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Regelwerk, EU 1999, Abfall / Immissionsschutz/Wasser - EU Bund

Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen

(ABl. Nr. L 85 vom 29.03.1999 S. 1, ber. L 188 S. 54;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL 2004/42/EG - ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S.87;
RL 2008/112/EG - ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 74;
RL 2010/75/EU - ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, * Umsetzung - Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 81 der RL 2010/75/EU - Entsprechungstabelle - Umsetzung -  Übergangsbestimmungen

(Änderung der RL 2008/112/EG Art. 3 Absatz 2 Buchstabe b, c (iii, iv), d, e (ii) nicht eingearbeitet) - Anwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten durch die Entschließungen vom 22. November 1973 4, 17. Mai 1977 5, 7. Februar 1983 6, 19. Oktober 1987 7 und 1. Februar 1993 8 gebilligte Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Umweltschutz unterstreicht die Bedeutung der Vermeidung und Verminderung der Luftverschmutzung.

(2) Insbesondere in der Entschließung vom 19. Oktober 1987 wird die Notwendigkeit unterstrichen, gemeinschaftliche Maßnahmen unter anderem darauf zu konzentrieren, geeignete Vorschriften anzuwenden, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und- die Umwelt sicherzustellen.

(3) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, nach dem deren grenzüberschreitender Fluß und der Fluß der aus diesen entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien reduziert werden sollen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen.

(4) Die in einem Mitgliedstaat durch flüchtige organische Verbindungen entstandene Verschmutzung zeigt häufig auch Auswirkungen auf die Gewässer und die Luft anderer Mitgliedstaaten. Nach Artikel 130r EG-Vertrag sind gemeinschaftliche Maßnahmen erforderlich.

(5) Die Verwendung organischer Lösungsmittel bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen führt aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe zur Freisetzung organischer Verbindungen in die Luft, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, und/oder trägt zur lokalen oder grenzüberschreitenden Bildung photochemischer Oxidantien in den Grenzschichten der Troposphäre bei, was zu einer Schädigung der natürlichen Ressourcen, die für die Umwelt und die Wirtschaft von größter Bedeutung sind, und unter bestimmten Bedingungen zu einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führen kann.

(6) Die in den letzten Jahren zu verzeichnende große Häufigkeit hoher Ozonkonzentrationen in der Troposphäre hat allgemein Betroffenheit über die Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgelöst.

(7) So müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den Folgen der besonders schädlichen Emissionen aus der Verwendung organischer Lösungsmittel zu schützen und um das Recht der Bürger auf eine saubere und gesunde Umwelt zu wahren.

(8) Die Emissionen organischer Lösungsmittel können in vielen Tätigkeiten und Anlagen vermieden oder reduziert werden, da potentiell weniger schädliche Ersatzstoffe verfügbar sind oder in den nächsten Jahren zur Verfügung stehen werden. Ist der geeignete Ersatzstoff nicht verfügbar, sind anderweitige technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Emissionen in die Umwelt, soweit wirtschaftlich und technisch machbar, zu reduzieren.

(9) Die Verwendung organischer Lösungsmittel und die Emissionen organischer Verbindungen, die die menschliche Gesundheit in höchstem Maße beeinträchtigen, sind, soweit technisch machbar, zu reduzieren.

(10) Die unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und Verfahren müssen, soweit sie nicht nach Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht genehmigungspflichtig sind, zumindest registriert werden.

(11) Bestehende Anlagen und Tätigkeiten müssen, soweit angezeigt, innerhalb einer angemessenen Frist, die mit dem Zeitrahmen für die Einhaltung der "Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung" im Einklang stehen muß, so aufgerüstet werden, daß die für Neuanlagen und neue Tätigkeiten festgelegten Anforderungen eingehalten werden.

(12) Relevante Teile bestehender Anlagen, die wesentlich verändert werden, sind grundsätzlich auf den Stand von Neuanlagen aufzurüsten.

(13) Organische Lösungsmittel werden in einer Vielzahl verschiedener Anlagen und Tätigkeiten eingesetzt; daher sind, abgesehen von den allgemeinen Anforderungen, auch besondere Anforderungen festzulegen, und es sind Schwellenwerte für die Größe der Anlagen bzw. den Umfang der Tätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, festzusetzen.

(14) Ein hohes Schutzniveau für die Umwelt kann nur erreicht werden, wenn Emissionsbegrenzungen für organische Verbindungen sowie entsprechende Betriebsbedingungen - gemäß dem- Grundsatz der besten verfügbaren Techniken - für bestimmte Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden, gemeinschaftsweit festgelegt und eingehalten werden.

(15) In einigen Fällen können Mitgliedstaaten den Betreiber von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte befreien, wenn andere Maßnahmen, wie die alternative Verwendung lösungsmittelarmer oder lösungsmittelfreier Produkte oder Techniken, Emissionsminderungen in gleicher Höhe ermöglichen.

(16) Maßnahmen zur Emissionsminderung, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie ergriffen wurden, sind angemessen zu berücksichtigen.

(17) Das Ziel dieser Richtlinie könnte auch rationeller durch alternative Ansätze, statt durch die Umsetzung einheitlicher Emissionsgrenzwerte, erreicht werden. Deshalb können Mitgliedstaaten bestehende Anlagen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte entbinden, sofern sie einen einzelstaatlichen Plan realisieren, mit dem sie innerhalb des für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie festgelegten Zeitrahmens eine Reduzierung der Emissionen organischer Verbindungen aus diesen Tätigkeiten und Anlagen in mindestens gleicher Höhe erzielen.

(18) Für bestehende Anlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen und von einem einzelstaatlichen Plan erfaßt werden, können unter keinen Umständen Ausnahmen von den Bestimmungen der genannten Richtlinie, einschließlich Artikel 9 Absatz 4, zugelassen werden.

(19) In vielen Fällen werden an kleine, mittlere, neue und bestehende Anlagen weniger strenge Anforderungen gestellt, um deren Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten.

(20) Für die chemische Reinigung ist vorbehaltlich genau festgelegter Ausnahmen ein Schwellenwert Null angezeigt.

(21) Für die Emissionen ist ein Monitoring unter Einsatz von Meßtechniken vorgeschrieben, um die Massenkonzentrationen oder die Menge der zulässigen Schadstoffemissionen bewerten zu können.

(22) Der Betreiber muß die Emissionen organischer Lösungsmittel, einschließlich diffuser Emissionen, und organischer Verbindungen reduzieren. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die Lösungsmittelbilanz. Auch wenn hier Hilfestellung geleistet werden kann, ist die Lösungsmittelbilanz noch nicht soweit ausgereift, daß sich daraus eine gemeinschaftliche Methodik ableiten ließe.

(23) Die Mitgliedstaaten müssen Verfahren und Maßnahmen festlegen, die bei Überschreiten der Emissionsbegrenzungen durchzuführen sind.

(24) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen zusammenarbeiten, um einen Informationsaustausch über die Umsetzung der Richtlinie und über Fortschritte bei der Entwicklung alternativer Ersatzstoffe sicherzustellen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich

Zweck dieser Richtlinie ist es, die direkten und indirekten Auswirkungen der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Umwelt, hauptsächlich in die Luft, und die möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit dadurch zu vermeiden oder zu verringern, daß für die in Anhang 1 aufgeführten Tätigkeiten, bei denen die in Anhang II A genannten Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch überschritten werden, Maßnahmen und Verfahren vorgeschrieben werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Anlage" eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 fallenden Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf die Emissionen haben können;
  2. "bestehende Anlage" eine Anlage, die in Betrieb ist oder die im Rahmen der vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert worden oder nach Ansicht der zuständigen Behörde Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrags gewesen ist, sofern die zuletzt genannte Anlage spätestens ein Jahr nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wird;
  3. "Kleinanlage" eine Anlage, die in den unteren Schwellenwertbereich der Nummern 1, 3, 4, 5, 8, 10, 13, 16 oder 17 des Anhangs II A fällt oder die im Fall der anderen Tätigkeiten des Anhangs II A einen Lösungsmittelverbrauch von weniger als 10 t/Jahr hat;
  4. "wesentliche Änderung"
  5. "zuständige Behörde" die Behörde bzw. Behörden oder Einrichtungen, die kraft der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit der Erfüllung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Aufgaben betraut ist bzw. sind;
  6. "Betreiber" jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder besitzt oder der - sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen - die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertragen worden ist;
  7. "Genehmigung" eine schriftliche Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage oder eines Anlagenteils erteilt;
  8. "Registrierung" ein in einem Rechtsakt festgelegtes Verfahren, dem zufolge der Betreiber die zuständige Behörde mindestens über seine Absicht unterrichten muß, eine Anlage oder eine Tätigkeit, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, zu betreiben bzw. auszuüben;
  9. "Emission" jede Freisetzung von flüchtigen organischen Verbindungen aus einer Anlage in die Umwelt;
  10. "diffuse Emissionen" alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser sowie Lösungsmittel, die in einem Produkt enthalten sind, soweit in Anhang II A nicht anders angegeben. Hierzu zählen die nicht erfaßten Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen in die Umwelt gelangen;
  11. "Abgase" die aus einem Schornstein oder einer Vorrichtung zur Emissionsminderung endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten. Die Volumenstromraten sind in m3/h unter Normbedingungen anzugeben;
  12. "Gesamtemissionen" die Summe der diffusen Emissionen und der Emissionen in Abgasen;
  13. "Emissionsgrenzwert" die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an flüchtigen organischen Verbindungen, die Konzentration, den Prozentsatz und/oder die Höhe einer Emission - ermittelt unter Normbedingungen (N) -, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;
  14. "Stoffe" chemische Elemente und ihre Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder industriell hergestellt werden, unabhängig davon, ob sie fest, flüssig oder gasförmig vorliegen;
  15. "Gemisch" Mischungen oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen;
  16. "organische Verbindung" eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff oder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;
  17. "flüchtige organische Verbindung" eine organische Verbindung, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist. Im Sinne dieser Richtlinie gilt der Kreosotanteil, der bei 293,15 K diesen Dampfdruck übersteigt, als flüchtige organische Verbindung;
  18. "organisches Lösungsmittel" eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Lösungsmittel, als Dispersionsmittel oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsmittel verwendet wird;
  19. "halogeniertes organisches Lösungsmittel" ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;
  20. "Beschichtungsstoff" jedes Gemisch, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen, die dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen;
  21. "Klebstoff" jedes Gemisch, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben;
  22. "Druckfarbe" eines Gemisch, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird;
  23. "Klarlack" einen durchsichtigen Beschichtungsstoff;
  24. "Verbrauch" die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;
  25. "eingesetzte Lösungsmittel" die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Gemische, die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der innerhalb und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;
  26. "Wiederverwendung organischer Lösungsmittel" die Verwendung organischer Lösungsmittel, die aus einer Anlage für technische oder kommerzielle Zwecke zurückgewonnen werden; dazu zählt die Nutzung als Brennstoff, nicht jedoch die Endlagerung zurückgewonnener organischer Lösungsmittel als Abfall;
  27. "Massenstrom" die Menge der freigesetzten flüchtigen organischen Verbindungen, ausgedrückt in Masseneinheit/Stunde;
  28. "Nennkapazität" die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird;
  29. "Normalbetrieb" den Betrieb einer Anlage oder die Durchführung einer Tätigkeit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen;
  30. "gefaßte Bedingungen" Bedingungen, unter denen eine Anlage so betrieben wird, daß die bei der Tätigkeit freigesetzten flüchtigen organischen Verbindungen erfaßt und entweder durch einen Schornstein oder eine Vorrichtung zur Emissionsminderung kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden;
  31. "Normbedingungen" eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa;
  32. "24-Stunden-Mittel" das arithmetische Mittel aller gültigen Einzelmeßwerte, die während eines 24-Stunden-Zeitraums im Normalbetrieb ermittelt wurden;
  33. "An- und Abfahren" die Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Tätigkeit, eines Gerätes oder eines Behälters hergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen bei einer Tätigkeit gelten nicht als An- oder Abfahren.

Artikel 3 Auflagen für Neuanlagen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß

  1. alle Neuanlagen den Artikeln 5, 8 und 9 entsprechen;
  2. alle Neuanlagen, die nicht von der Richtlinie 96/61/EG erfaßt werden, vor ihrer Inbetriebnahme registriert oder genehmigt werden.

Artikel 4 Auflagen für bestehende Anlagen

Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um folgendes sicherzustellen:

  1. Bestehende Anlagen müssen den Artikeln 5, 8 und 9 spätestens zum 31. Oktober 2007 entsprechen.
  2. Alle bestehenden Anlagen müssen spätestens bis 31. Oktober 2007 registriert oder genehmigt worden sein.
  3. Wird bei zu genehmigenden oder zu registrierenden Anlagen der Reduzierungsplan gemäß Anhang II B angewendet, so ist dies den zuständigen Behörden spätestens bis 31. Oktober 2005 mitzuteilen.
  4. Bei Anlagen,

    wird der betreffende Anlagenteil, der einer wesentlichen Änderung unterzogen wird, entweder als Neuanlage oder als bestehende Anlage eingestuft, sofern die Gesamtemissionen der gesamten Anlage nicht den Wert übersteigen, der erreicht worden wäre, wenn der wesentlich geänderte Anlagenteil als Neuanlage behandelt worden wäre.

Artikel 5 Anforderungen 10

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen, um entweder durch. Festlegung in den Genehmigungsbedingungen oder durch allgemeinverbindliche Vorschriften sicherzustellen, daß die Absätze 2 bis 12 eingehalten werden.

( 2) Alle Anlagen müssen folgenden Bedingungen genügen:

  1. entweder Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Abgase und der Werte für die diffusen Emissionen oder Einhaltung der Grenzwerte für die Gesamtemissionen und Einhaltung der anderen Anforderungen des Anhangs II A oder
  2. Einhaltung der Anforderungen des Reduzierungsplans gemäß Anhang II B.

( 3)

  1. In bezug auf die diffusen Emissionen wenden die Mitgliedstaaten die Werte für diffuse Emissionen auf Anlagen als Emissionsgrenzwert an. Kann jedoch gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen werden, daß die Einhaltung dieses Wertes bei einer einzelnen Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, so kann die zuständige Behörde für die einzelne Anlage eine Ausnahme vorsehen, sofern keine wesentlichen Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind. Bei jeder einzelnen Ausnahmeregelung muß der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, daß die beste verfügbare Technik verwendet wird.
  2. Tätigkeiten, bei denen ein Betrieb unter gefaßten Bedingungen nicht möglich ist, können von den Anforderungen des Anhangs II A ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem genannten Anhang ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall ist dann der Reduzierungsplan gemäß Anhang II B einzuhalten, es sei denn, gegenüber der zuständigen Behörde wird glaubhaft nachgewiesen, daß diese Option technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist. In diesem Fall muß der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, daß die beste verfügbare Technik verwendet wird.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Einklang mit Artikel 11 über die Ausnahmeregelungen in bezug auf die Buchstaben a) und b) Bericht.

( 4) Im Fall von Anlagen, bei denen der Reduzierungsplan nicht angewendet wird, müssen die Vorrichtungen zur Emissionsminderung, die nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie eingebaut werden, allen Anforderungen des Anhangs II A genügen.

( 5) Bei Anlagen, in denen zwei oder mehr Tätigkeiten jeweils die Schwellenwerte nach Anhang II A überschreiten, gilt folgendes:

  1. Bei den in den Absätzen 6, 7 und 8 festgelegten Stoffen sind die Anforderungen dieser Absätze für die jeweilige Tätigkeit einzeln einzuhalten.
  2. Bei allen anderen Stoffen
    1. sind entweder die Anforderungen nach Absatz 2 für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten
      oder
    2. dürfen die Gesamtemissionen nicht die Werte überschreiten, die bei Anwendung von Ziffer i) erreicht worden wären.

( 6) Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehalts an gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen * als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R45, R46, R49, R60 oder R61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Leitlinien durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt.

( 7) Bei Freisetzung der in Absatz 6 genannten flüchtigen organischen Verbindungen ist ein Emissionsgrenzwert von 2 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung gemäß Absatz 6 führen, 10 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

( 8) Bei Freisetzung von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen der R-Sätze R40 oder R68 zugeordnet sind, ist ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung mit den R-Sätzen R40 oder R68 führen, 100 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

Zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt muß die Freisetzung der in den Absätzen 6 und 8 genannten flüchtigen organischen Verbindungen so behandelt werden wie Emissionen aus einer unter gefaßten Bedingungen betriebenen Anlage, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist.

( 9) Bei Freisetzung flüchtiger organischer Verbindungen, denen nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einer der in den Absätzen 6 und 8 genannten R-Sätze zugeordnet wird oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, sind die in den Absätzen 7 bzw. 8 genannten Emissionsgrenzwerte innerhalb der kürzestmöglichen Zeit einzuhalten.

( 10) Es werden alle geeigneten Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

( 11) Bestehende Anlagen, die mit einer bestehenden Vorrichtung zur Emissionsminderung arbeiten und einen Emissionsgrenzwert von

einhalten, sind ab dem in Artikel 15 genannten Datum für eine Dauer von 12 Jahren von der Einhaltung der Abgas-Emissionsgrenzwerte in der Tabelle in Anhang II A entbunden, sofern die Gesamtemissionen der gesamten Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei einer Einhaltung aller Anforderungen der Tabelle erzielt worden wären.

( 12) Weder der Reduzierungsplan noch die Anwendung des Absatzes 11 oder des Artikels 6 entbinden Anlagen, die die in den Absätzen 6, 7 und 8 angegebenen Stoffe freisetzen, von der Einhaltung der Anforderungen dieser Absätze.

( 13) Wird für Stoffe, aufgrund deren eine Kennzeichnung mit R40, R68, R60 oder R61 erforderlich wird und die den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, eine Risikoabschätzung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/ 93 9 und der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission 10 oder gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vorgenommen, so prüft die Kommission die Ergebnisse der Risikoabschätzung und ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen.

_________________

1) ABl. C 99 vom 26.03.1997 S. 32.

2) ABl. C 287 vom 22.09.1997 S. 55.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 1998 (ABl. C 34 vom 02.02.1998 S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juni 1998 (ABl. C 248 vom 07.08.1998 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 1998 (ABl. C 341 vom 09.11.1998 S. 70).

4) ABl. C 112 vom 20.12.1973 S.1.

5) ABl. C 139 vom 13.06.1977 S. 1.

6) ABl. C 46 vom 17.02.1983 S. 1.

7) ABl. C 328 vom 07.12.1987 S. 1.

8) ABl. C 138 vom 01.02.1993 S. 1.

9) ABl. L 84 vom 05.04.1993 S. 1.

10) ABl. L 161 vom 29.06.1994 S. 3.

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