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Regelwerk, EU 2000, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen
- Abfallverbrennungs-Richtlinie -

(ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91, ber. 2001 L 142 S. 52;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
RL 2010/75/EU - ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17 Umsetzung - Übergangsbestimmungen aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 81 der RL 2010/75/EU - Entsprechungstabelle - Umsetzung - Übergangsbestimmungen

Hebt RL'n 89/369/EWG, 89/429/EWG, 94/67/EG auf.

Ergänzende Informationen
Umsetzung in deutsches Recht:
17. BImSchV - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

AbwV - Abwasserverordnung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 11. Oktober 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im fünften umweltpolitischen Aktionsprogramm ("Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"), das durch den Beschluss Nr. 2179/98/EG über seine Überprüfung ergänzt wurde 5, wird als eines der Ziele vorgegeben, dass die kritischen Belastungen und die Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe wie Stickoxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2), Schwermetalle und Dioxine nicht überschritten werden sollten; in Bezug auf die Luftqualität besteht das Ziel darin, dass alle Menschen wirksam gegen anerkannte Gesundheitsrisiken aufgrund von Luftverunreinigung geschützt werden sollten. Ferner ist in diesem Programm das Ziel einer 90 % igen Verringerung der Dioxin-Emissionen aus bestimmten Quellen bis zum Jahr 2005 (bezogen auf die Werte des Jahres 1985) und einer mindestens 70 % igen Verringerung der gesamten Emissionen von Cadmium (Cd), Quecksilber (Hg) und Blei (Pb) von 1995 vorgesehen.

(2) Im Protokoll über persistente organische Schadstoffe, das die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung unterzeichnet hat, sind die folgenden rechtsverbindlichen Grenzwerte für die Emission von Dioxinen und Furanen vorgesehen:0,1 ng/m3 TE (Toxische Äquivalente) für Anlagen, die stündlich mehr als 3 t festen Siedlungsabfall verbrennen, 0,5 ng/m3 TE für Anlagen, die stündlich mehr als 1 t medizinische Abfälle verbrennen, und 0,2 ng/m3 TE für Anlagen, die stündlich mehr als 1 t gefährliche Abfälle verbrennen.

(3) Im Protokoll über Schwermetalle, das die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens der UN-ECE über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung unterzeichnet hat, sind die folgenden rechtsverbindlichen Grenzwerte vorgesehen:10 mg/m3 für die Emission von Partikeln bei der Verbrennung von gefährlichen und medizinischen Abfällen, 0,05 mg/m3 für die Emission von Quecksilber bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen und 0,08 mg/m3 bei der Verbrennung von Siedlungsabfall.

(4) Das Internationale Krebsforschungszentrum und die Weltgesundheitsorganisation weisen darauf hin, dass einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) krebserregend sind. Daher können die Mitgliedstaaten unter anderem für PAK-Emissionen Grenzwerte festlegen.

(5) Nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags ist es erforderlich, auf Gemeinschaftsebene tätig zu werden. Das Vorsorgeprinzip liefert die Grundlage für weitergehende Maßnahmen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die Mindestanforderungen für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.

(6) In Artikel 174 ist darüber hinaus vorgesehen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit beiträgt.

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