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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

Vom 6. August 2025
(BGBl. I Nr. 186 vom 08.08.2025 EU)


Das Umweltbundesamt verordnet aufgrund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) in Verbindung mit § 92 Nummer 1 bis 4 und 11 und § 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), von denen die Erneuerbare-Energien-Verordnung zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Verwaltungsakte im Rahmen dieser Verordnung können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten."

2. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

alt neu
5. Kontoinhaber
ein Händler, Anlagenbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für den oder für das die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister eröffnet hat;
"5. Kontoinhaber
ein Händler, Anlagenbetreiber oder Stromlieferant, für den die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister eröffnet hat;"

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch die Angabe "Stromlieferanten" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) unter Angabe von Landkreis und Bundesland sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, "1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,"

bb) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

alt neu
4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen und

5. die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgen soll.

"4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Stromlieferant und

5. die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Stromlieferant erfolgen soll."

4. § 12 Absatz 2

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises kann vor der Erzeugung der Strommengen gestellt werden.

wird gestrichen.

5. § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag und "2. der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder ein Verstoß gegen § 12 Absatz 1 Nummer 6 vorlag und".

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