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Regelwerk; Bergrecht

BayBergV - Bayerische Bergverordnung
Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden, zum Bergbau und zu Feldes- und Förderabgaben

- Bayern -

Vom 6. März 2006
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2006 S. 134; 20.12.2007 S. 964; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 26.03.2026 S. 75 26; 12.05.2026 S. 282 26a EU)
Gl.-Nr.: 750-19-W



Überschrift geändert 26a

Siehe Fn *

Auf Grund von § 176 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Nrn. 1, 2, 4, 5 und 6 in Verbindung mit Nr. 4, § 66 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 Satz 1, §§ 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung -BergbehördV) vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 1060, BayRS 750-1-W), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl. S. 330), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:

Teil 1 26a
Geltungsbereich und Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich 26a 26a

Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten und Einrichtungen, die der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz ( BBergG) unterliegen.

§ 2 Bergbehörden 26a 26a

(1) Oberste Bergbehörde (Oberbergamt) ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium).

(2) Untere Bergbehörde ist:

  1. die Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
  2. die Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern - für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.

Erstreckt sich ein der Aufsicht der Bergbehörden unterstehender Betrieb oder eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr aus verlassenen Grubenbauen über beide Amtsbezirke, ist diejenige untere Bergbehörde zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche des Betriebes oder verlassenen Grubenbaus liegt; die Maßnahme ergeht im Einvernehmen mit der anderen betroffenen unteren Bergbehörde. Auf die Einholung des Einvernehmens kann verzichtet werden, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

§ 3 Zuständigkeiten 26a 26a

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Bergbehörden zuständig:

  1. für den Vollzug des Bundesberggesetzes,
  2. für den Vollzug der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  3. als Sicherheitsbehörden nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz ( LStVG) für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen; gelangt eine solche Gefahr einer anderen Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG zur Kenntnis, wird diese tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch das zuständige Bergamt nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

Die unteren Bergbehörden sind auch einheitliche Stelle im Sinne des § 57e Abs. 2 BBergG sowie zentrale Anlaufstelle im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1252, soweit die Wertschöpfungsstufen Rohstoffgewinnung und -verarbeitung nach Bergrecht betroffen sind.

(2) Das Bergamt Südbayern ist zuständig für:

  1. die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach § 48, von Markscheidern nach § 49 sowie von anderen Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV); die Bergämter können für das Anerkennungsverfahren eine gemeinsame Prüfungskommission bilden;
  2. die Aufsicht nach § 69 Abs. 3 BBergG über Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1 BBergG sowie die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte nach § 14 Nr. 4 MarkschBergV;
  3. für den Vollzug der Vorschriften zu Feldes- und Förderabgaben nach Teil 7.

(3) Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für den Vollzug

  1. der §§ 77 bis 106 und 109 mit Ausnahme von § 79 Abs. 3, § 81

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