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Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts
- Thüringen -

Vom 25. August 2020
(GVBl. Nr. 23 vom 24.09.2020 S. 475, ber. S. 545)



Archiv: 1998

Aufgrund des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),

des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429),

des § 5 Abs. 4 Satz 1 und 3 des Thüringer Heilberufegesetzes ( ThürHeilBG) in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229),

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), verordnet die Landesregierung, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 Satz 2 mit Einwilligung der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammer:

Erster Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

§ 1 Oberste atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde

Oberste atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

§ 2 Zuständigkeit für den Vollzug des Atomgesetzes

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Atomgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für Umwelt zuständige Ministerium, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

(2) Die Zuständigkeiten nach dem Zweiten Abschnitt für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben hiervon auch in den Fällen unbeschadet, in denen das Strahlenschutzgesetz insbesondere in den §§ 75, 176, 177, 179, 181 Abs. 1 Satz 2 oder § 183 Abs. 5 StrlSchG oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung auf Regelungen des Atomgesetzes und auf Regelungen in aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verweist.

§ 3 Zuständigkeit der Polizei

Zuständig für die Kontrolle von bei der Beförderung mitzuführenden Bescheiden und Bescheinigungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Atomgesetzes ist die Polizei.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Abs. 1 des Atomgesetzes ist die nach den §§ 2 und 3 jeweils zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 ist die nach den §§ 5 bis 24 jeweils zuständige Behörde die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, soweit der Tatbestand nach § 46 Abs. 1 des Atomgesetzes im Zusammenhang mit einem strahlenschutzrechtlichen Verfahren steht, in welchem Regelungen des Atomgesetzes oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung aufgrund einer Verweisung im Strahlenschutzgesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anzuwenden sind.

Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

§ 5 Strahlenschutzbehörden

(1) Oberste Strahlenschutzbehörden sind das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium und das für Umwelt zuständige Ministerium. Sie sind oberste Fachaufsichtsbehörden im Bereich des Strahlenschutzrechts.

(2) Obere Strahlenschutzbehörden sind

  1. im Geschäftsbereich des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums das Landesamt für Verbraucherschutz und
  2. im Geschäftsbereich des für Umwelt zuständigen Ministeriums das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 6 Grundsatz und allgemeine Zuständigkeit

(1) Für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die in den Absätzen 2 bis 5 allgemein geregelten Zuständigkeiten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine spezielle Zuständigkeit geregelt ist.

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