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Regelwerk, Energienutzung

HmbKliSchG - Hamburgisches Klimaschutzgesetz
Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas durch Energieeinsparung

- Hamburg -

Vom 25. Juni 1997
(GVBl. 1997 S. 261; 16.11.1999 S. 255; 06.07.2006 S. 404 06; 24.12.2013 S. 503 13; 20.06.2019 S. 204 19; 20.02.2020 S. 148aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754-1


Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes 19

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Klima zu schützen und einen Beitrag zur Sicherung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 zu leisten. Dies soll im Rahmen der Möglichkeiten und Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg erreicht werden, unter anderem durch eine möglichst sparsame, rationelle und ressourcenschonende sowie eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren. Der Senat soll den auf Bundesebene umzusetzenden Kohleausstieg unterstützen und darauf hinwirken, ihn zu beschleunigen. Er soll darauf hinwirken, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 31. Dezember 2030 die Beendigung der Energieerzeugung aus Stein- und Braunkohle (Kohleausstieg) möglich gemacht wird. Dabei soll aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme von der Nutzung städtischer Wärmenetze ausgeschlossen werden.

(2) Zur Erreichung dieses Gesetzesziels wird insbesondere angestrebt:

  1. Nutzenergie wird mit einem möglichst geringen spezifischen Verbrauch an nicht erneuerbarer Energie oder durch erneuerbare Energie unter weitgehender Vermeidung von Emissionen erbracht.
  2. Einrichtungen zur Umwandlung und Nutzung von Energie erreichen einen möglichst hohen Wirkungsgrad.
  3. Anwendungstechniken, die bedarfs- und verbrauchsmindernd wirken, sind gegenüber solchen Techniken vorrangig einzusetzen, die einen im Vergleich höheren Einsatz von Primärenergie zur Folge haben. Dasselbe gilt für Maßnahmen zur Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung.
  4. Die Wärmeversorgung von Gebäuden und Anlagen soll vorrangig aus Kraft-Wärme-Kopplung ohne Einsatz von Stein- oder Braunkohle, aus Abwärmenutzung oder aus erneuerbaren Energien erfolgen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 19

(1) Primärenergien sind Energieträger, aus denen durch Umwandlung Endenergien hergestellt werden. Endenergien sind die vom Letztverbraucher unmittelbar einsetzbaren Energien. Nutzenergien sind die in Wärme, Kraft und Licht umgewandelten Energien. Erneuerbare Energien sind Sonnenenergie, Wasserkraft, Windenergie, geothermische Energie, Umgebungswärme sowie Energie aus Biomasse und Biogas.

(2) Kraft-Wärme-Kopplung ist die gemeinsame Erzeugung von Kraft oder Strom und Wärme unter weitgehender Vermeidung von ungenutzter Abwärme.

(3) Die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar, umwelt- und gesundheitsverträglich sowie wirtschaftlich sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich, wenn die dadurch veranlaßten zusätzlichen Kosten durch die voraussichtlich erzielbaren Einsparungen während der üblichen Nutzungsdauer gedeckt werden. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

Zweiter Teil 19
Maßnahmen zur klimaverträglichen und sparsamen Verwendung von Energie

§ 3 Beschränkungen für den Neuanschluß elektrischer Heizungen

Der Neuanschluß fest installierter elektrischer Direktheizungen und Nachtstromspeicherheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als 2 kW Leistung für jede Wohnungs-, Betriebs- oder sonstige Nutzungseinheit ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt nicht, wenn andere Arten der Raumheizung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unvertretbar sind. Wirtschaftlich unvertretbar ist eine andere Art der Raumheizung, wenn die Summe aus den Kapitalkosten, Energiekosten und sonstigen Betriebskosten für diese andere Raumheizungsart zu mehr als 20 vom Hundert über der Kostensumme für die Raumheizung nach Satz 1 liegt.

§ 4 Anschluß- und Benutzungsgebot 99a

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete zur Förderung des Ziels dieses Gesetzes die Nutzung bestimmter Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung, insbesondere den Anschluß an ein Fernwärmenetz, vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung ist das jeweilige Anschluß- und Benutzungsgebot für eine Wärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung, aus Abwärmenutzung oder aus erneuerbaren Energien zu bestimmen.

(2) Das Anschluß- und Benutzungsgebot nach Absatz 1 hat sich in der Rechtsverordnung auf die Neubebauung zu beschränken. Eine Beschränkung nach Satz 1 kann in der Rechtsverordnung auch auf bestimmte Gruppen von Betrieben, Gebäuden oder Grundstücken erfolgen. In der Rechtsverordnung können Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungsgebot, insbesondere bei Gebäuden mit einem besonders niedrigen Energiebedarf, vorgesehen werden. Das Anschluß- und Benutzungsgebot nach Absatz 1 kann sich in der Rechtsverordnung auch auf Gebäude mit bestehenden anderen Heizungseinrichtungen erstrecken, wenn und soweit eine wesentliche Änderung dieser Einrichtungen erfolgt.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Planentwürfen zugestimmt haben.

§ 4a Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen 19

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen werden spätestens nach dem 31. Dezember 2019 keine von Dritten unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme beziehen oder vertreiben.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen werden spätestens nach dem 31. Dezember 2030 keine Wärme selbst erzeugen oder vertreiben, die unmittelbar auf der Erzeugung aus Stein- oder Braunkohle basiert. Sie sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der in § 1 Absatz 1 genannten Ziele, den Einsatz von unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierter Wärme bereits vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist möglichst weitgehend zu vermeiden. Spätestens zum 31. Dezember 2025 prüft die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der in § 1 Absatz 1 genannten Ziele, ob ein vollständiger Verzicht auf unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierter Wärme vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist möglich ist.

(3) Im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihrer juristischen Personen einschließlich deren Tochterunternehmen stehende Flächen, für die das Hamburgische Wegegesetz nicht gilt, werden für die Verlegung von neuen Wärmenetzen nicht zur Verfügung gestellt, wenn diese Wärmenetze für Wärme aus Erzeugungsanlagen verwendet werden sollen, in denen unmittelbar Stein- oder Braunkohle eingesetzt wird. Dies gilt nicht für die Erweiterung bestehender Wärmenetze, die ausschließlich dem Anschluss neuer, bisher nicht an das Wärmenetz angeschlossener Wärmekunden oder Anschlussnehmer dient.

§ 5 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung

(1) Die Neuinstallation von raumlufttechnischen Anlagen oder Bauelementen zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Aufenthaltsräumen ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Raumkonditionen, die abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik einen höheren Energieaufwand erfordern, sind unzulässig.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Gebäude und Aufenthaltsräume zu bestimmen, für die eine mechanische Raumkühlung nach Maßgabe von Absatz 1 zulässig ist.

§ 6 Wärmeschutzanforderungen an zu errichtende Gebäude

(1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muß, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, daß beim Heizen oder Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen können sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs an der Gebäudehülle sowie der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist der gesamte Einfluß der die beheizten oder gekühlten Räume nach außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten ist der gesamte Einfluß der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen den einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen. Die Anforderungen an den Wärmeschutz sind dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

§ 7 Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie an Brauchwasseranlagen

(1) Wer heizungs- oder raumluftrechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen in Gebäude einbaut oder einbauen läßt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und Einrichtungen und durch Verwendung effizienter Techniken nach Maßgabe der gemäß Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung dafür Sorge zu tragen, daß nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen die Beschaffenheit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare Energieverluste und Umweltbelastungen unterbleiben und damit ein sparsamer Energieverbrauch gewährleistet wird. Für zu errichtende Gebäude können sich die Anforderungen beziehen auf

  1. Nutzungsgrade, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der Anlagen,
  2. den Emissionsfaktor,
  3. die Ausbildung interner Verteilungsnetze,
  4. die Begrenzung der Brauchwassertemperatur,
  5. die Einrichtungen der Regelung und Steuerung von Versorgungssystemen für Wärme oder Kälte,
  6. den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,
  7. die Dimensionierung und den Energiebedarf von erforderlichen Hilfseinrichtungen,
  8. die meßtechnische Ausstattung,
  9. die Einrichtungen zur Be- und Entfeuchtung der Raumluft,
  10. weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im Rahmen der Zielsetzung des Absatzes 1 auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden. Bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforderungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden. Außerdem können Anforderungen zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen mit dem Ziel einer Senkung des Energiebedarfs gestellt werden. Vorgesehen werden kann auch, daß die in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in regelmäßigen Abständen auf ihren einwandfreien technischen Zustand hin zu überprüfen sind.

§ 8 Anforderungen an bestehende Gebäude sowie an vorhandene heizungs- und raumlufttechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die nach den §§ 6 und 7 festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden, Anlagen oder Einrichtungen einzuhalten sind.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für bestehende Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten und deren Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen nach den §§ 6 und 7 gestellt werden können, wenn die Maßnahmen generell zu einer Verminderung der Energieverluste und zu einem sparsamen Energieverbrauch beitragen.

Dritter Teil
Besondere Energiesparmaßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 9 Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden 06

(1) Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen sowie bei sonstigen wesentlichen Veränderungen von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg sollen nach Maßgabe der im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg veranschlagten Mittel Maßnahmen durchgeführt werden, die einen dem Ziel dieses Gesetzes entsprechenden Energieeinsatz gewährleisten. Maßnahmen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

  1. gestalterische und bautechnische Maßnahmen zur Verminderung des Wärmeverbrauchs und zur Vermeidung künstlicher Kühlung, Klimatisierung und Beleuchtung,
  2. Anschluß an eine Wärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung, aus Abwärmenutzung oder aus erneuerbaren Energien,
  3. Nutzung von erneuerbarer Energie zur Wärme- und Stromversorgung,
  4. Einbau von Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung,
  5. Einbau von Anlagen und Geräten mit verbesserter Ausnutzung der Energie,
  6. heizungs- und haustechnische Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauchs, insbesondere der Einbau von Regelungs- und Kontrolltechniken,
  7. Vermeidung von elektrischer Energie zur Raumheizung und Brauchwasserbereitung.

(2) Vor der Anmietung von Gebäuden soll ermittelt werden, ob das jeweilige Mietobjekt einen dem Ziel dieses Gesetzes entsprechenden Energieeinsatz gewährleistet.

(3) Bei der Vorplanung von Baumaßnahmen und Architektenwettbewerben sind dem Ziel dieses Gesetzes entsprechende Festlegungen zu treffen.

(4) Die energietechnischen Anforderungen an Gebäude, Anlagen und Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg setzt die zuständige Behörde durch Richtlinien fest.

§ 10 Beschaffungsanforderungen an Anlagen und Geräte

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat bei Beschaffungen solchen Anlagen und Geräten den Vorzug zu geben, die die sonstigen Anforderungen erfüllen und während der üblichen Nutzungsdauer einen dem Ziel dieses Gesetzes entsprechenden Energieeinsatz gewährleisten, sofern dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

§ 11 Wirtschaftlichkeitsmaßstab für Energiesparmaßnahmen 13

(1) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Energieeinsparung oder zum Klimaschutz ist der gesamtwirtschaftliche Nutzen zu beachten.

(2) Kosten-Nutzen-Untersuchungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich

  1. bei Maßnahmen nach den §§ 9 und 10, wenn sie bereits von sich aus wirtschaftlich sind oder die zusätzlichen Kosten zu mehr als zwei Dritteln durch die zu erzielenden Energiekosteneinsparungen gedeckt werden,
  2. bei Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien und neuer Energietechniken, die nicht die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen, soweit die dafür eingesetzten Investitionsmittel ein Kostenvolumen von 5 vom Hundert der im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg veranschlagten Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu diesem Zweck zu leisten, nicht übersteigen.

Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 12 Sonderregelungen für Rechtsverordnungen und Befreiungen

(1) In den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist vorzusehen, daß auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würden. Die Befreiungen können zeitlich befristet werden.

(2) In den nach den §§ 6 bis 8 erlassenen Rechtsverordnungen können Ausnahmen zugelassen und abweichende Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorgeschrieben werden, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck

  1. wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen Heizdauer beheizt werden müssen,
  2. eine Innentemperatur unter 15 Grad Celsius erfordern,
  3. den Heizenergiebedarf überwiegend durch die im Innern des Gebäudes anfallende Abwärme decken,
  4. nur teilweise beheizt werden müssen,
  5. eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen erfordern,
  6. nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
  7. sportlich, kulturell oder zu Versammlungen genutzt werden,
  8. zum Schutz von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel erfordern oder
  9. nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind,

soweit das Ziel dieses Gesetzes dies erfordert oder zuläßt. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 7 Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen.

(3) Die für Energie zuständige Behörde befreit von einzelnen Geboten der nach § 8 erlassenen Rechtsverordnungen, wenn und soweit der Befreite durch gleichwertige Maßnahmen anderer Art Energie einspart. Die Befreiung erfolgt durch Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der für Energie zuständigen Behörde. In diesem sind die Anforderungen, von denen befreit wird, und die gleichwertigen Maßnahmen zu benennen. Die gleichwertigen Maßnahmen müssen mindestens eine Energieeinsparung erwarten lassen, die in ihrem Umfang den Einsparungen auf Grund der Maßnahmen entspricht, die ohne Befreiung ergriffen werden müßten.

§ 13 Maßgebender Zeitpunkt

Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgebend.

ENDE

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