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GEGDVO - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
- Saarland -
Vom 24. Juli 2023
(Amtsbl. I Nr. 36 vom 10.08.2023 S. 766; 19.02.2025 S. 369_2 25)
Auf Grund des § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, des § 93 Satz 3 und des § 94 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), sowie auf Grund des § 86 Absatz 2 Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Berechnungsdokumentation 25
Die Einhaltung der Anforderungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden nach den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), in der jeweils geltenden Fassung, muss durch eine Berechnungsdokumentation nachgewiesen werden.
§ 2 Erfüllungserklärung, Unternehmererklärung 25
(1) Bei der Errichtung eines in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden Gebäudes hat die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen. Bei der Änderung eines in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden bestehenden Gebäudes hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen an bestehende Gebäude gemäß Teil 3 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen.
(2) Der Aussteller der Erfüllungserklärung ist rechtzeitig vor Durchführung der Baumaßnahme zu beauftragen und hat sich während der Bauausführung durch Stichprobenkontrollen am Gebäude davon zu überzeugen, dass das Gebäude und seine energietechnische Ausrüstung entsprechend den Berechnungsdokumentationen und Nachweisen nach § 1 ausgeführt werden. Nach der Fertigstellung des Gebäudes sind die Angaben im Energieausweis mit den Berechnungsdokumentationen abzugleichen und es ist die Erfüllungserklärung gemäß Absatz 1 auszustellen.
(3) Der Erfüllungserklärung sind die zu den tatsächlich ausgeführten Arbeiten passenden, gegebenenfalls baubegleitend angepassten Berechnungsdokumentationen und Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß §§ 10 bis 33 des Gebäudeenergiegesetzes oder an bestehende Gebäude gemäß §§ 46 bis 51 des Gebäudeenergiegesetzes beizufügen.
(4) Die Erfüllungserklärung ist vorbehaltlich des Satzes 2 der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. In den Fällen des § 62 der Landesbauordnung ist die Erfüllungserklärung von der verantwortlichen Baudienststelle innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes zu erstellen.
(5) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage ergänzender Unterlagen, einschließlich Berechnungen, verlangen, wenn Bedenken an der Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bestehen.
(6) Bei Maßnahmen nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des Gebäudeenergiegesetzes ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer vom ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszuhändigen. Die Unternehmererklärung ist der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Nachweisberechtigt zur Erstellung der Berechnungsdokumentation nach § 1 und zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 2 ist,
§ 4 Inkrafttreten
(Stand: 30.04.2025)
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