Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-Chronologisch, EU 2000, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (2000/541/EG) der Kommission vom 6. September 2000 über Kriterien für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000)2473)

(ABl. Nr. L 230 vom 12.09.2000 S. 16)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die "Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen", insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Pläne zur Reduzierung der Emissionen aus Tätigkeiten und Anlagen festlegen und umsetzen.

(2) Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne sind wichtig um sicherzustellen, dass diese Pläne zu einer Reduzierung der Emissionen in gleicher Höhe führen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte der Fall wäre.

(3) Die Kommission hat auf der Grundlage dieser Kriterien zu entscheiden, ob die von den Mitgliedstaaten vorgelegten einzelstaatlichen Pläne ausreichen oder nicht.

(4) Die Kommission wird den gemäß Artikel 13 der Richtlinie eingesetzten Beratenden Ausschuss über die Kriterien unterrichten

- beschließt:

Einziger Artikel

Für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG gelten die Kriterien im Anhang zu diesem Beschluss.

   

.

Kriterien für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäss Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG  Anhang

A. Kriterien für den Nachweis, dass der Mitgliedstaat über detaillierte Kenntnisse der derzeitigen Emissionen verfügt

1. Der einzelstaatliche Plan sollte zeigen, dass der Mitgliedstaat detaillierte Kenntnisse der derzeitigen Emissionen besitzt.

Annehmbare Mindestnachweise

Der Mitgliedstaat hat eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der: die Tätigkeit oder die Tätigkeiten angegeben werden, für die der Plan gilt; die Tätigkeiten nach einem dokumentierten System klassifiziert werden; die Anzahl der von dem Plan betroffenen Anlagen festgelegt wird; die Gesamtemissionen der von dem Plan betroffenen Anlagen quantifiziert werden; die Quelle der zur Schätzung der Emissionen herangezogenen Emissionsfaktoren und Tätigkeitsstatistiken genannt wird;die zur Ableitung der Emissionsfaktoren verwendeten Methoden, beispielsweise die Messmethoden, erläutert werden.

B. Kriterien für die Rechtfertigung der Entwicklung eines einzelstaatlichen Plans

2. Der einzelstaatliche Plan muss im Hinblick auf die Verfolgung eines Ansatzes, der sich von den Bestimmungen in Artikel 5 Absätze 2 und 3 bzw. in Anhang II unterscheidet, gerechtfertigt sein.

Annehmbare Mindestnachweise

Der Mitgliedstaat hat eine schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der der Nutzen eines einzelstaatlichen Plans im Vergleich zu den Bestimmungen in Artikel 5 Absätze 2 und 3 bzw. in Anhang II hervorgeht.

C. Kriterien für den Nachweis der Vereinbarkeit des einzelstaatlichen Plans mit den geltenden Rechtsvorschriften und der Politik der EU sowie mit internationalen Verpflichtungen

3. Der einzelstaatliche Plan muss mit Richtlinien, der veröffentlichten EU-Politik, bilateralen Verträgen sowie internationalen Verträgen und Übereinkommen vereinbar sein.

Annehmbare Mindestnachweise

Der Mitgliedstaat hat eine schriftliche Erklärung mit Begleitunterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Vereinbarkeit

des einzelstaatlichen Plans mit allen übrigen einschlägigen Rechtsvorschriften geprüft wurde.

D. Detailliertere Kriterien, die betrachtet werden, wenn der einzelstaatliche Plan die Kriterien A, B und C erfüllt

Die vorgeschlagenen annehmbaren Mindestnachweise werden im Anschluss an die nachstehenden Kriterien 4 bis 26 erläutert.

Kriterien für den Nachweis der Einhaltung der besonderen Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG

4. Der einzelstaatliche Plan gilt nur für bestehende Anlagen (Artikel 6 Absatz 1).

5. Der einzelstaatliche Plan gilt nicht für die Tätigkeiten 4 und 11 des Anhangs IIA (Artikel 6 Absatz 1).

6. Der einzelstaatliche Plan schließt keine der in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten vom Geltungsbereich der Richtlinie 1999/13/EG aus (Artikel 6 Absatz 1).

7. Der einzelstaatliche Plan hat eine bestehende Anlage nicht von der Erfüllung der Bestimmungen der Richtlinie 96/61/EG (Artikel 6 Absatz 1) zu entbinden.

8. Der einzelstaatliche Plan muss eine Aufstellung der Maßnahmen enthalten, die ergriffen wurden oder noch ergriffen werden, um sicherzustellen, dass das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird (Artikel 6 Absatz 2).

9. Im einzelstaatlichen Plan muss (müssen) Einzelheiten zum vorgeschlagenen Überwachungsmechanismus dargelegt werden (Artikel 6 Absatz 2).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.06.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion