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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Bergverordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 12. Mai 2026
(GVBl. Nr. 11 vom 15.06.2026 S. 282)


Es verordnen auf Grund

die Bayerische Staatsregierung und

das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1
Änderung der Bayerischen Bergverordnung

Die Bayerische Bergverordnung ( BayBergV) vom 6. März 2006 (GVBl. S. 134, BayRS 750-19-W), die zuletzt durch § 58 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Bayerische Bergverordnung (BayBergV)" wird durch die Angabe "Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden, zum Bergbau und zu Feldes- und Förderabgaben (Bayerische Bergverordnung - BayBergV)" ersetzt.

b) Folgende Fußnote 2 wird angefügt:

"2) Die §§ 49 und 50 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L 1223 vom 20.06.2025 S. 1) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25)."

2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3. Vor dem Ersten Teil wird folgender Teil 1 eingefügt:

"Teil 1
Geltungsbereich und Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten und Einrichtungen, die der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz (BBergG) unterliegen.

§ 2 Bergbehörden

(1) Oberste Bergbehörde (Oberbergamt) ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium).

(2) Untere Bergbehörde ist:

  1. die Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
  2. die Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern - für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.

Erstreckt sich ein der Aufsicht der Bergbehörden unterstehender Betrieb oder eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr aus verlassenen Grubenbauen über beide Amtsbezirke, ist diejenige untere Bergbehörde zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche des Betriebes oder verlassenen Grubenbaus liegt; die Maßnahme ergeht im Einvernehmen mit der anderen betroffenen unteren Bergbehörde. Auf die Einholung des Einvernehmens kann verzichtet werden, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Bergbehörden zuständig:

  1. für den Vollzug des Bundesberggesetzes,
  2. für den Vollzug der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

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