umwelt-online: Archivdatei 2007 PlafeR 07 - Planfeststellungsrichtlinien 2007 - Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (2)
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30. Auflagen
(1) Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG können
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Auflagen ist von dem Zustand der Straße auszugehen, wie er sich nach Verwirklichung des Bauvorhabens aufgrund der Planfeststellung ergeben wird. Es können weitere Auflagen für die Bauausführung in Betracht kommen.
Erforderlich ist eine Anordnung von Schutzauflagen, wenn erhebliche und deshalb billigerweise nicht mehr zumutbare Rechtsbeeinträchtigungen von dem Vorhaben ausgehen.
Beispiele:
(2) Die Planfeststellungsbehörde prüft bei ihrer Entscheidung über Auflagen, ob diese - sofern sie erforderlich sind - technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Letzteres erfordert eine Abwägung zwischen den Aufwendungen, die die Auflage einschließlich Folgekosten verursacht, und der Schutzwürdigkeit der gefährdeten Güter.
Beispiel:
Ein geringwertiges Stallgebäude, das oberhalb eines neuen Straßenabschnittes steht, würde zur Erhaltung seiner Standsicherheit den Bau einer kostspieligen Stützmauer erfordern. Ergibt die Prüfung, dass die geforderten Auflagen untunlich (unverhältnismäßig) oder mit dem Straßenbauvorhaben unvereinbar sind (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), so ist dies im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen darzulegen und ausdrücklich festzustellen. Den Betroffenen ist ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld dem Grunde nach zuzuerkennen (vgl. Nr. 29 Abs. 2).
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung genügt die Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Faktoren. Im Übrigen ist der betroffene Eigentümer auf Verhandlungen mit der Straßenbaubehörde außerhalb der Planfeststellung zu verweisen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 19a FStrG).
(3) Die Erwägungen nach Absatz 2 sind bei Anordnung von Lärmschutzanlagen sinngemäß anzustellen. Werden durch das Bauvorhaben die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung ( 16. BImSchV) überschritten, ist dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung von Lärmschutzanlagen an der Straße aufzuerlegen, es sei denn, dass die Kosten der Schutzanlagen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2 i. V. m. § 42 BImSchG). In diesen Fällen sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Erstattung von Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen festzustellen. Dem Träger der Straßenbaulast ist aufzugeben, nach Feststellung des Anspruchs im Einzelfall die erbrachten notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Wegen der Erstattung ist der betroffene Eigentümer auf Verhandlungen mit der Straßenbaubehörde außerhalb der Planfeststellung zu verweisen. Soweit Lärmschutzmaßnahmen unterbleiben oder nicht ausreichen, ist dem Betroffenen nach § 42 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld dem Grunde nach zuzuerkennen. Wegen der Höhe der Entschädigung vgl. Absatz 2.
Die "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" - VLärmSchR 97 - sind zu beachten.
31. Weitere Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss
(1) Im Planfeststellungsbeschluss kann die Änderung einer Sondernutzung geregelt oder eine Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Unter dem Vorbehalt der Planausführung kann eine Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStrG verbindlich in Aussicht gestellt werden, wenn aufgrund des Plans Anlagen notwendig werden, für die eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.
Beispiel:
Zulassung einer Verladerampe oder Fördereinrichtung, wenn sonst ein Verladen nicht mehr möglich wäre.
Die Sondernutzungserlaubnis mit evtl. erforderlichen Auflagen, Festsetzung der Gebühren und sonstigen Einzelheiten erteilt die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde, die dabei an den Planfeststellungsbeschluss gebunden ist. Auf die Nutzungsrichtlinien wird hingewiesen.
(2) Die Änderung oder Beseitigung vorhandener Zufahrten oder Zugänge kann unter Berücksichtigung des § 8a FStrG in der Planfeststellung geregelt werden. Das Gleiche gilt, wenn bei Straßenbauvorhaben neue Zufahrten oder Ersatzwege (z.B. Wirtschafts- oder Anliegerwege) angelegt werden müssen, um die Benutzung der Anliegergrundstücke zu sichern oder Zufahrten zu ersetzen. Soweit über Einzelheiten der Anlage im Planfeststellungsbeschluss noch nicht entschieden werden kann, erteilt darüber die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde einen Bescheid. Sie ist bei der Erteilung des Bescheides an den Planfeststellungsbeschluss gebunden. Sofern es sich nicht um widerruflich erlaubte Zufahrten handelt, ist hinsichtlich einer Entschädigungsregelung § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG zu beachten. Auf die Zufahrtenrichtlinien wird hingewiesen.
(3) Ist die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs vorgesehen, z.B. durch Erklärung einer Bundesstraße zur Kraftfahrzeugstraße, und wird deshalb die Herstellung von Ersatzwegen notwendig, so hat der nach Landesrecht für den Ersatzweg zuständige Träger der Wegebaulast gegen den Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraße Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten des Ersatzweges, sofern Letzterer nicht die Herstellung auf Antrag selbst übernimmt (§ 7 Abs. 2a FStrG). Über den Anspruch wird in der Planfeststellung entschieden.
(4) Soll eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht (§ 7a FStrG), so wird über die Herstellung und die Kosten für den Mehraufwand in der Planfeststellung entschieden.
(5) Werden Kreuzungen von Bundesfernstraßen mit anderen Verkehrswegen oder Anlagen (z.B. Straßen, Bundeswasserstraßen, Schifffahrtskanäle) neu hergestellt oder geändert oder wird durch das Straßenbauvorhaben in sonstiger Weise in den Bestand von Verkehrswegen oder Anlagen eingegriffen, werden die Vereinbarungen über deren Bau, Änderung und Unterhaltung in den Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich aufgenommen.
Liegen derartige Vereinbarungen nicht vor, so wird über die Rechtsbeziehung der Beteiligten einschließlich der Verteilung der Kosten in der Planfeststellung entschieden.
Beispiele:
(8) Waldungen und Gehölze können zu Schutzwaldungen nach § 10 FStrG i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erklärt werden.
(9) Muss eine Bundesfernstraße infolge der Landbeschaffung für militärische Zwecke verlegt, ersetzt oder sonst geändert werden, so wird in der Planfeststellung auch über die Kostentragung für dieses Bauvorhaben nach § 5 des Landbeschaffungsgesetzes entschieden.
(10) Über Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen kann auch im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden (vgl. Nr. 8 Abs. 4).
32. Im Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffende Entscheidungen
(1) Die Mitbenutzung von Straßen für Leitungen der öffentlichen Versorgung und Entsorgung richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 10 FStrG vorliegen. Das Gleiche gilt für andere im öffentlichen Interesse verlegte Leitungen, z.B. Mineralölfernleitungen (vgl. Nr. 20 der Nutzungsrichtlinien).
Im Planfeststellungsbeschluss, insbesondere im Bauwerksverzeichnis, sind bezüglich der vorgenannten Leitungen keine Kostenregelungen zu treffen. Es können lediglich Hinweise auf außerhalb des Verfahrens abgeschlossene oder noch abzuschließende Vereinbarungen sowie auf gesetzliche Kostenregelungen gegeben werden.
In der Planfeststellung ist jedoch darüber zu entscheiden, ob und wie Leitungen geändert (z.B. verlegt - ggf. einschließlich Grunderwerb -, gesichert) oder beseitigt werden. Telekommunikationslinien gehören nicht zu den Leitungen im vorgenannten Sinne (vgl. Nr. 33 Abs. 2 Buchst. a; sie unterliegen dem TKG und damit nur dem öffentlichen Recht.
(2) Kostenentscheidungen nach dem EKrG ergehen durch besondere Anordnung nach § 10 EKrG.
(3) Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens kann durch Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet werden. Wurde im Anhörungsverfahren die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens angeregt, so muss die Stellungnahme der Anhörungsbehörde erkennen lassen, von wem und für welchen Zweck ein Flurbereinigungsverfahren angeregt worden ist.
(4) Die Errichtung und Unterhaltung von Wildschutzzäunen (siehe Wildschutzzaun-Richtlinien) können dem Träger der Straßenbaulast im Planfeststellungsbeschluss in der Regel nicht auferlegt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn sich die Errichtung z.B. nach der objektiven Gefahrenlage und im Hinblick auf den vorhandenen Wildbestand oder aus naturschutzfachlichen Gründen (z.B. als Minimierungsmaßnahme in FFH-Gebieten) als notwendig erweist.
(5) Sind in einem Planfeststellungsbeschluss Lärmschutzauflagen angeordnet worden, kann der Träger der Straßenbauhast zur Überprüfung der Wirksamkeit der Lärmschutzregelung nicht zu lärmtechnischen Nachmessungen verpflichtet werden.
(6) Im Planfeststellungsbeschluss sind verkehrsrechtliche Regelungen nicht zu treffen, sofern sie nicht als konzeptioneller Teil der planfestzustellenden Straße anzusehen sind.
(7) Die Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Nebenbetriebs für Maßnahmen des Straßenbaus richtet sich nach dem jeweiligen Konzessionsvertrag (siehe § 18 des Musterkonzessionsvertrages).
33. Rechtswirkungen der Planfeststellung
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden; das gilt auch für die landesrechtlich geregelten Belange.
(2) Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich, insbesondere nicht die
Im Übrigen wird auf Nummer 29 Abs. 1 Buchst. a hingewiesen.
(3) Nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche Dritter auf Unterlassung des Bauvorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der festgestellten Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG; siehe aber Nr. 40).
34. Rechtswirkungen der Plangenehmigung
Die Plangenehmigung (§ 17b Abs. 1 Nr. 3 FStrG) hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; Nummer 33 gilt entsprechend.
35. Verhältnis zum Privatrecht
Die Planfeststellung und die Plangenehmigung greifen unbeschadet Nummer 33 Abs. 3 nicht in Privatrechte ein, schaffen jedoch die Grundlage für die Enteignung (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Sie machen Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten nicht überflüssig.
36. Zustellung und Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses
(1) Der Planfeststellungsbeschluss wird als Verwaltungsakt mit seinem Zugang wirksam. Er ist dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 17b Abs. 1 Nr. 7 FStrG). Eine Zustellung an den Träger des Vorhabens ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Planfeststellungsbehörde seiner Verwaltung angehört. In diesem Fall genügt eine formlose Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses an den Träger des Vorhabens. Maßgebend sind die Verwaltungszustellungsgesetze der Länder. Wurde eine UVP durchgeführt, so ist die Zulassungsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens entsprechend § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt zu machen (§ 9 Abs. 2 UVPG).
(2) Eine Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Plans sind in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt (vgl. Nr. 17 Abs. 4), zwei Wochen zur Einsicht auszulegen (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Der festgestellte Plan ist den Gemeinden so rechtzeitig zu übersenden, dass der auszulegende Plan während der Rechtsbehelfsfrist eingesehen werden kann. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht (Muster 24). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Dies gilt ebenso für anerkannte Vereinigungen des Natur- oder Umweltschutzes, die keine Einwendungen erhoben oder keine Stellungnahme abgegeben haben (§ 17a Nr. 3 FStrG).
(3) Im Fall des vereinfachten Anhörungsverfahrens (Nr. 21) ist der Planfeststellungsbeschluss allen Betroffenen zuzustellen; die Auslegung des Beschlusses und des festgestellten Plans kann unterbleiben, sofern eine UVP nicht durchgeführt wurde.
(4) in den Fällen der Nummer 7 ist der Planfeststellungsbeschluss der Gemeinde und der Genehmigungsbehörde (§ 11 BauGB) zu übersenden. Ggf. ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss nicht im Einklang steht und daher entsprechend angepasst werden muss.
(5) Ist der Planfeststellungsbeschluss mehr als 50 Beteiligten zuzustellen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).
(6) Die öffentliche Bekanntmachung muss enthalten (Muster 25):
Die Bekanntmachung (Muster 25) wird im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Planfeststellungsbehörde [länderseitig geregelt], in örtlichen Tageszeitungen und ortsüblich veröffentlicht.
Die Auslegung einer Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG) soll frühestens eine Woche nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem das amtliche Veröffentlichungsblatt und die örtlichen Tageszeitungen mit der Bekanntmachung erschienen sind. Von einer individuellen Zustellung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit dann abgesehen werden.
37. Bekanntgabe der Plangenehmigung
Die Plangenehmigung wird nach Maßgabe von Nummer 36 Abs. 1 bekannt gegeben.
38. Rechtsbehelf
Gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) erhoben werden. Über Planfeststellungsbeschlüsse/ Plangenehmigungen, die in der Anlage zu § 17e FStrG genannte Vorhaben betreffen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO).
Die Frist für den Rechtsbehelf beginnt erst, wenn über den Rechtsbehelf und das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (§ 58 VwGO). Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben (§ 81 VwGO). Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben (§ 17e Abs. 5 FStrG).
Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss/ die Plangenehmigung haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass für die Baumaßnahme nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (s. Nr. 44). Verpflichtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs.1 VwGO hinzuweisen.
Auf die Muster 26 bis 32 und die Übergangsregelungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i. V. m. § 11 Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) wird verwiesen.
IV. Regelungen (Verfahren) nach Abschluss der Planfeststellung
39 Außerkrafttreten bzw. Verlängerung des Plans
(1) Der (festgestellte/genehmigte) Plan tritt außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden ist. Als Beginn der Durchführung des Plans ist jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zu seiner Verwirklichung anzusehen (§ 17c Nr. 4 FStrG, z.B. planmäßiger Grunderwerb, Abbruch von Gebäuden, Verlegung von Versorgungsleitungen, nicht dagegen verwaltungsinterne Bauentwurfsplanung bzw. Einstellung in die Finanzplanung). Anschließende Verzögerungen oder Unterbrechungen oder sonst in zeitlichen Abständen aufeinander folgende Realisierungsphasen auch über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit hinaus sind grundsätzlich unschädlich.
Unanfechtbarkeit ist dann gegeben, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht angefochten worden ist oder wenn im Fall der Anfechtung des Beschlusses oder der Plangenehmigung eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die Planfeststellungsbehörde unterrichtet den Vorhabenträger auf Anfrage über den Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit.
(2) Der festgestellte Plan kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden (§ 17c Nr. 1 FStrG). Die Straßenbaubehörde beantragt die Verlängerung bei der Planfeststellungsbehörde so rechtzeitig (in der Regel ein Jahr vor Außerkrafttreten), dass der Plan vor Ablauf der Zehnjahresfrist verlängert werden kann. Vor der Entscheidung ist eine auf diesen Antrag beschränkte Anhörung nach Maßgabe von § 17a FStrG zu Planfeststellungsbeschlüssen bzw. § 28 VwVfG zu Plangenehmigungen durchzuführen. Der materielle Inhalt des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ist nicht zu überprüfen. Die Planfeststellungsbehörde verlängert die Geltungsdauer. Die Entscheidung über die Verlängerung ist vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechend § 17b Abs. 1 Nr. 7 FStrG zuzustellen (vgl. Nr. 36 und 37). Für die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung gelten die Bestimmungen für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung entsprechend (§ 17e FStrG; § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 70 VwVfG und § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO). Die im Verlängerungsbeschluss festzusetzende Frist der weiteren Geltungsdauer beginnt nach Ablauf der ersten zehn Jahre.
40. Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung
(1) Wird ein Bauvorhaben nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Durchführung des Bauvorhabens schon begonnen worden ist (§ 77 VwVfG). In diesem Fall sind in der Aufhebungsentscheidung dem Träger der Straßenbaulast die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.
(2) Für die Zustellung und Auslegung der Aufhebungsentscheidung gelten die Nummern 36 und 37 entsprechend (§ 17b Abs. 1 Nr. 7 FStrG, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG).
(3) Von der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung ist die Enteignungsbehörde, soweit diese tätig geworden ist, zu unterrichten (vgl. auch § 18f Abs. 6 FStrG).
41. Planänderung und Planergänzung vor Fertigstellung des Bauvorhabens
(1) Ein festgestellter/genehmigter Plan ist, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, nicht unabänderlich. Für Planänderungen sowie Planergänzungen und das ergänzende Verfahren gem. § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG bzw. § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung und vor Fertigstellung des Vorhabens ist ein neues Verfahren nach Maßgabe der §§ 17a FStrG ff., §§ 73 und 74 VwVfG durchzuführen (§ 76 Abs. 1 VwVfG); auf §§ 3b Abs. 3 und 3e Abs. 1 UVPG wird hingewiesen. Von der Durchführung eines Erörterungstermins im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG kann auch bei UVP-pflichtigen Vorhaben abgesehen werden (§ 17d FStrG). Von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens kann abgesehen und eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 17b Abs. 1 und 2 FStrG, § 74 Abs. 6 VwVfG vorliegen (siehe Nr. 5). In dem neuen Planfeststellungsbeschluss oder in der neuen Plangenehmigung ist der festgestellte Plan insoweit aufzuheben, als er mit dem neuen Plan nicht übereinstimmt.
(2) Bei Planänderungen und -ergänzungen von unwesentlicher Bedeutung entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung. Ein Fall unwesentlicher Bedeutung liegt vor, wenn für die Änderung keine UVP durchzuführen ist und wenn Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben (§ 76 Abs. 2 VwVfG, § 17b Abs. 1 Nr. 4 FStrG). Nummer 6 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der festgestellte/genehmigte Plan kann auch durch Planfeststellungen/Plangenehmigungen aufgrund anderer Gesetze geändert werden.
Beispiel: Änderung einer Bundesfernstraße durch die Planfeststellung für ein Gewässer oder einen Schienenweg.
42 Änderung nach Ausführung des Bauvorhabens durch Vorhaben Dritter
(1) Werden andere Anlagen (Wege u. dgl.) oder Gewässer aus anderen als straßenbaulichen Gründen später geändert, so sind die dafür vorgeschriebenen Verfahren (Erlaubnisse, Planfeststellungen usw.) durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die anderen Vorhaben anlässlich des Baus oder der Änderung der Bundesfernstraße schon Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz waren. In diesen Fällen ist die straßenrechtliche Zulassungsentscheidung nicht förmlich zu ändern.
(2) Wird der Träger der Straßenbaulast betroffen, ist er in dem vom Träger des anderen Bauvorhabens durchgeführten Verfahren zu beteiligen. Ist als Folgemaßnahme auch die Straße zu ändern, wird nach Nummer 3 Abs. 2 verfahren. Die Straßenbaubehörde prüft in diesen Fällen, ob die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Träger des anderen Bauvorhabens nicht schon in dem der seinerzeitigen Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung und im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen abschließend geregelt worden sind (vgl. auch § 75 Abs. 2 VwVfG) oder Vereinbarungen vorliegen,
43. Nachträgliche Wirkungen auf Rechte anderer
(1) Treten nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung objektiv nicht vorhersehbare Wirkungen tatsächlicher Art des Bauvorhabens auf das Recht eines anderen auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die nachträgliche Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die die nachteiligen Auswirkungen ausschließen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG). Nummer 30 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Anträge auf Vorkehrungen, auf Errichtung und Unterhaltung von Anlagen oder auf Entschädigung sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Diese entscheidet hierüber durch Beschluss (§ 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Kommt an Stelle von Vorkehrungen oder Anlagen eine Entschädigung in Betracht, so ist nach Nummer 30 Abs. 2 Satz 3 bis 7 zu verfahren.
(3) Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn
Sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind (§ 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).
(6) Werden Vorkehrungen oder Anlagen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder nach Erteilung der Plangenehmigung auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, von denen Gefährdungen des Verkehrs ausgehen, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Kosten dieser Vorkehrungen oder Anlagen zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen auf dem Grundstück durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind (§ 75 Abs. 2 Satz 5 VwVfG).
(7) Soweit Vorkehrungen oder Anlagen nach dem Beschluss der Planfeststellungsbehörde notwendig sind, ist zu prüfen, ob dafür ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, eine Plangenehmigung erteilt werden kann oder eine Entscheidung gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG zu treffen ist.
44. Sofortige Vollziehung; vorläufiger Rechtsschutz
(1) Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für Bauvorhaben, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur innerhalb eines Monats gestellt und begründet werden. Hierauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen (§ 17e Abs. 2 Satz 3 FStrG). Ist der Hinweis unterblieben, gilt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
(2) Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für Bauvorhaben, für die im Fernstraßenausbaugesetz kein vordringlicher Bedarf festgestellt worden ist, haben aufschiebende Wirkung. Darunter fallen Maßnahmen, die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, wie z.B. einzelne Verbesserungsmaßnahmen gem. § 3 Fernstraßenausbaugesetz, sowie Maßnahmen, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf i. S. von § 6 Fernstraßenausbaugesetz besteht. In diesen Fällen sind Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nicht kraft Gesetzes, sondern erst dann vollziehbar, wenn der Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO behördlich angeordnet worden ist. Die aufschiebende Wirkung endet nach Maßgabe von § 80b VwGO.
(3) Die Straßenbaubehörde kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines noch nicht unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer noch nicht unanfechtbaren Plangenehmigung oder von Teilen der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde beantragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an dem sofortigen Beginn der Bauarbeiten besteht und der Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht abgewartet werden kann. Dies kann z.B. dann vorliegen, wenn das Straßenbauvorhaben dazu dient, Gefährdungen der Verkehrssicherheit oder Umweltbeeinträchtigungen in Ortslagen zu beseitigen und der Baubeginn deshalb nicht ohne schwerwiegende Folgen hinausgeschoben werden kann.
In dem Antrag sind die Gründe für die Notwendigkeit eines sofortigen Baubeginns der gesamten Maßnahme, eines Streckenabschnittes oder eines Bauwerkes, die betroffenen Grundstücksberechtigten, der Umfang der Inanspruchnahme und die Mittelbereitstellung darzustellen.
(4) Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung oder von Teilen der Entscheidung angeordnet werden kann (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Anordnung ist geboten, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung des Straßenbauvorhabens gegenüber den Interessen der Betroffenen am Fortbestand der unveränderten Verhältnisse bis zur Ausschöpfung des Rechtsweges überwiegt. Die sofortige Vollziehung kann mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung verbunden oder gesondert, ggf. auch beschränkt auf einzelne dringliche Maßnahmen, angeordnet werden. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist eingehend zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen solche Gründe angeführt werden, die nach Gewicht und Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Bauvorhaben selbst, sondern auch seine sofortige Verwirklichung zu tragen.
Wird die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet, so ist die Anordnung den Anfechtungsklägern zuzustellen.
(5) Ist die sofortige Vollziehung in den Fällen des Absatzes 2 behördlich angeordnet worden, kann der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Anordnungsentscheidung gestellt und begründet werden (§ 17e Abs. 3 FStrG). Auf diese Frist ist in der Anordnung hinzuweisen. Ist der Hinweis unterblieben, läuft die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
45. Vorarbeiten zur Baudurchführung
Vorarbeiten auf Grundstücken (z.B. Vermessungen, Baugrunduntersuchungen, Anbringen von Markierungszeichen) zur Vorbereitung der Baudurchführung sind nach § 16a FStrG von den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auch dann zu dulden, wenn der Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung beklagt wird
46. Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Der Träger der Straßenbaulast kann bei der Enteignungsbehörde Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 18f FStrG) stellen, wenn
(2) Dem Antrag sind
beizufügen. Ist die Fläche, in deren Besitz eingewiesen werden soll, noch nicht vermessen, so ist sie durch zeichnerische Darstellung bzw. durch geeignete Beschreibung kenntlich zu machen. Die Übereinstimmung mit dem zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Plangenehmigung gehörenden Plan hat der Antragsteller zu bescheinigen.
In dem Antrag ist darzulegen, dass sich der Grundstücksberechtigte geweigert hat, eine Vereinbarung über die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu schließen.
(3) Die Enteignungsbehörde hat bei Vorliegen der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen den Träger der Straßenbaulast entsprechend dem Antrag in den Besitz des benötigten Grundstücks oder der Grundstücksteile einzuweisen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam (§ 18f Abs. 4 Satz 2 FStrG).
(4) Das Verfahren und die Entschädigungsregelung richten sich nach § 18f Abs. 2 bis 5 FStrG. Beteiligt am Verfahren sind die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigte, Nießbraucher).
47. Enteignung
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist nur zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG, § 74 VwVfG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens einschließlich der Folge-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig ist (§ 19 Abs. 1 FStrG); sie ist nach dem landesrechtlich geltenden Enteignungsrecht durchzuführen (§ 19 Abs. 5 FStrG).
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 19 Abs. 2 FStrG). Die Enteignungsbehörde hat den Plan so hinzunehmen, wie er festgestellt bzw. genehmigt ist. Das Enteignungsverfahren kann nur insoweit durchgeführt werden, als der festgestellte oder genehmigte Plan die benötigten Grundflächen - auch als Etwa-Flächen - ausweist.
(3) Werden Flächen benötigt, die der festgestellte oder genehmigte Plan nicht ausweist, bedarf es vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens, sofern sich die Eigentümer mit der Abtretung der Flächen nicht schriftlich einverstanden erklärt haben (§ 19 Abs. 2a FStrG). Nummer 22 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
| Verzeichnis der Muster | |
| 1. | Feststellung über das Unterbleiben einer UVP, Unterrichtung der Öffentlichkeit |
| 2. | Aufforderung an die beteiligten Behörden und Stellen im Rahmen der Vorbereitung einer Plangenehmigung |
| 3. | Aufforderung an die privaten Betroffenen im Rahmen der Vorbereitung einer Plangenehmigung |
| 4. | Vorarbeiten auf Grundstücken; Benachrichtigung der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten |
| 5. | Vorarbeiten auf Grundstücken; ortsübliche Bekanntmachung |
| 6. | Zeichenerklärung für die Planunterlagen |
| 7. | Bauwerksverzeichnis |
| 8. | Grunderwerbsverzeichnis |
| 9. | Antrag an die Anhörungsbehörde auf Durchführung des Anhörungsverfahrens |
| 10. | Schreiben an die Baugenehmigungsbehörde |
| 11. | Anhörungsverfahren; Aufforderung zur Auslegung der Planunterlagen |
| 12. | Anhörungsverfahren; Aufforderung an die beteiligten Behörden und Stellen zur Stellungnahme |
| 13. | Anhörungsverfahren; ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans |
| 14. | Anhörungsverfahren; Mitteilung an Betroffene, die ihre Wohnung oder ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet haben |
| 15. | Anhörungsverfahren; Rückleitungsschreiben der Gemeinde |
| 16. | Vereinfachtes Anhörungsverfahren; Benachrichtigung bekannter Betroffener |
| 17. | Vereinfachtes Anhörungsverfahren; Benachrichtigung der Betroffenen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, vom Erörterungstermin |
| 18. | Anhörungsverfahren; Änderung des ausgelegten Plans; Benachrichtigung Betroffener - ggf. Behörden -, die durch die Änderung erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt werden |
| 19. | Anhörungsverfahren; Aufhebung des Erörterungstermins; ortsübliche Bekanntmachung, wenn der Termin bereits in der Bekanntmachung der Planauslegung bestimmt worden ist und keine bzw. keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben wurden |
| 20. | Anhörungsverfahren; |
| 21. | Anhörungsverfahren; Benachrichtigung der Einwender und Vereinigungen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben oder rechtzeitig Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin |
| 22. | Vorlage an die Planfeststellungsbehörde |
| 23. | Bekanntmachung der Einstellung des Planfeststellungsverfahrens |
| 24. | Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des Plans bei bis zu 50 Zustellungen gemäß § 17b Abs. 1 Nr. 7 FStrG, § 74 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 VwVfG |
| 25. | Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des Plans bei mehr als 50 Zustellungen gemäß § 17b Abs. 1 Nr. 7 FStrG, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG |
| 26. | Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs bei Zustellung soweit nicht aufgrund der Anlage zu § 17e FStrG erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen |
| 27. | Rechtsbehelfsbelehrung bei Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs bei öffentlicher Bekanntmachung soweit nicht aufgrund der Anlage zu § 17e FStrG erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen |
| 28. | Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen, für die kein vordringlicher Bedarf festgestellt wurde, bei Zustellung soweit nicht aufgrund der Anlage zu § 17e FStrG erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen |
| 29. | Rechtsbehelfsbelehrung bei Maßnahmen, für die kein vordringlicher Bedarf festgestellt wurde, bei öffentlicher Bekanntmachung soweit nicht aufgrund der Anlage zu § 17e FStrG erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen |
| 30. | Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen bei Maßnahmen nach der Anlage zu § 17e FStrG, für die vordringlicher Bedarf festgestellt ist (mit sofortiger Vollziehbarkeit) |
| 31. | Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen bei Maßnahmen nach der Anlage zu § 17e FStrG, für die vordringlicher Bedarf festgestellt ist (mit sofortiger Vollziehbarkeit) bei öffentlicher Bekanntmachung |
| 32. | Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen bei Maßnahmen nach der Anlage zu § 17e FStrG, für die kein vordringlicher Bedarf festgestellt ist (ohne sofortige Vollziehbarkeit) |
| 33. | Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen bei Maßnahmen nach der Anlage zu § 17e FStrG, für die vordringlicher Bedarf festgestellt ist (mit sofortiger Vollziehbarkeit) bei öffentlicher Bekanntmachung |
| Muster 1 Richtl.-Nr. 11 (7) (Feststellung über das Unterbleiben der UVP; |
........................................................................... den...........................................
(Zulassungsbehörde)
Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG)
Der/Die/Das..................(Straßenbaubehörde) beabsichtigt...............(Kurzbeschreibung der Maßnahme).
Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o. a. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind [ggf. näher ausführen].
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Im Auftrag
.........................................................................................
(Unterschrift)
.
| Muster 2 Richtl.-Nr. 5 (6) (Aufforderung an die beteiligten Behörden Und Stellen im Rahmen der Vorbereitung einer Plangenehmigung) |
..........................................................................................den.......................................
(Straßenbaubehörde oder Planfeststellungsbehörde)
An
...........................................................................................
(beteiligte Behörde bzw. Stelle)
Plangenehmigung für.....................(Bauvorhaben) von............bis................in der/den Gemeinde(n)
Für das o. a. Bauvorhaben liegt ein Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz vor.
Die Planunterlagen können vom..........bis............in der Zeit von...........Uhr bis..........Uhr bei...........eingesehen werden. / Eine Ausfertigung des Plans ist gegen Rückgabe beigefügt. / Ein Auszug aus den Planunterlagen ist gegen Rückgabe beigefügt; die vollständigen Planunterlagen können vom bis in der Zeit von............Uhr bis.............Uhr bei.................eingesehen werden.
Unter Hinweis auf § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz vom..................(...) wird Ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum..................zu dem Plan Stellung zu nehmen, soweit Ihr Aufgabenbereich berührt wird. Sie werden gebeten, die beigefügten Planunterlagen zurückzugeben.*)
Im Auftrag
........................................................................................
(Unterschrift)
| Muster3 Richtl.-Nr. 5 (6) (Aufforderung an die privaten Betroffenen |
...................................................................................den.................................
(Straßenbaubehörde oder Planfeststellungsbehörde)
Herrn/Frau
.........................................................................................
(private Betroffene)
Plangenehmigung für (Bauvorhaben) von...................bis....................in der/den Gemeinde(n)......................
Anlg.: 1 Ausfertigung Planunterlagen gegen Rückgabe*)
Sehr geehrte(r) Frau/Herr.......................................
für das o. a. Bauvorhaben liegt ein Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz vor.
Die Planunterlagen können vom...............bis...................in der Zeit von.................Uhr bis................Uhr bei.................eingesehen werden. / Eine
Ausfertigung des Plans ist gegen Rückgabe beigefügt. / Ein Auszug aus den Planunterlagen ist gegen Rückgabe beigefügt; die vollständigen Planunterlagen können vom .......... bis ............. in der Zeit von ........... Uhr bis .............. Uhr bei ................ eingesehen werden.*)
Soweit Ihre Belange berührt werden, wird Ihnen unter Hinweis auf § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz vom .................. (...) Gelegenheit gegeben, bis zum ........................ zu dem Plan Stellung zu nehmen, bzw. sich mit dem Plan einverstanden zu erklären.
Sie werden gebeten, die beigefügten Planunterlagen zurückzugeben.*)
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von (Einwendungen oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
.........................................................................................
(Unterschrift)
__________
*) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
.
| Muster 4 Richtl.-Nr. 15 (Vorarbeiten auf Grundstücken; |
| .......................................................den........................ (Straßenbaubehörde) |
Gegen Zustellungsnachweis |
Herrn/Frau
............................................................................................
Vorbereitung der Planung /der Baudurchführung *)
hier: Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken
Sehr geehrte(r) Frau/Herr.................................
die Straßenbauverwaltung plant in der Gemeinde zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben. Um die Planung/Baudurchführung *) ordnungsgemäß vorbereiten zu können,
ist es notwendig, auf dem/den Grundstück(en) Gemarkung............Flur............Flurstück(e)............in der Zeit vom.........bis.........folgende Vorarbeiten durchzuführen:
...................................................................................................................................................................................
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind Sie nach § 16a Bundesfernstraßengesetz ( FStrG) als Grundstücksberechtigte/r verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbstverständlich ausgeglichen.
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt der/die/das.................(Behörde) auf Ihren Antrag oder auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.
(Sofern im Einzelfall erforderlich bzw. zweckmäßig, ist folgender Satz einzufügen: Nach Abschluss der Arbeiten werden die in Anspruch genommenen Flächen rekultiviert.)
Durch diese Untersuchung wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden.
Wenn Ihr Grundstück verpachtet ist, bitten wir, uns Namen und Anschrift des Pächters baldmöglichst bekannt zu geben. Sollten Sie die Vorarbeiten nicht zulassen, so verständigen Sie uns bitte umgehend. Wir weisen aber darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Untersuchungen.
Rechtsbehelfsbelehrung: (nach Landesrecht)
.........................................................................................
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
.........................................................................................
(Unterschrift)
_________
*) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
.
| Muster 5 Richtl.-Nr. 15 (Vorarbeiten auf Grundstücken: ortsübliche Bekanntmachung) |
..................................................den.......................
(Straßenbaubehörde)
Bekanntmachung
Vorbereitung der Planung/der Baudurchführung*)
hier: Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken
Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt, in der Gemeinde.................zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung/Baudurchführung*) ordnungsgemäß
vorbereiten zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit vom bis zum Vorarbeiten durchgeführt werden, und zwar:
..........................................................................................
Folgende Grundstücke sind betroffen:
..............................................................(Gemarkung, Flur, Flurstück)
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind Sie nach § 16a Bundesfernstraßengesetz ( FStrG) als Grundstücksberechtigte/r verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt der/die/das.....................(Behörde) auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.
Durch diese Untersuchung wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden.
Rechtsbehelfsbelehrung: (nach Landesrecht)
..........................................................................................
Im Auftrag
..........................................................................................
(Unterschrift)
___________
*) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
.
| Muster 6 Richtl.-Nr. 16 (1b) (Zeichenerklärung für die Planunterlagen) |
Die Zeichenerklärung enthält in der Regel folgende Angaben:
*) Im Übrigen gelten die
| Muster 7 Richtl.-Nr. 16 (1f) (Verzeichnis der Bauwerke, Wege, Gewässer |
für.......................................(Bauvorhaben)
| Lfd. Nr. | km (Strecke oder Achsenschnittpunkt) |
Bezeichnung | a) bisheriger b) künftiger Eigentümer oder Unterhaltungspflichtiger |
Vorgesehene Regelung |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 1 | 90,814 | Überführung der Eisenbahnstrecke Altstadt-Neustadt | a) und b) DB Netz AG | Das vorhandene Brückenbauwerk soll abgebrochen und an derselben Stelle ein neues Bauwerk mit einer lichten Weite von 14,00 m und einer lichten Höhe von 4,70 m errichtet werden. Die Kosten des Abbruchs und des Neubaus trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) aufgrund der Vereinbarung mit der DB Netz AG vom.......und........Die Unterhaltung des neuen Bauwerks übernimmt nach derselben Vereinbarung die Deutsche Bahn AG. |
| 2 | 91,200 | Einmündung der K 7 | a) Kreis..........
b)................................ |
Die Einmündung wird zur Anpassung an die veränderte Lage der Bundesstraße, entsprechend dem Lageplan Blatt.............um etwa 50 m nach Osten verschoben und als Trichtermündung mit einer Verkehrsinsel ausgebildet. Die Kosten der Änderung der Einmündung trägt nach........... FStrG............Die Unterhaltung der neuen Einmündung obliegt nach........... FStrG............. |
| 3 | 90,105 | Kreuzung der B 8 durch eine Abwasserleitung der Chem. Fabrik Altstadt AG | a) und b) Chem. Fabrik Altstadt AG | Die vorhandene Ummantelung der Rohrleitungen für die Abwässer der chemischen Fabrik im Bereich des bisherigen Straßenkörpers wird innerhalb der beiderseitigen Verbreiterung der Bundesstraße verlängert. Auf die Vereinbarung vom mit der Chem. Fabrik Altstadt AG wird hingewiesen. |
| 4 | 90,500 - 90,200 |
Telekommunikationslinie im nördlichen Seitenstreifen | a) und b) Betreiber der Telekommunikationslinie | Die Telekommunikationslinie wird in den Seitenstreifen an der Nordseite der neuen Fahrbahn verlegt. Auf § 53 Absatz 3 TKG wird hingewiesen. |
| 5 | 90,500 - 91,200 |
Zufahrten zu den Anliegergrundstücken Fl.Nrn. 2031-2047, 2052, 2063-2081, 2083 | a) und b) die Anlieger (It. Grunderwerbsverzeichnis) | Die vorhandenen Zufahrten müssen wegen der Verbreiterung der Bundesstraße beseitigt werden. An Stelle der Zufahrten zu den Grundstücken Fl. Nrn. 2031-2042 wird ein m Privatweg entlang der Bundesstraße angelegt und an diese bei km 90,732 angeschlossen. Die übrigen Zufahrten werden etwa an der alten Stelle wiederhergestellt.
Der...........(Straßenbaulastträger) übernimmt nach § ........ FStrG die Kosten der Herstellung des Privatwegs und der Wiederherstellung der Zufahrten im bisherigen Umfang. Die Unterhaltung der Zufahrten obliegt dem jeweiligen Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, die Unterhaltung des Privatwegs obliegt den Anliegern gemeinsam. |
| 6 | 91,200 | Einmündung der neuen Bundesstraße in die bisherige B 8 | a) -
b) .................. |
Die Kosten der neuen Einmündung trägt gem. § ........... FStrG (Straßenbaulastträger). Die Unterhaltung bestimmt sich nach § .......... FStrG. |
| 7 | 91,420 | Verlegung und Überbrückung des Seebach | Bachbett: a) und b) Wasserverband Altstadt-Mauern Durchlass a) - b) .................. |
Das Gewässer III. Ordnung (Bachbett) wird entsprechend dem Lageplan verlegt; das alte Bachbett wird zugeschüttet. Es wird ein Durchlass mit einer lichten Weite von 3 m und einer lichten Höhe von 2,20 m errichtet. Die Unterhaltung des Durchlasses obliegt der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und die des Gewässers dem Wasserverband Altstadt-Mauer. |
| 8 | 92,425 | Unterführung der Gemeindestraße Fl. Nr. 120 |
a) und b) Gemeinde Altstadt | Die Gemeindestraße wird in der bisherigen Trasse abgesenkt und mit Hilfe eines Brückenbauwerks unter der Bundesstraße hindurch geführt. Die Kosten der Absenkung und des Bauwerks trägt gem. § 12 Abs. 1 FStrG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung); die Unterhaltung des Bauwerks obliegt nach § 13 Abs. 2 FStrG der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die Unterhaltung der Gemeindestraße einschl. der neu entstandenen Wegböschungen obliegt der Gemeinde Altstadt. |
| 9 | 92,535 | Gemeindestraße Fl. Nr. 121 |
a) und b) Gemeinde Altstadt | Die Gemeindestraße wird an die Bundesstraße nicht angeschlossen. Sie wird südlich der Bundesstraße parallel zu dieser bis zum Anschluss an die Gemeindestraße Fl. Nr. 120 verlängert. An der Nordseite der Bundesstraße endet die Gemeindestraße Fl. Nr. 121 an der Böschung der Bundesstraße. Die Kosten der Verlängerung trägt der................(Straßenbaulastträger). Die Unterhaltung der Verlängerungsstrecke obliegt der Gemeinde Altstadt. |
| 10 | 92,650 | Unterführung der Viehtrift Grundstück Fl. Nr. 2982 |
Viehtrift a) und b) Interessengemeinschaft Altstadt-Mauern Durchlass: a) - b).............................. |
Zur Unterführung der Viehtrift unter der Bundesstraße wird ein Plattendurchlass mit einer lichten Weite von 3,50 m und einer lichten Höhe von 2,70 m gebaut. Bau und Unterhaltung obliegen.............................(Straßenbaulastträger). |
| 11 | 93,700 | Überführung der B 8 über die L 508 | a) -
b) Bauwerk: Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) |
Die verlegte B 8 wird mittels eines Kreuzungsbauwerks über die L 508 geführt. Die Kosten der Kreuzung trägt gem. § 12 Abs. 1 FStrG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die Unterhaltung obliegt für das Kreuzungsbauwerk der Bundesstraßenverwaltung für die übrigen Teile der Kreuzungsanlage dem..............(Straßenbaulastträger) (§ 13 Abs. 2 FStrG). |
| 12 | 95,535
92,655 93,378 93,625 |
Durchlässe | a) -
b).............................. |
Zur Gewährleistung der Vorflut, die an diesen Stellen von der Bundesstraße unterbrochen wird, wird im Straßenkörper je ein Rohrdurchlass mit einem Durchmesser von 80 cm eingebaut. Die Kosten des Baus und der Unterhaltung der Durchlässe übernimmt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Die Unterhaltung des Gewässers obliegt dem jeweiligen Unterhaltungspflichtigen. |
| 13 | 93,750 | Einmündung der neuen Teilstrecke der B 8 in die bisherige Trasse | wie Nr. 6 | wie Nr. 6 |
| 14 | 93,820 | Schutzrohr mit Revisionsschächten für 2 die Bundesstraße kreuzende Wasserleitungen | a) und b) Gemeinde Altstadt | Zum Zweck der Wartung der die Bundesstraße kreuzenden zwei parallel verlaufenden Wasserleitungen NW 2000 und einer Steuerleitung werden im Kreuzungsbereich ein 12 m langes begehbares Schutzrohr D 150 cm verlegt und an den beiden Enden jeweils ein Revisionsschacht im Lichten 80/80 cm errichtet.
Auf die Vereinbarung vom...............mit der Gemeinde Altstadt wird hingewiesen. |
| Aufgestellt:....................................................,den....................... | Im Auftrag |
| Straßenbaubehörde :.......................................................................... | ....................................................................................................... (Unterschrift) |
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(Stand: 04.09.2023)
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