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BayBergV - Bayerische Bergverordnung
Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden, zum Bergbau und zu Feldes- und Förderabgaben
- Bayern -
Vom 6. März 2006
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2006 S. 134; 20.12.2007 S. 964; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 26.03.2026 S. 75 26; 12.05.2026 S. 282 26a EU)
Gl.-Nr.: 750-19-W
Überschrift geändert 26a
Siehe Fn *
Auf Grund von § 176 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Nrn. 1, 2, 4, 5 und 6 in Verbindung mit Nr. 4, § 66 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 Satz 1, §§ 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung -BergbehördV) vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 1060, BayRS 750-1-W), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl. S. 330), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
Teil 1 26a
Geltungsbereich und Zuständigkeiten
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten und Einrichtungen, die der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz ( BBergG) unterliegen.
(1) Oberste Bergbehörde (Oberbergamt) ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium).
(2) Untere Bergbehörde ist:
Erstreckt sich ein der Aufsicht der Bergbehörden unterstehender Betrieb oder eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr aus verlassenen Grubenbauen über beide Amtsbezirke, ist diejenige untere Bergbehörde zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche des Betriebes oder verlassenen Grubenbaus liegt; die Maßnahme ergeht im Einvernehmen mit der anderen betroffenen unteren Bergbehörde. Auf die Einholung des Einvernehmens kann verzichtet werden, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Bergbehörden zuständig:
Die unteren Bergbehörden sind auch einheitliche Stelle im Sinne des § 57e Abs. 2 BBergG sowie zentrale Anlaufstelle im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1252, soweit die Wertschöpfungsstufen Rohstoffgewinnung und -verarbeitung nach Bergrecht betroffen sind.
(2) Das Bergamt Südbayern ist zuständig für:
(3) Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für den Vollzug
(Stand: 17.06.2026)
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