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HAVO - Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
- Hamburg -
Vom 20. Mai 2003
(GVBl. Nr. 21 vom 02.06.2003 S. 132; 06.07.2007 S. 193 07; 21.12.2010 S. 655 10; 18.11.2025 S. 679 25 i.K.)
Gl.-Nr.: 2131-1-16
Auf Grund von § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 1 Satz 4 und § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird verordnet:
(1) Für
müssen die Herstellerin und der Hersteller und die Anwenderin und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die Anforderungen an die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den von der Bauaufsichtsbehörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1; maßgeblich ist für Satz 1
der oben genannten Anlage.
(2) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn auf andere Weise in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), erfüllt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 HBauO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2) Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nummer 4 HBauO als Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 HBauO. Dies gilt auch für die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl sowie zum Leimen tragender Holzbauteile geführt wurden und die Eignung der Hersteller und Anwender geprüft haben.
(Stand: 22.12.2025)
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