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Regelwerk

PlafeR 15 - Planfeststellungsrichtlinien 2015
Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz

ARS 10/15

Stand: Juni 2015
(VkBl Nr. 13 vom 15.07.2015 S. 434)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2002; 2007

Bezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2007 vom 04.02.2008

I.

Die "Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz" Planfeststellungsrichtlinien 2007 - PlafeR 07 (ARS 14/2007) sind gemeinsam mit den Straßenbauverwaltungen der Länder überarbeitet worden.

Ich bitte, die neugefassten Planfeststellungsrichtlinien im Bereich der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen nach Maßgabe dieses Schreibens anzuwenden. Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir, eine Kopie zu übersenden.

Ich empfehle die Anwendung der PlafeR 15 auch für andere Straßen, soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht übereinstimmt.

II.

Neben der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt die Neufassung der Richtlinien die geltende Rechtslage, insbesondere die Änderungen durch das "Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)" vom 31.05.2013 (BGBl. I. S. 1388). Mit diesem Gesetz wurden die mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz) vorgenommenen Änderungen des Bundesfernstraßengesetzes ( FStrG) in das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) übernommen. Um den Ländern mehr Zeit zur Anpassung ihrer Landesverwaltungsverfahrensgesetze zu geben, wurden mit Artikel 1b des "Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes" die Änderungen u. a. des Bundesfernstraßengesetzes ( FStrG) - statt wie ursprünglich vorgesehen am 01.06.2014 - am 01.06.2015 wirksam.

Zudem wurde in § 25 Abs. 3 VwVfG die "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" gesetzlich geregelt.

III.

Mit den neugefassten PlafeR 15 soll auch dem Ziel einer verbesserten Bürgerbeteiligung Rechnung getragen werden. Die PlafeR 15 enthalten daher in der neuen Nr. 14 Regelungen zur "frühen Öffentlichkeitsbeteiligung". Zudem soll auch ein Anstoß gegeben werden, verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Bekanntmachung der Auslegung und die ausgelegten Unterlagen nach § 27a VwVfG im Internet zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung der Unterlagen soll auch im vereinfachten Verfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG möglich sein. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Nummer 21 Abs. 3d) und e) sowie in Nummer 22 Abs. 2 b) und c) der PlafeR 15.

IV.

Die Anzahl der Muster in den PlafeR 15 wurde reduziert. Durch den Verweis auf die RE 2012 im Richtlinientext konnten die bisherigen Muster 6-8 entfallen.

Die Muster 23-26 unterscheiden sich von den bisherigen Mustern 26-33 im Wesentlichen dadurch, dass die Unterscheidung zwischen individueller Zustellung und öffentlicher Bekanntmachung aufgegeben wurde. Die Muster 25, 28 und 29 wurden neu eingefügt.

V.

Die in den PlafeR 15 enthaltenen Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten Hinweise, die über die gesetzlich vorgesehenen Mindestangaben (§ 58 Absatz 1 VwGO, § 17e Absatz 2 FStrG) hinausgehen. Diese bürgerfreundlichen Hinweise entsprechen der Verwaltungspraxis in den meisten Ländern. Es ist jedoch freigestellt, die Rechtsbehelfsbelehrung auf das gesetzliche Mindestmaß zu beschränken.

Die Muster enthalten unter anderem den Hinweis, dass die Klage schriftlich oder durch elektronische Übermittlung von Dokumenten (§ 55a VwGO) erfolgen kann.

Ob und unter welchen Bedingungen die Länder von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung Gebrauch gemacht haben, kann, soweit es die Verwaltungsgerichte der Länder betrifft, in den PlafeR 15 nicht abschließend geregelt werden. Dies ist im Einzelfall nach Landesrecht zu prüfen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist ggf. zu ergänzen. Der Hinweis hierzu findet sich im jeweiligen Muster.

Im Falle der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigen die Muster die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung. Derzeit ist allerdings unklar, welche Bedingungen hier zu erfüllen sind. Konkret geht es um die Frage, ob eine sog. qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden muss. Weder § 55a VwGO noch § 2 Absatz 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.11.2004 (BGBl I 3091) regeln dies. Der Bundesfinanzhof hat dies mit Beschluss vom 30.03.2009, Az.: II B 168/08 zur Parallelvorschrift in § 52a FGO verneint. Die Muster berücksichtigen diese Rechtsprechung.

Ich bitte allerdings zu berücksichtigen, dass § 55a VwGO in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung die Voraussetzungen der elektronischen Übermittlung neu regelt (Artikel 5 Nr. 2 und Artikel 26

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