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Regelwerk

RiPhyKo - Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen,
Teil 2: "Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung)
(§§ 40, 41 und 42 StrlSchV)"
*
Durchführung der Strahlenschutzverordnung

- RdSchr. d. BMU v. 12.1.2007 - RS II 3 - 15530/1 -
(GMBl Nr. 31/32 vom 10.07.2007 S. 623; BGBl. Nr. 41-43 vom 26.11.2025 S. 902,aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung " RL Inkorporationsüberwachung"=>
  1. Sitzung des Länderausschusses für Atomkernenergie, Hauptausschuss am 27./28. November 2006; top 9a
  2. Gemeinsame Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz und des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 7.-9. November 2006; a 17 und UP 1
  3. Gemeinsame Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz und des Länderausschusses Röntgen vom 9. -11. Mai 2006; a 07
  4. Sitzung des Länderausschusses für Atomkernenergie, Hauptausschuss am 12./13. Dezember 2005; top 11
  5. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie am 18.-20. Oktober 2005, top A7
  6. Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 3 (A) - 15530/1 und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, - VIII - b 6 - 35733 vom 20. Dezember 1993 mit "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle, Teil innere Exposition)" als Anlage (GMBl 1994 S. 286)
  7. Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 3 - 15560/1 vom 13. März 1997 mit "Richtlinie für die Ermittlung der Körperdosis für innere Strahlenexposition gemäß § 63, 63a der Strahlenschutzverordnung (Berechnungsgrundlage)" als Anlage (BAnz. 1997 Nr. 122a)
  8. Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 3 - 15560/1 vom 30. September 1996 mit "Richtlinie über Anforderungen an Inkorporationsmessstellen vom 4. September 1996" als Anlage (GMBl 1996 S. 996)
  9. Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 3 - 15530/1 vom 8. Dezember 2003 mit "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition (§§ 40, 41, 42 StrlSchV; § 35 RöV)" als Anlage (GMBl 2004 S. 410)

Der für die Inkorporationsüberwachung maßgebende Teil der "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (§§ 62, 63, 63a StrlSchV; § 35, 35a RöV)" (GMBl 1994 S. 286) ist auf Grund der Änderungen der Strahlenschutzverordnung vom 20.Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), überarbeitet worden. Dabei sind der Stand von Wissenschaft und Technik und die Erfahrungen aus dem Vollzug in diesem Bereich berücksichtigt worden.

Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage der Beschlüsse des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 18. bis 20. Oktober 2005 und der Billigung des Hauptausschusses des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 27./28. November 2006 gebeten, bei der Inkorporationsüberwachung die Richtlinie (Anlage) beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung ab dem 1. März 2007 zugrunde zu legen.

Dieses Rundschreiben ersetzt zu dem oben genannten Zeitpunkt die "Richtlinie für die Ermittlung der Körperdosis für innere Strahlenexposition gemäß §§ 63, 63a der Strahlenschutzverordnung (Berechnungsgrundlage)" übersandt mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 3 - 15560/1 vom 13. März 1997 (BAnz. 1997 Nr. 122a) und die "Richtlinie über Anforderungen an Inkorporationsmessstellen vom 4. September 1996" übersandt mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 3 - 15560/1 vom 30. September 1996 (GMBl 1996 S. 996).

Durch dieses Rundschreiben wird weiterhin zu dem oben genannten Zeitpunkt die "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (§§ 62, 63, 63a StrlSchV; § 35, 35a RöV)" übersandt mit dem Gemeinsamen Rundschreiben des Bundesministeriums Für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 3 (A) - 15530/1 und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, - VIII - b 6 - 35733 vom 20. Dezember 1993 (GMBl 1994 S. 286) insgesamt aufgehoben. Diese Richtlinie ist bereits mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 3 - 15530/1 vom 8. Dezember 2003 (GMBl 2004 S. 410) bezüglich der Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition aufgehoben worden.

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Anwendungsbereich

Die Richtlinie enthält allgemeine Grundsätze, Verfahrensregelungen, Berechnungsvorschriften sowie Angaben über technische und personelle Anforderungen für die Planung und Durchführung der Überwachung zur Ermittlung der Körperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe (Inkorporationsüberwachung 1) gemäß Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) [ SSV 01].

Die Richtlinie informiert den fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen und den Strahlenschutzbeauftragten über Einzelheiten der Überwachung sowie über Informationspflichten gegenüber der von der zuständigen Behörde bestimmten Messstelle.

Sie beschreibt die wahrzunehmenden Aufgaben der Messstellen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV, deren erforderliche technische, personelle und räumliche Ausstattung und Kriterien für die Bestimmung von Messstellen. Sie enthält außerdem Angaben über die zu erfüllenden Anforderungen an

Die Richtlinie soll gewährleisten, dass die

Die angegebenen Grundsätze und Verfahren dienen dazu, die berufliche Strahlenexposition zu überwachen, die Körperdosis zu ermitteln und insbesondere den Nachweis zu führen, dass die Grenzwerte der Körperdosen (Tabelle 1) nicht überschritten worden sind. Es ist zu beachten, dass sich diese Grenzwerte auf die Summe aus äußerer und innerer Strahlenexposition beziehen.

Regelungen zur Einhaltung des Grenzwertes für das ungeborene Kind gemäß § 55 Abs.4 StrlSchV und der Berechnung der Dosis für das ungeborene Kind, die über die Regelungen in Anlage VI Teil B Nr. 5 hinausgehen, werden in der Richtlinie nicht behandelt.

Die in dieser Richtlinie genannten Dosisschwellen beziehen sich ausschließlich auf die innere Strahlenexposition. Für den Fall, dass sowohl äußere als auch innere Strahlenquellen zur Exposition beitragen, kann die zuständige Behörde die Schwelle für eine personenbezogene Ermittlung der Körperdosis (Erfordernisschwelle) entsprechend absenken.

Präventive Strahlenschutzaufgaben, insbesondere die Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen, sind nicht Gegenstand der Richtlinie. Das schließt nicht aus, dass gemäß der Richtlinie erhaltene Daten herangezogen werden, um getroffene Strahlenschutzmaßnahmen weiter zu optimieren.

Die Ermittlung der Körperdosis für Arbeiten nach Teil 3 StrlSchV ist in der Richtlinie Arbeiten [ RIL 04] gesondert geregelt.

1.2 Verfahren und Zuständigkeiten

Die Körperdosis infolge der Zufuhr radioaktiver Stoffe in den Körper ist nicht auf direktem Wege messbar. Sie ist in zwei aufeinander folgenden Schritten zu ermitteln:

Zuständig für die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität in den Ausscheidungen sind die nach § 41 Abs. 6 StrlSchV von der zuständigen Behörde bestimmten Messstellen (Inkorporationsmessstellen), die nach § 41 Abs. 7 Satz 2 StrlSchV auch die jeweilige Körperdosis festzustellen haben.

Zuständig für die Messungen der Aktivitätskonzentration in der Raumluft am Arbeitsplatz sind der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte. Diese haben auch die Körperdosen festzustellen.

InnerbetrieblicheSchwellenwertmessungen können sinnvoll sein, falls

Tabelle 1: Grenzwerte der Körperdosis in mSv im Kalenderjahr für beruflich strahlenexponierte Personen nach § 55 StrlSchV

  Körperdosis Erwachsene Personen unter 18 Jahren
  1 2 3
1 Effektive Dosis1 20 1 (6)3
2 Organdosis:
Keimdrüsen, Gebärmutter2, Knochenmark (rot)
50 -
3 Organdosis: Augenlinse 150 15 (45)3
4 Organdosis:
Dickdarm, Lunge, Magen, Blase, Brust, Leber, Speiseröhre, andere Organe oder Gewebe gemäß Anlage VI Teil C Nr. 2 Fußnote 1 StrlSchV, außer Gebärmutter
150 -
5 Organdosis:
Schilddrüse, Knochenoberfläche
300 -
6 Organdosis:
Hände, Unterarme, Füße, Knöchel, Haut
500 50 (150)3
1) Der Grenzwert für die Berufslebensdosis beträgt 400 mSv (§ 56 StrlSchV).

2) Die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter darf bei gebärfähigen Frauen 2 mSv und die des ungeborenen Kindes nach Mitteilung bis zum Ende der Schwangerschaft 1 mSv nicht übersteigen (§ 55 Abs. 4 StrlSchV).

3) Werte in Klammern gelten für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach Festlegung durch die zuständige Behörde gemäß § 55 Abs. 3 StrlSchV

2 Konzipierung der Überwachung

2.1 Überwachungspflichtige Personen

Eine Inkorporationsüberwachung zur Feststellung der Körperdosis ist bei Personen erforderlich, die sich in Kontrollbereichen aufhalten und dort einem potenziellen Inkorporationsrisiko durch offene radioaktive Stoffe ausgesetzt sind. Art und Umfang der Überwachung richten sich nach der potenziellen Dosis durch Inkorporation gemäß Tabelle 2.

Vor Aufnahme der Tätigkeit eines Beschäftigten im Kontrollbereich hat der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte die potenzielle Dosis durch Inkorporation abzuschätzen und eine Zuordnung der Überwachung gemäß Tabelle 2 vorzunehmen. Ein Erfordernis zur Ermittlung personenbezogener Werte der Körperdosis besteht, wenn die potenzielle Dosis durch Inkorporation, für ein Kalenderjahr 1 mSv effektive Dosis (Erfordernisschwelle für personenbezogene Dosisermittlung (ES)) überschreiten kann.

Für den Fall, dass sowohl äußere als auch innere Strahlenquellen zur Exposition beitragen, kann die zuständige Behörde dieErfordernisschwelle auf 0,5 mSv senken.

Die zuständige Behörde kann nach § 40 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis beim Aufenthalt im Kontrollbereich für solche Personen zulassen, deren potenzielle Dosis 1 mSv im Kalenderjahr nicht überschreiten kann. In diesem Fall hat die zuständige Behörde festzulegen, ob die Einhaltung der oben genannten Werte derErfordernisschwelle durch regelmäßige und zeitnahe, vorzugsweise betrieblicheSchwellenwertmessungen nachzuweisen ist oder ob auf die Durchführung einerInkorporationsüberwachung ganz verzichtet werden kann.

An Personen unter 18 Jahren, für die die zuständige Behörde nach § 55 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV auf Grund eines Antrages die Grenzwerte im Kalenderjahr für die effektive Dosis zu 6 mSv, für die Organdosis der Augenlinse zu 45 mSv und für die Organdosis der Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel zu 150 mSv (vgl. Tabelle 1) festgelegt hat, ist die Körperdosis zu ermitteln, wenn eine effektive Dosis durch innere Strahlenexposition von mehr als 0,5 mSv im Kalenderjahr nicht ausgeschlossen werden kann.
An Personen unter 18 Jahren, für die gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV ein Grenzwert für die effektive Dosis von 1 mSv gilt, ist die Körperdosis zu ermitteln, wenn eine innere Strahlenexposition nicht ausgeschlossen werden kann.
Bei Verdacht auf Inkorporation radioaktiver Stoffe kann die zuständige Behörde für nicht beruflich strahlenexponierte Personen Messungen anordnen (§ 40 Abs. 5 StrlSchV).

Es wird empfohlen, eine Ermittlung der Körperdosis auch bei Personen durchzuführen, die sich im Überwachungsbereich aufhalten und bei denen eine effektive Dosis durch Inkorporation radioaktiver Stoffe von mehr als 0,5 mSv im Kalenderjahr auftreten kann.

Tabelle 2: Festlegungen zur Inkorporationsüberwachung bei Tätigkeiten im Kontrollbereich in Abhängigkeit von der potenziellen Dosis durch Inkorporation

  Potenzielle Dosis im Kalenderjahr durch Inkorporation Überwachungsziel Art der Überwachung Durchführung der Überwachung
  1 2 3 4
1 ≥ 1mSv1 Ermittlung personenbezogener Werte der Körperdosis (§ 40 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV) Regelmäßige Inkorporationsüberwachung mit In-vivo-Verfahren / In-vitro-Verfahren Behördlich bestimmte Messstelle
Regelmäßige Inkorporationsüberwachung mittels Raumluftmessungen2 Fachkundiger Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter
2 0,5 mSv
bis
< 1 mSv
Nachweisführung, dass 1 mSv (Erfordernisschwelle) unterschritten wird Regelmäßige Schwellenwertmessung mit kalibrierten Geräten3 zur Ermittlung der
  • Körperaktivität
  • Aktivität in den Ausscheidungen
  • Raumluftaktivität
Fachkundiger Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter
3 < 0,5 mSv Keine Überwachung
1) Bei gleichzeitig überwiegend äußerer Exposition kann durch die zuständige Behörde diese Schwelle bis auf 0,5 mSv abgesenkt werden.

2) Bedingungen der Anwendung: Nur unterhalb einer potenziellen Dosis durch Inkorporation von 6 mSv (Nachforschungsschwelle), ausgenommen personengetragene Aerosolsammler (PAS); begleitende Messungen mit In-vivo- oder In-vitro-Verfahren in behördlich bestimmter Messstelle erforderlich.

3) Ergebnisse können auch zur Eingrenzung des Inkorporationszeitpunktes verwendet werden (zeitnahe Indikatormessung).

2.2 Feststellung des Erfordernisses zur Ermittlung der personenbezogenen Körperdosis

Erfüllt das potenzielleInkorporationsrisiko des Beschäftigten infolge Inhalation radioaktiver Stoffe am Arbeitsplatz die Gleichung ( 2.1), ist die Körperdosis personenbezogen durch regelmäßigeInkorporationsüberwachung zu ermitteln.

Für die effektive Dosis gilt

( 2.1)

mit den Bezeichnungen:

i Index für die Radionuklide,
Ai maximal mögliche inkorporierbare Aktivität des i-ten Radionuklids in einem Kalenderjahr in Bq,
ei Dosiskoeffizient des i-ten Radionuklids für Inhalation für die effektive Dosis in Sv/Bq.

Bei der Verwendung von tritiiertem Wasser ist in Gleichung ( 2.1) die gleichzeitige Aktivitätszufuhr über die Haut zu berücksichtigen; in diesem Fall ist AH-3 mit einem Faktor 1,5 zu multiplizieren.

Die Abschätzung der in einem Kalenderjahr maximal möglichen inkorporierbaren Aktivität einer beruflich strahlenexponierten Person kann mit den in den Kapiteln 2.2.1 und 2.2.2 angegebenen Verfahren vorgenommen werden, soweit nicht vom fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten Parameter der Arbeitsplatzbedingungen und Modellannahmen im Einzelnen festgelegt wurden. Hierbei sind alle Einflüsse auf das Inkorporationsrisiko (z.B. technische und persönliche Schutzmaßnahmen, gegenseitige Beeinflussung verschiedener Arbeitsplätze) zu berücksichtigen. Zugrunde gelegt werden können die Ergebnisse spezieller Überwachungsmessungen oder die Ergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung.

Das Erfordernis ist nach wesentlichen Änderungen am Arbeitsplatz, die eine Auswirkung auf die mögliche Inkorporation radioaktiver Stoffe haben können, oder spätestens nach einem Jahr unter Berücksichtigung der vorliegenden Überwachungsergebnisse erneut zu beurteilen. Die zuständige Behörde kann eine Mitteilung über die Ergebnisse der erneuten Überprüfung verlangen.

2.2.1 Abschätzung der potenziell inkorporierbaren Aktivität aus Arbeitsplatzdaten

Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gilt für die prognostische Abschätzung der im Kalenderjahr am Arbeitsplatz maximal möglichen inkorporierbaren Aktivität Ai des i-ten Radionuklids die Gleichung ( 2.2):

( 2.2)

mit den Bezeichnungen:

k Index für Arbeitsprozesse, innerhalb derer ein einheitlicherInkorporationsfaktor ak gilt,
Ai maximal mögliche inkorporierbare Aktivität des i-ten Radionuklids in einem Kalenderjahr in Bq,
ak relativer Anteil der Arbeitsplatzaktivität, der während des k-ten Arbeitsprozesses potenziell arbeitstäglich inkorporiert werden kann (Inkorporationsfaktor),
-Ai,k Mittelwert der gehandhabten Aktivität des i-ten Radionuklids für den k-ten Arbeitsprozess in Bq/d,
Nk Zahl der geplanten Arbeitstage im Kalenderjahr für den k-ten Arbeitsprozess mit definiertemInkorporationsfaktor ak,
n Gesamtzahl der Arbeitsprozesse mit verschiedenenInkorporationsfaktoren.

Der Mittelwert der gehandhabten Aktivität des Radionuklids i berechnet sich wie folgt:

( 2.3)

mit der höchsten gehandhabten Aktivität Ai,k,t für den Arbeitstag t innerhalb des k-ten Arbeitsprozesses.

Für die erstmalige Feststellung des Erfordernisses oder bei Fehlen belastbarer Angaben sind beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Gleichung ( 2.2) für denInkorporationsfaktor ak die nachstehenden Erfahrungswerte zu verwenden:

1. ak= 10-4 bei geringen bis mittleren Freisetzungsrisiken (Umgang mit radioaktiven Stoffen oder kontaminierten Materialien, soweit nicht unter Nr. 2 genannt) oder
2. ak= 10-3 bei hohen Freisetzungsrisiken (Umgang mit stäubenden oder flüchtigen radioaktiven Stoffen, z.B. Umgang mit Tritium oder Markierungen mit radioaktivem Jod).

Werden am Arbeitsplatz besondere Schutzvorrichtungen verwendet, kann der unter Nummer 1 oder 2 genannteInkorporationsfaktor ak um den Faktor 100 bei der Verwendung von Handschuhkästen oder um den Faktor 10 bei der Verwendung von Abzügen verringert werden. Werden andere besondere Schutzvorrichtungen benutzt, können nur dann andereInkorporationsfaktoren verwendet werden, wenn diese zuverlässig und repräsentativ belegt werden können.

Für aufeinander folgende Verfahrensschritte innerhalb eines Arbeitsprozesses ist einheitlich der höchsteInkorporationsfaktor im Gesamtverfahren zu verwenden.

Bei der Festlegung der Anzahl der geplanten Arbeitstage Nk für alle Arbeitsprozesse im Kalenderjahr ist von 50 Wochen im Kalenderjahr auszugehen; Arbeitstage, bei denen eineInkorporation ausgeschlossen werden kann, bleiben unberücksichtigt.

Beispiele für die Berechnung desErfordernisses enthält der Anhang 1.2.

2.2.2 Abschätzung der potenziell inkorporierbaren Aktivität aus Überwachungsdaten der Raumluft

Liegen repräsentative Werte der Aktivitätskonzentration C der luftgetragenen Radioaktivität für die Atemluft des Beschäftigten vor, dann gilt für die potenziell inkorporierbare Aktivität Ai des i-ten Radionuklids die Gleichung ( 2.4):

Ai = Ci · B · ΔT ( 2.4)

mit den Bezeichnungen:

Ai maximal mögliche inkorporierbare Aktivität des i-ten Radionuklids im Kalenderjahr in Bq,
Ci für den Arbeitsplatz repräsentative über das Jahr gemittelte Aktivitätskonzentration des i-ten Radionuklids in der Raumluft in Bq/m3,
B Atemrate in m3/h (Standardwert: 1,2 m3/h),
ΔT jährliche Aufenthaltsdauer in h (Standardwert: 2000 h).

2.3 Organisation der Inkorporationsüberwachung

Auf Verlangen der zuständigen Behörde teilt der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte der zuständigen Behörde, die ggf. in Abstimmung mit der behördlich bestimmten Messstelle erfolgten Festlegungen zu Art, Umfang und Durchführung der Inkorporationsüberwachung für seine überwachungspflichtigen Personen mit. Grundlage ist die Zuordnung zum Bereich der potenziellen Dosis durch Inkorporation (siehe Tabelle 2).

Die zuständige Behörde kann in der Praxis bewährte Konzepte zur Durchführung der regelmäßigenInkorporationsüberwachung oder derSchwellenwertmessungen zulassen.

2.3.1 Inkorporationsüberwachung in behördlich bestimmten Messstellen

Behördlichbestimmte Messstellen sind nach § 41 Abs. 7 Satz 2 StrlSchV für die Ermittlung der Körperdosis auf der Basis der von ihnen durchgeführten Aktivitätsmessungen zuständig.

Die Körperdosis ist im Allgemeinen nach den Vorgaben der regelmäßigen Inkorporationsüberwachung hinsichtlich:

zu bestimmen.

Inkorporationsüberwachungen aus besonderem Anlass sind durchzuführen, wenn für das angestrebte Überwachungsziel oder für den konkreten Expositionsfall die festgelegten Vorgaben für die Überwachung oder Dosisberechnung der regelmäßigen Überwachung nicht verwendet werden können (z.B. wenn das Überwachungsintervall nicht eingehalten werden kann oder konnte). Beispiele für dieInkorporationsüberwachung aus besonderem Anlass sind in Anhang 2.1 aufgeführt.

2.3.2 Inkorporationsüberwachung mittels Raumluftüberwachung

In Strahlenschutzbereichen, in denen die effektive Dosis beruflich strahlenexponierter Personen den Wert von 6 mSv (Nachforschungsschwelle) im Kalenderjahr nicht überschreitet, ist dieRaumluftüberwachung ein gleichberechtigtes Verfahren der Inkorporationsüberwachung. Voraussetzung ist dieRepräsentativität der Messwerte.

Die Körperdosis ist aus den Ergebnissen derRaumluftüberwachung gemäß Kapitel 5.1.2 unter Einhaltung festgelegter Auswerteintervalle zu ermitteln und individuell zuzuordnen. Personen, die durch Raumluftmessungen überwacht werden, sind mindestens einmal jährlich begleitenden Überwachungsmessungen mit In-vivo- oder In-vitro-Verfahren in einer behördlich bestimmten Messstelle zu unterziehen (vgl. Tabelle 2). Diese begleitenden Messungen sind gleichmäßig über das Kalenderjahr zu verteilen.

Durch die begleitenden Überwachungsmessungen wird überprüft, ob die Körperdosen aus den Raumluftmessungen und aus den begleitenden Überwachungsmessungen nicht im Widerspruch stehen. Sind die Körperdosen aus den begleitenden Überwachungsmessungen für die überwachte Personengruppe im statistischen Mittel um mehr als den Faktor 2 größer als die aus den Raumluftmessungen abgeleiteten Körperdosen dann ist dieRepräsentativität der Raumluftmessungen zu überprüfen und ggf. zu verbessern.

2.3.3 Betriebliche Schwellenwertmessungen

Bei Werten der potenziellen Dosis im Kalenderjahr durch Inkorporation zwischen 0,5 und 1 mSv können betriebliche Schwellenwertmessungen den Nachweis liefern, dass die Erfordernisschwelle für eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung nicht überschritten wird. Sie dient auch einer zeitnahen Feststellung von Inkorporationen (Indikatormessung).Schwellenwertmessungen können auch durchgeführt werden, wenn dieÜberwachungsintervalle der In-vitro- und In-vivo-Verfahren bei regelmäßigen Messungen weniger als sieben Tage betragen (vgl. Anhang 3.1 Spalte 4).

Aus Messwerten der Schwellenwertüberwachung sind keine personengebundenen Werte der Körperdosis abzuleiten. Die Geräte zur Schwellenwertüberwachung müssen ausschließlich die Überschreitung der Messwertschwelle optisch oder akustisch anzeigen.

Weisen die Ergebnisse der Schwellenwertmessungen auf eine Überschreitung der Erfordernisschwelle (siehe Kapitel 2.1) hin, sind mit derbehördlich bestimmten Messstelle bereits vorab abgesprochene Maßnahmen (z.B. unmittelbare Veranlassung einer Messung in einer bestimmten Messstelle) einzuleiten.

2.4 Auswahl des Überwachungsverfahrens

Zur personenbezogenen Ermittlung der Körperdosis ist die Aktivität der Radionuklide

allein oder in Kombination zu bestimmen und anschließend dosimetrisch zu bewerten.

EinÜberwachungsverfahren der Inkorporationsüberwachung muss gewährleisten, dass eine Strahlenexposition von mindestens 1 mSv effektiver Dosis im Kalenderjahr nachgewiesen werden kann.

Eine Kombination sich ergänzenderÜberwachungsverfahren kann insbesondere bei Radionukliden mit kurzer effektiver Halbwertszeit im Organismus und bei Radionukliden erforderlich sein, für die dieNachweisgrenzen einzelner Messverfahren zu hoch sind, um eine Strahlenexposition in Höhe der geforderten nachzuweisenden Aktivität ermitteln zu können. Für die Messung der Aktivitätskonzentration von Aktiniden in der Raumluft kommen in der Regel ergänzende Ausscheidungsanalysen in Betracht, um Hinweise auf eventuelle Aktivitätsdepots im Organismus zu erhalten.

Für eine regelmäßige Überwachung ist das der im Fettdruck angegebenenAbsorptionsklasse (Anhang 3.1 Spalte 2) zugeordnete Überwachungsverfahren (Anhang 3.1 Spalte 3) einzusetzen. Sind dabei mehrere Überwachungsverfahren angegeben, ist vorrangig das im Fettdruck markierte Überwachungsverfahren zu verwenden.

Tragen zumInkorporationsrisiko einer Person mehrere Radionuklide bei, deren Umgang unabhängig voneinander erfolgt, müssen mit den anzuwendenden Überwachungsverfahren die Expositionsanteile dieser Radionuklide erfasst werden können. Radionuklide, die insgesamt zu weniger als 10 Prozent zur gesamten potenziellen Dosis beitragen, können von der Überwachung ausgenommen werden.

Bei Überwachung auf Radionuklidgemische kann anstelle der selektiven Bestimmung der zur inneren Exposition beitragenden Radionuklide die Überwachung auf ein gut messbaresLeitnuklid beschränkt werden. Die Kenntnis der relativen Aktivitätskonzentrationsverhältnisse im Radionuklidgemisch ist durch begleitende Untersuchungen, auch durch Inkorporationsmessungen, zu sichern.

2.5 Überwachungsintervalle

Die im Anhang 3.1 Spalte 4 angegebenen radionuklidspezifischenÜberwachungsintervalle dürfen bei der regelmäßigen Inkorporationsüberwachung in einer behördlich bestimmten Messstelle höchstens innerhalb der in Tabelle 3 festgelegten Toleranzen variieren.

Sind die zusammenhängenden Zeiträume mit einem Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen kleiner als die Überwachungsintervalle in Anhang 3.1 Spalte 4, werden Überwachungsmessungen zu Beginn und Ende des Umgangs durchgeführt.

Tabelle 3: Überwachungsintervalle und zulässige Toleranzen

Überwachungsintervall
in Tagen
Toleranz
in Tagen
1 2
7 ± 1
14 ± 2
30 ± 4
60 ± 7
90 ±14
120 ± 21
180 ± 30

Bei Messungen der Raumluftaktivitätskonzentration stellt dasÜberwachungsintervall den Zeitraum dar, in dem Personen einer Aktivitätskonzentration ausgesetzt waren. Die inhalierbare Aktivität Ist aus dem Mittelwert der gemessenen Raumluftaktivitätskonzentrationen im Überwachungsintervall zu bestimmen.

3 Durchführung der Überwachung

3.1 Messungen und Datengewinnung

Inkorporationsmessungen sind in einerbehördlichen bestimmten Messstelle nach § 41 Abs. 6 StrlSchV vorzunehmen (Kapitel 4.2). In der Regel bestimmt die behördlich bestimmte Messstelle die personenbezogenen Werte der Körperdosis.

Im Fall der Inkorporationsüberwachung durch Messung der Aktivitätskonzentration radioaktiver Stoffe in der Raumluft obliegt die Ermittlung der Körperdosis bis in Höhe derNachforschungsschwelle dem fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder dem Strahlenschutzbeauftragten des Betriebes.

Das Vorgehen zur Verwendung in Abhängigkeit vom Expositionsbereich ist in Tabelle 4 zusammengefasst.

Der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte hat derbehördlichen bestimmten Messstelle vor Durchführung der Messung alle erforderlichen Informationen nach § 41 Abs. 6 Satz 2 StrlSchV für das zurückliegendeÜberwachungsintervall zu übermitteln. Der Mindestumfang der Angaben zur überwachten Person, zum Betrieb und zur Art desUmgangs ist im Anhang 5 enthalten. Auf Anforderung der Messstelle sind vom fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder dem Strahlenschutzbeauftragten ergänzende Daten zur Expositionsabklärung zu ermitteln und der Messstelle zuzuleiten.

Der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte hat zu gewährleisten, dass

3.2 Bewertung der Überwachungsdaten

3.2.1 Grundsätze der Dosisermittlung

Die Ermittlung der Körperdosis aus den festgestellten Aktivitätswerten der Inkorporationsüberwachung hat entsprechend Kapitel 3.2.2 und Kapitel 3.2.3 zu erfolgen. Die Vorgehensweise ist in Abbildung 1 ergänzend dargestellt. Die Körperdosis wird mit zwei signifikanten Stellen angegeben.

Die Körperdosis ist in der Regel dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem die Inkorporation stattgefunden hat. Im Einzelfall 2 können mit Zustimmung der zuständigen Behörde die jeweils entstehenden jährlichen Dosisbeiträge der Folgedosis dem Kalenderjahr der Inkorporation und den folgenden Kalenderjahren zugeordnet werden.

DieInkorporationsfeststellungen sind gemäß Kapitel 3.3 von derMessstelle zu dokumentieren, aufzubewahren und an dasStrahlenschutzregister beim BfS zu übermitteln. In Anlehnung an die Mitteilung von äußeren Personendosismesswerten [ RIL 02] sind effektive Dosen kleiner als 0,05 mSv und Organdosiswerte kleiner als 0,5 mSv zu Null zu setzen.

3.2.2 Vorgehen bei Dosisermittlungen unterhalb der Nachforschungsschwelle

Bei Werten unterhalb der Erkennungsgrenze des eingesetzten Messverfahrens ist ausschließlich die erfolgte Messung zu dokumentieren.

Bei Werten oberhalb der Erkennungsgrenze ist aus jedem ermittelten Wert der Körperaktivität oder der Aktivität in den Ausscheidungen sowie aus Messwerten der Aktivitätskonzentration in der Raumluft die Körperdosis zu bestimmen. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

Tabelle 4: In Abhängigkeit von der Art der Überwachung in dem jeweiligen Expositionsbereich anzuwendendes Dosisberechnungsverfahren

Art der Überwachung Dosisberechnung im Expositionsbereich
1 2 3 4
  E< 1 mSv 1 mSv ≤ E < 6 mSv E ≥ 6 mSv
Schwellenwertmessungen im Betrieb Messwertkontrolle (keine Dosisberechnung)

Messwerte > Messwertschwelle:

  • Prüfung auf eventuelle Überschreitung der Erfordernisschwelle
  • gegebenenfalls Veranlassung personenbezogener verifizierender Messungen in einer behördlich bestimmten Messstelle
- -
Regelmäßige Überwachung:
  • In-vivo-Verfahren
  • In-vitro-Verfahren

in behördlich bestimmter Messstelle

- Ermittlung nach dem Referenzverfahren Ermittlung mit Zusatzinformationen zu den Expositionsbedingungen und Verwendung biokinetischer Standarddaten Bei möglicher Grenzwertüberschreitung Modellanpassung an individuelle Biokinetik prüfen (Individualverfahren),evtl. Folgemessungen
  • Raumluftüberwachung

im Betrieb

- Ermittlung nach dem Referenzverfahren -
Überwachung aus besonderem Anlass, z.B. bei
  • Abweichung vom Überwachungsintervall
  • Ein- und Ausgangsmessung
  • außergewöhnlichem Ereignis
- Ermittlung mit Zusatzinformationen zu den Expositionsbedingungen und Verwendung biokinetischer Standarddaten

Bei möglicher Grenzwertüberschreitung Modellanpassung an individuelle Biokinetik prüfen (Individualverfahren), evtl. Folgemessungen

Bei Unfällen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen mit vermuteten Aktivitätszufuhren ist wie bei Überschreitung derNachforschungsschwelle zu verfahren. Gleichermaßen ist zu verfahren, wenn dieSchwellenwertmessungen eine Überschreitung des Schwellenwertes anzeigen.

Durch die begleitenden Überwachungsmessungen ist zu überprüfen, ob die aus den Raumluftmessungen und aus den begleitenden Überwachungsmessungen abgeleiteten Aktivitätszufuhren nicht im Widerspruch stehen (s. Kap. 2.3.2). Bei Widerspruchsfreiheit kann die Körperdosis ausschließlich aus den Ergebnissen der Raumluftmessungen berechnet werden, wenn dieNachforschungsschwelle nicht überschritten ist.

3.2.3 Vorgehen bei Dosisermittlungen oberhalb der Nachforschungsschwelle

DieNachforschungsschwelle gilt als überschritten, wenn die im Verlaufe des Kalenderjahres ermittelte Körperdosis die effektive Folgedosis von 6 mSv oder 30 Prozent der grenzwertbestimmenden Organdosis überschreitet.

Bei Überschreitung derNachforschungsschwelle, sind die im Laufe des Kalenderjahres festgestellten Einzelwerte der Körperdosis unter Verwendung von Zusatzinformationen zu denExpositionsbedingungen, sofern diese verfügbar sind, erneut zu berechnen. Weitere Messungen im Kalenderjahr sind ebenso zu behandeln. Die notwendigen Zusatzinformationen (Kapitel 3.2.4) sind vom fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder vom Strahlenschutzbeauftragten und von der Messstelle zu ermitteln.

Bei der Dosisberechnung sind zunächst die Referenzannahmen durch die dann zusätzlichen Informationen zu ersetzen und die Anteile früherer Aktivitätszufuhren am jeweiligen Überwachungsergebnis gemäß Kapitel 5.2.2 zu berücksichtigen.

Es ist zu entscheiden, ob das Integrationsverfahren gemäß Kapitel 5.3 für eine genauere Dosisermittlung eingesetzt werden kann. Falls das Intergrationsverfahren nicht zur Anwendung kommt, ist aus den verifizierten Messergebnissen die Körperdosis abschließend festzustellen. Dazu sind, solange die Dosissumme aus allen Aktivitätszufuhren im Kalenderjahr noch unterhalb der Dosisgrenzwerte bleibt, die tabellierten Standarddaten fürRetention oderAusscheidungsrate zu verwenden. Weitere Dosisermittlungen im Kalenderjahr sind nach gleichem Verfahren zu führen. Dosisermittlungen im nachfolgenden Kalenderjahr sind wieder gemäß demReferenzverfahren nach Kapitel 3.2.2 vorzunehmen.

Die Verwendung der tabellierten Standarddaten ist auch im Fall einer Grenzwertüberschreitung zulässig, wenn die Überprüfung der individuellen Biokinetik ergibt, dass die Unterschiede zwischen den individuellen und tabellierten Werten fürRetention oderAusscheidungsrate geringer sind als die im Kapitel 5.2.3 angegebenen Prüfwerte für die zulässigen Abweichungen. Gegebenenfalls sind Zusatzmessungen zu veranlassen.

Bei größeren Abweichungen ist zu entscheiden, ob eine Modellanpassung für die Dosisberechnung mit individuellen biokinetischen Daten zur Ermittlung der Körperdosis erforderlich ist. Die weitere Vorgehensweise zur Dosisberechnung ist gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen festzulegen. Dabei ist auch zu entscheiden, ob die tabellierten Werte fürRetention oderAusscheidungsrate weiterhin verwendet werden und auf welche Weise die Aktivitätszufuhren im Kalenderjahr zur Dosisfeststellung berücksichtigt werden. Die bei diesen Ermittlungen verwendeten Daten, Annahmen und Modelle sind zu dokumentieren. Die Gründe für die Nichtverwendung von Standardmodellen und -daten sind darzulegen.

3.2.4 Zusatzinformationen

Der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte hat grundsätzlich die folgenden Daten vorsorglich zu ermitteln, aufzuzeichnen, aufzubewahren und auf Anforderung der Messstelle mitzuteilen:

Konkrete fallspezifische Daten, die zur Berechnung der Körperdosis im Expositionsbereich oberhalb derNachforschungsschwelle benötigt werden, sind in Abstimmung zwischen dem fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder dem Strahlenschutzbeauftragten und der Messstelle - soweit zutreffend - mit den unten angegebenen Maßnahmen zu ermitteln.

3.2.5 Ersatzdosis

Bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung der Körperaktivität oder der Aktivität in den Ausscheidungen kann die zuständige Behörde nach § 41 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV eine Ersatzdosis festlegen. Dazu wird folgende Vorgehensweise empfohlen:

  1. Festsetzung einer Ersatzmessung, die unverzüglich durchzuführen und nach demReferenzverfahren (Mit Ausnahme des Zufuhrzeitpunktes) zu interpretieren ist. Bei unbegründet unterbliebener Messung ist eine einmalige Inkorporation zum Zeitpunkt der letzten vorausgegangenen Überwachung anzusetzen. Nachgewiesene Zeiten, in denen eine Exposition ausgeschlossen war, sind zu berücksichtigen.
  2. Steht für das in Frage kommendeÜberwachungsintervall ein Dosiswert einer anderen Person zur Verfügung, die unter vergleichbarenExpositionsbedingungen tätig ist, dann wird dieser als Ersatzwert herangezogen.

Die zuständige Behörde teilt der Messstelle und dem fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder dem Strahlenschutzbeauftragten die festgesetzte Ersatzdosis mit den zugehörigen Überwachungsdaten (Anhang 5) unverzüglich mit.

* Ausnahmen bei Unfällen, außergewöhnlichen Ereignissen (AE) und Überwachungen aus besonderem Anlass

3.3 Bereitstellung der Überwachungsergebnisse

3.3.1 Zuständigkeit und Fristen für die Dosisermittlung

Da die Werte der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV spätestens neun Monate nach Aufenthalt im Kontrollbereich vorliegen müssen, haben die Messstellen grundsätzlich folgende Fristen für die Verfügbarkeit von Überwachungsergebnissen derregelmäßigen Inkorporationsüberwachung zu gewährleisten:

Bei Überschreitung derNachforschungsschwelle sind unverzüglich weitere Maßnahmen zu veranlassen.

Im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 1 in Kapitel 1 kann die zuständige Behörde veranlassen, dass weitere Sachverständige zur Ermittlung der Körperdosis herangezogen werden. Den beteiligten Stellen sind die zur vollständigen Auswertung notwendigen Angaben (§ 41 Abs. 6 StrlSchV) zu übermitteln.

Werden bei einer Überwachung mehrere Verfahren angewendet und sind verschiedene Messstellen beteiligt (z.B. Raumluftüberwachung am Arbeitsplatz sowie Messungen der Körperaktivität durch eine behördlich bestimmte Messstelle), dann soll die abschließende Feststellung und Übermittlung der Inkorporationsfeststellung durch eine amtliche Messstelle erfolgen und kann nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch den sachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzverantwortlichen erfolgen.

3.3.2 Mitteilung der Überwachungsdaten

Die Messstelle teilt die Überwachungsdaten dem fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder dem Strahlenschutzbeauftragten gemäß Anhang 5 mit.

Unverzüglich zu informieren sind der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte bei Überschreitung derNachforschungsschwelle sowie die zuständige Behörde bei Überschreitung der Grenzwerte gemäß Tabelle 1.

Nach Abschluss der Dosisermittlung übermittelt die Messstelle dieInkorporationsfeststellung binnen Monatsfrist an das Strahlenschutzregister im BfS. Bei Überschreitungen derNachforschungsschwelle werden demStrahlenschutzregister beim BfS die nach Kapitel 3.2.3 neu bewerteten Einzeldosiswerte für das gesamte zurückliegende Kalenderjahr bis zum Februar des Folgejahres berichtigend mitgeteilt. Die Übermittlung erfolgt nach der vomStrahlenschutzregister beim BfS festgelegten Formatanforderung (INKFORM). In gleicher Weise wird eine von der zuständigen Behörde festgelegte Ersatzdosis durch die Messstelle übermittelt.

Die Messstelle hat die Überwachungsdaten an die zuständige Behörde auf Anforderung sowie einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für eine bei ihm versicherte Person auf Antrag mitzuteilen.

3.3.3 Datenaufbewahrung

Die Messstelle hat die Überwachungsdaten, die ermittelten Körperdosen sowie die von der zuständigen Behörde mitgeteilten Ersatzdosen unverzüglich aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfristen sind im § 41 Absatz 7 StrlSchV geregelt.

Stellt eine Messstelle den Betrieb ein, dann sind alle Aufzeichnungen über die bisherigen Feststellungen zur Körperdosis an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu übergeben. DasStrahlenschutzregister beim BfS ist zu unterrichten.

weiter .

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