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Verordnung (EG) Nr. 1208/2000 der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen aus der Europäischen Gemeinschaft nach Bulgarien und Nigeria und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Bulgarien und Nigeria anzuwendenden Kontrollverfahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 138 vom 09.06.2000 S. 11)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft 1 , zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission 2 , insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. November 1999 stellte Nigeria einen offiziellen Antrag auf Einfuhr bestimmter in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführter Abfälle nach dem Kontrollverfahren, das für die in Anhang IV derselben Verordnung aufgeführten Abfälle (sog. "rote">Liste) gilt.
(2) Am 9. Dezember 1999 stellte Bulgarien einen offiziellen Antrag auf Einfuhr bestimmter in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführter Abfälle nach dem Kontrollverfahren, das für die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Abfälle (sog." "rote">Liste) gilt.
(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen aus der Europäischen Gemeinschaft nach Bulgarien und Nigeria 3 wurden die offiziellen Anträge Nigerias und Bulgariens am 30. November 1999 beziehungsweise am 15. Dezember 1999 dem Ausschuß notifiziert, der in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 betreffend Abfälle 4 , zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission 5 , eingesetzt wurde.
(4) Zur Berücksichtigung der neuen Situation Nigerias bedarf es einer gleichzeitigen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluß C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates 6 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 354/2000 7 .
(5) Zur Berücksichtigung der neuen Situation Bulgariens bedarf es einer gleichzeitigen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Anhang a der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird wie folgt geändert:
1. Unter Abschnitt GH (Kunststoffabfälle in fester Form) des Textes betreffend Bulgarien wird folgender Wortlaut (einschließlich Fußnote) eingefügt:
| "GH 014 | ex 3915 90 | -Polymeren und Copolymeren von beispielsweise |
| -Polypropylen | ||
| -Polyethylenterephthalat | ||
| -Acrylonitril-Copolymeren | ||
| -Butadien-Copolymeren | ||
| -Styrol-Copolymeren | ||
| -Polyamiden | ||
| -Polybuthylenterephthalat | ||
| -Polykarbonaten | ||
| -Polyphenylensulfiden | ||
| -Acrylpolymeren | ||
| -Paraffinen (C10-C13) (*) | ||
| -Polyurethanen (keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltend) | ||
| -Polysiloxanen (Siliconen) | ||
| -Polymethyl-Methacrylat | ||
| -Polyvinylalkohol | ||
| -Polyvinylbutyral | ||
| -Polyvinylacetat | ||
| -Polytetrafluorethylen (Teflon, PFTE) | ||
| (*) Diese können nicht polymerisiert werden und werden als Weichmacher verwendet." | ||
2. Der Text betreffend Nigeria wird wie folgt geändert:
"Alle Arten, ausgenommen:
1. Unter Abschnitt Ga (Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko)
Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:
| Ga 120 | 7404 00 | Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
| Ga 130 | 7503 00 | Abfälle und Schrott, aus Nickel |
| Ga 140 | 7602 00 | Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
| Ga 150 | 7802 00 |
(Stand: 11.03.2019)
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