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Landesverordnung über die Vertrauensleute für Kulturdenkmale
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Juni 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 25.06.2015 S. 154; 18.05.2020 S. 300 20; 27.05.2025 Nr. 84 25)
Gl.-Nr.: 224-11-2
Archiv 2009
Aufgrund § 5 des Denkmalschutzgesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa:
§ 1 Bestellung
(1) Die Vertrauensleute für Kulturdenkmale nach § 5 Denkmalschutzgesetz werden von der oberen Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet sie tätig werden sollen, bestellt.
(2) Die zu bestellenden Personen müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Sie sollen insbesondere
(3) Bei der Bestellung sind der örtliche Tätigkeitsbereich und die Kulturdenkmale, für die die Bestellung erfolgt, festzulegen. Die oberen Denkmalschutzbehörden können gemeinsame Vertrauensleute bestellen.
(4) Die Bestellung als Vertrauensperson für Kulturdenkmale erfolgt schriftlich. Die Vertrauensperson erhält zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Ausweis zum Nachweis ihrer Legitimation.
§ 2 Amtsdauer
(1) Die Vertrauensleute werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Vertrauensleute können jederzeit aus wichtigem Grund von der oberen Denkmalschutzbehörde, die sie bestellt hat, abberufen werden. Vor der Abberufung sind die betroffenen Vertrauensleute und der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sie tätig sind, zu hören.
§ 3 Ausübung der Tätigkeit
(1) Die Vertrauensleute sind ehrenamtlich tätig. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 93 bis 99 des Landesverwaltungsgesetzes.
(2) Die Vertrauensleute sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen der Denkmalschutzbehörden nicht gebunden.
§ 4 Entschädigung
(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann im Rahmen der von ihrem Träger bereitgestellten Haushaltsmittel den Vertrauensleuten eine Aufwandsentschädigung bis zum Höchstbetrag von 300,00 Euro im Jahr gewähren. Mit ihr sind alle notwendigen Aufwendungen, die den Vertrauensleuten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen, abgegolten. Dies gilt auch für entgangenen Arbeitsverdienst.
(2) Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Sie werden erlassen
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
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(Stand: 30.06.2025)
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