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Regelwerk Bau Bauprodukte; LSA

Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 26. Juni 2013
(GVBl. LSA.Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 356; 14.01.2026 S. 10 26)
Gl.-Nr.: 213.57



§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden sind:

  1. das Landesverwaltungsamt als obere Marktüberwachungsbehörde,
  2. das für Bauordnungsrecht zuständige Ministerium als oberste 'Marktüberwachungsbehörde und
  3. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde nach dem Abkommen vom 29. September 1992 über das Deutsche Institut für Bautechnik (GVBl. LSa 1992 S. 844, 845), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 24. Oktober 2011 (GVBl. LSa 2012 S. 130, 131).

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 26

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1252 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024; 2024/90589, 1.10.2024),
  2. dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 (ABl. L, 2024/ 2769, 28.10.2024), und
  4. dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170), in der jeweils geltenden Fassung wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die Befugnisse zu, die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften ergeben.

§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 26

(1) Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.

(3) Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; sie schließt die Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die obere Marktüberwachungsbehörde darf bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen treffen. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die obere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

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