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Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
- Rheinland-Pfalz -
Fassung Februar 2025
Vom 20. Dezember 2024
(MinBl. Nr. 2 vom 27.01.2025 S. 58 i.K.)
(Veröffentlicht als Anhang C der Anlage 2 der VV TB RP 2024/1; entspricht inhaltlich den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007 - (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009), ergänzt um die Anlage a 2.2.1.1/1 der M-VVTB 2024/1)
Zur Ausführung der §§ 7 und 15 LBauO wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr Folgendes bestimmt:
1 Befestigung und Tragfähigkeit
Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können.
Sie sind mindestens entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO 01) zu befestigen.
Die Nutzungskategorie N Fw nach den Richtlinien für begrünbare Flächenbefestigungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) erfüllt ebenfalls die bauaufsichtlichen Anforderungen.
Anmerkung: Die Anforderungen der Belastungsklasse Bk0,3 der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12), erfüllen auch die Anforderungen der Richtlinie, gehen jedoch über das geforderte Mindestniveau hinaus.
Zur Tragfähigkeit von Decken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf die DIN EN 1991-1-1: 2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/ NA:2010-12 verwiesen.
Soweit Flächen für die Feuerwehr von Fahrzeugen mit Achslasten über 100 kN (10 t) befahren werden müssen, sind im Einzelfall die vorhandenen Achslasten vorzugeben.
Sofern durch geeignete Unterhaltung der Neuaufbau von Humus vermieden wird, sind für Aufstell- und Bewegungsflächen auch Pflasterrasendecken, Rasengittersteine oder Einfachbauweisen entsprechender Tragfähigkeit zulässig.
2 Zu- oder Durchfahrten
Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muss mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf einer Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein.
Aus Gründen des Brandschutzes bestehen keine Bedenken, wenn in Wänden von Durchfahrten Öffnungen zu notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren sowie kleinflächige Öffnungen, soweit sie zur Belichtung und Belüftung angrenzender Räume erforderlich sind, zugelassen werden.
Bei Anordnung von Außenwandbekleidungen aus Holz oder Holzwerkstoffen an Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sind die Anforderungen gemäß Abschnitt 6.3 der unter der lfd. Nr. a 2.2.1.4 bekannt gemachten technischen Regel zu beachten.
3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten
Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der folgenden Tabelle den Außenradien zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor und hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein.
| Außenradius der Kurve (in m) | Breite mindestens (in m) |
| 10,5 bis 12 | 5,0 |
| über 12 bis 15 | 4,5 |
| über 15 bis 20 | 4,0 |
| über 20 bis 40 | 3,5 |
| über 40 bis 70 | 3,2 |
| über 70 | 3,0 |
4 Fahrspuren
Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche (Abschnitte 2 und 13) als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,80 m haben und mindestens je 1,10 m breit sein.
5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten
Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Jede Änderung der Fahrbahnneigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Im Übrigen sind die Übergänge mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden.
6 Stufen und Schwellen
Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Abschnitt 5 dürfen keine Stufen sein.
7 Sperrvorrichtungen
(Stand: 24.03.2025)
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