umwelt-online: BayBergV - Bayerische Bergverordnung - Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden, zum Bergbau und zu Feldes- und Förderabgaben (2)
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§ 46 Errichtung, Betrieb und Überwachung von Rohrleitungen 26a 26a
(1) Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen und entsprechend diesen Anforderungen errichtet und betrieben werden. Abweichungen von den Anforderungen der Anlage 6 sind zulässig, wenn die Schutzziele der Bestimmungen auf andere Weise entsprechend dem Stand der Technik mindestens gleichwertig gewährleistet werden. Abweichungen von der Anlage 3 im Sinn von Satz 2 sind der zuständigen Bergbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen; die zuständige Bergbehörde kann verlangen, dass die Gleichwertigkeit der getroffenen Maßnahmen auf geeignete Weise vorher nachgewiesen wird.
(2) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur Schweißverfahren angewendet werden, deren Eignung durch Sachverständige oder sachverständige Stellen begutachtet und bestätigt worden ist.
(3) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen darf nur dafür ausgebildetes und geprüftes Fachpersonal betraut werden, das seine Eignung nachgewiesen hat.
(4) Rohrleitungen nach Abs. 1 sind vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen auf Dichtheit, Festigkeit und Funktionssicherheit zu prüfen. Schweißnähte an Rohrleitungen sind in hinreichender Anzahl zerstörungsfrei zu prüfen. Im Bereich von Kreuzungen mit Verkehrsanlagen oder Gewässern sowie bei Rohrleitungen die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, ist jede Schweißnaht zu prüfen. Satz 2 gilt auch für Schweißnähte, die im Herstellerwerk der Rohre hergestellt wurden.
(5) Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von baulichen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Rohrleitungen zu gefährden, im bebauten Gebiet mindestens in Abständen von einer Woche; im Übrigen mindestens in Abständen von einem Monat zu begehen.
(6) Die Fristen können mit Zustimmung der zuständigen Bergbehörde verlängert werden, wenn durch die sonstigen Maßnahmen zur Überwachung der Rohrleitung sichergestellt ist, dass Schäden an den Rohrleitungen vermieden beziehungsweise umgehend erkannt werden.
Teil 5 26a
Sprengarbeiten, Umgang mit Explosivstoffen
§ 47 Umgang mit Explosivstoffen 14 26a 26a
Unter Tage und in Tagebauen dürfen mit Explosivstoffen nur Personen umgehen, die
Andere Sprengungen dürfen nur von Inhabern eines entsprechenden Befähigungsscheins nach § 20 SprengG durchgeführt werden.
Teil 6 26a
Sachverständige und Markscheider
§ 48 Sachverständige und sachverständige Stellen 14 26a 26a
(1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinn dieser Verordnung sind die von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen.
(2) Sachverständige Stellen können für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannt werden, soweit sie über persönlich und fachlich geeignetes Personal verfügen.
(3) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind auch die in anderen Ländern auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten Sachverständigen und die für entsprechende Aufgabenbereiche öffentlich bestellten Sachverständigen.
(4) Sachverständige Stellen im Sinn dieser Verordnung sind auch
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Prüfungen nach § 13 Abs. 4.
(5) Nicht amtlich anerkannte Sachverständige sind sachkundige Personen, die ohne anerkannte Sachverständige zu sein auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Aufgabengebiet aufweisen und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind und ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen wahrnehmen können.
(Stand: 17.06.2026)
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