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Regelwerk, Energienutzung

EnWLEKostVO M-V - Energiewirtschafts- und Landesentwicklungskostenverordnung
Verordnung über Kosten im Bereich der Energiewirtschaft und Landesentwicklung

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. Oktober 2019
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 06.11.2019 S. 656; 14.08.2025 S. 515 25)
Gl.-Nr. 2013-1-164


Archiv: 2006 2009

Überschrift geändert 25

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, in Verbindung mit § 91 Absatz 8a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Gebühren und Auslagen 25

(1) Nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung erheben Gebühren für ihre jeweiligen Amtshandlungen:

  1. nach der Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung
    1. das für Energie zuständige Ministerium,
    2. die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern und
    3. das Bergamt Strals- und und
  2. nach dem Gesetz über die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern und
  3. nach dem Raumordnungsgesetz und dem Landesplanungsgesetz
    1. das für Landesentwicklung zuständige Ministerium
    2. die Ämter für Raumordnung und Landesplanung in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

(3) Nicht mit der Gebühr abgegolten sind Aufwendungen, die der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens entstehen, und die Aufwendungen, die für den Entscheidungsfindungsprozess im Rahmen der Abwägung notwendig sind. Kosten, die der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde durch die Beauftragung von Sachverständigen und beratenden Personen entstehen, sind als Auslagen zu erstatten.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Energiewirtschaftskostenverordnung vom 19. Juni 2009 (GVOBl. M-V S. 443), die durch die Verordnung vom 21. November 2012 (GVOBl. M-V S. 518) geändert worden ist, außer Kraft.


.

Gebührenverzeichnis  Anlage 25
(zu § 1 Absatz 1 Satz 1)


Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Reisekostenvergütungen für Geschäfte außerhalb der Dienststellen werden zusätzlich als Auslagen erhoben. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde

1.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 104,30
1.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 83,30
1.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 68,30
1.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt (bisher einfacher Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 61,30
1.5 für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) 74,30
2 Herstellungswert

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