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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2012-4 - Bauprüfdienst - Vorbescheidsverfahren
- Hamburg -

Vom 27. November 2012
(BPD vom 27.11.2012)



Archiv: 1989-2, 1992-6, 2012-2

1 Gründe für die Herausgabe

Der Bauprüfdienst erläutert das Vorbescheidsverfahren mit dem in Abhängigkeit von der Art des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens unterschiedlichen Prüfumfang.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den BPD 2/2012.

2 Rechtsgrundlagen

3 Ziele des Vorbescheidsverfahrens

Das Vorbescheidsverfahren soll dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnen, zügig die Planungs- und Investitionssicherheit für sein Vorhaben zu erhalten, ohne dass damit der hohe Zeit- und Kostenaufwand für die Erstellung von detaillierten Bauvorlagen und die komplexe Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren verbunden ist.

Das Vorbescheidsverfahren bietet sich insbesondere an zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens oder bei bauordnungsrechtlichen Abweichungen, die das Vorhaben in Frage stellen (wie zum Beispiel zu Abstandsflächen). Auch vor einem Grundstückskauf ist der Vorbescheid ein geeignetes Instrument, um für den Käufer die Bebaubarkeit des Grundstücks vorab klären zu lassen und im Falle der Unbebaubarkeit unnötige Zeit und Kosten zu sparen.

4 Angabe des beabsichtigten zugehörigen Baugenehmigungsverfahrens

Der Vorbescheid ist ein vorweg genommener Teil der Baugenehmigung. Er kann insofern nur die Fragen verbindlich klären, die zum Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens gehören. Es ist zu unterscheiden zwischen einem Vorbescheid im Zusammenhang mit einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO und einem Vorbescheid im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO.

Der Antragsteller hat das beabsichtigte Genehmigungsverfahren anzugeben. Tatsächlich kann der Antragsteller auch später noch - nach erteiltem Vorbescheid - von seinem Wahlrecht hinsichtlich des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens Gebrauch machen (siehe jedoch Nr. 6).

4.1 Vorbescheid für nachfolgendes vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO)

Es wird ein Antrag auf Vorbescheid für ein nachfolgendes vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO gestellt. Fragen außerhalb des Prüfumfangs des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (z.B. Denkmalschutz) können von der Bauaufsichtsbehörde nicht verbindlich beantwortet werden.

4.2 Vorbescheid für nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO)

Es wird ein Antrag auf Vorbescheid für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO gestellt. Alle Fragen, die innerhalb des Prüfumfangs eines Genehmigungsverfahrens nach § 62 HBauO liegen, werden verbindlich beantwortet. Die Antworten der von der Bauaufsichtsbehörde beteiligten Fachrechtsdienststellen zu den gestellten Fragen werden in den Vorbescheid aufgenommen und binden diese für die Dauer der Gültigkeit des Vorbescheids.

5 Einzelfragen, Vollständigkeit der Bauvorlagen

5.1 Art der Einzelfragen

Der Vorbescheid nach § 63 Hamburgische Bauordnung ( HBauO) eröffnet dem Bauherrn die Möglichkeit, zu einzelnen Fragen seines Vorhabens vorab eine verbindliche Klärung herbeizuführen. Den Umfang der Fragen und damit auch den Umfang der Prüfung bestimmt der Antragsteller.
Wichtig ist, dass die Fragen sich auf ein konkretes Bauvorhaben beziehen.
Allgemeine Fragen, z.B. ob das Grundstück generell bebaubar ist, sind nicht zulässig. Zumindest die Angabe der vorgesehenen Nutzung ist erforderlich, um überhaupt eine Prüfung zum Beispiel zur planungsrechtlichen Zulässigkeit durchführen zu können. Vorteilhaft sind konkrete und zielgerichtete Fragen, die sich mit ja oder nein beantworten lassen, z.B.: " Ist das Grundstück mit dem im Lageplan dargestellten Wohngebäude bebaubar?"

Konkrete Fragen müssen nicht zwingend ausformuliert sein, solange sich die Einzelfragen aus den eingereichten Bauvorlagen ergeben. In der Regel wird mit den Fragen zumindest ein Lageplan sowie bei Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen eine Begründung mit einzureichen sein. Je detaillierter die zu klärenden baurechtlichen Fragen sind, desto umfangreicher müssen auch die zur Prüfung benötigten Unterlagen sein.

5.2 Nachforderung von Bauvorlagen, Formulierung von Bedingungen und Auflagen

Lässt sich aus dem Antrag nicht eindeutig erkennen, welches Vorhaben der Antragsteller verfolgt, so ist er aufzufordern, seine Fragen zu präzisieren ( § 9 BauVorlVO). Kommt er dieser Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nach, so gilt der Antrag nach § 70 Abs. 3 HBauO als zurückgenommen.

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