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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2020-7 - Berücksichtigung glückspielrechtlicher Anforderungen an Spielhallen und Wettvermittlungsstellen im Baugenehmigungsverfahren
Bauprüfdienst (BPD)
- Hamburg -

Vom 29. Dezember 2020
(Quelle: https://www.hamburg.de/ 28.05.2021 aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Archiv: 2014-6

1. Gegenstand des Bauprüfdienstes

Das Glücksspielrecht stellt umfangreiche Anforderungen zur Regulierung des Betriebes von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen, u. a. mit dem Ziel Glücksspiel- und Wettsucht zu bekämpfen, unerlaubtem Glücksspiel in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten und mit Glücksspielen verbundene Folgen- und Begleitkriminalität abzuwehren.

Dieser Bauprüfdienst (BPD) erläutert, ob und wie glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen und Wettvermittlungsstellen im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Unter Ziffer 7 werden beispielhaft Anforderungen aus dem Glücksspielrecht dargestellt, die von den zuständigen Fachrechtsdienststellen im Baugenehmigungsverfahren bzw. in deren eigenständigen Erlaubnisverfahren geprüft werden.

Anforderungen an Spielhallen und Wettvermittlungsstellen aus anderen Rechtsbereichen, z.B. dem Planungsrecht, werden in diesem BPD nicht erläutert, sind aber im Baugenehmigungsverfahren ggf. eigenständig zu berücksichtigen.

Der Bauprüfdienst 6/2014 ist nicht mehr anzuwenden.

2. Berücksichtigte Änderungen

Die Neufassung des BPD berücksichtigt im Wesentlichen folgende Änderungen:

3. Rechtsgrundlagen

3.1. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht

3.2. Gewerberecht (Glücksspielwesen)

4. Zuständigkeiten

4.1. Bauaufsichtsbehörden

Zuständig für die Durchführung der HBauO 4 sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten, z.B. Mitte Altona, von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW/ABH 23) wahrgenommen.

4.2. Fachrechtsdienststellen

Zuständige Fachrechtsdienststellen im Glücksspielwesen 5 :

Spielhallen

Wettvermittlungsstellen

5. Begriffe

5.1. Spielhalle

Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des HmbSpielhG ist ein Unternehmen im stehenden Gewerbe 6, das ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 der GewO dient (§ 1 Abs. 2 HmbSpielhG).

5.2. Wettvermittlungsstelle

Eine Wettvermittlungsstelle sind Geschäftsräume eines Betreibers im Rahmen der Vertriebsorganisation eines konzessionierten Veranstalters (Konzessionsnehmer), in denen Sportwetten vermittelt werden (§ 8 Abs. 1 HmbGlüÄndStVAG).

Charakteristisch für Wettvermittlungsstellen ist, dass der Wettkunde Wetten auf Sportereignisse platzieren kann. Oftmals besteht die Möglichkeit für den Wettkunden, das Sportereignis, auf das er eine Wette gesetzt hat, am Bildschirme mitzuverfolgen.

6. Berücksichtigung von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen im Baugenehmigungsverfahren

6.1. Genehmigungspflicht

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen zur Einrichtung von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen ist genehmigungsbedürftig ( § 59 Abs. 1 HBauO).

6.2. Verfahrensfreiheit

Soll eine bestehende Anlage als Spielhalle oder Wettvermittlungsstelle genutzt werden, so ist dies stets genehmigungspflichtig. Eine Genehmigungsfreiheit nach § 60 Abs. 2 HBauO scheidet aus, da in allen Fällen die speziellen Anforderungen des Glücksspielwesens gelten ("andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach Abschnitt II Nr. 1 der Anlage 2 zur HBauO). Es spielt hierbei keine Rolle, dass die ""anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen" in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO möglicherweise nicht zum Prüfumfang gehören.

6.3. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO richtet sich im Wesentlichen an Wohnbauvorhaben und kleine Gewerbebetriebe. Der Prüfungsumfang ist beschränkt auf das Bauplanungsrecht und wenige vorrangig bauordnungsrechtliche Themen. Die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an Spielhallen und Wettvermittlungsstellen nach dem Glücksspielrecht gehört nicht zum Prüfumfang. Eine Beteiligung der zuständigen Fachrechtsdienststellen findet nicht statt.

Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 61 HBauO entbindet Bauherrinnen bzw. Bauherren jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen des Glücksspielrechtes ( § 59 Abs. 2 HBauO). Deren Prüfung erfolgt in eigenständigen Erlaubnisverfahren der zuständigen Fachrechtsdienststellen.

6.4. Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung

Das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO 7 richtet sich an sämtliche Vorhaben außerhalb des Prüfungsspektrums des Vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 HBauO. Es ist verpflichtend für Sonderbauten durchzuführen, d. h. Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung. Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche sind Sonderbauten ( § 2 Abs. 4 Nr. 8 HBauO).

Das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung beinhaltet die Prüfung der Zulässigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind ( § 62 Abs. 1 Nr. 3 HBauO). Das Glücksspielrecht stellt Anforderungen an Spielhallen und Wettvermittlungsstellen, die im Verfahren zu berücksichtigen sind. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt deshalb die zuständige Fachrechtsdienststelle im bauaufsichtlichen Verfahren ( § 70 Abs. 5 HBauO), wenn Spielhallen und Wettvermittlungsstellen errichtet, geändert oder deren Nutzung beantragt wird bzw. im Rahmen der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von anderen Gebäuden Geld- oder Warenspielgeräte bzw. ein oder mehrere Wettterminals aufgestellt werden sollen.

Die Prüfung der Fachrechtsdienststellen wird unter Ziffer 7 beispielhaft erläutert, um aufzuzeigen, welche Regularien zur Steuerung von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen im Glücksspielrecht aktuell bestehen.

Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung sind allerdings ausschließlich anlagen- und betriebsbezogene Anforderungen zu berücksichtigen ( Ziffer 7.1). Personenbezogene Anforderungen ( Ziffer 7.2) gehören nicht zum Prüfumfang. Sie werden außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens in eigenständigen Erlaubnisverfahren der zuständigen Fachrechtsdienststelle berücksichtigt.

In der Baugenehmigung sind die in ihr enthaltenen spielhallenrechtlichen Erlaubnisse zu benennen ( § 72 Abs. 2 HBauO). Die zuständige Fachrechtsdienststelle hat in ihrer Stellungnahme eine entsprechende fachliche Bewertung vorzunehmen. Sofern außerhalb des Genehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung gesonderte (personenbezogene) Erlaubnisse einzuholen sind, sollte die Fachrechtsdienststelle in ihrer Stellungnahme darauf hinweisen, damit die Bauaufsichtsbehörde einen entsprechenden Hinweis in den Baugenehmigungsbescheid aufnehmen kann.

6.5. Vorbescheidsverfahren

Einzelne Fragen zu einem Vorhaben können auf Antrag in einem Vorbescheidsverfahren nach § 63 HBauO beantwortet werden. Fragen zum Glücksspielrecht können nur berücksichtigt werden, wenn der Vorbescheid der Vorbereitung eines Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO dient 8 . Die zuständigen Fachrechtsdienststellen werden in das Prüfungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde eingebunden.

6.6. Beratung und Auskunft vor Antragstellung

Wenn die Fachrechtsdienststellen Kenntnis davon erlangen, dass die Einrichtung von Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen im Einzelfall nur im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO zugelassen werden kann, ist der Antragsteller in Verfahrensfragen an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu verweisen ( § 25 HmbVwVfG). Bestehen Zweifel, ist eine Klärung mit der Bauaufsichtsbehörde herbeizuführen.

Die Verfahrenskonzentration bei der Bauaufsichtsbehörde lässt die fachrechtlichen Zuständigkeiten im Übrigen, d. h. außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, unberührt. Dementsprechend verbleibt die Beratungs- und Auskunftspflicht in Fachfragen insoweit bei den Fachrechtsdienststellen.

6.7. Übermittlung von Daten

Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, bei Eingang eines Antrages oder Erteilung einer Genehmigung bestimmte Daten an die für das Gewerberecht und das Glückspielwesen zuständige Fachrechtsdienststelle zu deren Aufgabenwahrnehmung zu übermitteln ( § 29 BauVorlVO), z.B.

Die Datenübermittlung sollte auch erfolgen, wenn z.B. Jugendeinrichtungen in räumlicher Nähe, d. h. in einem fußläufigen Abstand von weniger als 100 m zu Spielhallen errichtet werden sollen (siehe Nr. 7.1). Die zuständige Fachrechtsdienststelle wird damit in die Lage versetzt, die sich verändernden räumlichen Bedingungen in ihre zukünftigen spielhallenrechtlichen Entscheidungen einfließen zu lassen. Erlaubnisse zum Betreiben von Spielhallen sind zu befristen oder können mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden (§ 2 Abs. 4 HmbSpielhG).

7. Anforderungen an Spielhallen und Wettvermittlungsstellen im Glücksspielrecht

Der Betrieb von Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen ist grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 2 HmbSpielhG, § 8 HmbGlüÄndStVAG). Im Nachfolgenden sind beispielhaft Anforderungen aufgelistet, die in den Erlaubnisverfahren von den zuständigen Fachrechtsdienststellen abgeprüft werden. Die Aufzählung ist nicht vollständig.

Da im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO von der beteiligten Fachrechtsdienststelle nur anlagenbezogene und keine personenbezogenen Anforderungen zu berücksichtigen sind (vergleiche Ziffer 6.4), erfolgt eine dementsprechende Gliederung.

7.1. Beispiele für anlagenbezogene Anforderungen

  1. bzgl. Spielhallen

    Ausnahmen von der Erfüllung einzelner Anforderungen für bestehende Spielhallen sind durch die für die Erlaubniserteilung nach SpielhG zuständige Behörde möglich, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§ 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG).

    Werden als Auflage zur Genehmigung Betriebszeiten festgelegt, ist klarzustellen, dass weitergehende Sperrzeiten nach dem HmbSpielhG unberührt bleiben.

  2. bzgl. Vermittlung von Sportwetten (Wettvermittlungsstellen)
  3. bzgl. Lottoannahmestellen
  4. bzgl. Spielbanken

7.2. Beispiele für personenbezogene Anforderungen

1) In Kraft getreten am 01. Juli 2012 gemäß Bekanntmachung vom 11. Juli 2012 (HmbGVBl. S. 343)

2) Der Staatsvertrag ist gegenstandslos gemäß Bekanntmachung vom 09. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 15)

3) In Kraft getreten am 01. Januar 2020 (Bekanntmachung vom 07. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 56))

4) Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006

5) Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Glücksspielwesens vom 16. Juli 2013

6) Der Begriff "Stehendes Gewerbe" bezeichnet - verkürzt - ein in einer Niederlassung ausgeübtes Gewerbe. Es sind Gewerbebetriebe, die weder dem Reisegewerbe noch dem Marktgewerbe zuzurechnen sind. Häufig werden, ohne dass dies vorgeschrieben ist, mehrere Niederlassungen betrieben. Die Aufstellung von Spielgeräten auf Volksfesten gehört z.B. nicht zum stehenden Gewerbe.

7) Auf die weitergehenden Ausführungen der Bauprüfdienste (BPD) "Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO" und "Zu prüfende Rechtsbereiche im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO" wird hingewiesen

8) Nähere Erläuterungen sind dem Bauprüfdienst (BPD) "Vorbescheidsverfahren" zu entnehmen, zu finden auf der Internetseite https://www.hamburg.de/baugenehmigung/

9) Der Begriff Gebäude wird im Sinne des Bauordnungsrechtes verwendet, d. h. Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (§ 2 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 6 HmbSpielhG, § 25 Abs. 2 GlüStV) i. V. m. § 2 Abs. 2 HBauO).

10) Unter Gebäudekomplex ist eine Ansammlung von mehreren Gebäuden zu verstehen, die über innenliegende, der Öffentlichkeit oder Besuchern zugängliche, Wege miteinander verbunden sind, z.B. Einkaufspassagen, Einkaufszentren, Flughäfen, Bahnhöfe (§ 2 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 6 HmbSpielhG, § 25 Abs. 2 GlüStV).

11) Unmittelbare Nachbarschaft bedeutet, dass die Gebäude, in denen sich Spielhallen befinden, unmittelbar aneinander grenzen (§ 1 Abs. 3 HmbSpielhG).

12) Unter Abstand ist die tatsächlich kürzeste, direkte, benutzbare, fußläufige Verbindung über frei zugängliche Wege zu verstehen. Hierzu zählen auch Flächen auf Privatgrundstücken, wie z.B. Parkplätze von Geschäften. Eine benutzbare Verbindung ist nicht gegeben, wenn zu überwindende Hindernisse, wie z.B. Zäune, vorhanden sind. Straßen sind grundsätzlich nicht als Hindernisse zu betrachten. Bezugspunkt ist die Mitte der Eingangstür. Tatsächliche Einschränkungen im Wegeverlauf (z.B. stark befahrene Straßen) oder rechtliche Hindernisse (z.B."Zutritt verboten") können ein Abweichen von den Soll-Vorschriften des § 2 Abs. 2 HmbSpielhG durch die Fachrechtsdienststelle rechtfertigen (§ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HmbSpielhG).

13) Mit räumlicher Nähe ist in diesem Zusammenhang ein Abstand von weniger als 100 m gemeint (§ 2 Abs. 2 Satz 4 HmbSpielhG). Siehe hierzu auch:
Drucksache 20/5877 vom 16.11.2012 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, 20. Wahlperiode (Gemeinsamer Bericht des Gesundheitsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Medien über die Drucksachen 20/110 [Spielsuchtprävention auf Länderebene stärken], 20/3228 [Spielerschutz und Suchtprävention stärken - Spielhallengesetz für Hamburg] und 20/3394 [Spielhallengesetz für Hamburg - Jugend- und Spielerschutz stärken]).

14) Unter unmittelbarer baulicher Verbund/baulicher Verbund ist die Aneinanderkettung, -reihung mehrerer Gebäude zu verstehen, ohne dass sie eine innere Wegeverbindung haben müssen, z.B. ein Straßenzug in der Mönckebergstraße (§ 8 Abs. 7 HmbGlüÄndStVAG, § 25 Abs. 2 GlüStV, § 2 Abs. 5 Nr. 6 HmbSpielhG).

15) Unter unmittelbarer baulicher Verbund/baulicher Verbund ist die Aneinanderkettung, -reihung mehrerer Gebäude zu verstehen, ohne dass sie eine innere Wegeverbindung haben müssen, z.B. ein Straßenzug in der Mönckebergstraße (§ 8 Abs. 7 HmbGlüÄndStVAG, § 25 Abs. 2 GlüStV, § 2 Abs. 5 Nr. 6 HmbSpielhG).

16) Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden (§ 2 Abs. 2 Satz 4 HmbSpielhG, § 8 Abs. 6 HmbGlüÄndStVAG) sind öffentlich zugängliche Einrichtungen, die vorrangig Kindern oder Jugendlichen zur Benutzung zur Verfügung stehen und von diesen aufgesucht werden. Ein Schutzbedarf besteht für die minderjährigen Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen nur dann, wenn sie diese regelmäßig sowie ohne Begleitung durch Sorgeberechtigte, pädagogische Fachkräfte oder deren Beauftragte aufsuchen. Institutionen, die auch Wohnzwecken dienen, also nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 HmbSpielhG aufgesucht werden, sind von der Regelung nicht betroffen. Im Ergebnis fallen damit folgende Institutionen unter die Definition:

  1. alle staatlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen, die eine Primarstufe oder Sekundarstufe 1 führen, (http://bildungsserver.hamburg.de/schule/hamburger-schulen/)
  2. die Jugendmusikschule,
  3. alle Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ohne Spielhäuser, Spielotheken, Medienzentren, Suchtpräventionseinrichtungen und Straßensozialarbeitseinrichtungen, (http://www.hamburg.de/soziale-stadtkarte/)
  4. das Hamburger Konservatorium,
  5. die Ballettschule der Hamburgischen Staatsoper.

Kindertagesstätten, Spielhäuser und Spieliotheken fallen nicht unter diese Definition, weil die Kinder in der Regel von Sorgeberechtigten begleitet werden.

ENDE

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