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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. August 2025
(GVOBl. M-V Nr. 16 vom 29.08.2025 S. 515)


Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVOBl. M-V S. 617, 621) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 91 Absatz 8a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, und § 6 des Gesetzes über die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern vom 20. März 2020 (GVOBl. M-V S. 94) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Energiewirtschaftskostenverordnung vom 22. Oktober 2019 (GVOBl. M-V S. 656) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
EnWKostVO M-V - Energiewirtschaftskostenverordnung
Verordnung über Kosten im Bereich der Energiewirtschaft
"Verordnung über Kosten im Bereich der Energiewirtschaft und Landesentwicklung (Energiewirtschafts- und Landesentwicklungskostenverordnung - EnWLEKostVO M-V)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für Amtshandlungen des für Energie zuständigen Ministeriums sowie des Bergamtes Stralsund nach der Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung werden Gebühren entsprechend dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. "(1) Nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung erheben Gebühren für ihre jeweiligen Amtshandlungen:
  1. nach der Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung
    1. das für Energie zuständige Ministerium,
    2. die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern und
    3. das Bergamt Strals- und und
  2. nach dem Gesetz über die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern und
  3. nach dem Raumordnungsgesetz und dem Landesplanungsgesetz
    1. das für Landesentwicklung zuständige Ministerium
    2. die Ämter für Raumordnung und Landesplanung in Mecklenburg-Vorpommern"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Planfeststellungsbehörde" die Wörter "Anhörungs- und" eingefügt und der Halbsatz "soweit sie nicht durch § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes erfasst sind" wird gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit der Sachverständigen angemessen sind. "Kosten, die der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde durch die Beauftragung von Sachverständigen und beratenden Personen entstehen, sind als Auslagen zu erstatten."

3. Die Anlage - Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

Alt:

Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand (siehe Tarifstellen 3.59, 5.10, 7 und 8) ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Reisekostenvergütungen für Geschäfte außerhalb der Dienststellen werden zusätzlich als Auslagen erhoben. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde

1.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 88
1.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 69
1.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 57
1.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt (bisher einfacher Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 50
1.5 für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) 63
2

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