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Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der dritten Regulierungsperiode
- Niedersachsen -
Vom 19. November 2018
(Nds. MBl. Nr. 42 vom 12.12.2018 S. 1489aufgehoben)
Regierungskammer Niedersachsen
- 55-29402/300-0010 -
Gemäß § 74 EnWG wird in Anlage 1 der verfügende Teil des Beschlusses zur Festlegung von Verlustenergie als volatile Kosten für die dritte Regulierungsperiode Strom der Regulierungskammer Niedersachsen vom 27.09.2018 bekannt gemacht.
Die vollständige Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde (www.regulierung.niedersachsen.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern wurde die Festlegung bereits individuell schriftlich (per Einschreiben) nach § 73 Abs. 1 EnWG zugestellt. Eine Liste der nach § 54 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen liegenden Verteilernetzbetreiber wird in Anlage 2 bekannt gemacht.
| Anlage 1 |
Die Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung von Verlustenergie werden aufgrund § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 a und § 11 Abs. 5 ARegV für den Zeitraum der dritten Regulierungsperiode der Anreizregulierung, beginnend ab dem 1.1.2019, als volatile Kostenanteile i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV festgelegt.
Der Netzbetreiber wird für die Dauer der dritten Regulierungsperiode, beginnend am 1.1.2019, verpflichtet, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV derart vorzunehmen, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die dritte Regulierungsperiode (VK0) und den ansatzfähigen Ver- lustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich (VKt) ergeben, als volatile Kosten berücksichtigt werden.
Der ansatzfähige Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge. Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt anteilig aus dem baseload-Preis (69 %) und dem Peakload-Preis (31 %). Der baseload-Preis ergibt sich dabei als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 1. 7. t-2 bis 30. 6. t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (baseload) für das Lieferjahr t. Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 1.7. t-2 bis 30.6. t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Der Durchschnittspreis für das Jahr 2019 wird auf Basis des Phelix-DE/AT-Year-Future gebildet. Der Durchschnittspreis für die Jahre 2020 bis 2023 wird auf Basis des Phelix-DE-Year-Future gebildet.
Die ansatzfähige Menge ergibt sich aus dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV anerkannten Wert des Basisjahres 2016. Die ansatzfähige Menge wird für die Dauer der dritten Regulierungsperiode festge- setzt. Eine jährliche Anpassung der ansatzfähigen Menge findet nicht statt.
Ein Ist-Abgleich findet nicht statt.
Ein Widerruf bleibt vorbehalten.
Die Festlegung ist bis zum 31.2.2023 befristet.
Der Netzbetreiber hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von 300,00 EUR zu tragen.
| Anlage 2 |
(Stand: 14.05.2025)
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