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WoMindVO M-V - Wohnformenmindestverordnung
Verordnung über Mindestanforderungen für Wohnformen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. September 2026
(GVOBl. M-V Nr. 28 vom 28.09.2026 S. 1104 i.K.)
Gl.-Nr.: 860 - 27 - 2
Nachfolgeregelung zur:
1. Einrichtungenmindestbauverordnung vom ( Teil 1)
2. Einrichtungenpersonalverordnung vom 10. November 2010
(GVOBl. Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 658) ( Teil 2)
3. Einrichtungenmitwirkungsverordnung vom 10. November 2010
(GVOBl. Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 661) ( Teil 3)
Teil 1
Bauliche Anforderungen an Wohnformen
Abschnitt 1
Allgemeine bauliche Vorschriften
§ 1 Allgemeine Anforderungen
(1) Wohnformen müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über eine für die Betreuung und gegebenenfalls der Pflege sowie für die Sicherheit der Nutzenden erforderliche räumliche, bauliche und technische Ausstattung verfügen. Diese hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.
(2) Die Gestaltung der Wohn- und Gemeinschaftsräume in Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot muss sich insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Möglichkeiten der Orientierung und das Recht auf Privatsphäre an den Bedarfen der jeweiligen Nutzenden auf gleichberechtigte Teilhabe ausrichten sowie Selbstbestimmung ermöglichen. Funktion und Bedeutung der Räume müssen für die Nutzenden deutlich erkennbar sein. Dabei sind geeignete Maßnahmen zum Ausgleich alters-, demenz- und behinderungsbedingter sowie visueller Einschränkungen durchzuführen.
(3) Die soziale Teilhabe ist zu ermöglichen. Dies umfasst in Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot auch den individuellen Zugang zu Telekommunikation. Jeder Individualraum muss über die technischen Voraussetzungen verfügen, Telefonate zu führen, Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen sowie das Internet zu nutzen.
Abschnitt 2
Besondere bauliche Vorschriften für Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot
§ 2 Konzeption
(1) Die Darstellung der baulichen und wohnformenindividuellen Besonderheiten erfolgt in der Konzeption nach § 17 Absatz 2 des Wohnformen- und Teilhabegesetzes. Die Darstellung der baulichen Gestaltung kann auch die Anzahl und Nutzung der Individual-, Gemeinschafts-, Therapie-, Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume sowie weiterer Aufenthaltsbereiche umfassen.
(2) Soweit Doppelzimmer vorgehalten werden, ist in der Konzeption ebenfalls darzustellen, dass jederzeit ein geeigneter Raum als Einzelzimmer zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung gestellt werden kann.
§ 3 Barrierefreiheit
(1) Die von den Nutzenden in Anspruch genommenen Räume und Flächen sind so auszustatten und zu gestalten, dass sie für die Nutzenden barrierefrei sind. Barrierefrei sind Räume und Flächen, wenn sie in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe insbesondere für motorisch und sensorisch beeinträchtigte Menschen zugänglich und nutzbar sind.
(2) Zur erforderlichen Ausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Hospizen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gehören insbesondere ein Aufzug in jedem Gebäude mit mehr als einem Geschoss sowie ein in den Individual- und Sanitärräumen für Nutzende bedarfsgerechtes und gut erreichbares Rufsystem. Art, Größe und Ausstattung des Aufzugs müssen den Bedürfnissen der Nutzenden entsprechen. Dabei ist die Interessenvertretung einzubeziehen. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Aufzüge bleiben unberührt.
(3) Für besondere Wohnformen gilt Absatz 2 entsprechend. Hierbei sind die Interessen und Bedürfnisse der Nutzenden zu berücksichtigen. Dabei ist die Interessenvertretung einzubeziehen.
§ 4 Individualräume
(1) Individualräume sind Räume, die den Nutzenden zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung stehen. Dem individuellen Bedürfnis nach einem Einzelzimmer soll Rechnung getragen werden. Es können Individualräume für zwei Personen (Doppelzimmer) vorgehalten werden. Eine vorübergehende Nutzung eines Individualraumes für maximal drei Personen ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
(2) Individualräume müssen grundsätzlich für eine Person mindestens eine Wohnfläche von zwölf Quadratmetern und für zwei Personen mindestens eine Wohnfläche von achtzehn Quadratmetern umfassen.
(3) Für die Berechnung der Wohnfläche des Individualraumes nach Absatz 2 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. Entgegen § 2 Absatz 2 der Wohnflächenverordnung werden Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen nicht angerechnet.
§ 5 Gemeinschaftsräume
(Stand: 29.09.2026)
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