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Regelwerk; Strahlenschutz

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Strahlenschutzgesetz, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtliche Entsorgungsverordnung
- Bremen -

Vom 28. September 2021
(Brem.ABl. Nr. 232 vom 07.10.2021 S. 1019)



Der Senat bestimmt:

§ 1 Zuständige Behörden

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ergibt sich aus der Anlage.

§ 2 Oberste Strahlenschutzbehörde

(1) Zuständige oberste Strahlenschutzbehörde ist für den Teil A Gliederungspunkt I. Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen der Anlage zu § 1 die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, sofern sich aus der Anlage zu § 1 keine anderweitige Zuständigkeit ergibt.

(2) Zuständige oberste Strahlenschutzbehörde ist für den Teil A Gliederungspunkt II. Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen und Gliederungspunkt III. Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen der Anlage zu § 1 die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, sofern sich aus der Anlage zu § 1 keine anderweitige Zuständigkeit ergibt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachung über die nach der Strahlenschutzverordnung zuständigen Behörden vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1056 - 752-a-1) und die Bekanntmachung über die nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1058 - 7103-e-2) außer Kraft.

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  Anlage
Zu § 1

Teil A: Strahlenschutzgesetz

I. Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Zeile Rechtsvorschriften Aufgaben zuständige
Behörde
1 § 7 Übermittlung von Zweifeln an das BMU SGFV
2 § 11 Erteilung der Genehmigung für die Errichtung einer Anlagenach § 10 GAA
3 § 13 Erteilung der Genehmigung für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 1 GAA
4 § 13 Abs. 7 Verlangen einer Sicherheitsleistung GAA
5 § 17 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen und Aussetzen des Verfahrens oder Untersagung des Betriebs GAA
6 § 18 Abs. 1 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Bearbeitung GAA
7 § 19 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung GAA
8 § 19 Abs. 3 Entscheidung über die Erfüllung von Anforderungen ggf. Erteilung von Auflagen für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung GAA
9 § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung und Einleitung weiterer Maßnahmen GAA
10 § 21 Entgegennahme der Mitteilung der Beendigung des Betriebes einer Anlage GAA
11 § 22 Abs. 1, Abs. 3 Entgegennahme von Anzeigen vor Tätigkeitsaufnahme; Untersagung von Tätigkeiten GAA
12 § 25 Abs. 3 Erteilung der Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Beschäftigung GAA
13 § 26 Abs. 1, Abs. 3 Entgegennahme von Anzeigen einer genehmigungsbedürftigen Beschäftigung; Untersagung von Tätigkeiten GAA
14 § 29 Abs. 1 Erteilung einer genehmigungsbedürftigen Beförderung nach § 27 Abs. 1 GAA
15 § 36 Abs. 1 Registrierung der Ethikkommission SGFV
16 § 38 Abs. 1 Weiterleitung des Antrags an das BfS zur Prüfung der Rechtfertigung der Tätigkeitsart SGFV
17 § 41 Abs. 1, 3 Erteilung der Genehmigung nach § 40 und weitere Bearbeitung SGFV
18 § 41 Abs. 2 Gestattung von Abweichungen bei beruflich genutzten Konsumgütern SGFV
19 § 41 Abs. 5 Übermittlung des Antrags an das BfS bei einer neuen Tätigkeitsart SGFV
20 § 55 Abs. 2 Anordnung der Abschätzung von Expositionen bei Tätigkeitsausübung GAA
21 § 56 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen sowie Aussetzen des Verfahrens und Untersagung von Tätigkeiten bei möglicher Überschreitung von Expositionsgrenzwerten GAA
22 § 57 Abs. 1 Prüfung von angezeigten Tätigkeiten nach § 56 GAA
23 § 57 Abs. 3, 4 Untersagung von Tätigkeiten GAA
24 § 58 Entgegennahme von Mitteilungen GAA
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