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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Beschluss (GASP) 2017/2073 des Rates vom 13. November 2017 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

(ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 59)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. Dezember 2001 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.

(2) Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Körperschaft weiterhin auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften zu führen, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten. Die Anwendung der restriktiven Maßnahmen gegenüber dieser Körperschaft wurde durch den Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates 2 ausgesetzt.

(3) Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2017.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 93).

2) Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates vom 27. September 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. Nr. L 259 I vom 27.09.2016 S. 3.).

ENDE

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