Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 1999, Abfall / Immissionsschutz/Wasser - EU Bund |
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Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen
(ABl. Nr. L 85 vom 29.03.1999 S. 1, ber. L 188 S. 54;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL 2004/42/EG - ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S.87;
RL 2008/112/EG - ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 74;
RL 2010/75/EU - ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, * Umsetzung - Übergangsbestimmungenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 81 der RL 2010/75/EU - Entsprechungstabelle - Umsetzung - Übergangsbestimmungen
(Änderung der RL 2008/112/EG Art. 3 Absatz 2 Buchstabe b, c (iii, iv), d, e (ii)nicht eingearbeitet) - Anwenden
| Ergänzende Informationen |
| Umsetzung in deutsches Recht: 31. BImSchV - VOC-Verordnung, Kosmetik-Verordnung |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten durch die Entschließungen vom 22. November 1973 4, 17. Mai 1977 5, 7. Februar 1983 6, 19. Oktober 1987 7 und 1. Februar 1993 8 gebilligte Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Umweltschutz unterstreicht die Bedeutung der Vermeidung und Verminderung der Luftverschmutzung.
(2) Insbesondere in der Entschließung vom 19. Oktober 1987 wird die Notwendigkeit unterstrichen, gemeinschaftliche Maßnahmen unter anderem darauf zu konzentrieren, geeignete Vorschriften anzuwenden, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und- die Umwelt sicherzustellen.
(3) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, nach dem deren grenzüberschreitender Fluß und der Fluß der aus diesen entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien reduziert werden sollen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen.
(4) Die in einem Mitgliedstaat durch flüchtige organische Verbindungen entstandene Verschmutzung zeigt häufig auch Auswirkungen auf die Gewässer und die Luft anderer Mitgliedstaaten. Nach Artikel 130r EG-Vertrag sind gemeinschaftliche Maßnahmen erforderlich.
(5) Die Verwendung organischer Lösungsmittel bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen führt aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe zur Freisetzung organischer Verbindungen in die Luft, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, und/oder trägt zur lokalen oder grenzüberschreitenden Bildung photochemischer Oxidantien in den Grenzschichten der Troposphäre bei, was zu einer Schädigung der natürlichen Ressourcen, die für die Umwelt und die Wirtschaft von größter Bedeutung sind, und unter bestimmten Bedingungen zu einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führen kann.
(6) Die in den letzten Jahren zu verzeichnende große Häufigkeit hoher Ozonkonzentrationen in der Troposphäre hat allgemein Betroffenheit über die Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgelöst.
(7) So müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den Folgen der besonders schädlichen Emissionen aus der Verwendung organischer Lösungsmittel zu schützen und um das Recht der Bürger auf eine saubere und gesunde Umwelt zu wahren.
(Stand: 21.08.2025)
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