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Regelwerk; Energiewirtschaft

Merkblatt - FAQ's zu § 8 ff. EDL-G §§ 8 - 10 EnEfG

Stand: 7. Juli 2025
BAFa vom 16.02.2024; 01.03.2024; 21.08.2024, 18.09.2024, 09.07.2025
(Quelle http://www.bafa.de,aufgehoben)



Archiv: 2024 Zur aktuellen Fassung =>

Wichtiger Hinweis zur jeweils geltenden Fassung

Hinweis: Dieses Merkblatt wird regelmäßig überarbeitet und ist jeweils nur in seiner aktuellen Fassung gültig. Regelungen und Anforderungen vorangegangener Versionen haben, sobald eine überarbeitete Version des Merkblatts veröffentlicht wird, keine Gültigkeit mehr.

Die aktuell gültige Version finden Sie auf der Webseite des BAFA, www.BAFA.de in der Rubrik Energie --> Energieberatung & Energieaudit --> Energieaudit nach EDL-G unter Informationen zum Thema in Publikationen.

In diesem Dokument finden Sie jeweils nur die zum aktuellen Zeitpunkt gültige Version des Merkblatts. Zur Vermeidung von Missverständnissen werden vorangegangene Versionen entfernt. Hinweise zu den aktuellen Änderungen und den vorangegangenen Versionen finden Sie in der nachfolgenden Änderungschronik.

Der Zeitpunkt des aktuellen Stands dieser Fassung ist im Impressum angegeben.

Änderungschronik
Angaben, Beschreibung zu den Änderungen zur vorangegangenen Version in dem jeweils aktuellen Dokument mit Verweis zu dem Kapitel in dem aktuellen Dokument.

1. Änderung (Stand 01.03.2024)
Allg. Info Redaktionelle Überarbeitung
1.3 Meldung von Abwärmepotentiale an die Plattform für Abwärme eingefügt.
1.6 wurde neu eingefügt
2. Änderung (Stand 21.08.2024)
1.12 Absatz komplett entfernt
3. Änderung (Stand 18.09.2024) ( Textvergleich)
Allg. Info Redaktionelle Änderungen, Sicherstellung von Formatvorgaben und Neuordnung von Abschnitten
1.6 Erläuterung zur Anwendung der Fristen wurde angepasst.
4. Änderung (Stand 07.07.2025)
Allg. Info Redaktionelle Änderungen, Sicherstellung von Formatvorgaben und Neuordnung von Abschnitten
Allg. Info Inhaltliche Änderungen:
Zusammenfügen der Informationen aus den Dokumenten "Fragen und Antworten zu Webinare Juni 2024" und "Merkblatt - FAQ´s zu - § 8 ff. EDL-G - §§ 8 - 10 EnEfG"
Ergänzungen: Hinzufügen neuer Informationen in Bezug auf das EnEfG
Sortierung: Neue Strukturierung der Absätze.

Abkürzungsverzeichnis

ABl Amtsblatt
Abs. Absatz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. Artikel
AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BfEE Bundesstelle für Energieeffizienz
DAU Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH
DAWI Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
DIN Deutsches Institut für Normung
EBN Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme
EDL-G Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EG Europäische Gemeinschaft
EMAS Eco-Management and Audit Scheme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
EN Europäische Norm
EnEfG Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland ( Energieeffizienzgesetz)
EnEV Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ( Energieeinsparverordnung - EnEV)
EnMS Energiemanagementsystem
etc. et cetera, im Sinne von "und so weiter"
EU Europäische Union
EuGH Europäische Gerichtshof, oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union
GWh Gigawattstunden
GWh/a Gigawattstunden pro Jahr
i.d.R. in der Regel
ISO International Organization for Standardization
JAE Jahresarbeitseinheiten
KMU Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
kWh/a Kilowattstunden pro Jahr
Nicht-KMU Unternehmen, die keine Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 sind
Nr. Nummer
RHB Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (RHB-Stoffe)
SDAI Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse
UMS Umweltmanagementsystem
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
z.B. zum Beispiel

Allgemeiner Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Zuständigkeit unseres Referats sich insbesondere auf die administrative Betreuung der gesetzlichen Anforderungen und Verpflichtungen gemäß den §§ 8 ff. des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), erstreckt. Darüber hinaus umfasst unser Aufgabenbereich die §§ 8 bis 10 und 19 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG), das am 18.11.2023 in Kraft getreten ist.

Das von uns veröffentlichte Merkblatt bezieht sich ausschließlich auf diese vom Referat administrierten Gesetze und Paragraphen.

Ggf. weitere Anforderungen aus dem EnEfG, die über die §§ 8 ff. EDL-G oder §§ 8 bis 10 und 19 EnEfG hinausgehen, sind gesondert zu prüfen.

1. Allgemeine Fragen zum EnEfG

1.1 Für welche Unternehmen gelten die Regelungen der §§ 8 und 9 EnEfG?

Die Regelungen der §§ 8 und 9 des Energieeffizienzgesetzes ( EnEfG) gelten für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 oder 7,5 GWh pro Jahr.

Als Unternehmen gilt dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile. Dementsprechend gelten rechtlich selbständige Tochtergesellschaften als eigene Unternehmen.

1.2 Wie ermittle ich den Gesamtendenergieverbrauch meines Unternehmens?

Der gesamte Endenergieverbrauch umfasst alle handelsüblichen Energieformen wie Elektrizität, Brenn- und Kraftstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Druckluft sowie Dampf. Für die Ermittlung der Endenergieverbrauchsschwelle ist der Verbrauch sämtlicher Endenergie innerhalb des Unternehmens zu erfassen und auf das jeweilige abgeschlossene Kalenderjahr zu bilanzieren. Aus der Bilanzierung der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre ist anschließend der jährliche Durchschnittsverbrauch zu ermitteln. Von der Bilanzierung ausgenommen sind Umgebungswärme oder -kälte, Solarthermie sowie Bunkeröle für die Seeschifffahrt.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs entnehmen.

1.3 Welche Verpflichtung besteht für mein Unternehmen, wenn es mehr als 2,5 Gigawattstunden Endenergie verbraucht?

Gemäß § 9 Abs. 1 EnEfG sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 2,5 GWh/a dazu verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen.

Dies gilt nur für alle als wirtschaftlich identifizierten Energieeinsparmaßnahmen, die im Rahmen von Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 EnEfG oder in Energieaudits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EDL-G ermittelt wurden.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach der DIN EN 17463, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.

Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch von akkreditierten Zertifizierungsstellen berufene DIN EN ISO 50001-Zertifizierer, berufene EMAS-Umweltgutachter oder Energieauditoren nach dem EDL-G bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des BAFa über eine vom Bundesamt zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen.

Weitere Anforderungen aus dem EnEfG, die über die Paragraphen §§ 8 bis 10 und 19 EnEfG hinausgehen, sind ggf. gesondert zu prüfen.

1.4 Bis wann muss mein Unternehmen die Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen?

Die dreijährige Frist bis zur Veröffentlichung der Umsetzungspläne beginnt in folgenden Fällen:

Die Verpflichtung zur Erstellung, Überprüfung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen gemäß § 9 EnEfG gilt ausschließlich für Energieaudits (nach § 8 EDL-G) und Managementsysteme (nach § 8 EnEfG), die nach dem 18.11.2023 abgeschlossen bzw. zertifiziert wurden.

1.5 Was bedeutet unabhängiger Dritter, wenn ich das Energieaudit durchgeführt habe?

Nach der Gesetzesbegründung zum EnEfG, Drucksache 20/6872, Seite 58, zu § 9 Abs. 2 EnEfG, muss die Prüfung und Bestätigung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne durch einen unabhängigen Dritten (DIN EN ISO 50001-Zertifizierer, EMAS-Umweltgutachter oder Energieauditor) erfolgen.

Unabhängiger Dritter bedeutet, dass die Prüfung nicht von einem Energieauditor, erfolgen darf, der im gleichen Unternehmen angestellt ist wie der Auditor, der das Energieaudit durchgeführt hat.

1.6 Welche Verpflichtung besteht für mein Unternehmen, wenn es mehr als 7,5 Gigawattstunden Endenergie verbraucht?

Gemäß § 8 Abs. 1 EnEfG sind alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh/a dazu verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzurichten. Die Einrichtung muss gemäß Anlage 2 Nr. 4 zu § 10 Satz 2 EnEfG mit einer Zertifizierung bzw. Eintragung abgeschlossen sein.

Darüber hinaus haben die einzurichtenden Managementsysteme mindestens die folgenden zusätzlichen Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 EnEfG zu erfüllen:

  1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführende Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

1.7 Warum gilt sowohl im EDL-G als auch im EnEfG nur ein Umweltmanagementsystem nach EMAS und nicht nach DIN EN ISO 14001 als Pflichterfüllung?

Die Umsetzung dieser Regelung in nationales Recht erfolgte auf Basis einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der EU-Richtlinie. EMAS wird von der EU als bevorzugtes Instrument zur Verbesserung der Umweltleistung von Unternehmen gefördert, um einen hohen und einheitlichen Umweltstandard in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Anerkennung von EMAS in deutschen Gesetzen wie dem EDL-G und dem EnEfG dient dazu, diese konsistente Anwendung zu stärken und gezielt zu fördern.

1.8 Bis wann muss mein Unternehmen der Verpflichtung nachkommen?

Nach § 8 Abs. 2 EnEfG müssen Unternehmen die bis zum 18.11.2023 bereits einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a besitzen, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum 18.07.2025 eingerichtet haben.

Grundsätzlich besteht für Unternehmen, die zum jeweiligen Stichtag (18.11.2023 oder 01.01. der folgenden Jahre) einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch für den Betrachtungszeitraum der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh pro Jahr vorweisen, gemäß § 8 EnEfG die Verpflichtung ein Energiemanagement-system nach DIN EN ISO 50001 (EnMS) oder Umweltmanagementsystem nach EMAS (UMS) einzurichten. Diese Einrichtung ist spätestens 20 Monate nach dem Stichtag, zu dem das Unternehmen den Status erlangt hat, mit einer Zertifizierung bei Energie- oder mit einer Eintragung in das EMAS-Register bei Umweltmanagementsystemen abzuschließen.

1.9 Wie wird die Einrichtung eines Energie- und Umweltmanagementsystems überprüft?

Die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle sowie die Eintragung eines Umweltmanagementsystems in das EMAS-Register durch einen von der DAU zugelassenen Umweltgutachter schließen die Einrichtung der jeweiligen Managementsysteme ab.

Das BAFa überprüft im Rahmen von Stichprobenkontrollen die fristgerechte Einrichtung bzw. den Betrieb dieser Systeme. Im Rahmen der Stichprobenkontrollen wird das Unternehmen vom BAFa schriftlich aufgefordert innerhalb einer Frist von vier Wochen geeinigte Nachweise und Daten über ein elektronisches Rückmeldeformular zu melden.

Eine proaktive Mitteilung über die Einführung eines Managementsystems Ihrerseits an das BAFA, ohne unsere Aufforderung, ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen und Daten können sie dem Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz unter Ziffer 6 entnehmen.

1.10 Wie ist zu verfahren, wenn der Schwellenwert von 7,5 GWh/a im Einrichtungszeitraum unterschritten wird?

Grundsätzlich besteht für Unternehmen, die zum jeweiligen Stichtag, erstmals zum 18.11.2023 oder zum 01.01. der folgenden Jahre, einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a für den Betrachtungszeitraum der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vorweisen, gemäß § 8 EnEfG die Verpflichtung ein Energie-managementsystem nach DIN EN ISO 50001 (EnMS) oder Umweltmanagementsystem nach EMAS (UMS) einzurichten.

Die Einrichtung eines solchen Systems muss spätestens 20 Monate nach dem Stichtag, an dem das Unternehmen den Status erreicht hat, abgeschlossen werden. Der Nachweis über die erfolgreiche Einführung erfolgt durch eine Zertifizierung bei Energiemanagementsystemen oder eine Eintragung in das EMAS-Register bei Umweltmanagementsystemen.

Falls ein Unternehmen während des 20-monatigen Einrichtungszeitraums zum nächsten Stichtag (01.01.) den durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 7,5 GWh/a in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren unterschreitet, (indem der Betrachtungszeitraum um ein abgeschlossenes Kalenderjahr fortgeschritten ist) entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung eines EnMS oder UMS gemäß EnEfG zu diesem Stichtag.

Ab diesem Zeitpunkt besteht für Nicht-KMU lediglich die Verpflichtung, ein Energieaudit nach § 8 EDL-G durchzuführen. Dieses Energieaudit muss spätestens 20 Monate nach dem Stichtag 1. Januar abgeschlossen sein, es sei denn, das Unternehmen verfügt bereits über ein gültiges Energieaudit, das weniger als vier Jahre alt ist.

Sollte der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre nach der erfolgreichen Einrichtung eines EnMS oder UMS zu einem Stichtag (01.01.) unter die Schwelle von 7,5 GWh/a fallen, entfällt die Verpflichtung nach § 8 EnEfG zur Einführung und Betrieb eines EnMS oder UMS. Das Unternehmen kann daher entscheiden, ob es das EnMS oder UMS weiterführt oder auslaufen lässt.

Wird ein abgeschlossenes Managementsystem EnMS/UMS (mit Zertifikat/Eintragung ins EMAS Register) auslaufen gelassen, entfällt die Freistellung von der Energieauditpflicht gemäß § 8 Abs. 1 EDL-G, und das Unternehmen ist verpflichtet, die Anforderungen des EDL-G zu prüfen. Der Zeitpunkt des Ablaufdatums, (1 Jahr nach dem letzten Zertifizierungs- oder Überwachungsaudits bei einem EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder des letzten Verlängerungsbescheids bei EMAS) wird als Grundlage für die Berechnung der vierjährigen Frist zur Durchführung eines Energieaudits herangezogen.

1.11 Welche Verpflichtung besteht für ein Unternehmen, das weniger als 2,5 Gigawattstunden Endenergie verbraucht?

Unternehmen, mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre von weniger als 2,5 GWh pro Jahr, unterliegen weiterhin den Verpflichtungen des § 8 EDL-G, sofern sie die Schwellenwerte für kleine oder mittlere Unternehmen überschreiten (Nicht-KMU). In diesem Fall sind sie dazu verpflichtet, gemäß den Anforderungen des § 8 EDL-G ein Energieaudit durchzuführen. Sollte ein Nicht-KMU weniger als 500.000 KWh/a an Energie verbrauchen, kann dieses auf die vollumfängliche Durchführung eines Energieaudits verzichten und stattdessen die Regelung zur Bagatellschwelle anwenden. Diese muss immer bis zum relevanten Fertigstellungsdatum des eigentlichen Energieaudits festgestellt und online gemeldet werden.

1.12 Wann können Bußgelder verhängt werden und in welcher Höhe?

Ein Unternehmen kann gegen seine Verpflichtung ein EnMS oder UMS einzuführen verstoßen, indem es ein EnMS oder UMS nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Weitere Informationen zu den Bußgeldvorschriften können sie dem Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz unter Ziffer 7 entnehmen.

Ein Unternehmen kann gegen seine Verpflichtung, Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen, verstoßen, indem es diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht oder seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

1.13 Was passiert bei nicht fristgerechter Einführung eines nach § 8 EnEfG verpflichtendes EnMS/UMS?

Am Tag des Inkrafttretens (18.11.2023) des EnEfG waren alle Unternehmen angehalten, ihren durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre (2020, 2021, 2022) zu ermitteln, um zu prüfen, ob sie der gesetzlichen Pflicht nach § 8 EnEfG unterliegen. Sollte dies der Fall gewesen sein, müssen die betreffenden Unternehmen bis spätestens zum 18.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem vollständig eingerichtet haben. Eine Möglichkeit der Fristverlängerung sieht das EnEfG nicht vor.

Eine Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung ist im EnEfG nicht vorgesehen, somit auch keine Möglichkeit zur Verlängerung der Umsetzungsfrist für die Einführung des Managementsystems (EnMS/UMS) nach § 8 EnEfG.

Das EnEfG sanktioniert jedoch lediglich die schuldhafte Fristversäumnis als Ordnungswidrigkeit. Deren Verfolgung liegt im Ermessen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 19 Abs. 1 EnEfG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet (Nummer 1).

Das betroffene Unternehmen hat den zeitlichen Ablauf und die Gründe für die verspätete Umsetzung des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems genau zu dokumentieren. Die Dokumentation ist den Unterlagen beizufügen, um für den Fall, dass das betroffene Unternehmen im Rahmen einer Stichprobenkontrolle angeschrieben wird, die verspätete Umsetzung des Energie- oder Umweltmanagementsystems detailliert begründen zu können.

Wird unsererseits eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, wird im Rahmen der Entscheidung über ein Bußgeld geprüft, ob das Unternehmen oder die Einrichtung fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Pflichten verstoßen hat und ob es zumutbar war, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

Nachweisbare Dokumente, wie beispielsweise Absagen von Zertifizierern bzw. Ausstellungsverzögerungen seitens der prüfungsbefugten Stelle, können dabei glaubhaft machen, dass das Unternehmen alle erforderlichen Schritte unternommen hat.

Falls das Unternehmen aufgrund unzureichender Verfügbarkeit von Zertifizierern oder anderer zwingender Gründe das Managementsystem nicht fristgerecht einrichten konnte, wird in der Regel kein Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben.

Es ist wichtig zu betonen, dass ein objektiver Hinderungsgrund für unverschuldete Fristversäumnisse für uns umso schwerer nachvollziehbar ist, je länger die Frist überschritten wurde.

Es muss somit klar sein, dass der Ermessensspielraum des BAFa bei der Fristversäumnis mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt.

2. Fragen zum EDL-G

2.1 Zu Feststellung einer Verpflichtung - Status eines Nicht-KMU

2.1.1 Wer gilt als Unternehmen im Sinne des Gesetzes?

Das Gesetz bezieht sich zur Regelung der Verpflichtung von Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits auf die KMU-Empfehlung der Kommission. Als Unternehmen gilt hiernach jede kleinste, rechtlich selbstständige Einheit, die eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wirtschaftlich handelt, wer auf einem Markt Güter und Dienstleistungen anbietet. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht zwingend erforderlich. Auch Unternehmen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken können grundsätzlich wirtschaftlich tätig sein. Abzugrenzen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist insbesondere die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.

2.1.2 Wie kann ich feststellen, ob mein Unternehmen die Kriterien eines Nicht-KMU erfüllt?

Im Umkehrschluss zu der KMU Definition der Kommission gilt als Nicht-KMU, wer 250 oder mehr Personen in Vollzeit beschäftigt (sog. Vollzeitäquivalente). Auch Unternehmen, welche weniger als 250 Personen beschäftigen, jedoch mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro aufweisen, gelten als Nicht-KMU. Zudem sind Verflechtungen mit anderen Unternehmen bei der Ermittlung der Kennzahlen zu berücksichtigen. Die Berechnungsmodalitäten der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte sind im "Merkblatt für Energieaudits" unter Ziffer 2.2 ausführlich dargestellt.

2.1.3 Was ist mit der KMU-Empfehlung der Kommission genau gemeint?

Hiermit ist die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Abl. L 124 vom 20. Mai 2003, Seite 36) gemeint. Zu der Empfehlung hat die Kommission ein Benutzerhandbuch veröffentlicht.

Den Benutzerleitfaden zur Definition von KMU finden Sie hier.

2.1.4 Kann das BAFa mir vorab eine rechtsverbindliche Einschätzung zur Betroffenheit meines Unternehmens zukommen lassen?

Nein. Nach dem EDL-G obliegt den Unternehmen die Prüfung, ob sie die Kriterien eines Nicht-KMU erfüllen und in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Eine Beurteilung der Betroffenheit eines Unternehmens kann von Seiten des BAFa somit im Vorhinein nicht rechtsverbindlich festgestellt werden. Lediglich im Rahmen der Stichprobenprüfung kann eine solch umfangreiche Prüfung vorgenommen werden. Im Zweifel sollte externe fachliche Expertise z.B. durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige Fachleute herangezogen werden.

2.1.5 Kann mir das BAFa eine Freistellung von der Durchführung eines Energieaudits erteilen?

Das BAFa stellt keine Bescheinigung über eine Freistellung aus, da nach dem EDL-G den Unternehmen die Prüfung obliegt, ob sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Erst im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Stichprobenüberprüfung wird das BAFa eine vertiefte Prüfung zur Verpflichtung auf Basis aller für die Beurteilung notwendigen Nachweise und Unterlagen vornehmen.

2.1.6 Mein Unternehmen wurde erst im Laufe eines Kalenderjahres gegründet. Wann falle ich in den Anwendungsbereich des Gesetzes?

Hat ein neu gegründetes Unternehmen bereits im ersten Geschäftsjahr den Status eines Nicht-KMU, ist es zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet. Damit repräsentative Verbrauchsdaten untersucht werden können, besteht eine Übergangsfrist zur Durchführung eines Energieaudits von 20 Monaten nach der erstmaligen Betriebsaufnahme.

2.1.7 Mein Unternehmen erhält erstmalig während der aktuellen Verpflichtungsperiode den Status eines Nicht-KMU. Muss ich ein Energieaudit durchführen und bis wann?

Sofern ein Unternehmen, z.B. auf Basis des Jahresabschlusses 2024 feststellt, dass das Unternehmen nunmehr den Status eines Nicht-KMU aufweist, ist das Unternehmen verpflichtet, ein Energieaudit nach § 8 EDL-G durchzuführen. Ein solches Unternehmen muss das Energieaudit, analog zur Regelung bei neu gegründeten Unternehmen, innerhalb von 20 Monaten ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, ab dem es erstmals als Nicht-KMU gilt, durchführen (01.01.2025 + 20 Monate).

2.2 Berechnung der Mitarbeiterzahlen

2.2.1 Wie gehe ich bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen vor?

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer (in Vollzeitäquivalenten, VZÄ bzw. JAE). 1 JAE entspricht einer Person, die das ganze Jahr über in Vollzeit arbeitet. Teilzeitkräfte, Saisonbeschäftigte und Mitarbeitende, die nur einen Teil des Jahres tätig waren, werden anteilig berücksichtigt.

So berechnen Sie die Mitarbeiterzahl (JAE):

Um die durchschnittliche Mitarbeiterzahl der entsprechenden Betrachtungsperiode zu bestimmen, sollte folgende Rechnung durchgeführt werden:

  1. Ermittlung der Anzahl der Vollzeitäquivalente eines jeden Monats des Geschäftsjahrs
  2. Addition der jeweiligen Vollzeitäquivalente der Monate
  3. Division der Summe der Vollzeitäquivalente durch die Anzahl der Monate im Geschäftsjahr.

2.2.2 Wie kann ich anhand der gemeldeten Jahresarbeitsstunden an die BG meine Jahresarbeitseinheiten (JAE) ermitteln?

Die Ermittlung der Mitarbeiteranzahl nach EU-KMU-Definition erfolgt über sogenannte Jahresarbeitseinheiten (JAE) bzw. Vollzeitäquivalente (VZÄ). Diese Methode ermöglicht eine realistische Einschätzung der tatsächlichen Beschäftigtenzahl, unabhängig von Teilzeitmodellen oder unterjähriger Beschäftigung.

Wenn Ihrem Unternehmen die an die Berufsgenossenschaft (BG) gemeldeten Jahresarbeitsstunden vorliegen, kann daraus eine Näherung der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl abgeleitet werden.

JAE (VZÄ) = Gesamtarbeitsstunden im Jahr (BG - Meldung)/Arbeitsstunden pro Vollzeitkraft im Jahr

Für eine realistische Einschätzung der tatsächlichen Arbeitszeit zur Berechnung von Jahresarbeitseinheiten (JAE) oder Vollzeitäquivalenten (VZÄ) sind die übliche Abwesenheiten wie Urlaub, Feiertage und Krankheitstage zu berücksichtigen.

Ausgehend von 52 Wochen pro Jahr werden folgende Ausfallzeiten abgezogen:

Das ergibt 42 tatsächliche Arbeitswochen pro Jahr. Multipliziert mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (entspricht 5 Tagen à 8 Stunden) ergibt sich:

42 Wochen x 40 Stunden =1.680 Jahresarbeitsstunden pro Vollzeitkraft

2.2.3 Muss ich bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen in meinem Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmer berücksichtigen?

Ja. Nach der KMU-Empfehlung müssen bei der Ermittlung der Vollzeitarbeitnehmer auch "für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten" berücksichtigt werden.

Auch wenn diese Personen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher stehen, von welchem sie auch ihr Gehalt beziehen, erbringen Leiharbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers. Zu diesem stehen sie auch in einem Unterordnungsverhältnis, da der Entleiher zur Ausübung von Weisungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer berechtigt ist.

Leiharbeitnehmer sind entsprechend bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl zu berücksichtigen.

2.2.4 Muss ich als Leiharbeitsunternehmen verliehene Mitarbeiter berücksichtigen?

Ja, nach der KMU-Empfehlung müssen bei der Ermittlung der Vollzeitarbeitnehmer alle Lohn- und Gehaltsempfänger berücksichtigt werden. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stellen verliehene Mitarbeiter Gehaltsempfänger des Verleihers dar, welche somit bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl auch beim Verleiher zu berücksichtigen sind.

2.2.5 Mein Unternehmen betreibt eine Werkstatt für behinderte Menschen. Müssen Werkstattbeschäftigte mit einem arbeitnehmerähnlichen Status bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl berücksichtigt werden?

Nein, "voll erwerbsgeminderte" Menschen, insbesondere Werkstattbeschäftigte gelten nach nationalem Recht nicht als Arbeitnehmern gleichgestellter Personenkreis.

Für nach dem Sozialgesetzbuch "voll erwerbsgeminderte" Menschen gibt es einen Rechtsanspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben. Der Begriff "voll erwerbsgemindert" beschreibt einen Rechtsanspruch für Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Für diese Menschen wurde ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vom Gesetzgeber etabliert. Dieser Rechtsstatus gewährt den Beschäftigten umfangreiche Schutzrechte. Die Arbeitswelt von diesen Werkstattbeschäftigten ist einerseits an der allgemeinen Arbeitswelt orientiert, aber sie unterscheidet sich in wesentlichen Punkten.

Diese betreuten Beschäftigte mit Behinderung gelten nach nationalem Recht nicht als Arbeitnehmern gleichgestellter Personenkreis und müssen daher bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt werden.

2.2.6 Wie gehe ich bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte vor, wenn mein Unternehmen mit anderen Unternehmen verflochten ist?

Nur eigenständige Unternehmen mit weniger als 25 % eigener Beteiligung an einem anderen Unternehmen oder fremder Beteiligung am eigenen Unternehmen können bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte isoliert betrachtet werden. Unternehmen, welche mit anderen Unternehmen verbunden oder ein Partnerunternehmen eines anderen Unternehmens sind, müssen vollständig oder anteilsmäßig die Werte der anderen Unternehmen berücksichtigen.

Von einem Partnerunternehmen spricht man, wenn das eigene Unternehmen einen Anteil von mindestens 25 % aber nicht mehr als 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen hält oder ein anderes Unternehmen mindestens 25 % aber nicht mehr als 50 % am eigenen Unternehmen hält. Bei der Ermittlung des KMU-Status werden bei Partnerunternehmen die Mitarbeiterzahlen und Finanzangaben des anderen Unternehmens nur anteilsmäßig einbezogen.

Von verbundenen Unternehmen spricht man bei Unternehmen, die eine Unternehmensgruppe bilden durch unmittelbare oder mittelbare Kontrolle der Mehrheit des Kapitals bzw. der Stimmrechte an einem Unternehmen durch ein anderes Unternehmen oder aufgrund der Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben. In diesem Fall sind bei der Ermittlung des KMU-Status die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100 % einzubeziehen.

2.2.7 Muss ich bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte auch Beteiligungen im Ausland berücksichtigen?

Ja. Für die Einordnung als verbundenes oder Partnerunternehmen ist es unerheblich, ob die Verflechtungen zu anderen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union bestehen. Bei multinationalen Konzernen sind somit auch die Gesellschaften in Drittländern außerhalb der EU zu berücksichtigen.

2.2.8 Welche Daten muss ich bei der Ermittlung des Unternehmens-Status berücksichtigen, wenn mein Partnerunternehmen weitere Partnerunternehmen hat?

Hat ihr Partnerunternehmen weitere Partnerunternehmen, so addieren Sie nur die Daten des bzw. der unmittelbar vor- oder nachgelagerten Partnerunternehmen. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003. Danach sind nur die Daten der unmittelbar vorgelagerten bzw. nachgelagerten Partnerunternehmen zu berücksichtigen.

2.2.9 Welche Daten muss ich bei der Ermittlung des Unternehmens-Status berücksichtigen, wenn mein Partnerunternehmen mit einem anderen Unternehmen verbunden ist?

In diesem Fall sind die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100% in die Daten Ihres Partnerunternehmens einzubeziehen. Zu den eigenen Daten addieren Sie dann den Prozentsatz der dem von Ihrem Partnerunternehmen gehaltenen Anteil entspricht. Dies ergibt aus Art. 6 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003.

2.2.10 Welche Daten muss ich bei der Ermittlung des Unternehmens-Status berücksichtigen, wenn mein verbundenes Unternehmen weitere unmittelbar vor- oder nachgelagerte Partnerunternehmen hat?

In diesem Fall sind die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100% und die Daten des Partnerunternehmens anteilig in die Daten Ihres Unternehmens einzubeziehen. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003.

2.2.11 Welche Daten muss ich bei der Ermittlung des Unternehmens-Status berücksichtigen, wenn mein verbundenes Unternehmen weitere verbundene Unternehmen hat?

Wenn das Unternehmen mit dem Sie verbunden sind, in einer Kette mit anderen Unternehmen verbunden ist, müssen 100% der Daten von sämtlichen Unternehmen zu Ihren Daten addiert werden.

2.3 Allgemeine Fragen zum EDL-G

2.3.1 Mein Unternehmen hat gar keinen Energieverbrauch. Wie soll das Unternehmen ein Energieaudit durchführen? Wie weise ich nach, dass ich keinen Energieverbrauch habe?

Unternehmen, die nachweislich keinen Energieverbrauch und keine Energiekosten aufweisen, müssen kein Energieaudit durchführen. Sofern ein solches Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle vom BAFa angeschrieben wird, erfolgt der Nachweis in diesem Fall über eine schriftliche Erklärung der Geschäftsführung. Die Online-Energieaudit-erklärung muss in diesem Fall nicht abgegeben werden.

2.3.2 Wer ist zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet? Bis wann muss dieser Pflicht erstmalig nachgekommen werden?

Vor dem 18.112023:

Alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (sogenannte Nicht-KMU) im Sinne der KMU-Empfehlung der Kommission sind, waren als Nicht-KMU nach § 8 EDL-G verpflichtet, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 Energieaudits durchzuführen.

Sofern das Unternehmen unmittelbar mit der Gründung als Nicht-KMU eingestuft wurde, war es zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach §§ 8 ff. EDL-G ab dem ersten Tag der Betriebsaufnahme verpflichtet und musste das erste Energieaudit innerhalb von 20 Monate durchführen.

Ab dem 18.11.2023:

Alle Unternehmen die den Status eines Nicht-KMU erlangen oder innehaben, durch zweimaliges überschreiten der KMU-Kriterien oder durch Neugründung und einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre von weniger als 7,5 GWh pro Jahr haben, müssen das erste Energieaudit innerhalb von 20 Monate durchführen.

2.3.3 Wie oft und wann muss mein Unternehmen ein Energieaudit durchführen?

Das Energieaudit musste erstmals bis zum 5. Dezember 2015 und danach, gerechnet vom Zeitpunkt des letzten Energieaudits, spätestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Diese Frist von vier Jahren gilt unabhängig davon, ob das Energieaudit vor oder nach dem 05. Dezember 2015 durchgeführt wurde.

Beispiele:

  1. Durchführung Energieaudit am 15. November 2015, nächstes Energieaudit spätestens zum 15. November 2019.
  2. Durchführung eines weiteren Energieaudits am 15. März 2022, nächstes Energieaudit spätestens zum 15. März 2026.

Unabhängig davon ob die Fertigstellung des vorherigen Energieaudits verfristet war, und damit die Prüfung zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach sich zieht, richtet sich die Berechnung der Vier-Jahres-Frist nach dem Durchführungsdatum des letzten Energieaudits.

2.3.4 Kann die Frist für die Durchführung und den Abschluss eines Energieaudits verlängert werden?

Nein. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass das Wiederholungsaudit innerhalb der 4-Jahresfrist durchgeführt und abgeschlossen wird. Eine Möglichkeit der Fristverlängerung sieht das EDL-G nicht vor.

2.3.5 Welche Anforderungen bestehen an die Durchführung von Energieaudits?

Die Anforderungen an Energieaudits sind in § 8a des EDL-G geregelt. Das Energieaudit muss nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 EDL-G insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen.

Gemäß der DIN EN 16247-1 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.

In dem Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten können Sie sich über die Vorgaben der DIN EN 16247-1 informieren.

2.3.6 Müssen die im Rahmen des Energieaudits identifizierten Maßnahmen verpflichtend umgesetzt werden?

Nein, die Umsetzung von identifizierten Maßnahmen ist nicht verpflichtend und liegt in der Eigenverantwortung des Unternehmens. Ziel eines Energieaudits ist es zunächst, für entsprechende Transparenz hinsichtlich des Energieverbrauchs und möglicher Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in einem Unternehmen zu sorgen. Das Unternehmen muss jedoch eine eventuelle Verpflichtung nach § 9 EnEfG, Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen, prüfen und beachten.

2.3.7 Mein Unternehmen befindet sich im Insolvenzverfahren. Ist das Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet?

Wenn es sich bei dem verpflichteten Unternehmen um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" (Kriterien nach Randnummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU Nr. C 249 vom 31.07.2014, Seite 1)) handelt und dieses Unternehmen auf Grund der finanziellen Schwierigkeiten von der Durchführung eines Energieaudits absieht, wird das BAFa im Rahmen der Ermessensausübung bei der Verhängung von Sanktionen nach § 12 EDL-G diesen Umstand berücksichtigen.

2.3.8 Gibt es für die Durchführung von Energieaudits staatliche Förderung?

Da die Durchführung eines Energieaudits für Nicht-KMU gesetzlich verpflichtend ist, gibt es keine finanzielle Förderung für die Durchführung eines Energieaudits. Ein Nicht-KMU, das einen Gesamtendenergieverbrauch von höchstens 500.000 Kilowattstunden pro Jahr aufweist, kann die Förderung einer Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247 in Anspruch nehmen. Grundlage ist die Richtlinie "Energieberatung für Nichtwohngebäude, Analgen und Systeme (EBN)". Weiterführende Informationen finden Sie hier.

https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Nichtwohngebaeude_Anlagen_Systeme/Modul1_Energieaudit/modul1_energieaudit_node.html

2.3.9 Wie wird die Durchführung des Energieaudits überprüft?

Eine Stichprobenziehung erfolgt mehrmals im Jahr zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Im Rahmen dieser Ziehung werden Unternehmen nach dem Zufallsprinzip von uns per Anschreiben aufgefordert, die relevanten Nachweise zur Pflichterfüllung im Rahmen der Stichprobenkontrolle zu erbringen.

2.3.10 Welche Nachweise muss ich dem BAFa im Falle einer Stichprobenkontrolle vorlegen?

Das Verfahren der Nachweisführung ist in § 8c EDL-G geregelt. Wird ein Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle zur Nachweisführung aufgefordert, erfolgt der Nachweis über die Durchführung des Energieaudits über eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit durchgeführt hat.

Zur vereinfachten Nachweisführung hat das BAFa das Formular "Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits" auf seiner Homepage eingestellt. Nach Abschluss des Energieaudits sollten Sie das vom Energieauditor unterschriebene Dokument zu den Akten nehmen. Sofern Ihr Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle zum Nachweis aufgefordert wird, ist dieses unterzeichnete Dokument ggf. zusammen mit dem notwendigen Energieauditbericht hochzuladen.

Weitere Informationen, z.B. bezüglich der Nachweise bei Freistellungen, können dem " Merkblatt für Energieaudits" ( Punkt 8) entnommen werden.

2.3.11 Wann können Bußgelder verhängt werden und in welcher Höhe?

Es kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro pro Unternehmen verhängt werden, wenn das Energieaudit:

durchgeführt wurde, oder wenn ein Unternehmen wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein.

Das BAFa hat bei der Verhängung von Bußgeldern pflichtgemäßes Ermessen. Das BAFa wird somit bei der Entscheidung über ein Bußgeld prüfen, ob es dem Unternehmen in zumutbarer Weise möglich war, das Energieaudit fristgerecht umzusetzen. Bei dauerhafter Nicht-Erfüllung der Pflicht können mehrere Bußgeldbescheide erlassen werden.

2.3.12 Gibt es Bußgelder auch bei marginalen Fristüberschreitungen?

Eine Verlängerung der Umsetzungsfristen der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 8 EDL-G sowie § 8 und § 9 EnEfG ist nicht vorgesehen. Allerdings sanktionieren das EDL-G und das EnEfG nur verschuldete Fristversäumnisse als Ordnungswidrigkeit. Die Verfolgung liegt im Ermessen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Verwaltungsbehörde. Es ist wichtig zu betonen, dass ein objektiver Hinderungsgrund für unverschuldete Fristversäumnisse umso schwerer nachvollziehbar ist, je länger die Frist überschritten wurde. Die Bewertungsspielräume des BAFa werden im Zeitablauf somit zunehmend begrenzt.

2.3.13 Was sind beispielsweise Mängel im Energieaudit bzw. im Energieauditbericht, die zu Bußgeldverfahren führen können?

Einerseits kann eine fehlende Repräsentativität zu einem Bußgeldverfahren führen. Das bedeutet, dass das durchgeführte Energieaudit nicht mindestens 90% des Gesamtendenergieverbrauchs abdeckt. Wenn beispielsweise nur 60% des Gesamtendenergieverbrauchs untersucht wurden, ist das Energieaudit nicht ordnungsgemäß durchgeführt und es kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Andererseits kann auch eine fehlende Norm- und Gesetzeskonformität ein Grund für ein Bußgeldverfahren sein. Dies ist der Fall, wenn das Energieaudit technisch nicht korrekt ausgeführt wurde, was im Rahmen der technischen Prüfung durch unsere Ingenieure festgestellt wird. Als Orientierung für ein technisch konformes Energieaudit dient unser Leitfaden für die Erstellung von Energieauditberichten.

2.4 Alternativen zum Energieaudit

2.4.1 Gibt es Alternativen zur Durchführung eines Energieaudits?

Ja. Ausgenommen von der Pflicht zur Durchführung des Energieaudits sind Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) eingerichtet haben.

2.4.2 Gibt es bestimmte Anforderungen an die vorstehend genannten Managementsysteme?

Um von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits freizustellen, müssen diese Managementsysteme mindestens 90% des gesamten Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken.

Die Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS erfolgt durch einen Umweltgutachter, der von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) zugelassen ist (für die jeweilige Branche des Unternehmens).

Die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 hat hierbei durch Konformitätsbewertungsstellen zu erfolgen, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind oder durch von der DAU zugelassene Umweltgutachter. Dies kann auch von nationalen Akkreditierungsstellen der EU-Mitgliedsländer erfolgen. Das Energiedienstleistungsgesetz und somit auch das Merkblatt des BAFa treffen jedoch keine Regelungen zur Durchführung eines Zertifizierungsprozesses bei Energie- oder Umweltmanagementsystemen.

2.4.3 Ich habe bereits an bestimmten Standorten meines Unternehmens ein Managementsystem eingerichtet. Dieses deckt jedoch nicht 90% des gesamten Energieverbrauchs meines Unternehmens ab? Muss ich tätig werden?

Ja. Wie beschrieben, müssen Managementsysteme mindestens 90 % des gesamten Energieverbrauchs abdecken, um von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits freizustellen. Sie haben die Möglichkeit, für den noch nicht abgedeckten Energieverbrauch Energieaudits durchzuführen oder Ihr Managementsystem entsprechend zu erweitern.

2.4.4 Was unterscheidet ein Energieaudit eigentlich von einem Energiemanagementsystem?

Entgegen dem einmaligen (oder alle vier Jahre punktuell) durchgeführten Energieaudit ist ein Energiemanagementsystem auf einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess ausgerichtet und an eine Verpflichtung des top-Managements gekoppelt. Dabei geht es bei einem Energiemanagementsystem nicht nur um die Identifizierung von technischen Energieeffizienzmaßnahmen.

Ziel ist es, die Energieeffizienz dauerhaft und kontinuierlich zu verbessern und bei allen Prozessen und strategischen Entscheidungen zu berücksichtigen. Die auch im Rahmen der DIN EN ISO 50001 durchzuführende energetische Bewertung entspricht im Prinzip einer detaillierten Energieanalyse, wie sie auch die DIN EN 16247-1 verlangt. Insofern kann das Energieaudit auch als Vorstufe oder erste Grundlage für ein Energiemanagementsystem verstanden werden.

2.4.5 Mein Unternehmen nimmt an einem Energieeffizienznetzwerk teil oder plant eine Teilnahme. Wird diese Teilnahme als gleichwertig mit einem Energieaudit anerkannt?

Die Teilnahme an einem Energieeffizienznetzwerk kann eine gute Gelegenheit bieten, ein Energieaudit durchzuführen, da in der Regel in einem solchen Netzwerk bei jedem der teilnehmenden Unternehmen eine Energieberatung durchgeführt wird. Gleichwohl ist zu beachten, dass die Teilnahme an einem Energieeffizienznetzwerk als solche nicht automatisch als gleichwertig mit einem Energieaudit anerkannt wird, da kein für alle Netzwerke verpflichtender Standard, der eine Konformität mit den Anforderungen des EDL-G und der DIN EN 16247-1 sicherstellt, gilt. Nichtsdestotrotz kann ein Netzwerk eine gute Möglichkeit bieten, das Energieaudit mit verhältnismäßig geringem Aufwand durchzuführen, beispielsweise durch die gemeinsame Beauftragung eines Auditors oder eine gegenseitige Auditierung durch die teilnehmenden Unternehmen.

2.4.6 Mein Unternehmen war bisher nach DIN EN ISO 50001 zertifiziert, möchte jedoch auf das Energieaudit nach DIN EN 16247 umstellen. Bis wann muss das Energieaudit durchgeführt werden?

Entscheidet sich ein Unternehmen, ein Managementsystem nach DIN EN ISO 50001 auslaufen zu lassen und kein Überwachungsaudit mehr zu erwirken, wird der letzte Tag der Gültigkeit des Überwachungsaudits als Datum der Fertigstellung eines (fiktiven) Energieaudits angenommen. Das Unternehmen hat dann, gerechnet von diesem Zeitpunkt, das nächste Energieaudit innerhalb der nächsten vier Jahre durchzuführen. Gleiche Vorgehensweise kann auch auf das Umweltmanagementsystem nach EMAS angewandt werden.

Beispiel:

Das Ausstellungsdatum des Überwachungsaudits ist auf den 07.06.2020 datiert und es ist gültig bis zum 29.06.2021. Der 29.06.2021 wird als fiktives Fertigstellungsdatum eines Energieaudits herangezogen. Das nächste Energieaudit ist somit spätestens bis 29.06.2025 fertigzustellen.

2.5 Bagatellschwelle

2.5.1 Wie hoch ist die Bagatellschwelle?

Diese liegt bei 500.000 kWh über alle Energieträger hinweg (generell ausgenommen hiervon sind nach dem EDL-G Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt, nach dem EnEfG Bunkeröle für die Seeschifffahrt). Informationen zur genauen Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs eines verpflichteten Unternehmens können Sie dem " Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs" entnehmen.

2.5.2 Was gilt für Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch unterhalb von 500.000 kWh?

Diese müssen zwei Monate nachdem sie ein Energieaudit hätten durchführen müssen (maßgeblicher Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 1 und 2 EDL-G) eine Online-Erklärung an das BAFa zu ihrem Gesamtendenergieverbrauch und den Energiekosten abgegeben (siehe Online-Energieauditerklärung).

2.5.3 Auf welcher Bezugsebene erfolgt die Berechnung des Gesamtendenergieverbrauchs? Kann die Ermittlung für einzelne Unternehmensstandorte oder Filialen erfolgen?

Die Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs muss immer auf Ebene der kleinsten rechtlich selbständigen Unternehmenseinheit (z.B. einzelnen Unternehmen einer Unternehmensgruppe) erfolgen. Der gesamte Energieverbrauch aller Standorte des verpflichteten Unternehmens ist zu berücksichtigen.

Informationen zur Ermittlung und Darstellung des relevanten Gesamtendenergieverbrauchs sind detailliert im Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs dargestellt.

Für das Wiederholungsaudit im Gruppenverbund gelten besondere Regelungen, die als Erleichterung für solche Unternehmen gedacht sind. Hierzu lesen Sie Näheres im Merkblatt für Energieaudits.

2.6 Energieauditoren

2.6.1 Welche Anforderungen bestehen an Energieauditoren?

Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, welche die Anforderungen des § 8b EDL-G erfüllt, sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits beim BAFa registriert hat und freigegeben wurde. Die Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügen. Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen.

2.6.2 Wie finde ich einen geeigneten Energieauditor?

Nach § 8b EDL-G qualifizierte Energieauditoren können in der Energieauditorenliste gefunden werden.

Bitte beachten Sie, dass das BAFa keine Garantie für eine ordnungsgemäße Durchführung des Energieaudits übernimmt. Die in der Energieauditorenliste geführten Personen wurden nur im Hinblick auf die fachlichen Qualifikationsanforderungen nach § 8b EDL-G geprüft.

2.6.3 Müssen sich alle Energieauditoren öffentlich beim BAFa listen lassen?

Nein, es besteht lediglich eine Registrierungspflicht, eine öffentliche Listung ist freiwillig.

2.6.4 Müssen sich Energieauditoren, die bei einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 angestellt sind, ebenfalls beim BAFa registrieren lassen?

Ja, in diesen Fällen genügt als Nachweis der Qualifikation die entsprechende Akkreditierungs- bzw. Berufungsurkunde.

2.6.5 Kann ich als Mitarbeiter eines Unternehmens, welches auch Energieeinsparprodukte verkauft, Energieaudits nach dem EDL-G anbieten?

Ja, sofern sichergestellt ist, dass eine unternehmensinterne organisatorische Trennung der Beratungsdienstleistungen vom Vertrieb der Einsparprodukte oder der Versorgung mit Energie gegeben ist.

Sie dürfen jedoch keine Provisionen oder sonstigen geldwerten Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden.

2.6.6 Kann das Energieaudit mit einer Person aus dem eigenen Unternehmen durchgeführt werden?

Ja, jedoch nur unter der Bedingung, dass eine unternehmensinterne Person nicht unmittelbar an Tätigkeiten, die dem Energieaudit unterzogen werden, beteiligt ist. An unternehmensinterne Personen gelten die gleichen Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung und die praktische Erfahrung.

2.6.7 Kann ich als Energieauditor auch weitere Personen für die Durchführung des Energieaudits einbinden?

Nach der DIN EN 16247-1 ist es zulässig, dass der Energieauditor Unterauftragnehmer einschließt. Diese müssen nicht zwangsläufig die Anforderungen des § 8b EDL-G erfüllen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Personen, die der verantwortliche Energieauditor einbindet, auch die Anforderungen der DIN EN 6247-1 hinsichtlich der Kompetenz, Vertraulichkeit und Objektivität erfüllen. Es gilt zu beachten, dass der unterschreibende, führende Energieauditor die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Energieaudits trägt.

2.6.8 Warum wird vom BAFa bei den Energieauditoren ein Unterschied zu denen bei der DENA, EEE gelisteten Auditoren für DIN EN 16247-1 gemacht?

Die Registrierung und Zulassung von Energieauditoren ist in § 8b Abs. 2 EDL-G gesetzlich geregelt. Demnach haben sich Personen, die beabsichtigen, ein Energieaudit nach § 8 EDL-G durchzuführen, vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits beim BAFa im BAFa ELAN-K2 Online-Portal zu registrieren und freigeben zu lassen. Die dabei vergebene Energieauditorennummer wird bei der Abgabe der Online-Energieauditerklärung und im Rahmen der Rückmeldung zur Stichprobenkontrolle benötigt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt für Energieaudit durchführende Personen.

Die Registrierung und Zulassung als Energieberater für Förderprogramme wird aktuell von der DENa administriert. Die Zulassung als Energieauditor nach dem EDL-G ist unabhängig von den Zulassungen als Energieberater für die Förderprogramme durchzuführen.

2.6.9 Welche Fortbildungen sind anerkannt um die regelmäßige Fortbildung nach § 8b Abs. 3 EDL-G zu erfüllen?

Die Fortbildungspflicht nach § 8b Abs. 3 EDL-G ist aktuell ausgesetzt, da es aktuell keine Verordnung nach § 8d Nr. 1 EDL-G über die inhaltlichen Anforderungen der Fortbildung gibt.

2.7 Standorte/Multi-Site-Verfahren/Clusterbildung

2.7.1 Was ist unter einem Standort zu verstehen?

Standorte sind Areale mit Gebäuden bzw. zusammenhängenden Gebäudeteilen, die dauerhaft genutzt werden. Innerhalb einer Stadt kann es also durchaus mehrere Standorte eines Unternehmens geben.

Gebäude innerhalb eines Areals, wie zum Beispiel ein Industriepark, Unicampus oder Flughafen, können demnach als räumlich zusammenhängende Gebäudegruppen angesehen werden und zu einem Standort zusammengefasst werden.

Gebäude, die in unmittelbarer Nähe zu den anderen Gebäuden liegen (50 m - 100 m entfernt) oder einfach nur durch eine Straße getrennt sind, können ebenfalls als ein Standort betrachtet werden. Eine genaue Abgrenzung der Entfernung ist schwer zu bestimmen.

Die Definition der Standorte (räumlich zusammenhängende Gebäude oder Gebäudegruppen) bei z.B. der Anwendung des Multi-Site-Verfahrens bei verbunden und verpartnerte Unternehmen, umfasst den Zusammenschluss mehrerer Gebäude auf beispielsweise derselben Liegenschaft oder in unmittelbarer Nähe zu Nachbargebäuden. Dementsprechend können z.B. Bürokomplexe, welche sich in verschiedenen Stadtteilen befinden, ins selbe Cluster fallen, jedoch nicht zu einem Standort zusammengefasst werden.

2.7.2 Muss ich Standorte meines Unternehmens im EU-Ausland oder in sonstigen Drittländern bei der Durchführung des Energieaudits berücksichtigen?

Nein, bei der Durchführung des Energieaudits nach dem deutschen Energiedienstleistungsgesetz sind nur die Standorte in Deutschland zu berücksichtigen. Gleichwohl können die im EU-Ausland befindlichen Standorte einer dort geltenden Energieauditpflicht unterliegen.

2.7.3 Welche Vereinfachungsverfahren gibt es für Unternehmen mit einer Vielzahl an vergleichbaren Standorten?

Bei Unternehmen, die über eine Vielzahl an ähnlichen Standorten verfügen, wird das Energieaudit als verhältnismäßig und repräsentativ bewertet, wenn Energieaudits nur an einer repräsentativen Anzahl von Standorten durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können sogenannte Multi-Site-Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Cluster von Standorten gebildet werden. Das Energieaudit ist dann als verhältnismäßig und repräsentativ anzusehen, wenn Energieaudits nach der DIN EN 16247-1 an einer Anzahl an Standorten des jeweiligen Clusters durchgeführt werden, die der Quadratwurzel der Gesamtzahl an Standorten des jeweiligen Clusters, gerundet auf die höhere ganze Zahl, entspricht.

Das Multi-Site-Verfahren kann zudem auf Partner- und/oder verbundene Unternehmen ausgeweitet werden, sofern diese die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

2.7.4 Wie kann in meinem Unternehmen als rechtlich selbstständiger Einheit das Multi-Site-Verfahren im Erstaudit Anwendung, und was muss dabei beachtet werden?

Bei der Anwendung des Multi-Site-Verfahrens ist grundsätzlich folgendes zu beachten und wie folgt vorzugehen:

  1. Ermittlung des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens (100 % des Endenergieverbrauchs)
  2. Anwendung der 90 % - Regel (siehe oben): 10 % des gesamten Energieverbrauchs eines Unternehmens können vom Energieaudit ausgenommen werden
  3. Zusammenfassung möglicher vergleichbarer Standorte in Clustern und Anwendung der Quadratwurzelregelung zur Bestimmung der repräsentativen Anzahl an zu untersuchenden Standorten.

2.7.5 Wie kann ich in meinem Konzern das Multi-Site-Verfahren im Erstaudit anwenden und dieses auch auf Partner- und/oder verbundene Unternehmen ausweiten? Was muss hier beachtet werden?

Bei der Ausweitung des Multi-Site-Verfahrens auf Partner- und/oder verbundene Unternehmen ist grundsätzlich folgendes zu beachten:

2.8 Online-Energieauditerklärung

2.8.1 Was ist die Online-Energieauditerklärung?

§ 8c Abs. 1 EDL-G sieht vor, dass energieauditpflichtige Unternehmen spätestens zwei Monate nach Fertigstellung ihres Energieaudits Basisdaten aus dem Energieauditbericht über ein Online-Formular an das BAFa melden müssen. Hierzu zählen laut § 8c Abs. 1 EDL-G Angaben zum Unternehmen, zum Energieauditor, zum Energieverbrauch, zu den vorgeschlagenen Energieeffizienz-Maßnahmen und den Kosten eines Energieaudits. Diese Angaben lassen sich i. d. R. dem Energieauditbericht bzw. der Rechnung des Energieauditors entnehmen. Die Online-Erklärung kann auch durch einen dazu bevollmächtigten Energieauditor im Namen des betroffenen Unternehmens abgegeben werden.

2.8.2 Wer muss eine Online-Energieauditerklärung abgeben und wer nicht?

Die Online-Energieauditerklärung muss seit dem 26. November 2019 nach § 8c Abs. 1 EDL-G von allen nach § 8 Abs. 1 EDL-G zum Energieaudit verpflichteten Unternehmen spätestens zwei Monate nach Abschluss des aktuellsten Energieaudits (dazu zählen auch die Erfüllung der Energieauditpflicht durch die 90%-Regel, die Bagatellschwelle oder durch ein Mischsystem) ohne schriftliche Aufforderung vom BAFa abgegeben werden.

Dabei ist zu beachten, dass nach der Durchführung eines Wiederholungsaudits im Gruppenverbund jedes einzelne Unternehmen (kleinste juristische Einheit) eine Online-Energieauditerklärung für seinen Energieverbrauch abzugeben hat.

Nach EDL-G verpflichtete Unternehmen ohne Energieverbrauch müssen diese Online-Energieauditerklärung nicht abgegeben.

Unternehmen mit einem zertifizierten Energie- bzw. Umweltmanagementsystem gemäß § 8 Abs. 3 EDL-G sind nicht verpflichtet, eine Energieauditerklärung abzugeben, gleiches gilt für Unternehmen, die mit der Einrichtung begonnen haben.

Sämtliche KMU sind - wie auch von anderen Pflichten im Zusammenhang mit der Energieauditpflicht - von der Abgabe einer Online-Energieauditerklärung ausgenommen.

2.8.3 Welcher Unterschied besteht zwischen der Online-Energieauditerklärung und der Stichprobenkontrolle durch das BAFA?

Bei der "Online-Energieauditerklärung" und dem "Elektronischen Rückmeldeformular - Stichprobenkontrolle" handelt es sich um zwei unterschiedliche Formulare zur Meldung des Energieaudits nach dem EDL-G an das BAFA.

Die Online-Energieauditerklärung muss seit dem 26. November 2019 von allen zum Energieaudit verpflichteten Unternehmen zwei Monate nach Abschluss des aktuellsten Energieaudits (dazu zählen auch die Erfüllung der Energieauditpflicht durch die 90%-Regel, der Bagatellschwelle oder durch ein Mischsystem) ohne schriftliche Aufforderung vom BAFa abgegeben werden (Unternehmen ohne Energieverbrauch müssen diese nicht abgegeben). Die Abgabe erfolgt durch das frei zugängliches Online-Formular Online-Energieauditerklärung auf unserer Internetseite.

Die Stichprobenkontrolle erfolgt immer durch ein Anschreiben des BAFa an die im Rahmen der Stichprobe ausgewählten Unternehmen (Zufallsgeneratorprinzip), mit der Aufforderung, die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht über das elektronische Rückmeldeformular - Stichprobenkontrolle nachzuweisen. Die Abgabe kann hier immer nur mit Kennung und Passwort erfolgen.

2.8.4 Sind die eingegebenen Daten für Dritte einsehbar bzw. öffentlich?

Nein. Die gemachten Angaben dürfen keinem unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. Unternehmen und Energieauditoren können sich darauf verlassen, dass die Sicherheit ihrer Daten gewährleistet ist und höchste Priorität genießt. Behörden sind durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen (insbesondere § 30 VwVfG) zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Dies gilt natürlich und insbesondere auch für die Daten, die künftig über die Online-Energieauditerklärung abgegeben werden. Das BAFa kann hier auf seine breite Erfahrung im Umgang mit unternehmensbezogenen Daten zurückgreifen, die im Rahmen von diversen Verwaltungsverfahren übermittelt werden.

2.8.5 Was müssen Unternehmen, die mit der Einrichtung eines EnMS oder UMS begonnen, aber diesen Prozess noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber dem BAFa erklären bzw. tun?

EnMS: Nur wenn Maßnahmen nach Nummer 6.3a der DIN EN ISO 50001, Ausgabe November 2018 umgesetzt wurden, kann das Unternehmen die Freistellung in Anspruch nehmen.

UMS: Das Unternehmen muss mindestens die Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger mittels einer Bestandsaufnahme der Energieströme, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen in Form einer tabellarischen Übersicht nachweisen.

Die entsprechenden Unterlagen nach § 8c Abs. 7 Satz 2 EDL-G müssen nur nach Aufforderung durch das BAFa im Rahmen einer Stichprobenkontrolle als Nachweise vorgelegt werden.

2.8.6 Wie soll der Energieverbrauch bei Warmmietverträgen inkl. Strom bestimmt werden?

Die Bestimmung des Energieverbrauchs muss auf einer nachweisbaren Datengrundlage basieren. Gemäß § 6 der Heizkostenverordnung ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten von Heizung und Warmwasser mindestens zu 50 Prozent verbrauchsabhängig abzurechnen. Dies gilt auch, wenn sich die Parteien im Mietvertrag auf eine Betriebskostenpauschale geeinigt haben. In diesen Fällen können Hochrechnungen bzw. Abschätzungen anhand der verbrauchsabhängigen Abrechnung und des Verteilungsschlüssels des Vermieters z.B. auf Basis der genutzten Flächen vom jeweilig verpflichteten Unternehmen vorgenommen werden.

Liegen keine verbrauchsabhängigen Energieabrechnungen für den Betrachtungszeitraum vor, dann besteht die Möglichkeit, den Energieverbrauch über die im Energieverbrauchsausweis oder -bedarfsausweis ausgewiesenen Kennzahlen des Endenergieverbrauchs für Strom und Wärme bezogen auf die Nutzungsfläche des Gebäudes für das verpflichtete Unternehmen anteilig zu ermitteln. Gemäß § 16 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung ist der Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes verpflichtet den Energieausweis vorzulegen.

2.8.7 Wie erfolgt die Umrechnung der Energieverbräuche aus den verschiedenen Energieträgern in kWh?

Die Umrechnung erfolgt automatisch im Online-Formular. Die Verbräuche können in der für den jeweiligen Energieträger üblichen abgerechneten Einheit eingegeben werden (z.B. bei Heizöl in Litern, Gas in Kubikmeter etc.) und werden dann unter Berücksichtigung des relevanten Brennwertes in kWh umgerechnet.

3. Energieverbrauch

3.1 Welcher Energieverbrauch ist im Rahmen der Durchführung eines Energieaudits zu berücksichtigen?

Der Gesamtendenergieverbrauch ist definiert als die Menge der eingesetzten Endenergie in dem maßgeblichen betrachteten Zeitraum im gesamten Unternehmen. Hierbei sind alle Energieträger zu berücksichtigen (Strom, Brennstoffe, Fern- und Nahwärme, erneuerbare Energieträger, Kraftstoffe, etc.). Dies betrifft auch selbst erzeugte erneuerbare Energie. Davon ausgenommen sind Umgebungswärme oder -kälte und Solarthermie.

Es müssen alle Anlagen, Standorte, Prozesse, Einrichtungen und der Transport des Unternehmens erfasst werden. Auch Verkaufsräume, Verwaltungsräume, Lagerräume oder vergleichbare Räumlichkeiten sind bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen in diesen Energieträger einsetzt bzw. verbraucht.

Das Energieaudit nach dem EDL-G bezieht sich nur auf den Energieverbrauch innerhalb Deutschlands. Nähere Informationen können Sie in dem Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs nachlesen.

3.2 Kann ich bestimmte geringfügige Energieverbräuche unberücksichtigt lassen?

Die Repräsentativität eines Energieaudits oder EnMS/UMS ist in jedem Fall dann gegeben, wenn mindestens 90 % des gesamten Energieverbrauchs vom Energieaudit bzw. vom EnMS/UMS erfasst wird. Um 90 % des Energieverbrauchs ermitteln zu können, muss selbstverständlich zunächst der gesamte Energieverbrauch (100 %) ermittelt werden.

Man kann somit in jedem Fall 10 % des gesamten Energieverbrauchs vom Energieaudit ausnehmen. Die Auswahl, ob Standorte, Anlagen, Prozesse oder Energieträger oder eine Kombination davon ausgenommen werden sollen, kann vom Unternehmen entschieden werden.

3.3 Muss ich auch Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe bei dem Gesamtendenergieverbrauch berücksichtigen?

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (RHB-Stoffe) können nicht grundsätzlich von der Bilanzierung des Gesamtend-energieverbrauchs ausgeschlossen werden. Stoffe, die auch Energieträger sind, können vom Unternehmen betriebswirtschaftlich den RHB-Stoffe zugeordnet werden, auch wenn sie komplett oder teilweise energetisch genutzt werden.

Die betriebswirtschaftliche Definition von RHB-Stoffen unterscheidet sich von der Betrachtung nach dem Energieeffizienzgesetz ( EnEfG). Während im betriebswirtschaftlichen Bereich RHB-Stoffe in der Regel auch Roh- und Hilfsstoffe umfassen können, die ebenfalls der Energieerzeugung dienen, betrachtet das EnEfG die energetische Nutzung unabhängig von der betriebswirtschaftlichen, stofflichen Zuordnung. Entscheidend für die Bilanzierung im Rahmen des EnEfG ist allein die energetische Nutzung eines Stoffes, unabhängig davon, ob dieser in der Finanzbuchhaltung als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff geführt wird.

So kann z.B. ein Unternehmen betriebswirtschaftlich Holz als Rohstoff und Dieselkraftstoff als Betriebsstoff bewerten; Holzabfälle die thermisch verwertet werden, oder Dieselkraftstoff, der zum Antrieb von Fahrzeugen oder Anlagen verwendet wird, ist ein Energieträger im Sinne des EnEfG und muss entsprechend bilanziert werden.

3.4 Wie sind Verluste firmenintern und in externen Netzen bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs zu berücksichtigen?

Generell erfolgt die Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs nach der Regel bezogene Energie (Strom, Gas, Kraftstoffe, ...) abzüglich weitergeleitete Energie. D.h. Wandlungs- und Übertragungsverluste sind beim jeweiligen Unternehmen zu berücksichtigen. Das bedeutet Umwandlungsverluste z.B. eines Gaskessels oder Übertragungsverluste von firmeninternen Netzwerken sind beim jeweiligen Unternehmen zu berücksichtigen.

Wird z.B. ein externes Versorgungsnetz betrieben unterliegen die Netzverluste im Stromnetz bereits der Anreizregulierung und in Fernwärmenetzen der Fernwärmeverordnung. Diese müssen bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs vom Netzbetreiber nicht erfasst werden.

3.5 Was ist bei der Anwendung der 90%-Regelung im Gruppenverbund mit nach dem EDL-G und EnEfG verpflichteten Unternehmen zu beachten?

Es ist immer notwendig, dass jedes verpflichtete Unternehmen seinen eigenen Gesamtendenergieverbrauch (100%) ermitteln muss, da jedes dieser Unternehmen uns auch einzeln die Erfüllung der Verpflichtung nach § 8 EDL-G oder § 8 EnEfG nachweisen muss. Die Verfahren (Multi-Site-Verfahren im EDL-G und 90%-Regelung im EDL-G und EnEfG) stellen eine Vereinfachung der zu untersuchenden Objekte/Standorte dar, nicht aber die Ausnahme vom Nachweis der Repräsentativität eines Energieaudits oder EnMS/UMS für ein nach § 8 EDL-G oder § 8 EnEfG verpflichtetes Unternehmen.

Demnach müssen 100% des Gesamtendenergieverbrauchs eines einzelnen, verpflichteten Unternehmens in Deutschland über alle relevanten unselbstständigen Standorte ermittelt werden. Sollte der durchschnittliche Gesamtendenergie-verbrauch der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre eines Unternehmens in Summe über 7,5 GWh/a liegen, so müssen nach § 8 EnEfG 90% dessen von einem Energie- (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) abgedeckt sein.

Ein Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch unter 7,5 GWh pro Jahr das ein Erstaudit durchführt, muss nachweisen, dass das Energieaudit mindestens 90% des Gesamtendenergieverbrauchs des nach EDL-G zum Energieaudit verpflichteten Unternehmen abdeckt. Bei einem Wiederholungs-Energieaudit muss dieses Unternehmen nachweisen, dass 90% des Gesamtendenergieverbrauchs der Unternehmensgruppe über ein Managementsystem (DIN EN ISO 50001 oder EMA) oder ein Energieaudit abgedeckt sind.

Dieser Nachweis muss von einem nach EDL-G zugelassenen Energieauditor bestätigt bzw. dokumentiert werden.

4. Energieversorger/Contractoren

4.1 Mein Unternehmen betreibt eine Energieerzeugungsanlage. Wie muss diese im Rahmen der Durchführung des Energieaudits betrachtet werden?

Beim Energieaudit von Kraftwerken (Energieerzeugungsanlagen) ist nur der Eigenenergieverbrauch des Kraftwerks zu untersuchen, welcher zur Eigenenergieversorgung genutzt wird. Dieser Eigenverbrauch bezieht sich auf alle Neben- und Hilfsaggregate (Prozessaufrechterhaltung), sowie beispielsweise auf den Storm/Wärme für Verwaltungsgebäude und Lagerhallen, Werkstätten etc. Die an Dritte weitergeleitete Energie bzw. ins Netz eingespeiste Energie kann aus der Energiebilanz herausgerechnet werden.

Bei Anlagen, welche Energie aus erneuerbaren Energien gewinnen, gilt dies gleichermaßen. Auch hierbei muss der Eigenverbrauch dieser Anlagen, soweit möglich und sinnvoll, im Energieaudit berücksichtigt werden.

4.2 Auch Stromversorgungsunternehmen unterliegen der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits. Müssen Netzverluste berücksichtigt werden?

Verlustenergie im öffentlichen Stromnetz kann im Rahmen des Energieaudits unberücksichtigt bleiben, da diese über das Energiewirtschaftsgesetz und die Anreizregulierungsverordnung schon einer engen behördlichen Kontrolle unterliegen.

4.3 Mein Unternehmen betreibt zahlreiche Anlagen im Contracting. Muss ich als Contractinggeber diese Anlagen in meinem Energieaudit berücksichtigen?

Die Umwandlungsverluste sowie Energiemengen, die zur Eigennutzung von Contracting-Anlagen dienen (z.B. für Verwaltung, Betrieb oder Prozessaufrechterhaltung), sind häufig dem Contractinggeber - also dem Betreiber der Anlage - zuzurechnen und in dessen Gesamtendenergieverbrauch aufzunehmen.

Die konkrete Zuordnung der Energieverbräuche hängt jedoch vom jeweils gewählten Contracting-Modell ab und ist von den Vertragsparteien individuell zu prüfen und festzulegen.

Bei einem Finanzierungs-Contracting können die Verluste dem Contractingnehmer zuzurechnen sein, wenn dieser die Anlage selbst betreibt. Bei einem Betriebsführungs-Contracting hingegen kann die Verantwortung für Verluste beim Contractinggeber verbleiben, da dieser für die Betriebsführung verantwortlich ist.

5. Gebäude

5.1 Wer ist bei angemieteten bzw. vermieteten Gebäuden oder Räumen für die Durchführung des Energieaudits zuständig?

Das Unternehmen, welches die Gebäude oder Räumlichkeiten betrieblich nutzt und entsprechend Energie bezieht und verbraucht, unterliegt der Verpflichtung zur Durchführung des Energieaudits. Die Eigentumsverhältnisse sind danach unerheblich, maßgeblich ist der jeweilige Nutzer.

5.2 Muss ich als Vermieter von Gebäuden auch meine vermieteten Gebäude in das Energieaudit einbeziehen?

Grundsätzlich gilt wie in der vorangehenden Frage erläutert, dass die Energieverbräuche eines Gebäudes im Energieaudit des Gebäudenutzers erfasst werden müssen. Dieser kann Eigentümer oder Mieter des Gebäudes sein. Als Vermieter sind Sie demnach nicht verpflichtet, für Ihre vermieteten Immobilien, in welchen Ihr Unternehmen nicht selbst Endenergie bezieht und verbraucht, ein Energieaudit durchzuführen.

5.3 Für das Gebäude, in dem mein Unternehmen tätig ist, liegt ein bedarfsorientierter Energieausweis vor? Bin ich von der Energieauditpflicht freigestellt?

Das Vorliegen eines bedarfsorientierten Energieausweises befreit grundsätzlich nicht von der Energieauditpflicht.

Im Rahmen der Durchführung eines Energieaudits können die Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung aber unberücksichtigt bleiben, sofern der gültige, bedarfsbezogene Energieausweis nach § 18 EnEV diese Bereiche vollständig abdeckt und für diese Bereiche bereits Modernisierungsempfehlungen enthält. Hierbei reicht zudem der Aushang des Energieausweises nicht aus, sondern es muss der vollständige Energieausweis inkl. der entsprechenden Berechnungen vorliegen.

Sofern der bedarfsorientierte Energieausweis bereits mehr als 90 % des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens abdeckt, gilt dieser als repräsentativ für ein Energieaudit.

Folgende zwei Beispiele sollen verdeutlichen, wie bei dem Vorhandensein eines gültigen, bedarfsorientierten Energieausweises vorgegangen wird:

Der bedarfsorientierte Energieausweis deckt mehr als 90% des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens ab. Damit gilt der Energieausweis als repräsentativ für ein Energieaudit und es müssen keine zusätzlichen Bereiche untersucht werden.

Für den Fall, dass der bedarfsorientierte Energieausweis z.B. nur 60 % des gesamten Energieverbrauchs abdeckt und weitere 40 % des Energieverbrauchs z.B. durch Produktionsanlagen und den Fuhrpark verursacht werden, muss in diesem Fall zusätzlich zu dem vorhandenen Energieausweis ein Energieaudit für die nicht abgedeckten Bereiche durchgeführt werden.

Kurzbeschreibung bedarfsorientierter Energieausweis und wichtige Hinweise:

Der bedarfsorientierte Energieausweis setzt eine umfangreiche bautechnische und anlagentechnische Untersuchung voraus, die im dazugehörigen Gutachten detaillierte Werte liefert, verbunden mit konkreten Hinweisen zur energetischen Verbesserung der Bausubstanz. Modernisierungsempfehlungen bzw. Energieeinsparpotenziale sind somit notwendiger Bestandteil des bedarfsorientierten Energieausweises.

5.4 Ist im Rahmen der Durchführung eines Energieaudits die Gebäudehülle zwangsläufig zu untersuchen?

Die bauphysikalische Erfassung und Untersuchung der Gebäudehülle ist kein verpflichtend vorgeschriebener Untersuchungsbestandteil eines Energieaudits nach der DIN EN 16247-1, denn bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs kann der Gebäudehülle nicht eindeutig ein Verbrauch zugewiesen werden. Der Wärmeverbrauch wird vielmehr durch die energetischen und bauphysikalischen Eigenschaften der Gebäudehülle beeinflusst.

Sollten eindeutige Schwachstellen an der Gebäudehülle ersichtlich sein oder ein sehr hoher Wärmeenergieverbrauch auf Schwachstellen hinweisen, kann die Gebäudehülle als Untersuchungsgegenstand im Energieaudit festgelegt werden.

5.5 Muss ich als verpflichtete Immobiliengesellschaft (Nicht-KMU), die eine Vielzahl an vermieteten Gebäuden besitzt, diese in meinem Energieaudit berücksichtigen?

Angesichts des genannten Grundsatzes, dass die Energieverbräuche von Gebäuden grundsätzlich im Energieaudit des Unternehmens zu berücksichtigen sind, welches das Gebäude betrieblich nutzt, sind auch Immobilienfonds nicht verpflichtet, für ihre vermieteten Immobilien Energieaudits durchzuführen. Die im Besitz des Fonds befindlichen Immobilien müssen dann einem Energieaudit unterzogen werden, wenn Sie durch den Fonds als Eigentümer und Nicht-KMU selbst genutzt werden (im Energieaudit des Immobilienfonds) oder an ein verpflichtetes Nicht-KMU vermietet sind (im Energieaudit des Mieters).

6. wirtschaftliche/nicht wirtschaftliche Tätigkeiten

6.1 Inwiefern lassen sich wirtschaftliche von nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten abgrenzen?

Zur Klärung der Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wurde in der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stets festgestellt, dass jede Tätigkeit, die im Anbieten von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt besteht, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Ob für eine bestimmte Dienstleistung ein Markt existiert, kann davon abhängen, wie diese Dienstleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird.

An einer wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt es dann, wenn der Staat als öffentliche Hand bzw. Behörden in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln. Das ist der Fall, wenn es sich bei der betreffenden Tätigkeit um eine Aufgabe handelt, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden ist. Sofern in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen keine Marktmechanismen eingeführt wurden, stellen Tätigkeiten, die untrennbarer Teil der Vorrechte einer Behörde sind und vom Staat ausgeübt werden, im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten dar.

Dass eine bestimmte Tätigkeit z.B. als "sozial" eingestuft werden kann oder von einem Anbieter ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, genügt als solches nicht, um ihre Qualifizierung als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen.

6.2 Ist meine Bildungs- oder Kinderbetreuungseinrichtung wirtschaftlich tätig?

Die Kinderbetreuung und das öffentliche Unterrichtswesen, die normalerweise aus dem Staatshaushalt finanziert werden und einen sozialen, kulturellen und bildungspolitischen Auftrag gegenüber der Bevölkerung erfüllen, gelten nach Rechtsprechung des EuGH als nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten.

Die nichtwirtschaftliche Natur der öffentlichen Bildung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass Schüler oder ihre Eltern gelegentlich Unterrichts- oder Einschreibegebühren entrichten müssen, die zu den operativen Kosten des Systems beitragen. Solche finanziellen Beiträge sollten sodann nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten der Dienstleistung abdecken und können in der Folge nicht als Entgelt für die erbrachte Dienstleistung angesehen werden. Daher ändern sie nichts an der nichtwirtschaftlichen Natur einer allgemeinen Bildungsdienstleistung, die vorrangig aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Diese Grundsätze gelten für öffentliche Bildungsdienstleistungen wie Berufsausbildung, private und öffentliche Schulen sowie Kindertageseinrichtungen.

6.3 Ist meine Einrichtung, welche soziale Tätigkeiten wie z.B. Dienstleistungen für ältere oder behinderte Menschen erbringt, wirtschaftlich tätig und zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet?

Die Frage, ob soziale Einrichtungen als Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung einzustufen sind, lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von der Art der Tätigkeit ab.

Liefert eine soziale Einrichtung z.B. Essen auf Rädern oder leistet sie häusliche Pflegedienste und werden diese Leistungen auch von anderen öffentlichen oder privaten Dienstleistern erbracht, bedient sie einen bestimmten Markt und übt damit eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Leistungen einer solchen Einrichtung zwangsläufig wirtschaftlichen Charakter haben; es wäre durchaus vorstellbar, dass sie auch reine Leistungen der Sozialfürsorge erbringt, wie etwa die Verteilung staatlicher Zuwendungen an die Berechtigten, was an sich keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

6.4 Sind damit auch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet?

Auch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung können als Unternehmen gelten und zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet sein, wenn sie zur Erzielung eines Leistungsaustauschs am Markt eingesetzt werden und somit wirtschaftlich tätig sind. Erforderlich ist zudem eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit. Nur überwiegend hoheitlich tätige Betriebe sind von der Energieauditpflicht ausgenommen.

6.5 Sind kommunale Regiebetriebe vom Unternehmensbegriff erfasst und zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet?

Nein. Kommunale Regiebetriebe sind vollständig in die Gemeindeverwaltung integriert und rechtlich, organisatorisch sowie auch haushalts- und finanzwirtschaftlich in die kommunale Gebietskörperschaft eingegliedert. Sie besitzen - anders als Eigenbetriebe - keine eigenen Organe und führen keinen eigenen Stellenplan und sind daher auf Grund der fehlenden hinreichenden Selbstständigkeit gegenüber der Gebietskörperschaft nicht als Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission anzusehen.

6.6 Sind kommunale Zweckverbände zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet?

Ja, sofern sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Kommunale Zweckverbände können durchaus auf Grund der organisatorischen Selbstständigkeit den Unternehmensbegriff der KMU-Empfehlung erfüllen.

6.7 Mein wirtschaftlich tätiges, kommunales Unternehmen hat weit weniger als 250 Mitarbeiter und überschreitet auch nicht die finanziellen Schwellenwerte. Muss das Unternehmen trotzdem Energieaudits durchführen?

Ja. Unabhängig von den Mitarbeiterzahlen und den finanziellen Schwellenwerten gilt ein Unternehmen auch dann bereits als Nicht-KMU, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.


ENDE

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