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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

BVErl - Bauvorlagenerlass
- Hessen -

Vom 4. August 2026
(StAnz. Nr. 34 vom 17.08.2026 S. 780)



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Bezug: Bauvorlagenerlass vom 24. Juli 2025 (StAnz. S. 870), zuletzt geändert am 18. Dezember 2025 (StAnz. 2026 S. 116)

Die Hessische Bauordnung ( HBO) regelt die Abwicklung der bauaufsichtlichen Verfahren sowie die Anforderungen an notwendige Bauvorlagen in den baurechtlich bedeutsamen Grundzügen. Dieser Erlass soll dazu beitragen, die bauaufsichtlichen Verfahren zu vereinheitlichen, zu beschleunigen und wichtige Informationen rund um die Verfahren bereitzustellen.

In Hessen werden analoge und das elektronische Verfahren parallel verwandt; bisher haben zwei Drittel der 36 Bauaufsichtsbehörden auf das elektronische Verfahren umgestellt. Bis zu einer kompletten Umstellung auf elektronische Verfahren ist die Bereitstellung der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Vordrucke weiterhin erforderlich. Die meisten Bauaufsichtsbehörden nutzen für das elektronische Verfahren das Bauportal Hessen (DigiBauG); nähere Informationen siehe Anlage 2 Nr. 23. Bei Nutzung des DigiBauG findet eine webbasierte Kommunikation statt, bei der die notwendigen Angaben über eine geschützte Verbindung unter Nutzung elektronischer Formulare eingegeben und diese digital unmittelbar in das Fachverfahren der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden. Hier entfällt die Verpflichtung der Nutzung von Vordrucken. Im Bauportal wird jedoch nach der vollständigen Dateneingabe in den entsprechenden Kapiteln ein "Abbild" des jeweiligen BAB-Formulars systemseitig automatisiert erzeugt, welches heruntergeladen werden kann.

Bei anderen elektronischen Verfahren hängt die Verwendung der Formulare von der jeweiligen Portallösung der unteren Bauaufsichtsbehörde ab. Denkbar sind sowohl webbasierte Anwendungen entsprechend dem DigiBauG als auch Lösungen, bei denen die Vordrucke der Anlage 1 ausgefüllt und anschließend in elektronischer Form an die Bauaufsicht übermittelt werden.

Für bauaufsichtliche Verfahren sind die Vordrucke der Anlage 1 weiterhin für alle Verfahren und unabhängig, ob Verfahren in elektronischer Form abgewickelt wird, verbindlich eingeführt. Auf Änderungen in den Vordrucken wird hingewiesen. Die Änderungen betreffen beispielsweise Vordrucke BAB 01, 10, 10a, 27, 33, 41, 42 und 43 (Neufassungen sowie Anpassungen auf Grund der BauGB-Novelle 2025 ("Bauturbo")).

Für Vorhaben, für die vor dem 4. August 2026 Planungen begonnen oder Verfahren eingeleitet wurden, können bis zum 31. Dezember 2026 auch noch die alten Vordrucke verwendet werden. Damit soll ein Mehraufwand vermieden werden, falls die alten Vordrucke für die Einreichung bereits vorbereitet wurden.

Die Vordrucke in Anlage 2 Nr. 25 werden zur Verwendung empfohlen; auch sie sollen für Verfahren unverändert übernommen werden. Des Weiteren wird in Anlage 3 auf Vordrucke, Checklisten und Merkblätter hingewiesen, die sich aus der Schnittstelle zwischen bauaufsichtlichen Verfahren und Pflichten nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel nach § 19 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV, § 92 Gebäudeenergiegesetz - GEG) ergeben. Sie sollen die Bauherrschaft auf weitere Anforderungen an Gebäude hinweisen und dazu beitragen, dass Gebäude insgesamt ordnungsgemäß errichtet werden.

Mangelhafte Bauvorlagen geben immer wieder Anlass zur Zurückweisung von bauaufsichtlichen Anträgen oder führen zu unnötigen Verzögerungen. Um dies zu vermeiden, sind von den Bauvorlageberechtigten ordnungsgemäße und inhaltlich qualifizierte Bauvorlagen vorzulegen, damit sich Genehmigungszeiten nicht unnötig verlängern. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind aufgefordert, sich dieser Aufgabe zu stellen und dazu beizutragen, dass dieses Ziel erreicht wird. Dazu dienen auch die als Anlage 2 und 3 dieses Erlasses bekannt gemachten Hinweise, Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Bauvorlagen in bauaufsichtlichen Verfahren.

Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen nach § 70 Abs. 2 HBO zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Sofern die Anträge nicht so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können, setzt die Bauaufsichtsbehörde zur Beseitigung von Mängeln zunächst eine angemessene Frist. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Die Bauaufsichtsbehörde hat auf die Teile der Bauvorlagen zu verzichten, die für eine sachgerechte Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind.

Soweit möglich, sollen antragstellende Personen von der Beschaffung von Unterlagen entlastet werden. Da Geodaten online kostenfrei von den Bauaufsichtsbehörden abgerufen werden können, soll daher auf die Flurstücks- und Eigentümerverzeichnisse verzichtet werden. Die von der Bauaufsichtsbehörde ermittelten Angaben sind zu den Akten zu nehmen.

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