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Regelwerk

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung

Vom 04.05.2005
(StAnz. Nr. 23 vom 06.06.2005 S. 1939auftgehoben)


zur aktuellen Fassung

Auf der Grundlage des § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 226), und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften wird nachstehender Bußgeldkatalog bekannt gegeben.

Der Bußgeldkatalog soll ein einheitliches und wirksames Vorgehen gegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Bauordnungsrecht sichern und zur Vereinfachung und Beschleunigung der Bußgeldverfahren beitragen.

Die Erhöhung der Richtwerte passt zum einen an die allgemeine Preissteigerung an und trägt zum anderen der gestärkten Eigenverantwortung der Bauherrschaft und der übrigen am Bau Beteiligten, mit der Folge der Verringerung der hoheitlichen Prüf- und Überwachungstätigkeit, Rechnung.

Zum Bußgeldkatalog ist Folgendes festzustellen:

  1. Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie zu werten. Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze. Sie setzen aber stets die Tatwürdigung beziehungsweise Ermessensabwägung im Einzelfall voraus.
  2. Die Regel- und Rahmensätze des Katalogs gelten für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld beziehungsweise der Tatwürdigung hinsichtlich ihres Unrechtsgehaltes ist im Einzelfall eine höhere oder mindere Geldbuße festzusetzen.
    Für fahrlässiges Handeln kommt als Höchstmaß nur die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages von 500.000,- Euro (§ 76 Abs. 3 HBO) in Betracht (§ 17 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG). Bei minderer Schuld (zum Beispiel leicht fahrlässigem Verbotsirrtum) oder bei mildernden Umständen ist die Geldbuße gegenüber dem Katalog angemessen - in der Regel bis um die Hälfte - zu verringern. In besonders leichten Fällen gegebenenfalls auch unter die Untergrenze des Rahmenbetrages.
    Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, das heißt wer eine objektive Zuwiderhandlung begeht, die er bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt - ohne Rücksicht auf seine individuellen Kenntnisse - hätte erkennen müssen.
    Bei erschwerenden Umständen (zum Beispiel Wiederholungsfall, Weiterbauen trotz Einstellungsverfügung) soll der ermittelte Bußgeldbetrag angemessen - in der Regel um das Doppelte -, bei besonders schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bis zum Höchstbetrag von 500 000,- Euro, erhöht werden.
    In Fällen, die nicht als geringfügig einzustufen sind, können die wirtschaftlichen Verhältnisse der ordnungswidrig handelnden Person eine Verminderung oder Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
  3. Die Geldbuße soll einen durch die Ordnungswidrigkeit erlangten wirtschaftlichen Vorteil übersteigen. Bei entsprechender Höhe des wirtschaftlichen Vorteiles kann auch das gesetzliche Höchstmaß von 500.000,- Euro aus § 76 Abs. 3 HBO überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).
  4. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der die ordnungswidrig handelnde Person trifft (§ 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG). In der Regel ist die Höhe des Bußgeldes im Einzelfall anhand der Regel- und Rahmensätze in dem Bußgeldkatalog selbst beziehungsweise bei einem entsprechenden Verweis anhand der Bußgeldtabellen in Anhang unter Beachtung der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln.
    Für die Ermittlung des anzuwendenden Bußgeldrahmens in den einzelnen Bußgeldtabellen sind bei Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit:

    maßgeblich.
    In den Fällen, in denen die Regel- und Rahmensätze in dem Bußgeldkatalog selbst angegeben sind und nicht auf eine Tabelle im Anhang verwiesen wird, kann bei der Festlegung des Bußgeldes nicht auf vorgegebene Bezugsgrößen (zum Beispiel qm, cbm umbauten Raum) wie in den Tabellen zurückgegriffen werden. Es empfiehlt sich deshalb, die im Rahmen der Tatwürdigung beziehungsweise Ermessensabwägung zur Festsetzung des Bußgeldes im Einzelfall zu Grunde gelegte Bezugsgröße beziehungsweise die sonstigen Kriterien der Entscheidung aktenkundig zu machen.

  5. Die Regel- und Rahmensätze beziehen sich auf materiell illegale Maßnahmen.
    Als materiell illegal ist jede Maßnahme anzusehen, deren Zulässigkeit rechtliche Hindernisse - einschließlich fehlender Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsgründe - entgegenstehen.
    Bei offensichtlich materieller Rechtmäßigkeit soll das Bußgeld angemessen - bis maximal um die Hälfte des entsprechenden Regel- oder Rahmensatzes - reduziert werden.
  6. Werden durch eine ordnungswidrig handelnde Person mehrere Bußgeldtatbestände in Zusammenhang mit derselben (Bau-) Maßnahme erfüllt (Tateinheit § 19 OWiG), ist ein einheitliches
    Bußgeld zu verhängen. Die Höhe des Bußgeldes ist anhand des Rahmensatzes für die schwerwiegendste Zuwiderhandlung zu ermitteln, wobei die erschwerenden Umstände der mehrfachen Ordnungswidrigkeit zu würdigen sind.
  7. Unter den laufenden Nrn. 71 bis 107 des Bußgeldkatalogs sind Ordnungswidrigkeitentatbestände erfasst, die keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten, weil sie aus Richtlinien hervorgehen. Ordnen die Bauaufsichtsbehörden die Anwendung einer Richtlinie ganz oder teilweise an, liegt die Ordnungswidrigkeit im jeweiligen Verstoß gegen die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde und nicht im Verstoß gegen die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Richtlinie.
    Die Vorgehensweise zu Festsetzung des Bußgeldes im Einzelfall ist in der Anlage in einem Ablaufdiagramm mit Erläuterungen dargestellt.

Zum 31. Dezember 2006 bitte ich um einen Bericht zu Ihren Erfahrungen mit dem Vollzug des Bußgeldkatalogs.

Der Erlass vom 6. Februar 1991 (StAnz. S. 674) ist im Zuge der Erlassbereinigung mit Ablauf des Jahres 2001 außer Kraft getreten.

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Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung und der auf ihrer Rechtsgrundlage ergangenen Verordnungen  Anlage 1


lfd. Nr. § 76 Abs. 1 1 in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bußgeld von/bis Euro
  1. Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung
1. Nr. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtanbringen oder nicht dauerhaftes Anbringen des Baustellenschildes mit den Mindestangaben
- Nutzungsart des Gebäudes,
- Zahl der Geschosse,
- Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten (§§ 48 bis 51)
bei der Ausführung von Vorhaben, die nicht nach § 55 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind
Tabelle 11 2
(Bezugsgröße ist das betroffene Gebäude oder der Gebäudeteil)
2. Nr. 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 Verstoß gegen die Pflicht, das Bauschild vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar anzubringen Tabelle 11
(Bezugsgröße ist das betroffene Gebäude oder der Gebäudeteil)
3. Nr. 1 § 65 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Baubeginn ohne durch sachverständige Personen oder Stellen für Vermessungswesen ausgestellte Absteckungsbescheinigung bei vorgesehener Grenzbebauung oder grenzdefinierter Gebäudeanordnung Tabelle 6
4. Nr. 2 § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr.2 Verwendung von in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 geregelten oder nach § 16 Abs. 3 zulässigen Bauprodukten ohne Ü-Zeichen oder CE-Zeichen 250,-- / 100.000,--
5. Nr. 3 § 20 Abs. 1 Satz 1 Anwendung von nicht geregelten Bauarten ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall 500,-- / 200.000,--
6. Nr. 4 § 21 Abs. 4 Unzutreffende Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Ü-Zeichen Fehlen des Hinweises auf den Verwendungszweck durch das herstellende Unternehmen 2.000,-- / 250.000,--
250,-- / 100.000,--
7. Nr. 5 § 47 i. V. m. § 45 oder § 46 Verstoß gegen vollziehbare schriftliche Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist, in Bezug auf
- bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) und
- barrierefreies Bauen
Tabelle 2
(soweit nachfolgend in den lfd. Nrn. 71 bis 107 keine Sonderregelungen getroffen sind)
8. Nr. 6 § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Fehlende oder unzureichende Herstellung der Barrierefreiheit in den öffentlich zugänglichen, dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO Tabelle 5
Nr. 7   Fehlende oder nicht rechtzeitige Erstattung oder Zuleitung von Mitteilungen, Anzeigen oder Unterlagen:  
9.   § 48 Abs. 3 •schriftliche Mitteilung des Wechsels der Bauherrschaft an die untere Bauaufsichtsbehörde (durch die neue Bauherrschaft) Tabelle 11
10.   § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 •schriftliche Mitteilung des Baubeginns an die untere Bauaufsichtsbehörde (Baubeginnanzeige) Tabelle 11
11.   § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 •schriftliche Mitteilung des Baubeginns an den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen 0,1 des entsprechenden Betrages der Tabelle 13
12.   § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 • Vorlage der Bescheinigung des Sachverständigen für Standsicherheit (§ 59 Abs. 3 Satz 1) oder des Sachverständigen für Brandschutz (§ 59 Abs. 4 Satz 1) an die Bauaufsichtsbehörde Tabelle 9
13.   § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 • Benennung der mit der Bauleitung beauftragten Person sowie die Unterzeichnung der Baubeginnanzeige durch die Bauleitung Tabelle 9
14.   § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 • Benennung des mit der Ausführung des Rohbaus oder mit den Abbrucharbeiten beauftragten Unternehmens Tabelle 9
15.   § 65 Abs. 3 Satz 3 • Mitteilung des Wechsels der Bauleitung oder des mit der Ausführung des Rohbaus oder mit den Abbrucharbeiten beauftragten Unternehmens Tabelle 10
16. Nr. 8 § 48 Abs. 4 Satz 1 Unterlassene oder unzureichende Beauftragung von geeigneten am Bau Beteiligten, Nachweisberechtigten und Sachverständigen (§§ 49 bis 51, 59) durch die Bauherrschaft Tabelle 7
17. Nr. 8 § 48 Abs. 5 Satz 1 Nichtersetzen von ungeeigneten am Bau Beteiligten, Nachweisberechtigten und Sachverständigen oder Unterlassen der Hinzuziehung von geeigneten Fachleuten nach Aufforderung durch die Bauaufsichtsbehörde Tabelle 6
18. Nr. 8 § 49 Abs. 1 Satz 3 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorsorge, dass die für die Ausführung notwendigen Zeichnungen, Berechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen durch den Entwurfsverfasser Tabelle 8
19. Nr. 8 § 50 Abs. 1 Satz 3 Verstoß des Unternehmens gegen die Pflicht, die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen oder gegen seine Pflicht, diese Nachweise auf der Baustelle bereitzuhalten 250,-- / 100.000,--
20. Nr. 8 § 51 Abs. 1 Satz 1 Verstoß der mit der Bauleitung beauftragten Person gegen die Pflicht zur Überwachung, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere
- den nach § 3 Abs. 3 eingeführten Technischen Baubestimmungen,
- den genehmigten Bauvorlagen, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt den eingereichten Bauvorlagen,
- den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen der Entwurfsverfasser entsprechend ausgeführt wird oder Verstoß gegen die Pflicht, die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen
Tabelle 5
21. Nr. 9 § 48 Abs. 4 Satz 4 Ausführen oder Ausführen lassen von Abbrucharbeiten in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe Tabelle 5
22. Nr. 10 § 50 Abs. 1 Satz 4 Ausführen oder Ausführen lassen von Arbeiten durch das Unternehmen, bevor die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen Tabelle 7
  Nr. 11   Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder die Zulassung dieses Handelns durch die verantwortliche Bauherrschaft (§ 48 Abs. 1):  
  Nr. 11 § 56 Abs. 3 Satz 3 und 4 • vor Ablauf eines Monats nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde oder vor Zugang der vorzeitigen schriftlichen Mitteilung der Gemeinde, dass sie von ihren Planungssicherungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen wird  
    § 56 Abs. 3 Satz 1, § 60 Abs. 3 • Abweichend von den eingereichten Bauvorlagen  
    I Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Beseitigung
a Bauliche Anlagen
 
23.     1. Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 2
24.     2. Aufschüttungen und Abgrabungen Tabelle 7
25.     3. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze Tabelle 12
26.     4. Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt- und Wochenendplätze Tabelle 12
27.     5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge pro Stück 100,-- / 500,--
28.     6. Hilfseinrichtungen zur statischen Absicherung von Bauzuständen (Abstützungen) Tabelle 9
(Bezugsgröße ist der betroffene Gebäudeteil)
29.     7. Werbeanlagen 100,-- / 10.000,--
30. Nr. 11   8. Stützmauern 100,-- / 5.000,--
31.     9. Ortsfeste Behälter für brennbare Gefahrstoffe und für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) 100,-- / 5.000,--
B andere Anlagen
32.     1. Feuerungs- und Energieerzeugungsanlagen, Feuerstätten Tabellen 13 - 15
33.     2. Entsorgungsanlagen (Kläranlagen, Gülle-, Jauche- und sonstige Behälter, Gruben u. a.) Tabelle 3
34.     3. Sonstige Anlagen 100,-- / 20.000,--
35. II. Nutzung baulicher und sonstiger Anlagen (Nutzungsänderung)
    Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 4
sonstige bauliche Anlagen 0,7 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 25 - 27 und 33 - 34
  Nr. 12   Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Nutzung, Nutzungsänderung, Abbruch oder Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen oder von anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Zulassung dieses Handelns durch die verantwortliche Bauherrschaft (§ 48 Abs. 1) oder durch die für die Bauleitung (§ 51 Abs. 1 Satz 1) oder die fachliche Bauleitung (§ 51 Abs. 2 Satz 3) verantwortliche Person soweit sie baugenehmigungspflichtig sind:  
36.   § 54 Abs. 1 Satz 1 § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 65 Abs. 1 • ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung  
- bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 2
sonstige bauliche Anlagen lfd. Nrn. 24 - 34 gelten entsprechend
- bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8)  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 1
sonstige bauliche Anlagen 1,5 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34
37.   § 63 Abs. 3 • ohne die erforderliche Zulassung der Abweichung, Ausnahme der Befreiung (§ 63 Abs. 2) oder abweichend davon  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 3
sonstige bauliche Anlagen 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34
  Nr. 13 Anlage 2, Abschnitt V zu § 55 Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Erneuerung, Inbetriebnahme oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entgegen den Freistellungsvorbehalten:  
38.   Nr. 1 • ohne Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 2
sonstige bauliche Anlagen die lfd. Nrn. 24 - 34 gelten entsprechend
39.     • vor Ablauf der 14-tägigen Frist nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde oder vor Zugang der vorzeitigen schriftlichen Mitteilung der Gemeinde dass sie von ihren Planungssicherungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen wird  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 3
sonstige bauliche Anlagen 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34
40.     • entgegen der schriftlichen Mitteilung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 2
sonstige bauliche Anlagen die lfd. Nrn. 24 - 34 gelten entsprechend
41.     • entgegen des Antrages auf vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch durch die Gemeinde  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 2
sonstige bauliche Anlagen die lfd. Nrn. 24 - 34 gelten entsprechend
42.   Nr. 2 • ohne notwendige Feststellung und Bescheinigung der statisch-konstruktiven und brandschutztechnischen Unbedenklichkeit durch eine für die jeweilige bauliche Anlage bauvorlageberechtigte Person (§ 49 Abs. 3 bis 6) gegenüber der Bauherrschaft  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 5
sonstige bauliche Anlagen 0,6 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34
43.   Nr. 3 • ohne notwendige Feststellung und Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit durch eine nachweisberechtigte Person für Standsicherheit gegenüber der Bauherrschaft (§ 59 Abs. 3 Satz 2)  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 4
sonstige bauliche Anlagen 0,7 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34
44.   Nr. 4 • dauerhafte Inbetriebnahme einer Anlage ohne notwendige Feststellung und Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch eine sachverständige Person für Energieerzeugungsanlagen (§ 59 Abs. 6) Tabelle 13
45.     • fehlende oder nicht rechtzeitige Mitteilung des Baubeginns an die sachverständige Person für Energieerzeugungsanlagen entsprechend § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 0,1 des entsprechenden Betrages der Tabelle 13
46.   Nr. 5 • Beauftragung einer nicht branchenspezifischen Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens  
Gebäude oder Gebäudeteile Tabelle 6
sonstige bauliche Anlagen 0,5 des entsprechenden Betrages der Tabellen 12 - 14
47. Nr. 14 § 59 Fehlende Bescheinigung von bautechnischen  
Abs. 3 Satz 1 Nachweisen:
der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile bei
1. baulichen Anlagen mit Tragwerken von überdurchschnittlichem oder höherem Schwierigkeitsgrad,
2. sonstigen baulichen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,
3. besonderen Verhältnissen des Baugrundes, des Grundwassers oder der Belastung sowie bei der Verwendung besonderer Baustoffe,
4. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 durch eine sachverständige Person für Standsicherheit
 
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 4
sonstige bauliche Anlagen 0,7 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34
§ 59 Abs. 4Satz 1 des vorbeugenden Brandschutzes bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 durch eine sachverständige Person für Brandschutz Tabelle 4
48. Nr. 15 § 59 Abs. 6 i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 4 Dauerhafte Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen, Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpen und feuerbeheizten Sorptionswärmepumpen einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ortsfester Verbrennungsmotoren ohne vorherige Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch eine sachverständige Person für Energieerzeugungsanlagen bis spätestens zur Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes Tabelle 13
49. Nr. 16 § 68 Abs. 2 Satz 1 • Erste Aufstellung oder erste Ingebrauchnahme von Fliegenden Bauten ohne Ausführungsgenehmigung  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 3
sonstige bauliche Anlagen 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 29 und 32 - 34
50.   Abs. 6 Satz 2 • erstmalige Ingebrauchnahme von Fliegenden Bauten ohne eine von der Bauaufsichtsbehörde geforderte Gebrauchsabnahme  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 3
sonstige bauliche Anlagen 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 29 und 32- 34
  Nr. 17   Nichtvorlage der von der Bauaufsichtsbehörde verlangten Bescheinigungen, Bestätigungen, sonstigen Erklärungen oder Anzeigen:  
51.   § 73 Abs. 3 Satz 2 • der herstellenden Unternehmen oder sachkundigen Lieferfirmen von Anlagen und Einrichtungen über die ordnungsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Anlagen und Einrichtungen 200,-- / 20.000,--
52.   § 74 Abs. 4 • über Beginn und Beendigung der von der Bauaufsichtsbehörde bestimmten Bauarbeiten 50,-- / 5.000,--
53. Nr. 18 § 74 Abs. 5 Beginn mit dem weiteren Ausbau von Gebäuden vor Ablauf eines Tages nach dem in der Rohbauanzeige genannten Termin der Fertigstellung des Rohbaus ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde Tabelle 7
54. Nr. 18 § 74 Abs. 6 Fortsetzung der Bauausführung oder erstmalige Benutzung von Anlagen, ohne dass eine von der Bauaufsicht verlangte vorherige Prüfung durch sie selbst oder eine beauftragte sachverständige Person durchgeführt worden ist  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 7
sonstige bauliche Anlagen 0,4 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34
55. Nr. 18 § 74 Abs. 7 Die vorzeitige Benutzung von Aufenthaltsräumen Tabelle 3
      • wenn diese nicht sicher benutzbar sind
• vor der ordnungsgemäßen Fertigstellung,
- wenn Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen,
- ohne die vorzeitige Benutzung der Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen oder
- die Bauaufsichtsbehörde die vorzeitige Nutzbarkeit untersagt hat
 
56. Nr. 18   • vor Ablauf einer Woche nach dem angezeigten Zeitpunkt der Fertigstellung,  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 6
sonstige bauliche Anlagen 0,5 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34
wenn die Bauaufsichtsbehörde dies nicht auf Antrag zugelassen hat
  Nr. 19 Rechtsverordnungen auf Grund § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 4 bis 6 Zuwiderhandlungen gegen (die folgenden) Rechtsverordnungen, soweit die jeweilige Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift § 76 Abs. 1 Nr. 19 HBO verweist  
  2. Ordnungswidrigkeiten nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauprüfVO)
57. Nr. 19 § 117 i.V.m. § 1 Abs. 7 Satz 2 BauprüfVO Unberechtigtes Führen der Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" 5.000,-- / 50.000,--
  3. Ordnungswidrigkeiten nach der Feuerungsverordnung ( FeuVO)
58. Nr. 19 § 19 Nr. 1 FeuVO i.V.m. § 12 Abs. 8 FeuVO i.V. m. § 16 Abs. 4 FeuVO i.V.m. § 17 Abs. 2 FeuVO Verstoß gegen die Pflicht der griffbereiten Bereithaltung von für die Brandklassen A, B und C geeigneten Feuerlöschern mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt griffbereit in ausreichender Zahl
• in der Nähe des Heizraumes
• in der Nähe von Heizöllagerräumen
• in der Nähe der Lagerbehälter bei Lagerung
von mehr als 620 l Heizöl je Gebäude außerhalb von Wohnungen
500,-- je Feuerlöscher
59. Nr. 19 § 19 Nr. 2 FeuVO i.V.m § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FeuVO Lagerung von Heizöl in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen
• in Mengen oder Behältern, die nach § 17 Abs. 1 FeuVO nicht zulässig sind
500,-- / 10.000,--
60.   i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 FeuVO • in einem Raum mit Feuerstätten, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 FeuVO vorliegen 500,-- / 10.000,--
  4. Ordnungswidrigkeiten nach der Garagenverordnung ( GaVO)
61. Nr. 19 § 24 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 3 GAVO Betreiben maschineller Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen derart, dass der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd (CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel 50 ppm (50 cm3/m3) überschreitet Tabelle 9
62. Nr. 19 § 24 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 und § 25 GAVO Betreiben allgemein zugänglicher geschlossener Großgaragen, ohne dass während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig erreichbar ist Tabelle 10
63. Nr. 19 § 24 Nr. 3 i. V. m. § 19 Abs. 2 und § 25 GAVO Betreiben von geschlossenen Mittel- und Großgaragen, ohne dass die allgemeine elektrische Beleuchtung in den Garagen während der Benutzungszeit ständig an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege mit einer Beleuchtungsstärke im Mittel von mindestens 90 Lux eingeschaltet ist, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist Tabelle 10
  5. Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (HausPrüfVO)
64. Nr. 19 § 8 HausPrüfVO i. V. m. § 2 Abs. 1 Unterlassung oder nicht fristgerechte Durchführung von Prüfungen der haustechnischen Anlagen und Einrichtungen durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige oder durch Sachkundige
• bei vorgeschriebenen Prüfungen entsprechend
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HausPrüfVO
250,-- / 20.000,--
65.   Satz 1 HausPrüfVO § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 • bei bauaufsichtlich angeordneten Prüfungen
auf Veranlassung der Bauherrschaft oder des Betreibers entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1
250,-- / 20.000,--
  6. Ordnungswidrigkeiten nach der Nachweisberechtigten-Verordnung ( NBVO)
66. Nr. 19 § 10 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 2 bis 5 NBVO Unberechtigtes Ausgeben als
"Nachweisberechtigte/ Nachweisberechtigter
- für Standsicherheit",
- für vorbeugenden Brandschutz",
- für Schall- oder Wärmeschutz"
5.000,-- / 50.000,--
67. Nr. 19 § 10 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 6 und 9 Abs. 4 NBVO • Verstoß gegen allgemein obliegende Pflichten aus § 6 NBVO oder aufgrund des § 9 Abs. 4 NBVO getroffener Richtlinien oder Satzungen der Kammern 3.000,-- / 30.000,--
• Abgabe von in wesentlichen Teilen unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Erlangung der Nachweisberechtigung 5.000,-- / 50.000,--
68. Nr. 19 § 10 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 4 der Anlage 2 NBVO Abgabe falscher Angaben zur Erfüllung der Kriterien der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 NBVO für die baulichen Anlagen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 HBO oder zur Beauftragung mit der Erstellung des Standsicherheitsnachweises 2.500,-- / 25.000,--
69. Nr. 20 § 44 Abs. 1 Satz 2 oder § 81 Abs. 1 oder § 81 Abs. 2 Zuwiderhandlungen gegen Satzungen (örtliche Bauvorschriften), soweit die jeweilige Satzung für bestimmten Tatbestand 76 Abs. 1 einen auf Nr. 20 verweist Mustersatzung kommunale Spitzenverbände

50,-- / 15.000,--

lfd. Nr. § 76 Abs. 2 in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bußgeld von/bis Euro
70.     Abgabe von unrichtigen Angaben oder Vorlage von unrichtigen Plänen und Unterlagen wieder besseren Wissens, um einen nach der HBO vorgesehenen Verwaltungsakt oder eine Genehmigungsfreistellung zu erwirken oder zu verhindern
- bei Sonderbauten
 
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 1
sonstige bauliche Anlagen 1.000,-- / 500.000,--
- bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 2
sonstige bauliche Anlagen 500,-- / 200.000,--
lfd. Nr. § 76 Abs. 1 in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bußgeld von/bis Euro
  Sonderregelungen zu lfd. Nr. 7: Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf:

7. Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Beherbergungsstättenverordnung ( M-BeVO) 3
(Erlass vom 26. Juni 2002, Stanz. S. 2731)

71. Nr. 5 § 14 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 M-BeVO • Nicht Freihalten der Rettungswege von Hindernissen 100,-- / 1.000,--
je Hindernis
• Versperren oder Versperren lassen von Türen im Zuge von Rettungswegen 500,-- / 1.000,--
je Tür
• Verletzung der Pflicht durch den Verantwortlichen dafür zu sorgen, dass Türen im Zuge von Rettungswegen von innen leicht geöffnet werden können 250,-- / 500,--
je Tür
72. Nr. 5 § 14 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 M-BeVO Nicht Anbringen oder nicht Anbringen lassen des Rettungswegplans oder von Hinweisen zum Verhalten bei einem Brand in jedem Beherbergungsraum 50,-- / 100,--
je Raum
  8. Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Verkaufsstättenverordnung ( MVkVO) 3
(Erlass vom 21. November 2003 (StAnz. S. 4977)
73. Nr. 5 § 33 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 5 MVkVO Einengen oder Einengen lassen von Rettungswegen (Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge) innerhalb der erforderlichen Breiten 100,-- / 1.000,--
je Hindernis
74. Nr. 5 § 33 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs.3 MVkVO Abschließen oder Abschließen lassen von Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeit 500,-- / 1.000,--
je Tür
75. Nr. 5 § 33 Nr. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 MVkVO • Anbringen oder Anbringen lassen von Dekorationen oder 50,-- / 500,--
je Dekorationsteil
• Abstellen oder Abstellen lassen von Gegenständen 100,-- / 1.000,--
je Gegenstand
in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren  
76. Nr. 5 § 33 Nr. 4 i.V.m. § 24 Abs. 2 MVkVO Abstellen oder Abstellen lassen von Gegenständen auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs. 1 und 4 erforderlichen Breiten (s. Nr. 3) auf Ladenstraßen und Hauptgängen 100,-- / 1.000,--
je Gegenstand
77. Nr. 5 § 33 Nr. 5 i.V.m. § 25 Abs. 3 MVkVO Nicht Freihalten oder nicht Freihalten lassen von Rettungswegen auf dem Grundstück oder von Flächen für die Feuerwehr 100,-- / 1.000,--
je Hindernis
78. Nr. 5 § 33 Nr. 6 i.V.m. § 26 Abs. 1 MVkVO Verstoß gegen die Pflicht des Betreibers oder dessen Vertreter zur ständigen Anwesenheit während der Betriebszeit 250,-- / 1.000,--
79. Nr. 5 § 33 Nr. 7 i. V. m. § 26 Abs. 2 MVkVO Unterlassen der Bestellung
• eines Brandschutzbeauftragten und
500,-- / 2.000,--
• bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 m2 haben, von Selbsthilfekräften für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl durch den Betreiber 250,-- / 1.000,--
je erforderliche Person
80. Nr. 5 § 33 Nr. 8 i.V.m. § 26 Abs. 5 MVkVO Unterlassen der Sicherstellung durch den Betreiber, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind 250,-- / 1.000,--
je erforderliche Person
81. Nr. 5 § 33 Nr. 9 i.V.m. § 30 Abs. 1 MVkVO Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen bei den folgenden Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit :
- Sprinkleranlagen,
- Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen,
- Sicherheitsbeleuchtung,
- Brandmeldeanlagen,
- Sicherheitsstromversorgungsanlagen
vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle drei Jahre durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen
500,-- / 1.000,--
pro Anlage
  9. Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung ( MVStättV) 3
(Erlass vom 25. Juni 2002, StAnz. S. 2709)
82. Nr. 5 § 47 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Freihaltung der Rettungswege auf dem Grundstück sowie der Zufahrten, Aufstell- und Bewegungs- flächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten 100,-- / 1.000,--
je Hindernis
83. Nr. 5 § 47 Nr. 2 i.V.m. § 31 Abs.2 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Freihaltung von Rettungswegen in der Versammlungsstätte 100,-- / 1.000,--
je Hindernis
84. Nr. 5 § 47 Nr. 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 MVStättV Verschließen oder Feststellen von Türen in Rettungswegen während der Betriebszeit. 500,-- / 1.000,--
je Tür
85. Nr. 5 § 47 Nr. 4 i. V. m. § 32 Abs. 1 MVStättV Überschreitung der Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze oder Änderung der genehmigten Anordnung der Besucherplätze 100,-- / 200,--
pro Platz
86. Nr. 5 § 47 Nr. 5 i.V.m. § 33 Abs. 1 bis 5 MVStättV • Verwendung anderer als der in § 33 Abs. 1 bis 5 MVStättV vorgeschriebenen Materialien oder 250,-- / 5.000,--
87.   i. V. m. § 33 Abs. 6 bis 8 MVStättV • Anbringung von Materialien entgegen den § 33 Abs. 6 bis 8 MVStättV 250,-- / 5.000,--
88. Nr. 5 § 47 Nr. 6 i.V.m. § 34 • Aufbewahren oder nicht Entfernen von Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen 100,-- / 5.000,--
89.   Abs. 1 bis 3 MVStättV innerhalb der Bühnen und der Szenenflächen über den Tagesbedarf hinaus
• Bereitstellung oder Stehen lassen von Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit auf den Bühnenerweiterungen, wenn die Bühnenerweiterungen nicht durch Tore gegen die Hauptbühne abgetrennt sind
100,-- / 5.000,--
90. Nr. 5   • Hängen oder Hängen lassen von Ausstattungsteilen an Zügen von Bühnen oder Szenenflächen über den Tagesbedarf hinaus 100,-- / 5.000,--
91. Nr. 5 § 47 Nr. 7 i.V.m. § 34 Abs. 4 MVStättV Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen, brennbaren Flüssigkeiten und anderem brennbaren Material, insbesondere Packmaterial, außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine 500,-- / 10.000,--
92. Nr. 5 § 47 Nr. 8 i.V.m. § 35 Abs. 1 MVStättV Rauchen auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen mit Ausnahme von Darstellern und Mitwirkenden auf Bühnen und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltung begründet ist 100,-- / 200,--
93. Nr. 5 § 47 Nr. 8 i.V.m. § 35 Abs. 2´MStättV Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen in Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen und in Sportstadien, soweit deren Verwendung nicht in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht wird 500,-- / 10.000,--
94. Nr. 5 § 47 Nr. 9 i.V.m. § 36 Abs. 4 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht der Inbetriebnahme der vorgeschriebenen Sicherheitsbeleuchtung in Räumen während des Aufenthaltes von Personen, soweit diese Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind 100,-- / 250,--
pro Raum
95. Nr. 5 § 47 Nr. 10 i.V.m. § 37 MVStättV Inbetriebnahme von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen unter Missachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften 500,-- / 10.000,--
96. Nr. 5 § 47 Nr. 11 i.V.m. § 38 Abs. 2 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Anwesenheit als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter 250,-- / 5.000,--
97. Nr. 5 § 47 Nr. 12 i.V.m. § 38 Abs. 4 MVStättV Betrieb der Versammlungsstätte durch den Betreiber, Veranstalter oder beauftragten Veranstaltungsleiter, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder obwohl Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können 500,-- / 20.000,--
  Nr. 5 § 47 Nr. 13
1. Alternative
Zulassen des Betriebs von Bühnen oder Szenenflächen als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter, wenn  
98.   i.V.m. § 40 Abs. 2 MVStättV • beim Auf- oder Abbau technischer Einrichtun- gen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen technischen Einrichtungen und bei technischen Proben nicht mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend ist 500,-- / 10.000,--
99.   i.V.m. § 40 Abs. 3 MVStättV • bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit als 5.000 Besucherplätzen nicht mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend ist 500,-- / 10.000,--
100.   i.V.m. § 40 Abs. 4 MVStättV • bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen die Aufgaben nach § 40 Abs. 1 - 3 MVStättV nicht zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik von 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden 500,-- / 10.000,--
101. Nr. 5 § 47 Nr. 13,
2. Alternative
MVStättV
Verlassen der Versammlungsstätte als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik während des Betriebes 250,-- / 5.000,--
102. Nr. 5 § 47 Nr. 14 i.V.m. § 41 Abs. 1 MVStättV
i.V. m. § 41 Abs. 2 MVStättV
Verstoß gegen die Pflicht als Betreiber
• eine Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren einzurichten oder
• für die Durchführung der erforderlichen Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche zu sorgen
500,-- / 10.000,--
103. Nr. 5 § 47 Nr. 14 i.V.m. § 41 Abs. 3 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige von Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern bei der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde durch den Betreiber 250,-- / 2.500,--
104. Nr. 5 § 47 Nr. 15 i. V. m. § 42 Abs. 2 MVStättV Unterlassen der vorgeschriebenen Unterweisungen des Betriebspersonals bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich durch den Betreiber oder Veranstalter über:
1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik
3.die Betriebsvorschrift
100,--
je nicht unterwiesener
105 Nr. 5 § 47 Nr. 16 i.V.m. § 43 Abs. 1 bis 3 MVStättV Unterlassen der Bestellung eines Ordnungsdienstes oder eines Ordnungsdienstleisters durch den Betreiber oder Veranstalter 100,-- / 200,--
je Ordnungsdienstmitarbeiter
250,-- / 500,--
je Ordnungsdienstmitarbeiter
106. Nr. 5 § 47 Nr. 17 i.V.m. § 43 Abs. 3 oder 4 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht zur Erfüllung von Aufgaben eines Ordnungsdienstleisters durch den Betreiber oder Veranstalter 250,-- / 1.000,--
107 Nr. 5 § 47 Nr. 18 i.V.m. § 46 Abs. 1 MVStättV Unterlassen oder nicht fristgerechte Erfüllung einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 MVStättV durch den Betreiber (Nr. 1 bis 7) 250,-- / 1.000,--
je nicht durchgeführte Anpassung
1) Paragrafen ohne Angabe des Rechtsnorm sind solche der HBO.
2) siehe Anhang
3) Ordnen die Bauaufsichtsbehörden die Anwendung der Richtlinie ganz oder teilweise an, gelten die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Richtlinie nicht unmittelbar. Die Ordnungswidrigkeit liegt im jeweiligen Verstoß gegen die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde.

.

  Anlage 2
Tabelle 1
Gebäude und Gebäudeteile
(Raummaße cbm umbauter Raum)
von Euro bis Euro
a) > 0 - 100 m3
b) > 100 - 1.000 m3
c) > 1.000 - 5.000 m3
d) > 5.000 - 20.000 m3
e) > 20.000 m3
750
2.200
15.000
75.000
225.000
2.200
15.000
75.000
225.000
500.000


Tabelle 2
Gebäude und Gebäudeteile
(Raummaße cbm umbauter Raum)
von Euro bis Euro
a) > 0 - 100 m3
b) > 100 - 1.000 m3
c) > 1.000 - 5.000 m3
d) > 5.000 - 20.000 m3
e) > 20.000 m3
500
1.500
10.000
50.000
150.000
1.500
10.000
50.000
150.000
300.000


Tabelle 3
Gebäude und Gebäudeteile
(Raummaße cbm umbauter Raum)
von Euro bis Euro
a) > 0 - 100 m3
b) > 100 - 1.000 m3
c) > 1.000 - 5.000 m3
d) > 5.000 - 20.000 m3
e) > 20.000 m3
400
1.200
8.000
40.000
120.000
1.200
8.000
40.000
120.000
240.000


Tabelle 4
Gebäude und Gebäudeteile
(Raummaße cbm umbauter Raum)
von Euro bis Euro
a) > 0 - 100 m3
b) > 100 - 1.000 m3
c) > 1.000 - 5.000 m3
d) > 5.000 - 20.000 m3
e) > 20.000 m3
350
1.050
7.000
35.000
105.000
1.050
7.000
35.000
105.000
210.000


Tabelle 5
Gebäude und Gebäudeteile
(Raummaße cbm umbauter Raum)
von Euro bis Euro
a) > 0 - 100 m3
b) > 100 - 1.000 m3
c) > 1.000 - 5.000 m3
d) > 5.000 - 20.000 m3
e) > 20.000 m3
300
900
6.000
30.000
90.000
900
6.000
30.000
90.000
18.0000


Tabelle 6
Gebäude und Gebäudeteile
(Raummaße cbm umbauter Raum)
von Euro bis Euro
a) > 0 - 100 m3
b) > 100 - 1.000 m3
c) > 1.000 - 5.000 m3
d) > 5.000 - 20.000 m3
e) > 20.000 m3
250
750
5.000
25.000
75.000
750
5.000
25.000
75.000
150.000


Tabelle 7
Gebäude und Gebäudeteile
(Raummaße cbm umbauter Raum)
von Euro bis Euro
a) > 0 - 100 m3
b) > 100 - 1.000 m3
c) > 1.000 - 5.000 m3
d) > 5.000 - 20.000 m3
e) > 20.000 m3
200
600
4.000
20.000
60.000
600
4.000
20.000
60.000
120.000


Tabelle 8
Gebäude und Gebäudeteile
(Raummaße cbm umbauter Raum)
von Euro bis Euro
a) > 0 - 100 m3
b) > 100 - 1.000 m3
c) > 1.000 - 5.000 m3
d) > 5.000 - 20.000 m3
e) > 20.000 m3
150
450
3.000
15.000
45.000
450
3.000
15.000
45.000
90.000


Tabelle 9
Gebäude und Gebäudeteile
(Raummaße cbm umbauter Raum)
von Euro bis Euro
a) > 0 - 100 m3
b) > 100 - 1.000 m3
c) > 1.000 - 5.000 m3
d) > 5.000 - 20.000 m3
e) > 20.000 m3
100
300
2.000
10.000
30.000
300
2.000
10.000
30.000
60.000


Tabelle 10
Gebäude und Gebäudeteile
(Raummaße cbm umbauter Raum)
von Euro bis Euro
a) > 0 - 100 m3
b) > 100 - 1.000 m3
c) > 1.000 - 5.000 m3
d) > 5.000 - 20.000 m3
e) > 20.000 m3
50
150
1.000
5.000
15.000
150
1.000
5.000
15.000
30.000


Tabelle 11
Gebäude und Gebäudeteile
(Raummaße cbm umbauter Raum)
von Euro bis Euro
a) > 0 - 100 m3
b) > 100 - 1.000 m3
c) > 1.000 - 5.000 m3
d) > 5.000 - 20.000 m3
e) > 20.000 m3
25
75
500
2.500
7.500
75
500
2.500
7.500
15.000


Tabelle 12
Lager-, Abstell-, und Ausstellungsplätze
sowie Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt- und Wochenendplätze
von Euro bis Euro
a) > 0 - 100 m2
b) > 100 - 500 m2
c) > 500 - 1.000 m2
d) > 1.000 - 5.000 m2
e) > 5.000 - 10.000 m2
f) > 10.000 - 20.000 m2
g) > 20.000 m2
50
200
1.000
2.000
10.000
20.000
40.000
200
1.000
2.000
10.000
20.000
100.000
200.000


Tabelle 13
Energieerzeugungsanlagen:
von (Euro) bis (Euro)
- Feuerungsanlagen
- Feuerstätten
- Kraft-Wärme-Kopplung1
- verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen, Sorptionswärmepumpen1
(Nennwärmeleistung / Feuerungswärmeleistung in kW)
a) 50 kW
b) > 50 kW - 350 kW
c) > 350 kW
400
1.000
5.000
1.000
5.000
50.000


Tabelle 14
Energieerzeugungsanlagen: von Euro bis Euro
- elektrisch betriebene Wärmeerzeuger (Aufnahmeleistung in kW)
- elektrisch betriebene Wärmepumpen und Kälteaggregate (Aufnahmeleistung in kW)
250 2.5000
a) 1.000 kW
b) > 1.000 kW
250
2.500
2.500
25.000


Tabelle 15
Energieerzeugungsanlagen: von Euro bis Euro
- Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen
- im oder am Gebäude
250 2.500
sonstige
a) 10 m2
b) > 10 m2
(Gesamtfläche in m2)

500
5.000

5.000
50.000
- Gasregler- und Transformatorenstationen
a) 50 m3
b) > 50 m3
(Brutto-Rauminhalt in m3)

500
5.000

5.000
25.000

1) auch zugehörige Abgasanlagen

.

  Anlage 3

Der Ordnungswidrigkeit ist ein Bußgeldtatbestand zuzuordnen. Bei mehreren Ordnungswidrigkeiten derselben Person in Zusammenhang mit derselben (Bau-)Maßnahme (Tateinheit) richtet sich das weitere Verfahren nach der schwerwiegendsten Zuwiderhandlung. Wird in der Spalte Bußgeld auf eine Tabelle verwiesen, so ist in der entsprechenden Tabelle anhand der Größe des Vorhabens bzw. der Leistung der Anlage der maßgebliche Rahmensatz auszuwählen. Innerhalb des ausgewählten Rahmensatzes ist nach Größe oder Leistung des Vorhabens dann zunächst der "Regelsatz" für das festzusetzende Bußgeld zu ermitteln. Weist der Bußgeldkatalog unmittelbar einen Regel- oder Rahmenbetrag aus, kann der Regelsatz grundsätzlich nicht anhand der Größe des Vorhabens festgelegt werden. Hierbei sind andere einschlägige Kriterien heranzuziehen.

Von dem Regelsatz werden jetzt - entsprechend den Vorgaben in dem Bußgelderlass - Zu- bzw. Abschläge vorgenommen:

Ist das Vorhaben offensichtlich materiell legal, kann der Regelsatz bis maximal um die Hälfte reduziert werden. Ebenso bei minderer Schuld oder mildernden Umständen. Auch bei unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnissen ist eine Minderung gerechtfertigt.

Handelt es sich um einen Wiederholungsfall, kann der Regelsatz bis um das Doppelte erhöht werden. Übersteigt der wirtschaftliche Vorteil den ermittelten Regelsatz, ist eine erhöhende Anpassung vorzunehmen. Im Fall von "Tateinheit" ist ein angemessener Zuschlag vorzunehmen.

Der Regelbetrag mit den individuellen Zu- und Abschlägen ergibt das Bußgeld im Einzelfall. Die entsprechenden Erwägungen sollen aktenkundig gemacht werden.

ENDE

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