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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht; Vermessung

GebVerzVerm - Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes
- Saarland -

Vom 1. Oktober 2018
(Amtsbl. I Nr. 31 vom 16.08.2018 S. 599; 18.05.2024 S. 374aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:

§ 1 Allgemeines

Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis (GebVerzVerm) erhoben.

§ 2 Besondere Auslagen

(1) Zur pauschalen Abgeltung der besonderen Auslagen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b, d und f des SaarlGebG in der jeweils geltenden Fassung sind bei Vermessungen je Arbeitshalbstunde einer oder eines Bediensteten oder einer oder eines Beschäftigten im Außendienst 2 Euro abzurechnen.

(2) Die besonderen Auslagen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe a, c und e des SaarlGebG und das Vermarkungsmaterial sind einzeln abzurechnen.

§ 3 Umsatzsteuer

Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 4 Übergangsbestimmungen

(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragten Amtshandlungen sind die Gebühren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften zu berechnen, sofern dies für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist. Absatz 2 bleibt unberührt.

Werden Gebäudeeinmessungen durch das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung nach ergebnislosem Ablauf der Frist nach § 15 Absatz 2 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchgeführt, so ist der Zeitpunkt der Übernahme (Datum der liegenschaftsrechtlichen Prüfung) der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster für die Gebührenberechnung maßgebend.

(2) Wird die Ausführung von Vermessungen für längere Zeit unterbrochen, deren Umstände das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung oder die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so sind für die Berechnung der Einzelgebühren die Vorschriften anzuwenden, die bei Abschluss der entsprechenden Arbeiten gelten.

(3) Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem Baugesetzbuch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitet sind, werden nach den Gebührensätzen abgerechnet, die während der jeweiligen Verfahrensabschnitte gültig waren.

(4) Bei eingereichten Vermessungsschriften ist für die Gebührenberechnung der Tag des Eingangs der Vermessungsschriften beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung maßgebend.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes (GebVerzVerm) vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 218), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 395), außer Kraft.

Inhaltsübersicht

Nr. Gegenstand Seite
1 Gebühren für Amtshandlungen des LVGL und der ÖbVI
1.1 Vermessungen 5
1.1.1 Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen 5
1.1.2 Teilungsvermessungen 5
1.1.3 Sonderungen 6
1.1.4 Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen 7
1.1.5 Gebäudeeinmessungen 8
1.2 Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem BauGB 9
1.3 Lageplan gemäß § 3 Absatz 2 BauVorlVO (amtlicher Lageplan) 10
1.4 Flurstücksverschmelzungen 10
1.5 Beseitigung von Überhaken auf Antrag 11
1.6 Bescheinigung und Beglaubigung 11
2 Gebühren für sonstige Amtshandlungen des LVGL und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters
2.1 Auszüge aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) und den Schriftstücken des Liegenschaftskatasters 12
2.2 Auszüge aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters 16
2.3 Geobasisdaten für Liegenschaftsvermessungen, Gebäudeabsteckungen und Gerichtsgutachten 16
2.4 Bescheinigungen über Angaben des Liegenschaftskatasters und sonstige Amtshandlungen 17
2.5 Vermessungsgenehmigung 17
2.6 Gebührenermäßigungen 18
Anhänge
Staffel 1 Gebühr nach dem Zeitaufwand 19
Staffel 2 Gebühr nach Kubikmeter umbauter Raum der Gebäude 19
Staffel 3A Vermessungsgebühr 20
Staffel 3B Übernahmegebühr 20
Staffel 4 Flächenstaffel 21
Abkürzungsverzeichnis 21

1 Gebühren für Amtshandlungen des LVGL und der ÖbVI

Nr. Gegenstand Gebühr EURO
1.1 Vermessungen
1.1.1 Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen
  • Bereitstellung von Geobasisdaten
  • Durchführung der Vermessung
    Feststellung oder Wiederherstellung bestehender Grenzen
    Abmarkung von Grenzpunkten
    Erstellen aller zur Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderlichen Unterlagen
  • Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
1.1.1.1 Bereitstellung von Geobasisdaten Nr. 2.3.1
1.1.1.2 Durchführung der Vermessung
Grundgebühr
zuzüglich Gebühr nach der Anzahl der laut Antrag festzustellenden oder wiederherzustellenden Grenzpunkte
zuzüglich Gebühr nach der Länge der laut Antrag festzustellenden oder wiederherzustellenden Grenzen
Staffel 3A lfd. Nrn. 1 bis 5
1.1.1.3 Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3B
1.1.2 Teilungsvermessungen
  • Bereitstellung von Geobasisdaten
  • Durchführung der Vermessung
    Feststellung oder Wiederherstellung bestehender Grenzen (alte Grenzen)
    Feststellung neuer Grenzen
    Abmarkung von Grenzpunkten
    Erstellen aller zur Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderlichen Unterlagen
  • Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
1.1.2.1 Bereitstellung von Geobasisdaten Nr. 2.3.1
1.1.2.2 Durchführung der Vermessung
Grundgebühr
zuzüglich Gebühr nach der Anzahl der neuenund für die Teilung erforderlichen alten Grenzpunkte
zuzüglich Gebühr nach der Länge der neuenund für die Teilung erforderlichen alten Grenzen zuzüglich Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück
Staffel 3A lfd. Nrn. 1 bis 6
1.1.2.3 Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3B

Anmerkungen zu Nrn. 1.1.1 und 1.1.2:

  1. Wird die Feststellung oder Wiederherstellung einzelner Grenzpunkte beantragt, ist auch die Grenze zwischen diesen Grenzpunkten als festzustellende oder wiederherzustellende Grenze anzusetzen.
  2. Wird eine Grenzfeststellung oder eine Grenzwiederherstellung im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Teilungsvermessung des gleichen Kostenschuldners durchgeführt, gilt Folgendes:
  3. Wird ein Grenzpunkt nur indirekt abgemarkt, wird lediglich der eigentliche Grenzpunkt angesetzt.
  4. Mehrfach anfallende Grenzpunkte und Grenzlängen sind nur einmal anzusetzen.
  5. Wird auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers die Abmarkung vorübergehend zurückgestellt, wird die endgültige Abmarkung erneut nach Nr. 1.1.1 abgerechnet.
  6. Für die Teilung erforderlichealte Grenzpunkte sind
  7. Für die Teilung erforderlichealte Grenzen sind
  8. Änderungen einer neu gebildeten Grenze aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, sind nach Staffel 1 abzurechnen, solange die Teilungsvermessung noch nicht endgültig übernommen ist.
  9. Der Gebührenberechnung sind alle in der Niederschrift über den Grenztermin behandelten Grenzen und Grenzpunkte zugrunde zu legen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass deren amtliche Feststellung oder Wiederherstellung beantragt oder erforderlich war.
Nr. Gegenstand Gebühr EURO
1.1.3 Sonderungen
  • Bereitstellung von Geobasisdaten
  • Durchführung der Sonderung
    Feststellung neuer Grenzen ohne örtliche Vermessungsarbeiten
    Erstellen aller zur Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderlichen Unterlagen
  • Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
1.1.3.1 Bereitstellung von Geobasisdaten Nr. 2.3.1
1.1.3.2 Durchführung der Sonderung

Grundgebühr

zuzüglich Gebühr nach der Anzahl der neuenund für die Sonderung erforderlichen alten Grenzpunkte

zuzüglich Gebühr nach der Länge der neuenund für die Sonderung erforderlichen alten Grenzen

zuzüglich Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück

35 % der Gebühr nach Staffel 3A lfd. Nrn. 1 bis 5

Staffel 3A
lfd. Nr. 6

1.1.3.3 Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3B

Anmerkung zu Nr. 1.1.3:

  1. Ist die endgültige Abmarkung der durch Sonderung festgelegten Grenzen auf Grundlage des SVermKatG erforderlich, erfolgt die Abrechnung nach Nr. 1.1.1.
  2. Für die Sonderung erforderliche alte Grenzpunkte und Grenzlängen sind jeweils die beiden Grenzpunkte und die Besitzstückgrenze, zwischen die neue Grenzen eingebunden werden.
  3. Die nach Staffel 3B zu erhebende Übernahmegebühr wird nicht ermäßigt.
Nr. Gegenstand Gebühr EURO
1.1.4 Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen

Straßen, Eisenbahnen und Gewässer von mehr als 100 m Achslänge - außer solchen, die mit Teilungsvermessungen, Sonderungen sowie Umlegungen und Grenzregelungen nach dem BauGB in Verbindung stehen

1.1.4.1 Bereitstellung von Geobasisdaten Nr. 2.3.1
1.1.4.2 Grundgebühr

zuzüglich Gebühr nach der Länge der neu gebildeten äußeren Grenzen der lang gestreckter Anlage einschließlich festgestellter alter Grenzen entlang der Anlage, soweit diese im Rahmen der Teilungsvermessung als Begrenzung der Anlage bestehen bleiben und ihre Feststellung beantragt wurde.

Die von den äußeren Grenzen der lang gestreckten Anlage seitlich abgehenden alten und neuen Grenzen werden nicht in Ansatz gebracht.

Werden Straßen, Wege, Gewässer, Eisenbahnen oder Verkehrsbegleitflächen mit einer gemeinsamen neuen Grenze im zeitlichen Zusammenhang vermessen, so werden der ermittelten Länge der äußeren Grenze 30 % der Länge der gemeinsamen Grenze hinzugezählt.

Umfasst ein Vermessungsantrag Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Messungsbereichen (Großbesitz, Feldlage, Ortslage), so sind für jeden Messungsbereich die Grenzlängen gesondert zu ermitteln und der Gebührenberechnung nach Staffel 3A lfd. Nrn. 4und 5 zugrunde zu legen:

Staffel 3A lfd. Nr. 1
im Großbesitz 2,1-Fache der Gebühr
nach Staffel 3A
lfd. Nrn. 4 und 5
in Feldlagen 2,6-Fache der Gebühr
nach Staffel 3A
lfd. Nrn. 4 und 5
in Ortslagen 3,7-Fache der Gebühr
nach Staffel 3A
lfd. Nrn. 4 und 5
Bei Teilungsvermessungen innerhalb lang gestreckter Anlagen, bei denen keine seitlich abgehenden neuen Grenzen gebildet werden, wird in allen Messungsbereichen die Gebühr nach Staffel 3A lfd. Nrn. 4 und 5 mit dem Lagefaktor 1,1 multipliziert.
zuzüglich Gebühr für jeden Endpunkt dieser Grenzen und für jeden auf Antrag festgestellten Zwischenpunkt Staffel 3A lfd. Nrn. 2 und 3
Doppelt anfallende Grenzpunkte sind nur einmal anzusetzen
zuzüglich Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück Staffel 3A
lfd. Nr. 6
1.1.4.3 Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3B

Anmerkungen zu Nr. 1.1.4:

  1. Großbesitz liegt vor, wenn die straßenbegleitende Länge der Besitzstücke beidseitig im Durchschnitt über 200 m beträgt.
  2. Den Begriff "Ortslage" definieren § 4 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch den Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), und § 5 Absatz 4 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) - beide in der jeweils geltenden Fassung.
Nr. Gegenstand Gebühr EURO
1.1.5 Gebäudeeinmessungen
  • Bereitstellung von Geobasisdaten
  • Durchführung der Vermessung
    Einmessung von Gebäuden oder baulichen Veränderungen
    Erstellen aller zur Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderlichen Unterlagen
  • Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
1.1.5.1 Bereitstellung von Geobasisdaten Nr. 2.3.1
1.1.5.2 Durchführung der Vermessung
Grundgebühr für Gebäudeeinmessungen Staffel 3A lfd. Nr. 7
zuzüglich Gebühr nach Kubikmeter umbauter Raum von Gebäuden oder baulichen Veränderungen Staffel 2
1.1.5.3 Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3B

Anmerkungen zu Nr. 1.1.5:

  1. Die Einmessungsgebühren sind nur für Gebäude zu erheben, deren Rohbaufertigstellung nach dem31. Dezember 1987 erfolgte, es sei denn, die Einmessung wird ausdrücklich beantragt.
  2. Werden Gebäude im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Vermessungen nach Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 des gleichen Kostenschuldners eingemessen, ermäßigt sich die Gebühr der Nrn. 1.1.5.2 und 1.1.5.3 um 50 %.
  1. Für die Bereitstellung von Geobasisdaten (Nr. 1.1.5.1) wirdkeine Gebühr erhoben.
  1. Werden mehrere Gebäude auf einem Besitzstück im gleichen Zusammenhang eingemessen, richtet sich die Gebühr nach der Summe der Kubikmeter umbauten Raumes. Die Grundgebühr für Gebäudeeinmessungen wird nur einmalig erhoben.
  2. Müssen die Gebäude einzeln auf Flurstücksgrenzen eingemessen werden, so wird jede dieser Gebäudeeinmessungen nach Nr. 1.1.5 für sich berechnet.
  3. Der Zahlenwert für den Kubikmeter umbauten Raum ist dem Bauschein oder der Mitteilung über die Errichtung, die Beseitigung oder die Veränderung von Gebäuden und baulichen Anlagen zu entnehmen. Liegt kein Nachweis vor, ist der Zahlenwert in einfacher Weise nachvollziehbar zu berechnen.
  4. Wird ein Nebengebäude innerhalb eines Jahres nach Einmessung des Hauptgebäudes errichtet, so erfolgt die Abrechnung lediglich entsprechend seinem Rauminhalt nach Nr. 1.1.5.2 Staffel 2 und nach Nr. 1.1.5.3 (ohne erneutes Entrichten der Grundgebühr und der Gebühr nach Nr. 1.1.5.1).
Nr. Gegenstand Gebühr EURO
1.2 Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem BauGB
1.2.1 Vermessungstechnische Leistungen
  • Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen
Nr. 1.1.1
  • Teilungsvermessungen
Nr. 1.1.2
  • Sonderungen
Nr. 1.1.3
  • Gebäudeeinmessungen
Nr. 1.1.5
  • Abstecken von Straßen, Wegen und dergleichen
  • Aufmessen der topographie (außer Gebäudeeinmessungen)
  • Aufmessen der Vegetation
Staffel 1
1.2.2 Verfahrenstechnische Leistungen, insbesondere
  • Feststellung der Beteiligten
  • Vorbereitung des Umlegungsbeschlusses
  • Ausarbeitung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses und deren Offenlegung
  • Ermittlung der Umlegungs- und Verteilungsmasse
  • Aus- und Überarbeitung von Verteilungsentwürfen
  • Einweisung der Beteiligten
  • Erstellung des Umlegungsplans und von Vorwegnahmeregelungen

  • je Quadratmeter des Umlegungsgebietes

0,25 bis 0,90
1.2.3 Verwaltungstechnische Leistungen, insbesondere
  • Prüfung der Umlegungsanordnung auf Durchführbarkeit
  • Vorbereitung der Ausschusssitzungen
  • Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
  • Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verfügungs- und Veränderungssperre
  • Erörterungen mit den Beteiligten
  • Bekanntmachung und Zustellung des Umlegungsplans
  • Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
  • Erarbeitung von Stellungnahmen in Rechtsbehelfsverfahren

  • je Quadratmeter des Umlegungsgebietes

0,20 bis 0,60

Anmerkungen zu Nr. 1.2.2 und 1.2.3:

  1. Werden nur Teile der angeführten Leistungen erbracht, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
  2. Die Mitte der Rahmengebühr ist anzuhalten bei einem normalen Verlauf der Umlegung.
  3. Die obere Rahmengebühr ist anzuhalten bei Umlegungen mit kleinen Grundstücken und vielen Eigentümerinnen oder Eigentümern, bei Mehrarbeit, die dadurch entsteht, dass der rechtskräftige Bebauungsplanwesentlich während des Umlegungsverfahrens geändert wird und umfangreiche Folgearbeiten verursacht werden, und bei überdurchschnittlich vielen Einsprüchen.
  4. Die untere Rahmengebühr ist anzuhalten bei überdurchschnittlich großen Grundstücken und wenig Beteiligten.
Nr. Gegenstand Gebühr EURO
1.3 Lageplan gemäß § 3 Absatz 2 BauVorlVO (amtlicher Lageplan)
1.3.1 Lageplan gemäß § 3 Absatz 2 BauVorlVO (amtlicher Lageplan)

Gebühr
EURO
Format


DIN a 4 < DIN a 3 < DIN a 2 < DIN a 1 > DIN a 1
1.3.1.1 bei einem Maßstab von 1 : 500 79,00 118,00 191,00 320,00 511,00
1.3.1.2 bei einem Maßstab größer als 1 : 500 102,00 157,00 275,00 466,00 753,00
1.3.1.3 Mehrstück 0,60 1,00 6,10 8,60 10,90
1.3.1.4 Für evtl. notwendige Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen Nr. 1.1.1
1.3.1.5 Für eine örtliche Aufnahme Staffel 1
1.3.1.6 Zusätzliche Abgabe in digitaler Form 2-Fache der Gebühr nach Nr. 1.3.1.1 oder Nr. 1.3.1.2
1.4 Flurstücksverschmelzungen
1.4.1 Flurstücksverschmelzungen im Zusammenhang mit
  • Teilungsvermessungen
  • Sonderungen
  • Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen

  • für jedes zu verschmelzende Flurstück

25 % der Gebühr nach Staffel 3A lfd. Nr. 6


Nr. Gegenstand Gebühr EURO
1.5 Beseitigung von Überhaken auf Antrag
1.5.1 Beseitigung von Überhaken auf Antrag
1.5.1.1 Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück Staffel 3A lfd. Nr. 6
1.5.1.2 Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Staffel 3B
1.6 Bescheinigung und Beglaubigung
1.6.1 Grenzbescheinigung mit oder ohne Grenzüberschreitung für den Zeitaufwand Staffel 1
1.6.2 Beglaubigung von Unterschriften gemäß § 83 Absatz 2 LBO (Baulasten)

für den Zeitaufwand

Staffel 1


2 Gebühren für sonstige Amtshandlungen des LVGL und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters
Nr. Gegenstand Gebühr EURO
2.1 Auszüge aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) und den Schriftstücken des Liegenschaftskatasters
2.1.1 Vervielfältigungen von analogen Nachweisen (unbeglaubigt)
2.1.1.1 je Seite - DIN a 4 8,20
2.1.1.2 für jedes gleichzeitig hergestellte Mehrstück 0,60
2.1.1.3 je Seite - DIN a 3 11,60
2.1.1.4 für jedes gleichzeitig hergestellte Mehrstück 1,00
2.1.2 ALKIS-Bestandsdaten ohne Eigentümerangaben
2.1.2.1 Bestandsdaten - Vektordaten
(NAS, shape, dxf)
  • je angefangener Hektar und Gebietsauswahl
8,50 in Verb. mit Staffel 4.1

Mindestgebühr
  • je Gebietsauswahl und Datensatz
25,00

Höchstgebühr 105.000,00
2.1.2.2 Bestandsdaten - Rasterdaten
(TIFF, PDF)
  • je angefangener Hektar und Gebietsauswahl
4,00 in Verb. mit Staffel 4.1

Mindestgebühr
  • je Gebietsauswahl und Datensatz
25,00

Höchstgebühr 50.000,00
2.1.2.3 Abgabe von Bestandsdaten in anderen Formaten Gebühr nach Nr. 2.1.2.1 oder 2.1.2.2

für den zusätzlichen Zeitaufwand Staffel 1
2.1.2.4 jährliche Aktualisierung
aufgrund besonderer Vereinbarung
Staffel 4.2

Höchstgebühr 9.300,00
2.1.2.5 weitere Aktualisierungen
Innerhalb eines Jahres oder zusätzliche Abgabe in einem anderen Format
  • je Abgabe und Datensatz
300,00
2.1.3 Eigentümerangaben (unbeglaubigt)
2.1.3.1 Eigentümerangaben in ALKIS-Bestandsdaten nach 2.1.2.1 oder als Listenausgabe (je Auswahlgebiet oder Anforderungsliste)
für bis zu 10 Flurstücke 13,50
für das 11. bis 100. Flurstück
  • zusätzlich je Flurstück
1,20
für jedes weitere Flurstück
  • zusätzlich je Flurstück
0,30

Standardpräsentationsausgaben
2.1.3.2 Flurstücksnachweis mit oder ohne Bodenschätzung 10,00
2.1.3.3 Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit oder ohne Bodenschätzung 10,00
2.1.3.4 Bestandsnachweis Gebühr nach Nr. 2.1.3.1
2.1.3.5 jährliche Aktualisierung von Eigentümerangaben in ALKIS-Bestandsdaten aufgrund besonderer Vereinbarung 10 % der Gebühr
nach Nr. 2.1.3.1
2.1.4 Flächenverzeichnis bestimmter Objektarten der tatsächlichen Nutzung
2.1.4.1 Erstabgabe
Flächenverzeichnis bestimmter Objektarten der tatsächlichen Nutzung für bejagbare Flächen
je angefangener Hektar bejagbare Fläche 0,70
Mindestgebühr 25,00
2.1.4.2 jährliche Aktualisierung aufgrund besonderer Vereinbarungen

je angefangener Hektar bejagbare Fläche

10 % der Gebühr
nach Nr. 2.1.4.1

mindestens 25,00

2.1.5 Hauskoordinaten
2.1.5.1 Erstabgabe
bis 1.000 Hauskoordinaten
  • je Hausadresse
0,15
für die 1.001. bis 10.000. Hauskoordinate
  • je Hausadresse
0,50-Fache
der ersten Staffelstufe
für die 10.001. bis 100.000. Hauskoordinate
  • je Hausadresse
0,25-Fache
der ersten Staffelstufe
für die über 100.000. Hauskoordinate
  • je Hausadresse
0,125-Fache
der ersten Staffelstufe
Mindestgebühr 75,00
Höchstgebühr 8.000,00
Erstausgabe innerhalb des Auskunftssystems ZORA 0,10-Fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.5.1
2.1.5.2 jährliche Aktualisierung aufgrund besonderer Vereinbarung 0,18-Fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.5.1
Aktualisierung innerhalb des Auskunftssystems ZORA 0,05-Fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.5.1
2.1.5.3 weitere Aktualisierungen innerhalb eines Jahres
  • je Abgabe
50,00
2.1.6 Hausumringe
2.1.6.1 Erstabgabe
bis 1.000 Hausumringe
  • je Hausumring
0,12
für den 1.001. bis 10.000. Hausumring
  • je Hausumring
0,50-Fache
der ersten Staffelstufe
für den 10.001. bis 100.000. Hausumring
  • je Hausumring
0,25-Fache
der ersten Staffelstufe
für den über 100.000. Hausumring
  • je Hausumring
0,125-Fache
der ersten Staffelstufe
Mindestgebühr 75,00
Höchstgebühr 8.000,00
Erstausgabe innerhalb des Auskunftssystems ZORA 0,10-Fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.6.1
2.1.6.2 jährliche Aktualisierung aufgrund besonderer Vereinbarung 0,18-Fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.6.1
Aktualisierung innerhalb des Auskunftssystems ZORA 0,05-Fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.6.1
2.1.6.3 weitere Aktualisierungen innerhalb eines Jahres
  • je Abgabe
50,00
2.1.7 Onlineauskunftsverfahren "Buchauskunft" für Eigentümerdaten

Bereitstellung des Zugangs
2.1.7.1 für landesweite Nutzer - gesamtes Saarland 500,00
2.1.7.2 für regionale Nutzer 300,00
2.1.7.3 Nutzung
bis 2.000 Abfragen 300,00
bis 3.000 Abfragen 450,00
über 3.000 Abfragen 600,00

Anmerkungen zu 2.1.7:

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (§ 2 Absatz 3 Nummer 2 SVermKatG) wird die "Buchauskunft" zur Übermittlung der Geobasisdaten nach Nummer 2.1.7 gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen für die dem jeweiligen Auftrag unterliegenden Liegenschaften (§ 6 Nummer 1 KaInDÜV).

Nr. Gegenstand Gebühr EURO
2.1.8 Standardpräsentationsausgabe Liegenschaftskarte in Papierform (unbeglaubigt) oder als druckfertige PDF-Datei

Gebühr EURO

= DIN A4 = DIN A3 = DIN a 2 = DIN a 1 > DIN a 1
2.1.8.1 Erstausfertigung im Originalmaßstab 24,60 31,60 62,00 88,80 133,80
2.1.8.2 Mehrstück 0,60 1,00 6,10 8,60 10,90
2.1.8.3 mit Abgabe von Eigentümerangaben
  • zusätzlich zu 2.1.8.1
0,5-Fache der Gebühr nach Nr. 2.1.8.1
2.1.8.4 mit Abgabe von Spannmaßen
  • zusätzlich zu 2.1.8.1
1,0-Fache der Gebühr nach Nr. 2.1.8.1
2.1.8.5 Erstausfertigung als Verkleinerung Originalmaßstabes
  • zusätzlich zu 2.1.8.1
1,0-Fache der Gebühr nach Nr. 2.1.8.1
2.1.8.6 Kartenauszug im Originalmaßstab in Kombination mit Orthophoto
  • zusätzlich zu 2.1.8.1
0,5-Fache der Gebühr nach Nr. 2.1.8.1
2.1.8.7 Verkleinerung des Originalmaßstabes in Kombination mit Orthophoto
  • zusätzlich zu 2.1.8.1
2,0-Fache der Gebühr nach Nr. 2.1.8.1

Übersichtskarten
(Abgabe erfolgt nur unbeglaubigt und ohne Vervielfältigungsrecht)

2.1.8.8 Übersichtskarten, top. Karten im Originalmaßstab oder bei Vergrößerungen 0,3-Fache der Gebühr nach Nr. 2.1.8.1
2.1.8.9 Übersichtskarten, top. Karten im verkleinerten Maßstab 0,6-Fache der Gebühr nach Nr. 2.1.8.1
2.1.8.10 Abgabe von Auszügen aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1.500 bis 1:2.000 in Verbindung mit der Abgabe eines Flächenverzeichnisses nach 2.1.4
je angefangener Hektar bejagbare Fläche 2,10
2.2 Auszüge aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters
2.2.1 Abgabe von Koordinaten
2.2.1.1 Grundgebühr 30,00
2.2.1.2 zusätzlich bis zu 1.000 Punkten
  • je Punkt
0,20
2.2.1.3 für jeden weiteren Punkt
  • je Punkt
0,05
2.2.1.4 jährliche Aktualisierung aufgrund besonderer Vereinbarung 0,10-Fache der Gebühr nach Nr. 2.2.1.1 bis 2.2.1.3
zuzüglich 53,50
2.2.1.5 weitere Aktualisierungen innerhalb eines Jahres
  • je Abgabe
53,50
2.2.2 Abgabe von Einmessungsrissen für Polygonpunkte und dauerhaft vermarkte Aufnahmepunkte
für jeden Punkt 9,10
2.2.3 Abgabe von Rissen
für jeden Riss 32,00
2.3 Geobasisdaten für Liegenschaftsvermessungen, Gebäudeabsteckungen und Gerichtsgutachten
2.3.1 Abgabe von Geobasisdaten - analog oder digital - für
2.3.1.1
  • Grenzfeststellungen
  • Grenzwiederherstellungen
  • Teilungsvermessungen
  • Sonderungen
134,00
2.3.1.2 Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen
  • je volle oder angefangene 0,2 km Achslänge
134,00
2.3.1.3
  • Gebäudeabsteckungen
  • Gebäudeeinmessungen
75,00
2.3.1.4 Gerichtsgutachten 225,00

Anmerkungen zu 2.3.1:

In der Gebühr sind die erforderlichen ALKIS-Bestandsdaten, der Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters und der Nachweis der Lagefestpunkte (LFP) zur Durchführung des jeweiligen Auftrages enthalten.

Wird die Absteckung und die Einmessung eines Gebäudes von derselben Vermessungsstelle durchgeführt, wird die Gebühr nach Nr. 2.3.1 nur einmal erhoben.

2.4 Bescheinigungen über Angaben des Liegenschaftskatasters und sonstige Amtshandlungen
2.4.1 Bescheinigungen über Angaben aus dem Liegenschaftskataster

Auskünfte mündlicher Art, soweit der Zeitaufwand von0,25 Stunden überschritten wird.

für den Zeitaufwand Staffel 1
2.4.2 Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen (§ 4 Absatz 1 Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse) und Bescheinigungen nach §§ 1026 und 1090 Absatz 2 BGB (Nummer 1 Absatz 2 Verwaltungsvorschriften über Unschädlichkeitszeugnisse (VV-UZ))
für den Zeitaufwand Staffel 1
2.4.3 Beglaubigung von Auszügen und Vervielfältigungen für jede Ausfertigung 5,35
2.4.4 Änderung der tatsächlichen Nutzung auf Antrag für den Zeitaufwand Staffel 1
2.4.5 Örtliche und innendienstliche Arbeiten zur Ergänzung oder Abänderung eingereichter Vermessungsschriften oder Änderung von Abmarkungen
für den Zeitaufwand Staffel 1
2.5 Vermessungsgenehmigung
2.5.1 Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für Fachkräfte von
  • Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes
  • Vermessungsdienststellen sonstiger Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden
153,00
2.5.2 Übertragung einer bereits erteilten Vermessungsgenehmigung 90,00
2.6 Gebührenermäßigungen - soweit die Gebühren nicht Dritten auferlegt werden können -
Nr. Antragsteller
Zweck
Angaben nach Nr. 2.1.3 Angaben nach Nrn. 2.1.2, 2.1.5 u. 2.1.6
2.6.1 Erfassung und Schutz historischer Grenzsteine und Flurdenkmäler1 Keine Gebührenermäßigung 30 % der jeweiligen Gebühr sind zu erheben
2.6.2 Wissenschaftliche Zwecke2 30 % der jeweiligen Gebühr sind zu erheben 30 % der jeweiligen Gebühr sind zu erheben
Erläuterungen:

1) Die Zustimmung der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde ist erforderlich.

2) Der Nachweis ist von der Universität, Hochschule und dergl. zu erbringen.

Anhänge

.

  Gebühr nach dem Zeitaufwand Staffel 1


Die Gebühr beträgt je angefangene Arbeitshalbstunde EURO
Gruppe 1
  • einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes

  • einer/eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin und -ingenieurs

  • einer/eines vergleichbaren Beschäftigten des LVGL oder der ÖbVI

40,25
Gruppe 2
  • einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Dienstes

  • einer/eines vergleichbaren Beschäftigten des LVGL oder der ÖbVI

31,80
Gruppe 3
  • einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren Dienstes

  • einer/eines vergleichbaren Beschäftigten des LVGL oder der ÖbVI

25,65
Gruppe 4
  • einer Beamtin oder eines Beamten des einfachen Dienstes

  • einer/eines vergleichbaren Beschäftigten des LVGL oder der ÖbVI

  • einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters im verm.-techn. Außendienst

  • sonstige Hilfskräfte

21,85

Anmerkungen zu Staffel 1:

  1. Die Gebühr wird nicht angesetzt für den Zeitaufwand, der durch falsche Sachbehandlung entsteht.
  2. Als Arbeitszeit gilt auch die Reisezeit.

.

 Gebühr nach Kubikmeter umbauter Raum der Gebäude Staffel 2


Umbauter Raum der Gebäude bis (m3 ) Gebühr
EURO
70 43,00
150 61,00
400 118,00
700 181,00
1.000 279,00
1.300 374,00
2.000 477,00
5.000 713,00
über 5.000 bis 50.000 je angefangene 5.000 m3 394,00 mehr
über 50.000 je angefangene 10.000 m3 292,00 mehr

.

  Staffel 3


lfd.
Nr.
a = Vermessungsgebühr Gebühr EURO B = Übernahmegebühr = %-Anteil der Vermessungsgebühr
1 Grundgebühr 664,00 *) . /.

*) Bei Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen ist die Grundgebühr für die ersten 200 m Achslänge zu erheben.

Für je weitere angefangene 200 m Achslänge ist die Grundgebühr um 54,00 Euro zu erhöhen.



Gebühr für Grenzpunkte

2 bis 50 Punkte - je Punkt 86,00 21 %
3 ab dem 51. Punkt - je Punkt 81,00 5 %

Gebühr für Grenzlängen

4 bis 500 m - je angefangener Meter 5,40 **) 21 %
5 die 500 m überschreitende Grenzlänge - je angefangener Meter 4,80 **) 5 %

**) Bei Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen ist die Gebühr mit dem jeweiligen Lagefaktor nach Nr. 1.1.4.2 zu multiplizieren.
6 Gebühr für jedes neu gebildete Flurstück 123,00 4 %
7 Grundgebühr Gebäudeeinmessungen 188,00 . /.
8 Gebühr nach Kubikmeter umbauter Raum der Gebäude Staffel 2 45 %

Die angegebenen Gebühren gelten für einen Bodenrichtwert bis 150,00 Euro/ m2. Bei einem Bodenrichtwert über 150,00 Euro/m2 erhöht sich die Vermessungsgebühr (A) der lfd. Nrn. 1 bis 5 um 15 %.

Anmerkungen zur Übernahmegebühr:

  1. Mit der Übernahmegebühr sind abgegolten: die Abschreibungsunterlagen in einer Ausfertigung, Änderung der tatsächlichen Nutzung und Fortführungsmitteilungen gemäß VVLIKA.
  2. Vermessungsergebnisse, die bei der Erstellung von Gerichtsgutachten ermittelt wurden, sind gebührenfrei zu übernehmen.

.

 Flächenstaffel Staffel 4


4.1 Erstabgabe
für den 1. bis 50. Hektar - je angefangener Hektar 1,00-Fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.2.1 bzw. 2.1.2.2
für den 51. bis 12.000. Hektar - je angefangener Hektar 0,65-Fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.2.1 bzw. 2.1.2.2
über 12.000 Hektar - je angefangener Hektar 0,02-Fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.2.1 bzw. 2.1.2.2
4.2 Aktualisierung
Grundgebühr 300 Euro
für den 1. bis 12.000. Hektar - je angefangener Hektar 0,03-Fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.2.1
für den 12.001. bis 60.000. Hektar - je angefangener Hektar 0,01-Fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.2.1
über 60.000 Hektar - je angefangener Hektar 0,002-Fache der Gebühr
nach Nr. 2.1.2.1

Abkürzungsverzeichnis

ALKIS Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
Amtsbl. Amtsblatt
BauGB Baugesetzbuch
BauVorlVO Bauvorlageverordnung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
Buchauskunft Onlineabrufverfahren für Eigentümerangaben
KaInDÜV Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster
LVGL Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
ÖbVI Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
SVermKatG Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz
VV-LiegVerm Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Saarland
VVLIKA Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster


ENDE

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