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Regelwerk

ThürUaVO - Thüringer Umlegungsausschussverordnung

Vom 22. März 2005
(GVBl. vom 07.04.2005 S. 155; 15.12.2009 S. 786)



Aufgrund des § 46 Abs. 2, des § 80 Abs. 5 Satz 1 und des § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bildung des Umlegungsausschusses

(1) Zur Durchführung der Umlegung haben die Gemeinden, sofern sie nicht von der Befugnis zur Übertragung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch machen, einen Umlegungsausschuss zu bilden. Das gilt auch für vereinfachte Umlegungsverfahren. Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle nach den §§ 47 bis 84 BauGB mit Ausnahme des § 81 Abs. 2 Satz 2 BauGB zustehenden Befugnisse.

(2) Der Umlegungsausschuss führt in Gemeinden die Bezeichnung "Gemeinde ... - Umlegungsausschuss -", in Städten "Stadt ... - Umlegungsausschuss -" und das Dienstsiegel der Gemeinde oder der Stadt.

§ 2 Zusammensetzung des Umlegungsausschusses

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muss zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen befähigt sein oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wahrnehmen und seinen Dienstsitz in Thüringen haben. Die Mitglieder dürfen nicht Beschäftigte einer der Stellen nach § 6 sein. Unter den Mitgliedern müssen zwei gewählte Gemeinderatsmitglieder nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sein. Ein Mitglied (Fachmitglied) soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Steht eine zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst befähigte Person nicht zur Verfügung, kann eine andere im Liegenschaftsrecht erfahrene Person gewählt werden. Ein Mitglied (Fachmitglied) muss in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein. Stehen in der Gemeinde Personen mit den geforderten Befähigungen als Mitglieder nicht zur Verfügung, so können Personen mit diesen Befähigungen, die nicht Bürger der Gemeinde sind, gewählt werden.

(2) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind ein oder mehrere Vertreter zu wählen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie der Vorsitzende oder das Mitglied, zu dessen Vertretung sie gewählt sind.

(3) Der Vorsitzende und die Fachmitglieder dürfen weder dem Gemeinderat noch der Gemeindeverwaltung angehören. Weder der Vorsitzende und sein Stellvertreter noch die Mitglieder dürfen hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befasst sein.

§ 3 Wahl und Amtszeit des Umlegungsausschusses

(1) Der Gemeinderat wählt den Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter jeweils für die Dauer seiner Amtszeit. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Wird der Umlegungsausschuss während der Amtszeit des Gemeinderats neu gewählt oder scheiden einzelne Mitglieder aus, so erfolgt die Wahl des Umlegungsausschusses oder der neuen Mitglieder für die restliche Amtszeit des Gemeinderats.

(3) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(4) Im Falle der Auflösung des Umlegungsausschusses nach § 8 endet die Amtszeit des Vorsitzenden sowie der Mitglieder und ihrer Vertreter mit der Auflösung.

§ 4 Verpflichtung des Umlegungsausschusses

Der Vorsitzende, die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter sind vor ihrer ersten Dienstleistung durch den Bürgermeister der Gemeinde zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zu verpflichten. Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter sind darauf hinzuweisen, dass sie Ausschlussgründe nach § 38 ThürKO unverzüglich dem Umlegungsausschuss zu offenbaren haben. Liegen für den Vorsitzenden oder Mitglieder Ausschlussgründe vor, handeln deren Stellvertreter. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 5 Tätigkeit des Umlegungsausschusses

(1) Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Umlegungsausschuss beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Der Bürgermeister sowie dessen Beauftragte können an den Sitzungen beratend teilnehmen. Vertreter der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sind auf Verlangen anzuhören. Den in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen ist über den Stand des Verfahrens sowie über dessen Weiterführung auf Verlangen Auskunft zu geben. Der Vorsitzende kann Mitarbeiter der nach § 6 in Anspruch genommenen Stelle zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses hinzuziehen.

(3) Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter mindestens zwei weitere Mitglieder, davon ein Fachmitglied, oder deren Vertreter anwesend und stimmberechtigt sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

§ 6 Inanspruchnahme anderer Stellen

(1) Der Umlegungsausschuss kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen der Gemeindeverwaltung bedienen. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der Entscheidungen des Umlegungsausschusses auf einen in Thüringen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen.

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