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Regelwerk, EU 2001, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

(ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 93;
Beschl. 2002/340/GASP - ABl. Nr. L 116 vom 03.05.2002 S. 75;
Beschl. 2002/462/GASP - ABl. Nr. L 160 vom 18.06.2002 S. 32;
Beschl. 2002/847/GASP - ABl. Nr. L 295 vom 30.10.2002 S. 1;
Beschl. 2002/976/GASP - ABl. Nr. L 337 vom 13.12.2002 S. 93;
Beschl. 2003/402/GASP - ABl. Nr. L 139 vom 06.06.2003 S. 35;
Beschl. 2003/482/GASP - ABl. Nr. L 160 vom 28.06.2003 S. 100;
Beschl. 2003/651/GASP - ABl. Nr. L 229 vom 13.09.2003 S. 42;
Beschl. 2003/906/GASP - ABl. Nr. L 340 vom 24.12.2003 S. 77;
Beschl. 2004/309/GASP - ABl. Nr. L 99 vom 03.04.2004 S. 61;
Beschl. 2004/500/GASP - ABl. Nr. L 196 vom 03.06.2004 S. 12;
Beschl. 2005/220/GASP - ABl. Nr. L 69 vom 16.03.2005 S. 59;
Beschl. 2005/427/GASP - ABl. Nr. L 144 vom 08.06.2005 S. 54;
Beschl. 2005/725/GASP - ABl. Nr. L 272 vom 18.10.2005 S. 28;
Beschl. 2005/936/GASP - ABl. Nr. L 340 vom 23.12.2005 S. 80;
Beschl. 2006/231/GASP - ABl. Nr. L 82 vom 21.03.2006 S. 20;
Beschl. 2006/380/GASP - ABl. Nr. L 144 vom 31.05.2006 S. 25;
Beschl. 2007/448/GASP - ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2007 S. 69;
Beschl. 2007/871/GASP - ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S. 109;
Beschl. 2008/586/GASP - ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 71;
Beschl. 2011/70/GASP - ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2011 S. 57;
Beschl. (GASP) 2016/1711 - ABl. Nr. LI 259 vom 27.09.2016 S. 3;
Beschl. (GASP) 2017/2073 - ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 59 A;
Beschl. (GASP) 2024/628 - ABl. L 2024/628 vom 20.02.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 15 und 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner außerordentlichen Tagung am 21. September 2001 erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und für Europa darstellt und dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001) verabschiedet, mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden.

(3) Der Rat hat am 8. Oktober 2001 daran erinnert, dass die Union entschlossen ist, in enger Abstimmung mit den Vereinigten Staaten gegen die Finanzquellen des Terrorismus vorzugehen.

(4) Im Anschluss an die UNSC-Resolution 1333 (2000) hat der Rat am 26. Februar 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/154/GASP 1 angenommen, demzufolge unter anderem die Gelder von Osama bin Laden und der mit ihm assoziierten Personen und Körperschaften eingefroren werden. Diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften fallen daher nicht unter den vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt.

(5) Zur Umsetzung der UNSC-Resolution 1373 (2001) sollte die Europäische Union zusätzliche Maßnahmen treffen.

(6) Die Mitgliedstaaten haben der Europäischen Union die für die Durchführung einiger dieser zusätzlichen Maßnahmen notwendigen Informationen übermittelt.

(7) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um einige dieser zusätzlichen Maßnahmen umzusetzen. Die Mitgliedstaaten müssen ebenfalls tätig werden, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Formen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

- hat folgenden Gemeinsamen Standpunkt angenommen:

Artikel 1

(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.

(2) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck "Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind"

(3) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck "terroristische Handlung" eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,

  1. die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder
  2. eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:
    1. Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;
    2. Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;
    3. Entführung oder Geiselnahme;

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