemachten Hinweise, Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Bauvorlagen in bauaufsichtlichen Verfahren.
Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen nach § 70 Abs. 2 HBO zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat auf die Teile der Bauvorlagen zu verzichten, die für eine sachgerechte Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind.
Soweit möglich, sollen antragstellende Personen von der Beschaffung von Unterlagen entlastet werden. Da Geodaten online kostenfrei von den Bauaufsichtsbehörden abgerufen werden können, soll daher auf die Flurstücks- und Eigentümerverzeichnisse verzichtet werden. Die von der Bauaufsichtsbehörde ermittelten Angaben sind zu den Akten zu nehmen.
Ebenfalls können die Bauaufsichtsbehörden auf die Vorlage des Nachweises der Bauvorlageberechtigung nach § 69
(Stand: 13.08.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion