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Regelwerk, EU 2000, Allgemeines - EU Bund

Entscheidung 2000/728/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3279)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L. 293 vom 22.11.2000 S. 18;
Entsch. 2003/393/EG - ABl. Nr. L 135 vom 03.06.2009 S. 31)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

gestützt auf die "Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 12 und Anhang V,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 ist festgelegt, dass für die Kosten der Bearbeitung von Anträgen auf Vergabe eines Umweltzeichens eine Gebühr erhoben wird und dass der Antragsteller für die Verwendung des Umweltzeichens eine jährliche Gebühr zu entrichten hat.

(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird die Höhe der Bearbeitungsgebühren und der jährlichen Gebühren für die Verwendung des Zeichens von der Kommission nach Anhang V und nach dem Verfahren des Artikels 17 dieser Verordnung festgelegt.

(3) Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird eine Mindest- und Höchstgebühr für die Bearbeitung festgelegt, und die Bearbeitungsgebühr für KMU 2 sowie für Produkthersteller und Dienstleistungsanbieter aus Entwicklungsländern muss um mindestens 25 % ermäßigt werden.

(4) Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird die jährliche Gebühr unter Bezugnahme auf den gemeinschaftsweiten Jahresumsatz des Produkts, für welches das Umweltzeichen vergeben worden ist, berechnet, und wird hierfür eine Mindest- und eine Höchstgebühr festgelegt.

(5) Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 muss die jährliche Gebühr für KMU sowie für Produkthersteller und Dienstleistungsanbieter aus Entwicklungsländern um mindestens 25 % ermäßigt werden.

(6) In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 ist festgelegt, dass für Antragsteller, die gemäß EMAS oder ISO 14001 bereits zertifiziert worden sind, zusätzliche Ermäßigungen für die jährliche Benutzungsgebühr eingeräumt werden können.

(7) In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 ist festgelegt, dass weitere Gebührenermäßigungen gemäß den in Artikel 17 dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen eingeräumt werden können.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses überein

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Für die Kosten der Bearbeitung von Anträgen auf Vergabe eines Umweltzeichens wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die Mindestbearbeitungsgebühr beträgt 300 EUR. Die Höchstbearbeitungsgebühr beträgt 1.300 EUR.

(3) Für KMU sowie für Produkthersteller und Dienstleistungsanbieter aus Entwicklungsländern wird die Bearbeitungsgebühr um 25 % ermäßigt. Die beiden Ermäßigungen sind kumulativ und gelten auch für die Mindest- und Höchstbearbeitungsgebühr.

Artikel 2

(1) Jeder Antragsteller, der ein Umweltzeichen führen darf, zahlt eine jährlich zu entrichtende Benutzungsgebühr an die zuständige Stelle, die das Zeichen vergeben hat.

(2) Der Zeitraum, für den die Gebühr entrichtet wird, beginnt am Tag der Vergabe des Umweltzeichens an den Antragsteller.

(3) Der Jahresumsatz ist auf der Grundlage der Preise ab Werk zu berechnen, wenn es sich bei dem Produkt, für das das Umweltzeichen vergeben wurde, um eine Ware handelt. Im Fall von Dienstleistungen ist er auf der Grundlage der Lieferpreise zu berechnen.

(4) Die jährliche Gebühr beträgt 0, 15 % des gemeinschaftsweiten Jahresumsatzes des Produkts, für welches das Umweltzeichen vergeben worden ist.

(5) Die jährliche Mindestgebühr beträgt 500 EUR pro Produktgruppe pro Antragsteller. Die jährliche Höchstgebühr beträgt 25.000 EUR pro Produktgruppe pro Antragsteller.

(6) Für KMU sowie für Produkthersteller und Dienstleistungsanbieter aus Entwicklungsländern wird die Bearbeitungsgebühr um 25 % ermäßigt. Die beiden Ermäßigungen sind kumulativ.

(7) Für Antragsteller, die gemäß EMAS eingetragen sind bzw. gemäß ISO 14001 zertifiziert wurden, wird die jährliche Benutzungsgebühr um 15 % ermäßigt. Diese Ermäßigung wird unter der Bedingung gewährt, dass sich der Antragsteller in seiner Umweltpolitik ausdrücklich verpflichtet, während der gesamten Laufzeit des Vertrags die vollständige Erfüllung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens durch seine mit diesem Zeichen ausgezeichneten Produkte zu gewährleisten. Diese Verpflichtung muss sich in den einzelnen Umweltzielen des Antragstellers widerspiegeln. Gemäß ISO 14001 zertifizierte Antragsteller weisen jährlich nach, dass sie dieser Verpflichtung nachkommen. Gemäß EMAS eingetragene Antragsteller übermitteln jährlich eine Kopie ihrer überprüften Umwelterklärung.

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