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Regelwerk; Energienutzung, Bau- und Planungsrecht

Ausführungserlass zu § 6 NWindPVBetG
- Niedersachsen -

Vom 10. Februar 2026
(Nds. MBl. Nr. 57 vom 10.02.2026)
Gl.-Nr.: 28010


Gem. RdErl. d. MU u. d. MI v. 10.02.2026 - 52.32340/262 -

1. Vorbemerkung

Gemäß § 6 Abs. 1 NWindPVBetG ist der Vorhabenträger verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme einer Windenergieanlage oder der ersten Anlage eines Freiflächenvorhabens u. a. den i. S. des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 betroffenen Gemeinden oder den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern ein angemessenes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss der Windenergieanlage oder des Freiflächenvorhabens einmalig zu unterbreiten.

Gemäß § 6 Abs. 2 NWindPVBetG ist der Vorhabenträger frei in der Wahl der Art der weiteren finanziellen Beteiligung. Eine Art der exemplarisch in § 6 Abs. 2 Satz 2 NWindPVBetG aufgeführten in Betracht kommenden weiteren finanziellen Beteiligung ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Kommune am Vorhabenträger. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer Kommune nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NWindPVBetG ist eine wirtschaftliche Betätigung i. S. der §§ 136 und 137 NKomVG. Sie ist nur dann zulässig und kann entsprechend nur dann angeboten werden, wenn sie die Anforderungen gemäß § 137 Abs. 1 i. V. m. § 136 NKomVG erfüllt.

Hierzu ergehen die nachfolgenden Hinweise.

2. Rechtliche Grundlagen

Mit der NKomVG-Novelle 2016 (siehe Landtagsdrucksache 17/5423) wurden die Betätigungsfelder der Kommunen in § 136 Abs. 1 NKomVG vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der Fassung vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226) durch einen neuen Satz 7 "mit dem Ziel, zu einer verbesserten Umsetzung der Energiewende, z.B. beim Ausbau von Windparkprojekten auf dem Land, zu kommen", bei gleichzeitiger Wahrung der Leistungsgrenzen erweitert.

Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 7 NKomVG ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommune zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu dem in § 1 EEG 2023 genannten Zweck seitdem abweichend von § 136 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 NKomVG auch zulässig, wenn nur die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a NKomVG vorliegen. Zu prüfen ist demnach gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 136 Abs. 1 NKomVG, ob das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kommune steht. Dies betrifft sowohl die finanzielle als auch die organisatorische Leistungsfähigkeit der Kommune.

Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung ist von der Kommune gemäß § 152 Abs. 1 NKomVG bei der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden.

Zur Erfüllung der in den nachfolgenden Nummern 2.1 bis 2.4 genannten Voraussetzungen wird empfohlen, bei Bedarf auch die Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit zu prüfen.

2.1 Organisatorische Leistungsfähigkeit gemäß § 136 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a NKomVG

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Kommune fachlich in der Lage ist, die Voraussetzungen des § 150 NKomVG (Beteiligungsmanagement) zu erfüllen, wonach sie ihre Unternehmen überwacht und koordiniert. Externe Dienstleister können bei der Überwachung und Koordination einbezogen werden.

Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden können die Aufgabe gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG auf die Samtgemeinde übertragen.

Nach § 98 Abs. 4 Halbsatz 2 NKomVG bedienen sich die Mitgliedsgemeinden in Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Samtgemeinde. Da es sich insbesondere beim Betrieb von Windenergieanlagen um Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung handelt, kommt diese Möglichkeit gerade für sehr kleine Gemeinden in Betracht.

2.2 Finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß § 136 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a NKomVG

Folgende Parameter sind bei einer diesbezüglichen Beurteilung, ob das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kommune steht, in einer Gesamtbetrachtung mindestens einzubeziehen:

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(Stand: 16.02.2026)

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